Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt
Verschiebung der
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
sowie Bau und Betrieb von zwei Windenergieanlagen
in Erftstadt-Erp
Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen der UVP-Pflicht
gem. §§ 3a, 3b UVP-Gesetz
i. V. mit dem UVPG-NRW
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt
Verschiebung der
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
sowie Bau und Betrieb von zwei Windenergieanlagen
in Erftstadt-Erp
Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen der UVP-Pflicht
gem. §§ 3a, 3b UVP-Gesetz
i. V. mit dem UVPG-NRW
Gutachten im Auftrag der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektur Jennifer Hofmann
Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Bertram Mestermann
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln im Mai 2012
Inhalt
1. Veranlassung und Vorhabensbeschreibung ......................................................1
2. Methodische Vorgehensweise .............................................................................4
2.1 Rechtliche Grundlage..................................................................................................... 4
2.2 Methodische Vorgehensweise.................................................................................... 4
2.3 Prüfmaßstab ............................................................................................................... 5
3. Standort des Vorhabens .......................................................................................7
3.1 Standort des Vorhabens............................................................................................. 7
3.2 Schutzkriterien............................................................................................................ 7
4. Zusammenfassende Betrachtung......................................................................11
5. Literatur und sonstige verwendete Quellen......................................................12
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FÜR
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1.Veranlassung und Vorhabensbeschreibung
1. Veranlassung und Vorhabensbeschreibung
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt im Rhein-Erft-Kreis, Regierungsbezirk Köln,
dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen „Erp-Nord“ wird seit ca. 10 Jahren
nur in ihrem nördlichen Bereich genutzt. Hier befinden sich aktuell sechs Windenergieanlagen. Im südlichen Bereich können auf der östlichen Hälfte wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse und auf der westlichen Hälfte wegen erforderlicher Abstände zu den bestehenden Anlagen keine weiteren Anlagen errichtet werden.
Erp
Abbildung 1: Lage der bestehenden Konzentrationszone (blaue Markierung) nördlich von
Erftstadt-Erp auf Grundlage der Topografischen Karte 1:25.000.
Vor dem Hintergrund der Planungsabsichten der melius-energie GmbH aus Ibbenbüren,
zwei weitere Windenergieanlagen zu errichten, hat diese daher die Verschiebung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen beantragt. Der südliche Bereich soll aufgegeben
werden und stattdessen die Zone nach Westen ausgedehnt werden. Die Höhenbeschränkung von 100 m Gesamthöhe bleibt bestehen. Ebenfalls bleibt die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen im gesamten Plangebiet erhalten. Mit der Änderung des Flächennut-
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1.Veranlassung und Vorhabensbeschreibung
zungsplans geht eine Verkleinerung der Konzentrationszone einher. Weiterhin vergrößert
sich die Entfernung zur Ortschaft Erftstadt-Erp sowie dem östlich gelegenen Kordenhof.
Erp
Abbildung 2: Lage des Plangebiets (rote Markierung) sowie der geplanten Konzentrationszone für
Windenergieanlagen (schwarze Strichlinie) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:25.000.
Es ist vorgesehen, in der geplanten Konzentrationszone zwei Windenergieanlagen des Typs
ENERCON E-53 zu errichten. Diese Windenergieanlagen sind baugleich mit den vorhandenen Anlagen und besitzen eine Nennleistung von 800 kW. Sie verfügen über eine Nabenhöhe von 73 m und einem Rotordurchmesser von 52,9 m, woraus sich eine maximale Anlagengesamthöhe einschließlich Rotor von 99,5 m ergibt.
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1.Veranlassung und Vorhabensbeschreibung
L 51
Abbildung 3: Lage der geplanten Anlagenstandorte (rote Punkte) innerhalb des Plangebiets (rote
Markierung) sowie der geplanten Konzentrationszone für Windenergieanlagen (schwarze Strichlinie).
Abbildung 4: Ansicht des Modells der geplanten Windenergieanlagen (Quelle: ENERCON 2010).
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2. Methodische Vorgehensweise
2. Methodische Vorgehensweise
2.1 Rechtliche Grundlage
Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt nach § 3a Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend der folgenden Maßgabe: „Die zuständige
Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens
nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung
ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist
dies bekannt zu geben“.
Die Verpflichtung zur Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls für
das geplante Vorhaben zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen ergibt sich entsprechend §§ 3b und 3c UVPG. Das Vorhaben fällt gemäß Anlage 1 unter Nr. 1.6 „Errichtung
und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern“ Unterpunkt 1.6.3 „[mit] 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen“. Derartige Vorhaben sind
in Spalte 2 mit einem „S“ als Hinweis auf die durchzuführende standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls gekennzeichnet.
2.2 Methodische Vorgehensweise
Hinweise zur methodischen Vorgehensweise gibt der „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Festlegung der UVP-Pflicht von Projekten“ (BMU 2003).
Ist nach dem UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in
der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen
kann, aus, um eine UVP-Pflicht auszulösen. Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung.
