Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
21.02.13, 15:06
Aktualisiert
21.02.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 11
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung (EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-,
Fraktionssitzungen. Als Fraktionssitzung zählt auch die Sitzung von Teilen einer
Fraktion. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird,
wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2)
Sachkundige Bürger(innen und sachkundige Einwohner(innen) erhalten für die
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe
der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen
im Jahr beschränkt.
(3)
Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger(innen) und sachkundige
Einwohner(innen) erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 auch
für Sitzungen der folgenden Gremien:
a)
b)
c)
(4)
Unterausschüsse
Beiräte
Kommissionen
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch
wird wie folgt abgegolten:
a)
b)
c)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 10,00 € festgesetzt; der Stundenhöchstsatz beträgt
17,50 €.
Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten
erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
g)
Stellvertretende Bürgermeister/innen) nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein(e)
stellvertretende(r) Vorsitzende(r), mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der EntschVO.