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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 830-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 830-IX/Z-1) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 830-IX/Z-1)

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Inhalt der Datei

Anlage zu RD 830-IX/Z-1 Resolution der Stadt Bad Münstereifel zur Beteiligung der Stadt an der Finanzierung des Fonds “Deutsche Einheit” Die im Nothaushalt befindliche Stadt Bad Münstereifel hat in den vergangenen 16 Jahren etwa 7,2 Millionen Euro zum Aufbau Ost beigesteuert. Dieses Geld hätte die Stadt Bad Münstereifel sehr gut für die eigene Aufgabenerfüllung oder auch zur Reduzierung ihrer Verschuldung gebrauchen können. Um die Belastungen der Stadt Bad Münstereifel für die Zukunft zu begrenzen, hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am 02. Oktober 2012, dem Vorabend zum Tag der Deutschen Einheit, folgende Resolution verabschiedet: Der Fonds “Deutsche Einheit” wurde im Mai 1990 als Finanzierungsinstrument für Leistungen an die DDR, später an die neuen Bundesländer errichtet. Er beschaffte sich seine Mittel überwiegend durch die Aufnahme von Krediten. Nach Eingliederung der Fondsaufgaben in den Länderfinanzausgleich dient der Fonds seit 1. Januar 1995 der Abwicklung der früher entstandenen Verbindlichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden. Ab 1. Januar 2005 übernahm allein der Bund die Schulden des Fonds. Zum Ausgleich wurden der Umsatzsteueranteil des Bundes erhöht sowie Leistungen im Länderfinanzausgleich verringert. Die sich hieraus ergebende Belastung der alten Bundesländer hat der Gesetzgeber bis zum Jahre 2019 mit jährlich rund 2,6 Mrd. € beziffert. 1 An der Länderbelastung werden die Gemeinden, die Gewerbesteuer erheben, durch die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage zugunsten der Bundesländer beteiligt. Außerdem ist durch die Verminderung der Umsatzsteueranteile der Länder die kommunale Finanzausgleichsmasse geschmälert. Um diese aufzufüllen, werden alle kommunalen Gebietskörperschaften, einschließlich der finanzschwachen Gemeinden, an der Finanzierung des Fonds “Deutsche Einheit” beteiligt. Der Bund hat die Übernahme der Verbindlichkeiten des Fonds “Deutsche Einheit” durch die Erhöhung seines Anteils an der Umsatzsteuer und die Verringerung von Finanzausgleichsleistung zulasten der alten Bundesländer ausgleichen können. Die insoweit vom Bundesgesetzgeber bis 2019 festgelegte fortwirkende Länderbelastung auf jährlich rund 2,6 Mrd. € ist nicht zu beanstanden. Sie stehe unter Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht außer Verhältnis zu den Schulden des Fonds “Deutsche Einheit”, die sich am 31. Dezember 2004 auf rund 38,9 Mrd. € belaufen hätten. An der Länderbelastung dürften die kommunalen Gebietskörperschaften in den alten Bundes1 Vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 08.05.2012 (Az. VerfGH 2/11). Anlage zu RD 830-IX/Z-1 ländern beteiligt werden, weil der deutsche Einigungsprozess von Bund, Ländern und Gemeinden als gesamtstaatliche Aufgabe gemeinsam bewältigt werden müsse. Dass dabei auch Gemeinden, deren finanzielle Situation mit der bedürftiger Ost-Kommunen vergleichbar sei, herangezogen würden, habe der Gesetzgeber als zwangsläufige Folge einer pauschalierenden gesetzlichen Regelung in Kauf nehmen können.2 Der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz kann nicht gefolgt werden. Zu fragen ist, ob die gesamtstaatliche Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden im Zuge des deutschen Einigungsprozesses auch dann noch ihre Berechtigung hat, wenn Bund und Länder durch Missachtung des Konnexitätsprinzips in den vergangenen 20 Jahren den Gemeinden neben den einheitsbedingten Lasten weitere Lasten aufgebürdet haben. Insoweit ist den Gemeinden die finanzielle Basis zur einheitsbedingten Lastentragung abhanden gekommen, wodurch im Ergebnis dann auch eine sozial gerecht verteilte Finanzierung der einheitsbedingten Lasten fraglich ist. Es muss zudem daran erinnert werden, dass die Spar- und Geldguthaben der ehemaligen DDR-Bevölkerung durch den Umtauschkurs von 1:1 im Wert gestiegen waren. Die Gewinne der ostdeutschen Sparer wurden nie mit einer Abgabe belegt. Gleiches gilt für die Vermögenswerte der fortgeführten ostdeutschen Unternehmen, die auf Basis des DMBilanzgesetzes zum 01.07.1990 eine Eröffnungsbilanz in DM erstellen mussten. Insofern muss nach mehr als zwanzig Jahren der Aufbauhilfe auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Frage erlaubt sein, ob eine Beteiligung an den Einheitslasten durch hochverschuldete Kommunen, wie z. B. Bad Münstereifel, noch zeitgemäß ist und ob nicht die Länder und Kommunen auf dem Gebiet der ehem. DDR sowie die dortigen Einwohner und Geschäftsbetriebe nun selbst stärker in die Pflicht genommen werden müssen. Vor diesem Hintergrund richtet die Stadt Bad Münstereifel mit dieser Resolution einen Appell an die Bundes- und Landesregierung, sich ihrer Verantwortung für eine sozial gerechtere Finanzierung der einheitsbedingten Lasten zu stellen und dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen, insbesondere derer, die unter dem Diktat des Nothaushaltsrechtes verwaltet werden, zu berücksichtigen. 2 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 11. April 2008 (Az: 2 A 10828/07.OVG, 2 A 10829/07.OVG, 2 A 10830/07.OVG, 2 A 10831/07.OVG und 2 A 10832/07.OVG).