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2. Methodische Vorgehensweise
Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage eigener Informationen und der vom Träger
des Vorhabens vorgelegten Unterlagen. Dem Träger des Vorhabens obliegt insoweit eine
Mitwirkungspflicht, der im vorliegenden Fall mit den hiermit vorgelegten Unterlagen nachgekommen wird.
Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in einem
allgemein zugänglichen Protokoll. Hat eine Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist dies bekannt zu geben.
2.3 Prüfmaßstab
Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls geht es um die Einschätzung, ob das
Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 2
zum UVPG oder in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften genanntes besonders empfindliches Gebiet führen kann. Festzustellen ist, ob ein solches Gebiet direkt oder
indirekt von dem Vorhaben betroffen ist. Maßgebliche Auswirkungen betreffen die besondere
Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets. Ist eine Betroffenheit von besonders empfindlichen Gebieten gegeben, so wird eine Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien
der allgemeinen Vorprüfung durchgeführt. Werden keine nachteiligen Umweltauswirkungen
auf besonders empfindliche Gebiete festgestellt, dann ist die UVP-Pflicht zu verneinen.
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2. Methodische Vorgehensweise
Abbildung 5: Ablaufschema der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls gem. UVPG (Quelle: BMU 2003).
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3. Standort des Vorhabens
3. Standort des Vorhabens
3.1 Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch das Vorhaben möglicherweise
beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Nutzungs- und Schutzkriterien und unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen.
Bestehende Nutzungen des Gebietes
Das ca. 63 ha große Plangebiet liegt nördlich Erftstadt-Erp innerhalb einer größeren, weitestgehend gehölzfreien landwirtschaftlichen Fläche. Die rechtskräftige Konzentrationszone
für Windenergieanlagen ist ca. 44 ha groß und wird mit Änderung des Flächennutzungsplans
auf ca. 49 ha vergrößert. Die Umgebung der geplanten Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie der Anlagenstandorte wird landwirtschaftlich genutzt und stellt sich in weiten Teilen als intensiv bewirtschaftetes Ackerland dar. Der Standort der geplanten Windenergieanlagen liegt auf einer Ackerfläche. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits
acht Windkraftanlagen in Betrieb. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, westlich der Landesstraße L 51, befindet sich auf dem Gemeindegebiet von Nörvenich eine Anlage in Betrieb
und zwei Anlagen im Bau. Sieben andere Anlagen stehen weiter entfernt, diese teils auf dem
Gebiet der Gemeinde Vettweiß.
3.2 Schutzkriterien
Die Belastbarkeit der in Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten besonders empfindlichen
Gebiete und die Art und der Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes ist auf mögliche nachteilige Umweltauswirkungen im Hinblick auf das geplante Vorhaben zu beurteilen.
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3. Standort des Vorhabens
Besonders empfindliche Gebiete
Tabelle 1: Übersicht über besonders empfindliche Gebiete im Umfeld des geplanten Vorhabens.
Nr.
Besonders empfindliche Gebiete gem. Nr. 2.3 der
Anlage 2 UVPG
Bezeichnung
Lage
2.3.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete soweit im Bundesanzeiger
gem. § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gemacht bzw.
offiziell gemeldete/ausgewiesene Gebiete (LANUV
2012A)
Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG (LANUV
2012B,C)
DE-5105-302 „Nörvenicher Wald“
(Gebietsvorschlag)
ca. 4.000 m nördlich
2.3.2
2.3.3
2.3.4
Nationalparke gem. § 24 BNatSchG (LANUV 2012C)
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
gem. § 25 und § 26 BNatSchG (LANUV 2012b)
nachteilige
Umweltauswirkungen
keine
DN-011 NSG „Rengershauser Mühle“
DN-012 NSG „Mersheimer Bruch“
BM-043 NSG „Ehemaliges Munitionsdepot im
Friesheimer Busch“
–
LSG-5105-077 LSG „Nörvenicher Wald“
LSG-5106-078 LSG „Mühlenbach zwischen
Lechenich und Dirmerzheimer“
LSG-5004-082 LSG „Erftkreis“
LSG-5206-079 LSG „Rotbach-Mühlenbach“
LSG-5206-080 LSG „Friesheimer Busch“
LSG-5206-081LSG „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“
LSG-5206-001 LSG „Eichen-Hainbuchenwald
bei Haus Boulich“
LSG-5206-044 LSG „Marienholz“
LSG-5206-064 LSG „Marienholz“
LSG-5205-039 LSG „Neffelbachtal, Großer
Busch, Kirchenbusch“
LSG-5206-060 LSG „Wintermaar“
LSG-5206-063 LSG „Regenbusch“
LSG-5206-043 LSG „Wäldchen am Galgenberg“
ca. 3.950 m westlich
ca. 5.200 m südwestlich
ca. 5.750 m südöstlich
–
ca. 5.300 m nördlich
ca. 4.600 m nordöstlich
keine
keine
ca. 5.200 m nordöstlich
ca. 3.500 m östlich
ca. 4.600 m südöstlich
ca. 5.100 m südöstlich
ca. 5.700 m südlich
keine
ca. 5.000 m südlich
ca. 5.100 m südlich
ca. 3.500 m südwestlich
ca. 4.200 m südwestlich
ca. 3.100 m südwestlich
ca. 2.800 m südwestlich
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3. Standort des Vorhabens
Fortsetzung Tabelle 1: Übersicht über besonders empfindliche Gebiete im Umfeld des geplanten Vorhabens.
