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Antrag (Antrag bzgl. Erläuterungen und weitere Vorgehensweise zur Dichtheitsprüfung in NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
20.02.2013
Erstellt
06.02.13, 16:00
Aktualisiert
06.02.13, 16:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 452/2012 Az.: Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 30.10.2012 gez. Klinkhammer 13.12.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: Termin 20.02.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Erläuterungen und weitere Vorgehensweise zur Dichtheitsprüfung in NRW Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor, in der die Landesregierung ihre Absicht zur künftigen Regelung der Dichtigkeitsprüfung von erdverlegten Abwasserleitungen erläutert. Allgemein wird seitens der kommunalen Interessenvertretungen geraten, das letztlich dazu maßgebliche Gesetz abzuwarten und erst nach dessen Vorliegen Maßnahmen hieraus abzuleiten. Die Ausführungen zum Antrag beziehen sich daher lediglich auf die Ankündigungen der Landesregierung und erfolgen unter Vorbehalt des abschließenden Gesetzestextes. Zu 1. Da Erftstadt bislang noch in keiner festgelegten Wasserschutzzone liegt, entfallen die Fristen zur Prüfung der Dichtigkeit erdverlegter Abwasserleitungen für private Anschlussnehmer. Gewerbe und Industrie müssen derartige Leitungen bis zum 31.12.2020 auf Dichtigkeit hin überprüfen. Zu 2. Abwasserleitungen öffentlicher Gebäude (Schulen, etc.) unterliegen ebenfalls keiner weiteren Fristen und sind insofern wie private Leitungen zu behandeln. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf verwiesen, dass Abwasserleitungen aus Gründen des Gewässerschutzes dicht sein müssen und insofern bereits hieraus eine Pflicht zur regelmäßigen Prüfung besteht. Die Stadt Erftstadt sollte hier entsprechende Vorsorge betreiben. Die Abwasserleitungen der Stadtwerke sind gemäß der Vorgaben der Süw-V- Kan zu inspizieren und auf Dichtigkeit zu prüfen. Insofern handelt es sich um einen gänzlich anderen Rechtsrahmen als der ursprüngliche § 61a LWG. Die Stadtwerke sind daher gehalten, weiterhin die Untersuchungen der Grundstücksanschlüsse vorzunehmen. Zu 3. Die seinerzeit erlassene Satzung hatte zum Ziel, den gesetzlichen Forderungen zum §61a LWG Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist die, zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte, Satzung damit entbehrlich und kann entfallen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall die Notwendigkeit zum Erlass einer z.B. „ortsbezogenen“ Satzung mit Fristen geben kann. Z.B. für den Fall, dass ein Fremdwasserproblem auftritt. Es ist ferner weiterhin zu empfehlen, dass die Bürger regelmäßig über die Notwendigkeit von dichten Abwasserleitungen aufgeklärt werden. Die Stadtwerke werden daher auch an der bisherigen Praxis der „ortsweisen“ Informationsveranstaltungen festhalten. Zu 4. Sofern weitere Beschlüsse des Betriebsauschusses bzw. des Rates der Stadt Erftstadt nach Vorlage des Gesetzes erforderlich werden, werden die diesbezüglichen Vorlagen seitens der Betriebsleitung erstellt. (Dr. Rips) -2-