Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
21.02.13, 15:06
Aktualisiert
21.02.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 99/2013
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 15.02.2013
gez. Heil
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
- 20 -
Termin
05.03.2013
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
21.02.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Personal- und Finanzausschuss nimmt den Bericht über die Regressansprüche gegen die
Stadt Erftstadt zur Kenntnis.
Begründung:
Im Einzelnen geht es um folgende etwaige Regressansprüche:
1. K 45n, Osttangente Erftstadt-Liblar mögliche Rückforderungen des Rhein-Erft-Kreises
2. Eventhalle Klosengartenstraße mögliche Ansprüche von Herrn Dunschen
3. Erftverband; ungeklärte Zuckereinleitungen mögliche Ansprüche des Erftverbandes
Zu 1.
Im November letzten Jahres hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises schriftlich mitgeteilt, dass die
bisherigen Planungskosten voraussichtlich deutlich über 500.000 EUR lägen. Hierfür sowie für die
Herrichtung einer Fläche als provisorischer P&R-Parkplatz im Zuge der Baufeldfreimachung
(100.000 EUR) verlangte er eine Überweisung eines ersten Abschlages.
Eine rechtliche Prüfung hat jedoch ergeben, dass von Seiten der Stadt Erftstadt keine
Rechtsgrundlage erkennbar ist, wonach die Stadt Erftstadt verpflichtet sein könnte, dem
Straßenbaulastträger jene Kosten zu erstatten, die bisher für die Planung der K 45n angefallen
sind. Dies wurde dem Landrat im Januar auch so schriftlich mitgeteilt.
Im Hinblick auf die Kosten für die Anlegung eines provisorischen Parkplatzes befindet sich die
Stadt Erftstadt in Abstimmung mit dem Fördergeber. Es wurde dem Landrat zugesagt, dass man
dem Rhein-Erft-Kreis eine Stellungnahme hinsichtlich einer Erstattung der Kosten zukommen
lassen wird, sobald weitere Informationen vorliegen und nachdem die städtischen Gremien
entsprechende Beschlüsse hierzu gefasst haben.
Unter Berücksichtigung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips wurden im Jahresabschluss 2012
Rückstellungen hierzu gebildet.
Zu 2.
Bis zum heutigen Tag wurden keinerlei Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Eine Klage
liegt nicht vor.
Zu 3.
Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen der Vorlage V178/2012 verwiesen, die sowohl
Gegenstand der Finanz- und Personalausschuss-Sitzung vom 29.05.2012 sowie der Sitzung des
Betriebsausschusses Stadtwerke vom 13.06.2012 gewesen sind.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln dauern zurzeit noch an. Zwischenzeitlich ist der
Beitragsbescheid 2012 des Erftverbandes als Nachtrag bei den Stadtwerken eingegangen. Dieser
beläuft sich auf EUR 1.464.796,53. Gegenstand des Bescheides ist die Weiterreichung der vom
Erftverband für die Gewässerverunreinigung zu zahlenden erhöhten Abwasserabgabe. Bislang
sind keine Zahlungen an den Erftverband erfolgt.
Die Stadt Erftstadt – vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CBH Köln – hat mit Klageschrift
vom 07.01.2013 gegen den Beitragsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Die Einreichung der Klage ist fristgerecht erfolgt und bezieht sich zunächst auf die Anforderung
der Akten bzw. der Störfalldokumentation zur Einsichtnahme.
An der grundsätzlichen Aussage, dass die Zahlung der Abwasserabgabe – unbeschadet von
deren Höhe nach Prozessausgang – im Abwasserbetrieb zu erwirtschaften ist, hat sich nichts
geändert. Hier ist die Betriebsleitung jedoch zuversichtlich, durch Auflösung der Rückstellung 2011
sowie der Auflösung aus der vorhandenen Rücklage, die Zahlung ohne deutliche
Entgeltsteigerung kompensieren zu können.
In Vertretung
(Erner)
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