Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
08.11.12, 18:21
Aktualisiert
06.12.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.11.2012
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 938-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
20.11.2012
Stadtentwicklungsausschuss
29.01.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gemarkung Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394,
Graf-Gottfried-Straße
hier: Abweichung gem. § 73 BauO NRW von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Nöthener Berg"
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 938-IX
1. Sachverhalt:
Es liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses für das Grundstück Gemarkung
Münstereifel, Flur 6, Flurstück 1394, Graf-Gottfried-Straße, Bad Münstereifel vor.
Das Flurstück liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 „Nöthener Berg“, der folgende Festsetzungen enthält: WR, Anzahl der Vollgeschosse 2, GRZ 0,2, GFZ 0,4, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, zulässige Dachform Satteldach/Walmdach.
Gemäß Punkt 9 der textlichen Festsetzungen muss die Hauptfirstrichtung des Daches aufgrund
der Hanglage des Plangebietes parallel zum Hang verlaufen. Der Eigentümer plant die Firstrichtung des Hauses jedoch so zu ändern, dass er von Westen nach Osten verläuft, da das Dach mit
Solarmodulen bestückt werden soll. In vorgeschriebener Firstrichtung sei der Wirkungsgrad der
Energiegewinnungsanlage laut dem Eigentümer zu gering.
Hierfür ist eine Abweichung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 73
BauO NRW erforderlich. Für untergeordnete Gebäudeteile ist eine solche Abweichung grundsätzlich möglich. Von dieser Regelung wurde auch in der Vergangenheit häufig Gebrauch gemacht.
Durch die hier beantragte Maßnahme wird eine gänzliche Neuausrichtung des Daches vorgenommen, wobei sich eine Gebäudeansicht ergibt, die nicht den Zielvorstellungen des Bebauungsplanes entspricht. Aus städtebaulicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Erteilung
der Abweichung gem. § 73 BauO NRW. Dieser kann nicht entsprochen werden.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Einer Abweichung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 73 BauO NRW
kann aus städtebaulicher Sicht nicht entsprochen werden.