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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße hier: Abweichung gem. § 73 BauO NRW von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Nöthener Berg")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
08.11.12, 18:21
Aktualisiert
06.12.12, 18:17
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße
hier: Abweichung gem. § 73 BauO NRW von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Nöthener Berg") Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße
hier: Abweichung gem. § 73 BauO NRW von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Nöthener Berg")

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.11.2012 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 938-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 20.11.2012 Stadtentwicklungsausschuss 29.01.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße hier: Abweichung gem. § 73 BauO NRW von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Nöthener Berg" __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 938-IX 1. Sachverhalt: Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße, Bad Münstereifel vor. Das Flurstück liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 „Nöthener Berg“, der folgende Festsetzungen enthält: WR, Anzahl der Vollgeschosse 2, GRZ 0,2, GFZ 0,4, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, zulässige Dachform Satteldach/Walmdach. Gemäß Punkt 9 der textlichen Festsetzungen muss die Hauptfirstrichtung des Daches aufgrund der Hanglage des Plangebietes parallel zum Hang verlaufen. Der Eigentümer plant die Firstrichtung des Hauses jedoch so zu ändern, dass er von Westen nach Osten verläuft, da das Dach mit Solarmodulen bestückt werden soll. In vorgeschriebener Firstrichtung sei der Wirkungsgrad der Energiegewinnungsanlage laut dem Eigentümer zu gering. Hierfür ist eine Abweichung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 73 BauO NRW erforderlich. Für untergeordnete Gebäudeteile ist eine solche Abweichung grundsätzlich möglich. Von dieser Regelung wurde auch in der Vergangenheit häufig Gebrauch gemacht. Durch die hier beantragte Maßnahme wird eine gänzliche Neuausrichtung des Daches vorgenommen, wobei sich eine Gebäudeansicht ergibt, die nicht den Zielvorstellungen des Bebauungsplanes entspricht. Aus städtebaulicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Erteilung der Abweichung gem. § 73 BauO NRW. Dieser kann nicht entsprochen werden. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Einer Abweichung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 73 BauO NRW kann aus städtebaulicher Sicht nicht entsprochen werden.