Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
9. Änderung des Flächennutzungsplanes
Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp
Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 (5) BauGB
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellte Windkonzentrationszone ErpNord wird seit ca. 10 Jahren nur in ihrem nördlichen Bereich genutzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits acht Windkraftanlagen im Bestand. Auf der östlichen Hälfte der
Konzentrationszone können wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse (Eigentümer
stimmen einer Nutzung ihrer Grundstücke für Windenergieanlagen nicht zu) keine weiteren
Anlagen errichtet werden.
Die melius-energie GmbH aus Ibbenbüren beabsichtigt nun an diesem Standort zwei weitere
Anlagen zu errichten und hat daher eine Änderung der Windkonzentrationszone beantragt.
Die drei Flurstücke der Eigentümer, die einer Windenergienutzung nicht zustimmen, sollen
aus der Konzentrationszone herausgenommen werden. Stattdessen soll eine entsprechend
große Fläche im Nordwesten an die bestehende Konzentrationszone angehängt werden.
Durch die geplante FNP-Änderung vergrößert sich die Konzentrationszone in der Fläche von
ca. 44 ha auf ca. 50 ha, wobei die Anzahl der errichtbaren Anlagen auf Grund der einzuhaltenden Abstände mit insgesamt zehn Anlagen gleich bleibt. Die Höhenbeschränkung von
100 m Gesamthöhe bleibt bestehen. Die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen bleibt
im gesamten Plangebiet erhalten.
Geplant ist die Errichtung zweier zusätzlicher 800 kW-Anlagen mit 100 m Gesamthöhe über
Grund. Die geplanten Anlagen sind baugleich mit den hier bereits vorhandenen Anlagen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden keine Bedenken vorgebracht. Die im
Rahmen der Beteiligung der Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten Stellungnahmen wurden in der weiteren Planung berücksichtigt.
Der Forderung, wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 5 (3) Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich seien, wurde nicht gefolgt. Aus darstellungstechnischen
Gründen sind sowohl die Flächen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind als auch die bewegungsaktiven
tektonischen Störzonen, nicht im FNP sondern in der Erläuterungskarte zum wirksamen
FNP, der Bestandteil des Erläuterungsberichtes ist, bereits dargestellt. Darüber hinaus wird
im Rahmen der Genehmigungsplanung eine gutachterliche Untersuchung zur Standsicherheit, auch für den Fall der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen, durchgeführt werden, so
dass die Tragfähigkeit des Bodens ohnehin nachgewiesen werden muss.
Die Fragestellung eines möglichen räumlichen Zusammenhangs von 20 Windenergieanlagen und eine dadurch ausgelöste UVP-Pflicht bleibt dem Genehmigungsverfahren überlassen, wenn die genaue Anzahl und Lage der neuen Anlagen geklärt ist.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden auch die Themen Lärm und Schattenwurf
entsprechend berücksichtigt und falls erforderlich durch Fachgutachten nachgewiesen. Der
Stellungnahme wird somit gefolgt.
Abstände von baulichen Anlagen zu Landesstraßen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW
(40 m) wurden bei der Abgrenzung der Zone beachtet. Die gesetzlich vorgegebenen Ab-
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stände werden im Rahmen der Genehmigungsplanung abschließend geprüft. Technische
Maßnahmen zur Verhinderung von Eiswurf werden im Rahmen der Genehmigungsplanung
dargestellt. Eine direkte Anbindung an die L 51 ist nicht vorgesehen.
Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegen aus Luftbildprospektion Hinweise auf ein römisches Gebäude vor. Auch aus dem südlichen Teil der Fläche liegen durch Oberflächenfundstreuungen Hinweise auf römische Siedlungsreste vor. Hier wurde eine römische Trümmerstelle von ca. 30 x 40 m Ausdehnung entdeckt, die ebenfalls auf ein im Boden erhaltenes
römisches Gebäude schließen lässt. Aufgrund der Lage der Fundstellen muss davon ausgegangen werden, dass beide als Teile eines römischen Landgutes in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehen. Weitere Teile dieser villa rustica sind im Plangebiet zu erwarten
Nach Rücksprache mit dem Amt für Bodendenkmalpflege wird vorgeschlagen, im Rahmen
der Genehmigungsplanung durch eine entsprechende Fachfirma Suchschnitte zu veranlassen. Evt. können auch die Gründungsmaßnahmen der Anlagen gutachterlich begleitet werden
Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. Im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden eine Artenschutzprüfung, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft, eine Vorprüfung
des Einzelfalls gem. UVPG sowie ein Umweltbericht erstellt.
Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie Landschaftsbild, biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen
auf den Menschen und seine Gesundheit sind infolge der Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Hinsichtlich des Landschaftsbildes wirkt sich die Änderung der Windkraftkonzentrationsflächen jedoch teilweise negativ aus, da die ehemals Kompakte Zone
aufgelöst wird und sich im Rahmen der FNP-Änderung in West-Ost-Richtung ausdehnt. Dies
wird im Genehmigungsverfahren bezüglich des Ausgleichserfordernisses berücksichtigt.
In einer separaten Vorprüfung des Einzelfalls nach UVP-Gesetz kam das Kölner Büro für
Faunistik zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben keine erheblichen
und nachteiligen Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete oder die Art und
den Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu erwarten sind, die eine UVPPflicht auslösen. Die vorliegende Betrachtung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass sich für das geplante
Vorhaben kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.
Durch die Umsetzung der FNP-Änderung werden bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft
gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ausgelöst. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie die konkreten Maßnahmen zur Minderung des Eingriffes können dem Umweltbericht entnommen
werden. Der Ausgleich soll überwiegend im Umfeld der Anlagen realisiert werden. Für eine
Vollkompensation besteht ggf. ein zusätzliches, externes Ausgleichserfordernis, das über
das Ökokonto der Stadt Erftstadt ausgeglichen wird.
Ob durch die FNP-Änderung Arten betroffen sind, die einem besonderen Schutz unterliegen,
wurde im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik
ermittelt. Wie das Gutachten belegt, ist der Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen
im Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, möglich, ohne dass voraussichtlich artenschutzrechtliche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist aus derzeitiger Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen.
Durch die geplante Änderung rückt die Konzentrationszone weiter weg von der nächsten
Wohnbebauung in Erp, so dass eine Verschlechterung der Lärmsituation nicht zu erwarten
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9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Erftstadt-Erp
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ist. Eine gutachterliche Berechnung der Schallimmissionen im Rahmen geplanter Anlagen in
Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass die Richtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts an der nächstgelegenen Bebauung in Erp eingehalten werden
Eine gutachterliche Untersuchung zum Schattenwurf im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass Belästigungen
durch Schattenwurf nicht zu erwarten sind; der Abstand der Anlagen zur nächstgelegenen
Wohnbebauung ist mit knapp 2 km ausreichend groß. Die Karte der Schallimmissionen ist
als Anlage Bestandteil der Begründung.
Die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) liegt in der Zuständigkeit der Stadt Erftstadt.
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