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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08

Inhalt der Datei

Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Erftstadt Arbeitstitel: „Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp“ Teil 1: Städtebaulicher Teil 1. Gebietsbeschreibung.................................................................. 2 2. Anlass, Ziel und Zweck der Änderung ...................................... 2 3. Rechtliche Situation.................................................................... 2 3.1 Landesplanung......................................................................... 2 3.2 Regionalplan Regierungsbezirk Köln .................................... 3 3.3 Landschaftsplan....................................................................... 3 3.4 Flächennutzungsplan (FNP).................................................... 3 4. Planinhalte ................................................................................... 4 4.1 Bisherige Darstellung im FNP................................................. 4 4.2 Geplante Darstellung im FNP.................................................. 4 5. Auswirkungen der FNP-Änderung............................................. 4 5.1 Schallimmissionen................................................................... 5 5.2 Schattenwurf ............................................................................ 5 5.3 Eiswurf ...................................................................................... 5 5.4 Abstände................................................................................... 5 5.5 Luftfahrt .................................................................................... 5 5.6 Bodendenkmalpflege............................................................... 6 5.7 Artenschutz .............................................................................. 6 5.8 Klimaschutz .............................................................................. 6 6. Umweltverträglichkeit ................................................................. 6 7. Erarbeitete Gutachten................................................................. 7 Seite 2 von 7 1. Gebietsbeschreibung Das Plangebiet liegt nördlich des Stadtteiles Erftstadt-Erp innerhalb einer größeren landwirtschaftlichen Fläche und hat eine Flächengröße von ca. 64 ha. Das Plangebiet wird im Norden und Süden von Feldwegen und im Osten durch die östliche Abgrenzung der im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ begrenzt. Die westliche Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einem Abstand von 40 m parallel zur Landesstraße. Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits acht Windkraftanlagen im Bestand. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, westlich der Landesstraße L51, befindet sich auf dem Gemeindegebiet von Nörvenich eine Anlage in Betrieb und zwei Anlagen in Bau. Sieben weitere Anlagen stehen weiter entfernt, diese teils auf dem Gebiet der Gemeinde Vettweiß. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Änderung Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellte Windkonzentrationszone Erp-Nord wird seit ca. 10 Jahren nur in ihrem nördlichen Bereich genutzt. Hier befinden sich aktuell sechs Windkraftanlagen. Im südlichen Bereich können auf der östlichen Hälfte wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse (Eigentümer stimmen einer Nutzung ihrer Grundstücke für Windenergieanlagen nicht zu) keine weiteren Anlagen errichtet werden. Die melius-energie GmbH aus Ibbenbüren beabsichtigt nun zwei weitere Anlagen zu errichten und hat daher eine Änderung der Windkonzentrationszone beantragt. Die drei Flurstücke der Eigentümer, die einer Windenergienutzung nicht zustimmen, sollen aus der Konzentrationszone herausgenommen werden. Stattdessen soll eine entsprechend große Fläche im Nordwesten an die bestehende Konzentrationszone angehängt werden. Geplant ist die Errichtung zweier zusätzlicher 800 kW-Anlagen mit 100 m Gesamthöhe über Grund. Die geplanten Anlagen sind baugleich mit den hier bereits vorhandenen Anlagen. Zusätzlich sollen mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes die beiden bisher außerhalb der Konzentrationszone liegenden bestehenden Windkraftanlagen in die Konzentrationszone einbezogen werden. 3. Rechtliche Situation 3.1 Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen zu fördern. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sieht den STAND 21.05.2012 Seite 3 von 7 verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger (vor allem Wasser-, Wind und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) als ausdrückliches landesplanerisches Ziel an. 3.2 Regionalplan Regierungsbezirk Köln Der Regionalplan stellt im Bereich der Planänderung allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dar. Ziel der Regionalplanung ist es, in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten und dabei den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes Rechnung zu tragen. Planungen für Windkraftanlagen sind gemäß Regionalplan (D.2.6 Ziel 1) in erster Linie in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen umzusetzen. 