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Beschlussvorlage (Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
21.02.13, 15:06
Aktualisiert
21.02.13, 15:06
Beschlussvorlage (Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 99/2013 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 15.02.2013 gez. Heil Amtsleiter RPA Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: - 20 - Termin 05.03.2013 gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 21.02.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Personal- und Finanzausschuss nimmt den Bericht über die Regressansprüche gegen die Stadt Erftstadt zur Kenntnis. Begründung: Im Einzelnen geht es um folgende etwaige Regressansprüche: 1. K 45n, Osttangente Erftstadt-Liblar  mögliche Rückforderungen des Rhein-Erft-Kreises 2. Eventhalle Klosengartenstraße  mögliche Ansprüche von Herrn Dunschen 3. Erftverband; ungeklärte Zuckereinleitungen  mögliche Ansprüche des Erftverbandes Zu 1. Im November letzten Jahres hat der Landrat des Rhein-Erft-Kreises schriftlich mitgeteilt, dass die bisherigen Planungskosten voraussichtlich deutlich über 500.000 EUR lägen. Hierfür sowie für die Herrichtung einer Fläche als provisorischer P&R-Parkplatz im Zuge der Baufeldfreimachung (100.000 EUR) verlangte er eine Überweisung eines ersten Abschlages. Eine rechtliche Prüfung hat jedoch ergeben, dass von Seiten der Stadt Erftstadt keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, wonach die Stadt Erftstadt verpflichtet sein könnte, dem Straßenbaulastträger jene Kosten zu erstatten, die bisher für die Planung der K 45n angefallen sind. Dies wurde dem Landrat im Januar auch so schriftlich mitgeteilt. Im Hinblick auf die Kosten für die Anlegung eines provisorischen Parkplatzes befindet sich die Stadt Erftstadt in Abstimmung mit dem Fördergeber. Es wurde dem Landrat zugesagt, dass man dem Rhein-Erft-Kreis eine Stellungnahme hinsichtlich einer Erstattung der Kosten zukommen lassen wird, sobald weitere Informationen vorliegen und nachdem die städtischen Gremien entsprechende Beschlüsse hierzu gefasst haben. Unter Berücksichtigung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips wurden im Jahresabschluss 2012 Rückstellungen hierzu gebildet. Zu 2. Bis zum heutigen Tag wurden keinerlei Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Eine Klage liegt nicht vor. Zu 3. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen der Vorlage V178/2012 verwiesen, die sowohl Gegenstand der Finanz- und Personalausschuss-Sitzung vom 29.05.2012 sowie der Sitzung des Betriebsausschusses Stadtwerke vom 13.06.2012 gewesen sind. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln dauern zurzeit noch an. Zwischenzeitlich ist der Beitragsbescheid 2012 des Erftverbandes als Nachtrag bei den Stadtwerken eingegangen. Dieser beläuft sich auf EUR 1.464.796,53. Gegenstand des Bescheides ist die Weiterreichung der vom Erftverband für die Gewässerverunreinigung zu zahlenden erhöhten Abwasserabgabe. Bislang sind keine Zahlungen an den Erftverband erfolgt. Die Stadt Erftstadt – vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CBH Köln – hat mit Klageschrift vom 07.01.2013 gegen den Beitragsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Die Einreichung der Klage ist fristgerecht erfolgt und bezieht sich zunächst auf die Anforderung der Akten bzw. der Störfalldokumentation zur Einsichtnahme. An der grundsätzlichen Aussage, dass die Zahlung der Abwasserabgabe – unbeschadet von deren Höhe nach Prozessausgang – im Abwasserbetrieb zu erwirtschaften ist, hat sich nichts geändert. Hier ist die Betriebsleitung jedoch zuversichtlich, durch Auflösung der Rückstellung 2011 sowie der Auflösung aus der vorhandenen Rücklage, die Zahlung ohne deutliche Entgeltsteigerung kompensieren zu können. In Vertretung (Erner) -2-