Nr.
Besonders empfindliche Gebiete gem. Nr. 2.3 der
Anlage 2 UVPG
Bezeichnung
Lage
2.3.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
gem. § 25 und § 26 BNatSchG (LANUV 2012B)
LSG-5205-040 LSG „Dirlau“
LSG-5205-041 LSG „Der große Busch“
LSG-5205-042 LSG „In der Bärenkaul“
LSG-4904-068 LSG „Kreis Düren“
GB-5106-001
GB-5206-022
GB-5206-501
GB-5206-003
GB-5206-502
GB-5206-021
GB-5206-002
GB-5206-004
GB-5205-146
GB-5105-502
Trinkwasserschutzgebiet Zone 3A
Trinkwasserschutzgebiet Zone 3B
Trinkwasserschutzgebiet Zone 3A
Trinkwasserschutzgebiet Zone 2
Trinkwasserschutzgebiet Zone 1
ca. 6.600 m südwestlich
ca. 3.200 m nordwestlich
ca. 3.700 m nordwestlich
ca. 4.100 m nordwestlich
ca. 3.700 m nördlich
ca. 3.400 m nordöstlich
ca. 3.900 m südöstlich
ca. 4.000 m südöstlich
ca. 5.300 m südöstlich
ca. 5.600 m südöstlich
ca. 3.400 m südwestlich
ca. 5.100 m südwestlich
ca. 4.700 m südwestlich
ca. 3.800 m nordwestlich
ca. 3.200 m nordöstlich
ca. 1.800 m östlich
ca. 5.100 m westlich
ca. 5.700 m westlich
ca. 5.600 m westlich
2.3.5
2.3.6
2.3.7
gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG
und § 62 LG NRW (LANUV 2012B)
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete gem. den §§ 19, 32 WHG und §
14, 15 und 16 LWG NRW
Gebiete, in denen die in Gemeinschaftsvorschriften
festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
–
nachteilige
Umweltauswirkungen
–
keine
keine
keine
keine
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3. Standort des Vorhabens
Fortsetzung Tabelle 1: Übersicht über besonders empfindliche Gebiete im Umfeld des geplanten Vorhabens.
Nr.
Besonders empfindliche Gebiete gem. Nr. 2.3 der
Anlage 2 UVPG
Bezeichnung
2.3.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte
Die Stadt Erfstadt zählt auf einer Gesamtfläche von ca. 120 km² insgesamt
51.568 Einwohner (Stand 31.12.2011; Quelle: STADT ERFTSTADT). Auf den
Ortsteil Erp kommen 2.561 Einwohner. Die Bevölkerungsdichte der Stadt
Erftstadt liegt bei ca. 422 Einwohnern pro km². Für die umliegenden Siedlungsbereiche liegen folgende Einwohnerzahlen vor:
Erftstadt-Herrig: 538 Einwohner
Nörvenich-Poll: 247 Einwohner
Nörvenich-Dorweiler: 199 Einwohner
Nörvenich-Pingsheim: 699 Einwohner
2.3.9
In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale,
Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die
von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften
eingestuft worden sind
Lage
–
nachteilige
Umweltauswirkungen
keine
–
keine
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4. Zusammenfassende Betrachtung
4. Zusammenfassende Betrachtung
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben sind keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete oder die Art und den Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu erwarten, die eine UVP-Pflicht auslösen. Die vorliegende
Betrachtung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht
kommt mithin zu dem Ergebnis, dass sich für das geplante Vorhaben kein Erfordernis für die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 22.05.2012
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Dr. Claus Albrecht
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5. Literatur und sonstige verwendete Quellen
5. Literatur und sonstige verwendete Quellen
BMU (2003): Rückbau Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht
von Projekten. Endfassung vom 14.08.2003.
LANUV (2012A): Natura 2.000-Gebiete in Nordrhein-Westfalen (WWW-Seite)
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/natura2000-meldedok/de/start.
Zugriff:
03.01.2012, 13:30 MEZ.
LANUV (2012B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. @ LINFOS – Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf (WWWSeite) http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm. Zugriff: 03.01.2012, 15:20
MEZ.
LANUV (2012C): Nationalparke und Naturschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen (WWWSeite) http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/karten. Zugriff: 03.01.2012,
16:10 MEZ.
STADT ERFTSTADT (2012): Die Stadt in Zahlen (WWW-Seite) http://www.erftstadt.de/cmsneu/stadtinfo/die-stadt-in-zahlen.html. Zugriff: 04.01.2012, 09:50 MEZ.
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