3.3 Landschaftsplan Gemäß Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises liegt das Plangebiet weder in einem Landschaftsschutzgebiet noch in einem sonstigen Schutzgebiet. 3.4 Flächennutzungsplan (FNP) Die Rechtsgrundlage für die Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ im FNP bildet § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Danach können Gemeinden im FNP entsprechende Konzentrationszonen darstellen, um die Errichtung von Windkraftanlagen auf die ausgewiesenen Standorte im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu konzentrieren. Die Darstellung einer solchen Konzentrationszone hat in der Regel das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet entgegensteht. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 1999 hatte die Stadt Erftstadt eine Untersuchung der grundsätzlich geeigneten Bereiche des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet. Als eine wesentliche Vorgabe für die Errichtung der im FNP dargestellten Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diente das Rahmenkonzept für Windkraftnutzung des Erftkreises, worin „Vorrangflächen für die Darstellung im FNP“ beschrieben waren. Im Abgleich mit der von der RWE auf der Basis der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit (> 4,7 m/s) erstellten Windkarte wurden für die Stadt Erftstadt insgesamt sieben Vorrangbereiche ermittelt. Diese Vorrangbereiche wurden im Weiteren auf der Grundlage des Windenergieerlasses auf den GEP-Entwurf und den FNP-Entwurf abge- STAND 21.05.2012 Seite 4 von 7 stimmt. Im Ergebnis blieben sechs grundsätzlich geeignete größere Bereiche übrig, die grundsätzlich für die Ausweisung als Konzentrationszone im FNP in Frage kämen. Diese sechs Gunstbereiche wurden dann anhand ökologisch wertvoller Grünbereiche und des Landschaftsbildes bewertet und untereinander verglichen. Nach der Bewertung der sechs Gunstbereiche hinsichtlich der ökologischen Wertigkeit sowie des Landschaftsbildes und unter der Voraussetzung, dass von vier Gunstbereichen wegen der Lage auf engstem Raum und in unmittelbarer Nähe zur Ortslage Erp nur einer als Konzentrationszone vertretbar ist, kamen letztlich nur zwei Bereiche in Frage, die als „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ in den FNP aufgenommen wurden. Die Größe der dargestellten Fläche wurde so gewählt, dass jeweils ca. 10 mittelgroße Anlagen errichtet werden können. Um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und eine möglichst einheitliche Höhe der Windparks zu erreichen, wurde zudem eine Höhenbegrenzung der Anlagen auf maximal 100 m über der natürlichen Geländeoberkante festgelegt. 4. 4.1 Planinhalte Bisherige Darstellung im FNP Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Überlagert wird diese Darstellung auf ca. 44 ha durch die Darstellung einer „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“. 4.2 Geplante Darstellung im FNP Die Abgrenzung der Konzentrationszone soll im Rahmen der 9. FNPÄnderung geändert werden. Der südöstliche Bereich soll aufgegeben werden und stattdessen die Zone nach Westen ausgedehnt werden. Die Windkonzentrationszone vergrößert sich dadurch in der Fläche von ca. 44 ha auf ca. 50 ha, wobei die Anzahl der errichtbaren Anlagen mit insgesamt zehn gleich bleibt. Die Höhenbeschränkung von 100 m Gesamthöhe bleibt bestehen. Die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen bleibt im gesamten Plangebiet erhalten. 5. Auswirkungen der FNP-Änderung Durch die FNP-Änderung werden keine zusätzlichen Flächen für die Windenergie ausgewiesen, es wird lediglich der südlichöstliche Teil der vorhandenen Konzentrationszone ausgenommen und dafür Bereiche westlich angehängt. Die dadurch entstehende neue Konzentrationszone ist in ihrer Fläche ca. 6 ha größer als die alte. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden nicht mehr Anlagen zulässig als bisher auch möglich wären. Die Lage der beste- STAND 21.05.2012 Seite 5 von 7 henden Anlagen und die notwendigen Abstände untereinander lassen nicht mehr als maximal zwei neue Anlagen innerhalb der hinzukommenden Fläche zu. Auch die Höhe der Anlagen bleibt mit 100 m Gesamthöhe innerhalb der bisher wirksamen Höhenbeschränkung. Die Änderung hat keine gesamtstädtischen Auswirkungen, weswegen auf eine erneute gesamtstädtische Untersuchung verzichtet wird. 5.1 Schallimmissionen Durch die geplante Änderung rückt die Konzentrationszone weiter weg von der nächsten Wohnbebauung in Erp, so dass eine Verschlechterung der Lärmsituation nicht zu erwarten ist. Eine gutachterliche Berechnung der Schallimmissionen im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass die Richtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts an der nächstgelegenen Bebauung in Erp eingehalten werden. Die Karte der Schallimmissionen ist als Anlage Bestandteil der Begründung. 5.2 Schattenwurf Eine gutachterliche Untersuchung zum Schattenwurf im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass Belästigungen durch Schattenwurf nicht zu erwarten sind; der Abstand der Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung ist mit knapp 2 km ausreichend groß. Die Karte der Schallimmissionen ist als Anlage Bestandteil der Begründung. 5.3 Eiswurf Wegen der Gefahr des Eisabwurfs und wegen des geringen Abstandes der geplanten Windenergieanlagen zur Landesstraße sind funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt. 5.4 Abstände Abstände von baulichen Anlagen zu Landesstraßen gemäß Straßenund Wegegesetz NRW (40 m) wurden bei der Abgrenzung der Zone beachtet. Die gesetzlich vorgegebenen Abstände werden im Rahmen der Genehmigungsplanung abschließend geprüft. 5.5 Luftfahrt Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Flugplatzes Nörvenich und wird radartechnisch erfasst. Es ist damit zu rechnen, dass negative Auswirkungen durch Windenergieanlagen, bezogen auf STAND 21.05.2012 Seite 6 von 7 die Radaranlagen, entstehen. Die Wehrbereichsverwaltung ist daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen zu beteiligen, um eine Einzelfallprüfung herbeizuführen. 5.6 Bodendenkmalpflege Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegen aus Luftbildprospektion Hinweise auf ein römisches Gebäude vor. Auch aus dem südlichen Teil der Fläche liegen durch Oberflächenfundstreuungen Hinweise auf römische Siedlungsreste vor. Hier wurde eine römische Trümmerstelle von ca. 30 x 40 m Ausdehnung entdeckt, die ebenfalls auf ein im Boden erhaltenes römisches Gebäude schließen lässt. Aufgrund der Lage der Fundstellen muss davon ausgegangen werden, dass beide als Teile eines römischen Landgutes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Weitere Teile dieser villa rustica sind im Plangebiet zu erwarten. Da die geplante Flächennutzungsplanänderung noch keine Anlagenstandorte festlegt, soll im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege durch eine entsprechende Fachfirma Suchschnitte durchgeführt werden. Evt. können auch die Gründungsmaßnahmen der Anlagen gutachterlich begleitet werden. 5.7 Artenschutz Ob durch die FNP-Änderung Arten betroffen sind, die einem besonderen Schutz unterliegen, wurde im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik ermittelt. Die Artenschutzprüfung ist als Anlage Bestandteil der Begründung. Wie das Gutachten belegt, ist der Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, möglich, ohne dass artenschutzrechtliche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen. 5.8 Klimaschutz Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in NRW bis zum Jahr 2020 um 25% und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80% zu reduzieren. Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist eine der tragenden Säulen der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie liefert damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele. 6. Umweltverträglichkeit Durch das Kölner Büro für Faunistik wurde der Umweltbericht zur 9. FNP-Änderung erarbeitet. Der Umweltbericht ist als Teil 2 der Begründung als Anlage beigefügt. STAND 21.05.2012 Seite 7 von 7 In einer separaten Vorprüfung des Einzelfalls nach UVP-Gesetz kam das Kölner Büro für Faunistik zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete oder die Art und den Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu erwarten sind, die eine UVP-Pflicht auslösen. Die vorliegende Betrachtung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass sich für das geplante Vorhaben kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt. 7. Erarbeitete Gutachten Folgende Fachgutachten wurden im Rahmen der FNP-Änderung erarbeitet und sind als Anlage Bestandteil der Begründung: - Umweltbericht mit Eingriffsbewertung und Analyse des Landschaftsbilds, KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012 - Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 3a, 3b UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW, KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012 - Artenschutzprüfung (ASP), KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012 - Berechnungen des periodischen Schattenwurfs gemäß LAIHinweisen, ENERCON GmbH, Aurich 2011 - Schallimmissionen: Gesamtbelastung, Detaillierte Prognose nach TA-Lärm, ENERCON GmbH, Aurich 2011 Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp“ hat mit der Begründung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den Der Bürgermeister i.A. Wirtz (Stadtbaudirektor) STAND 21.05.2012