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Beschlussvorlage (§ 11 Hauptsatzung neu)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
21.02.13, 15:06
Aktualisiert
21.02.13, 15:06
Beschlussvorlage (§ 11 Hauptsatzung neu) Beschlussvorlage (§ 11 Hauptsatzung neu)

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Inhalt der Datei

§ 11 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen. Als Fraktionssitzung zählt auch die Sitzung von Teilen einer Fraktion. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger(innen und sachkundige Einwohner(innen) erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (3) Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger(innen) und sachkundige Einwohner(innen) erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch für Sitzungen der folgenden Gremien: a) b) c) (4) Unterausschüsse Beiräte Kommissionen Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) b) c) d) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt; der Stundenhöchstsatz beträgt 17,50 €. Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Personen, die 1. einen Haushalt mit a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder b) mindestens drei Personen führen und 2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach§ 11 Abs. 4 Nr. a) dieser Satzung. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. g) Stellvertretende Bürgermeister/innen) nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r), mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.