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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Bau einer Skater-Anlage in Bliesheim zwischen Erft und Mühlenbach)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
01.11.12, 06:19
Aktualisiert
26.02.13, 06:07
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 274/2012 1. Ergänzung Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 65 Datum: 29.10.2012 gez. Brost Amtsleiter gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent 25.02.2013 Datum Freigabe -100- Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 15.11.2012 beschließend Sportausschuss 28.02.2013 beschließend Betrifft: Bemerkungen Anregung bzgl. Bau einer Skater-Anlage in Bliesheim zwischen Erft und Mühlenbach Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Vorlage wurde am 12.09.2012 im JHA beraten. Mit folgendem Ergebnis wurde sie vertagt: „Herr Koxholt fragt an, ob nicht ein Grundstück in Bliesheim, Am Kirchpfad, nahe der Autobahn, ein möglicher, alternativer Standort sei. StV Herwartz bittet die Verwaltung um eine genauere Begründung mit Angabe der relevanten Paragrafen, weshalb eine derartige Anlage im Überschwemmungsgebiet nicht erlaubt sei. Es wird Einvernehmen darüber erzielt, die Beratung der Vorlage in die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses zu verschieben. Zu dieser Sitzung soll der Antragsteller eingeladen werden mit der Bitte, seinen Antrag näher zu erläutern. Die Beratung wird vertagt. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Zur Sitzung am 07.11. ist der Antragsteller geladen. Hinsichtlich der Frage von Herrn Koxholt ist festzustellen, dass sich die dortigen Grundstücke nicht im Eigentum der Stadt Erftstadt befinden. Darüber hinaus handelt es sich dort um einen Außenbereich, in dem keine Baugenehmigung zu erwarten ist. Bezüglich der Herrichtung einer Anlage im Überschwemmungsgebiet (Alternative 2 = Merowinger Str.) ist das Landeswassergesetz (LWG §§ 99 und 113) zu beachten. Die Untere Wasserbehörde und der Erftverband erläutern hierzu, dass grundsätzlich für alle Vorhaben und Anlagen in Überschwemmungsgebieten eine Genehmigung gemäß § 113 LWG erforderlich ist. Ein Antrag auf Genehmigung wäre möglich. Das Verfahren bis zur Genehmigung dauert ca. 6-8 Wochen. Zu beachten ist allerdings, dass bei Erdaufschüttungen oder anderen Bauwerken, die ein Volumen haben, welches zu einer „Retentionsraumvernichtung“ für das Wasser führen kann, an benachbarter Stelle ein Ausgleich in Form von Mulden/Vertiefungen herzustellen ist. Damit das Regenwasser versickern kann, ist dort zusätzlich eine Drainage vorzusehen. Aufgeständerte Fertigelemente (Rampen u.ä.) ohne Verdrängungsvolumen sind ausreichend zu fundamentieren, um bei Hochwasser gegen Auftrieb gesichert zu sein. Derartige Maßnahmen verteuern selbstverständlich die Anlage. In Vertretung (Dr. Rips) -2-