Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
235 kB
Datum
14.02.2013
Erstellt
31.01.13, 15:08
Aktualisiert
31.01.13, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 53/2013
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - -20-/-270-/-61- Datum: 24.01.2013
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
14.02.2013
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
29.01.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Erweiterung des Annahmeangebots für Abfälle von Erftstädter Bürger/innen am
Kleinanlieferplatz der REMONDIS GmbH Rheinland (VZEK)
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Stadt tritt nach rechtlicher Prüfung mit dem Entsorgungsunternehmen REMONDIS GmbH in
Verhandlung, um im Rahmen des bestehenden Vertrages über den betrieb der Annahmestelle für
Grünabfälle von erftstädter Bürgerinnen und Bürgern die Annahme dort um weitere
Abfallfraktionen wie Sperrmüll, Bauabfall, sowie Papier, pappe, Kartonagen und Altmetalle /
Schrott zu erweitern und die Abfälle gemäß Abfallsatzung des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt
Erftstadt dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Die Ergebnisse
des Prüfauftrags werden dem Stadtentwicklungsausschuss und dem rat zum Beschluss vorgelegt.
Begründung:
Mit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1.Juni 2012 sind gewerbliche
Sammlungen von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 17 Abs. 2 unzulässig.
Der Rhein-Erft-Kreis ist daher bestrebt, diese gewerblichen Sammlungen, bezogen auf
Baumischabfälle und Sperrmüll, den gewerblich tätigen Entsorgungsunternehmen zu untersagen.
Gleiches gilt auch für Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), denn die betreffenden Abfälle werden
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entzogen (Rhein-Erft-Kreis bzw. der Stadt Erftstadt
im Fall von PPK). Dies steht aber den überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, die - im
Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KrWG - einen besonderen Stellenwert haben, weil die
Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sonst gefährdet wäre. Nach § 18
Abs. 5 Satz 2 KrWG liegt damit vom Grundsatz die rechtliche Grundlage für die Untersagung vor.
Zuständige Behörde für die Untersagung nach § 18 KrWG ist je nach Entsorgungsunternehmen
entweder die Bezirksregierung Köln (Zaunprinzip) oder die untere Abfallwirtschaftsbehörde
(Rhein-Erft-Kreis) selbst. Die betreffenden Betriebe werden zurzeit um Stellungnahmen von den
zuständigen Behörden gebeten.
Davon betroffen ist auch der Kleinanlieferplatz auf dem Gelände der Firma REMONDIS GmbH
Rheinland, VZEK, bzgl. der Annahme von Baumischabfällen, Sperrmüll und Papierabfällen von
privaten Haushalten, da auch dies eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 des
KrWG darstellt. Das VZEK wird zurzeit von den erftstädter Bürgern für die Anlieferung von
Abfällen aus privaten Haushalten als ortsnahe Entsorgungsmöglichkeit genutzt, da die Stadt
Erftstadt keinen eigenen Wertstoffhof betreibt. Bei Untersagung der gewerblichen Sammlung für
den Kleinanlieferplatz müssten die erftstädter Bürger zu dem im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises
betriebenen Entsorgungszentrum Haus Forst fahren, wenn sie Sperrmüll und Baumischabfall
sowie PPK außerhalb der festgelegten Abholtermine ordnungs- und satzungsgemäß entsorgen
wollen oder aus terminlichen Gründen müssen (z.B. bei Auszug, Entrümpelung,
Wohnungsauflösung nach Todesfall etc.). Dies entspricht im Durchschnitt einer einfachen
Fahrstrecke von über 20 km. Die Bürger und Bürgerinnen der Stadt Erftstadt sind neben
Wesseling aufgrund der großen Entfernung zu Haus Forst und bedingt durch einen fehlenden
eigenen Wertstoffhof besonders betroffen. Dazu ein Vergleich mit anderen Kommunen im Kreis:
Stadt
Wertstoffhof
Bedburg
nein
Bergheim
ja /
aber zu klein
ja
Brühl
Annahmebedingungen
nur Annahme von Elektrogeräten und Schadstoffen ( zu best. Zeiten
– Schadstoffmobil dann vor Ort)
Mindestgebühr:
Sperrmüll / Bauholz
Grünabfälle
Bauschutt
Elsdorf
nein
Erftstadt
nein
Frechen
ja
Hürth
ja
Kerpen
ja
Pulheim
nein
Wesseling
nein
3,00 €
7,50 € / halbe PKW-Menge
15,00 € / PKW + Kombi-Menge
3,00 € / halbe PKW-Menge
6,00 € / PKW + Kombi-Menge
0,60 € / 10 Liter
Sperrgut /Bauabfall
15 € / pro Pkw-Ladung
Grünabfälle
kostenlos
Bauschutt
0,10 € / Liter
Sperrgut*
bis 3 cbm / Anlieferung kostenlos
Baumaterial* (Bretter, etc.)
20,00 € / angefang. cbm
Grünabfälle
12 x frei (Coupon)
Ohne Coupon
15,00 € je angefangener cbm
*Nicht Hürther:
40,00 €/ angefang. cbm
Sperrgut
bis 3 cbm / Anlieferung kostenlos
(Sperrgutabholung: 15 €)
Grünabfälle
12 x frei (Coupon)
Aber mobile Container
11,00€ / 240 L
1 x monatl. In den Stadtteilen
22,00 € / 480 L
33,00 € / max. 1 cbm
-2-
Kleinanlieferstation
Haus Forst
Rhein-Erft-Kreis
für
alle Sperrmüll, Baumischabfall u.a.
bei einer Mindestgebühr von
Kommunen
Elektrogeräte aus Haushaltungen
Grünabfälle
bei einer Mindestgebühr von
158,70 € pro Tonne
5,00 € pro Anlieferung
kostenlos
26,76 € pro Tonne
5,00 € pro Anlieferung
Es ist davon auszugehen, dass mit Wegfall der Annahmemöglichkeit im VZEK aufgrund fehlender
zumutbarer Alternativen und aus Unzufriedenheit verstärkt Wildmüll von den erftstädter
Bürger/innen im Stadtgebiet abgeladen wird.
Bezüglich der von erftstädter Bürger/innen im VZEK angelieferten Grünabfälle besteht bereits ein
Vertrag zwischen der Firma REMONDIS und der Stadt Erftstadt, der die Überlassung der
Grünanfälle an den Rhein-Erft-Kreis beinhaltet (Laufzeit bis 31.12. 2014 mit Verlängerungsoption
um 1 Jahr). Daher sollte die Möglichkeit geprüft werden, die Entsorgungsangebote des
Kleinanlieferplatzes für die Bürger/innen auf Grundlage dieses Vertrages durch eine
entsprechende Ergänzung - d.h. Annahme der Abfälle im Auftrag der Stadt mit Überlassung der
Abfälle an den Kreis bzw. an die Stadt (bzgl. PPK) - aufrecht zu erhalten. Im Zuge dessen kann
auch die Annahmemöglichkeit weiterer Abfallfraktionen (z.B. Altmetalle / Schrott) geprüft werden.
In Vertretung
(Erner)
-3-