Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
84 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 15 A, E. – Liblar, Tannenweg
Stadt Erftstadt
Stand: Nov. 2012
1. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 15A Tannenweg
Erftstadt-Liblar
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 15 A Tannenweg ist seit 18.08.1995 rechtskräftig und umfasst eine
Fläche von ca. 1,8 ha. Der Geltungsbereich der Vereinfachten Änderung liegt im südwestlichen Teil des BP 15 A und ist auf Grund der damals angenommenen Größe der
tektonischen Störzone als Grünfläche festgesetzt.
2.
Planzielsetzung
Auf Grundlage einer neuen Berechnung der RWE zur Größe und Lage der tektonischen
Störzone ist ein großer Teil der ehemaligen Grünfläche bebaubar. Mit der Planänderung soll
die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Wohnbebauung geschaffen werden.
Eine Nachverdichtung im Siedlungsschwerpunkt Erftstadt-Liblar in unmittelbarer Nähe zum
Bahnhof ist städtebaulich sinnvoll.
3.
Planinhalte
Die Planänderung umfasst die Verkleinerung der tektonischen Störzone und Ausweisung der
„frei gewordenen“ Fläche als Allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster und der
Kennzeichnung des Einfahrtsbereiches für die öffentlich- rechtliche Erschließung. Um die
Erschließung zu gewährleisten wurde der Geltungsbereich im Norden geringfügig erweitert.
4.
Umweltprüfung, Umweltbericht sowie Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Nach § 13 (1) BauGB ‚Vereinfachtes Verfahren’ gilt: Werden durch die Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt... kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine durch Straßenverkehr gestörte,
innerörtliche Grünfläche. Die Bebauung der Fläche wird keine erheblich negativen
Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie
anderer Schutzgüter erzeugen. Die randlichen Gehölzstrukturen werden von der Planung
nicht berührt. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig
erheblich einzustufen; von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird daher gemäß
§ 13 (3) BauGB abgesehen.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 15 A, E. – Liblar, Tannenweg
Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen
gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. Die betroffene
Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Herbst 2012 durch eine fachkundige
Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und
es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die auf dem Plangebiet
geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten Änderung erscheinen aufgrund der
geringen Größe, der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen hohen
Störungseinflusses nicht dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu beeinträchtigen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden voraussichtlich nicht
berührt.
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A E. – Liblar, wurde mit dieser
Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt