Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
20.02.2013
Erstellt
06.02.13, 16:00
Aktualisiert
06.02.13, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 452/2012
Az.:
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 30.10.2012
gez. Klinkhammer
13.12.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
Termin
20.02.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Erläuterungen und weitere Vorgehensweise zur Dichtheitsprüfung in
NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung vor, in der die Landesregierung ihre Absicht zur
künftigen Regelung der Dichtigkeitsprüfung von erdverlegten Abwasserleitungen erläutert.
Allgemein wird seitens der kommunalen Interessenvertretungen geraten, das letztlich dazu
maßgebliche Gesetz abzuwarten und erst nach dessen Vorliegen Maßnahmen hieraus abzuleiten.
Die Ausführungen zum Antrag beziehen sich daher lediglich auf die Ankündigungen der
Landesregierung und erfolgen unter Vorbehalt des abschließenden Gesetzestextes.
Zu 1.
Da Erftstadt bislang noch in keiner festgelegten Wasserschutzzone liegt, entfallen die Fristen zur
Prüfung der Dichtigkeit erdverlegter Abwasserleitungen für private Anschlussnehmer. Gewerbe
und Industrie müssen derartige Leitungen bis zum 31.12.2020 auf Dichtigkeit hin überprüfen.
Zu 2.
Abwasserleitungen öffentlicher Gebäude (Schulen, etc.) unterliegen ebenfalls keiner weiteren
Fristen und sind insofern wie private Leitungen zu behandeln. Es wird in diesem Zusammenhang
jedoch darauf verwiesen, dass Abwasserleitungen aus Gründen des Gewässerschutzes dicht sein
müssen und insofern bereits hieraus eine Pflicht zur regelmäßigen Prüfung besteht. Die Stadt
Erftstadt sollte hier entsprechende Vorsorge betreiben.
Die Abwasserleitungen der Stadtwerke sind gemäß der Vorgaben der Süw-V- Kan zu inspizieren
und auf Dichtigkeit zu prüfen. Insofern handelt es sich um einen gänzlich anderen Rechtsrahmen
als der ursprüngliche § 61a LWG. Die Stadtwerke sind daher gehalten, weiterhin die
Untersuchungen der Grundstücksanschlüsse vorzunehmen.
Zu 3.
Die seinerzeit erlassene Satzung hatte zum Ziel, den gesetzlichen Forderungen zum §61a LWG
Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist die, zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte, Satzung
damit entbehrlich und kann entfallen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall die
Notwendigkeit zum Erlass einer z.B. „ortsbezogenen“ Satzung mit Fristen geben kann. Z.B. für
den Fall, dass ein Fremdwasserproblem auftritt. Es ist ferner weiterhin zu empfehlen, dass die
Bürger regelmäßig über die Notwendigkeit von dichten Abwasserleitungen aufgeklärt werden. Die
Stadtwerke werden daher auch an der bisherigen Praxis der „ortsweisen“
Informationsveranstaltungen festhalten.
Zu 4.
Sofern weitere Beschlüsse des Betriebsauschusses bzw. des Rates der Stadt Erftstadt nach
Vorlage des Gesetzes erforderlich werden, werden die diesbezüglichen Vorlagen seitens der
Betriebsleitung erstellt.
(Dr. Rips)
-2-