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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung) Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung) Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt 9. Änderung des Flächennutzungsplanes Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 (5) BauGB Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellte Windkonzentrationszone ErpNord wird seit ca. 10 Jahren nur in ihrem nördlichen Bereich genutzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits acht Windkraftanlagen im Bestand. Auf der östlichen Hälfte der Konzentrationszone können wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse (Eigentümer stimmen einer Nutzung ihrer Grundstücke für Windenergieanlagen nicht zu) keine weiteren Anlagen errichtet werden. Die melius-energie GmbH aus Ibbenbüren beabsichtigt nun an diesem Standort zwei weitere Anlagen zu errichten und hat daher eine Änderung der Windkonzentrationszone beantragt. Die drei Flurstücke der Eigentümer, die einer Windenergienutzung nicht zustimmen, sollen aus der Konzentrationszone herausgenommen werden. Stattdessen soll eine entsprechend große Fläche im Nordwesten an die bestehende Konzentrationszone angehängt werden. Durch die geplante FNP-Änderung vergrößert sich die Konzentrationszone in der Fläche von ca. 44 ha auf ca. 50 ha, wobei die Anzahl der errichtbaren Anlagen auf Grund der einzuhaltenden Abstände mit insgesamt zehn Anlagen gleich bleibt. Die Höhenbeschränkung von 100 m Gesamthöhe bleibt bestehen. Die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen bleibt im gesamten Plangebiet erhalten. Geplant ist die Errichtung zweier zusätzlicher 800 kW-Anlagen mit 100 m Gesamthöhe über Grund. Die geplanten Anlagen sind baugleich mit den hier bereits vorhandenen Anlagen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden keine Bedenken vorgebracht. Die im Rahmen der Beteiligung der Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen wurden in der weiteren Planung berücksichtigt. Der Forderung, wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 (3) Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich seien, wurde nicht gefolgt. Aus darstellungstechnischen Gründen sind sowohl die Flächen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind als auch die bewegungsaktiven tektonischen Störzonen, nicht im FNP sondern in der Erläuterungskarte zum wirksamen FNP, der Bestandteil des Erläuterungsberichtes ist, bereits dargestellt. Darüber hinaus wird im Rahmen der Genehmigungsplanung eine gutachterliche Untersuchung zur Standsicherheit, auch für den Fall der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen, durchgeführt werden, so dass die Tragfähigkeit des Bodens ohnehin nachgewiesen werden muss. Die Fragestellung eines möglichen räumlichen Zusammenhangs von 20 Windenergieanlagen und eine dadurch ausgelöste UVP-Pflicht bleibt dem Genehmigungsverfahren überlassen, wenn die genaue Anzahl und Lage der neuen Anlagen geklärt ist. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden auch die Themen Lärm und Schattenwurf entsprechend berücksichtigt und falls erforderlich durch Fachgutachten nachgewiesen. Der Stellungnahme wird somit gefolgt. Abstände von baulichen Anlagen zu Landesstraßen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW (40 m) wurden bei der Abgrenzung der Zone beachtet. Die gesetzlich vorgegebenen Ab- 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Erftstadt-Erp Seite 2 von 3 stände werden im Rahmen der Genehmigungsplanung abschließend geprüft. Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Eiswurf werden im Rahmen der Genehmigungsplanung dargestellt. Eine direkte Anbindung an die L 51 ist nicht vorgesehen. Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegen aus Luftbildprospektion Hinweise auf ein römisches Gebäude vor. Auch aus dem südlichen Teil der Fläche liegen durch Oberflächenfundstreuungen Hinweise auf römische Siedlungsreste vor. Hier wurde eine römische Trümmerstelle von ca. 30 x 40 m Ausdehnung entdeckt, die ebenfalls auf ein im Boden erhaltenes römisches Gebäude schließen lässt. Aufgrund der Lage der Fundstellen muss davon ausgegangen werden, dass beide als Teile eines römischen Landgutes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Weitere Teile dieser villa rustica sind im Plangebiet zu erwarten Nach Rücksprache mit dem Amt für Bodendenkmalpflege wird vorgeschlagen, im Rahmen der Genehmigungsplanung durch eine entsprechende Fachfirma Suchschnitte zu veranlassen. Evt. können auch die Gründungsmaßnahmen der Anlagen gutachterlich begleitet werden Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden eine Artenschutzprüfung, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft, eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG sowie ein Umweltbericht erstellt. Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie Landschaftsbild, biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind infolge der Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Hinsichtlich des Landschaftsbildes wirkt sich die Änderung der Windkraftkonzentrationsflächen jedoch teilweise negativ aus, da die ehemals Kompakte Zone aufgelöst wird und sich im Rahmen der FNP-Änderung in West-Ost-Richtung ausdehnt. Dies wird im Genehmigungsverfahren bezüglich des Ausgleichserfordernisses berücksichtigt. In einer separaten Vorprüfung des Einzelfalls nach UVP-Gesetz kam das Kölner Büro für Faunistik zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete oder die Art und den Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu erwarten sind, die eine UVPPflicht auslösen. Die vorliegende Betrachtung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass sich für das geplante Vorhaben kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt. Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ausgelöst. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie die konkreten Maßnahmen zur Minderung des Eingriffes können dem Umweltbericht entnommen werden. Der Ausgleich soll überwiegend im Umfeld der Anlagen realisiert werden. Für eine Vollkompensation besteht ggf. ein zusätzliches, externes Ausgleichserfordernis, das über das Ökokonto der Stadt Erftstadt ausgeglichen wird. Ob durch die FNP-Änderung Arten betroffen sind, die einem besonderen Schutz unterliegen, wurde im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik ermittelt. Wie das Gutachten belegt, ist der Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, möglich, ohne dass voraussichtlich artenschutzrechtliche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist aus derzeitiger Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen. Durch die geplante Änderung rückt die Konzentrationszone weiter weg von der nächsten Wohnbebauung in Erp, so dass eine Verschlechterung der Lärmsituation nicht zu erwarten 23.01.2013 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Erftstadt-Erp Seite 3 von 3 ist. Eine gutachterliche Berechnung der Schallimmissionen im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass die Richtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts an der nächstgelegenen Bebauung in Erp eingehalten werden Eine gutachterliche Untersuchung zum Schattenwurf im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass Belästigungen durch Schattenwurf nicht zu erwarten sind; der Abstand der Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung ist mit knapp 2 km ausreichend groß. Die Karte der Schallimmissionen ist als Anlage Bestandteil der Begründung. Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) liegt in der Zuständigkeit der Stadt Erftstadt. 23.01.2013