Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
161 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
02.08.12, 18:06
Aktualisiert
06.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.09.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 797-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
19.09.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Niederschlagswasserbeseitigung;
hier: Überlassungspflicht und Gebühren
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr W. Müller und Frau Heller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 797-IX
1. Sachverhalt:
I.
Fortschreibung des Leitfadens zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung für das Niederschlagswasser
Bereits in der Betriebsausschusssitzung vom 08.12.2010 wurde dem Betriebsausschuss ein von
der Verwaltung ausgearbeitetes Konzept zum Umgang mit der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers vorgestellt. Die Erstellung des Leitfadens erfolgte unter folgender Zielsetzung:
-
Wirtschaftlicher Betrieb der kommunalen Abwasseranlage durch hohe Anschlussdichte
Werterhalt der kommunalen Abwasseranlage durch Vermeidung konkurrierender privater
Entwässerungsanlagen
Vermeidung der Gefährdung von Grundstücken und Gebäuden sowie haftungsrechtlicher
Risiken
Gerechte Gebührenbelastung – keine Begünstigung bestimmter Grundstückgruppen sowie stabile Niederschlagswassergebühren
Kein überzogenes oder unzumutbares Anschlussverlangen – Überlassungsverzicht und
Freistellung in begründeten Fällen
Erleichterte Ermessensausübung durch einheitliche Verwaltungspraxis
Die in dem Leitfaden verankerten Regelungen sind durch folgende Grundlinien geprägt:
a)
b)
Bei den Dachflächen bleibt die gesetzliche Überlassungspflicht unangetastet und der Verzicht und die Freistellung werden auf begründete Ausnahmefälle (unzumutbarer Aufwand)
beschränkt.
Bei den befestigten Flächen wird allgemein ein Verzicht oder eine Freistellung gewährt, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist sogar die Abklemmung erlaubnisfähig.
Der Leitfaden ist vom Betriebsausschuss zur Kenntnis genommen worden. Die angelaufene Umsetzung hat jedoch gezeigt, dass der Leitfaden in der Praxis an einigen Punkten noch einer Verfeinerung und Vertiefung bedurfte, weswegen einige Regelungen überarbeitet wurden. Auch zukünftig ist davon auszugehen, dass der Leitfaden im Laufe seiner Anwendung einer Fortschreibung bedarf.
Außerdem hat sich die Betriebsleitung auf Anregung der politischen Gremien mit der Untersuchung befasst, ob und wie bei bestehenden oder ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben die
aus der Gebührenumstellung resultierenden Mehrbelastungen abgemildert werden können.
II.
Landwirtschaftliche Hofstellen
Bei der Grundstücksgruppe der bestehenden und ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe sind
häufiger hohe Mehrbelastungen gegenüber der früheren einheitlichen Abwassergebühr nach dem
Frischwassermaßstab eingetreten. In manchen Fällen ist die Mehrbelastung nicht oder noch nicht
im vollen Umfange eingetreten, weil der Anschluss von Wirtschaftsgebäuden entgegen der Überlassungspflicht bisher unterlassen wurde.
Allerdings wird das „Schicksal“ der landwirtschaftlichen Hofstellen von anderen Grundstücksgruppen mit den typischen Merkmalen geringer Wasserverbrauch, aber große bebaute und befestigt
Flächen, geteilt. Dazu zählen bestimmte gewerbliche Nutzungen, wie z.B. Supermärkte mit ihren
großen Dach- und Kundenparkplätze, Kraftfahrzeugwerkstätten, Bauunternehmen mit großen Abstellflächen. Sogar Grundstücke für öffentliche oder kirchliche Zwecke, wie Schulen, Feuerwehrgerätehäuser, Sporthallen oder Kirchen, sind betroffen.
Die gebührenrechtlichen Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe sind nicht überraschend, weil typischerweise dazu über das Wohnhaus hinaus Betriebsgebäude, wie Stallungen,
Scheunen, Unterstände für Maschinen und Geräte, gehören.
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Im Vergleich zur Situation vor 30 und mehr Jahren ist die Zahl der im Haupt- oder zumindest im
Nebenerwerb bewirtschaften Betriebe im Stadtgebiet auf weit unter 100 zurück gegangen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass manche Grundstücke von der Einführung der getrennten
Niederschlagswassergebühr unberührt bleiben, weil sie wegen der Lage im Außenbereich keine
Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation besitzen und auch keine Anbindung geplant
ist.
Neben der geringen Zahl an aktuell bewirtschafteten Betrieben wurden auch bewusst ehemalige
Hofstellen in den Blick genommen, weil mit der früheren Nutzung im Vergleich zu reinen Wohnhausgrundstücken eine unfangreichere Bebauung verbunden war. Dabei ist die Vermutung bestätigt worden, dass die ehemaligen Hofstellen keine homogene Grundstücksgruppe darstellen, sondern vielfältige und vielschichtige Entwässerungsverhältnisse besitzen.
Das beginnt schon damit, dass in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts aufgrund
der damals herrschenden wirtschaftlichen Strukturen im ländlichen Raum viele landwirtschaftliche
Betriebe im Haupt- oder Nebenerwerb existierten.
Beim Vergleich mit den heutigen Betrieben ist auffällig, dass die Betriebsgebäude seinerzeit weniger umfangreich waren, weil die Betriebe kleiner waren und sich die Hofstellen allgemein innerhalb
der geschlossenen Ortslage mit den beengten Raumverhältnissen befanden. Manches Hofgrundstück und manche Dachflächen waren nicht größer als die von Wohnhausgrundstücken.
Die Wirtschaftsgebäude der ehemaligen Hofstellen werden heute in vielfältiger Weise genutzt:
Stallungen oder Scheuen wurden beispielsweise zu Wohnungen umgebaut, die selbst genutzt
oder vermietet sind. In anderen Fällen werden Wirtschaftsgebäude als Garage oder Unterstellplatz
für eigene Fahrzeuge, Maschinen und Geräte genutzt oder sind für diese Zwecke sogar an Dritte
verpachtet. Andererseits stehen manche Gebäude einfach leer oder wurden sogar abgerissen.
Aus diesen Gründen ist der gewählte Begriff ehemalige Hofstelle entgegen der griffigen Formulierung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht so einfach abzugrenzen.
Von der Betriebsleitung wurden verschiedene gedankliche Ansätze verfolgt, die gemeinsam mit
der Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW ausführlich erörtert wurden.
1.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Bevor die Sach- und Rechtslage weiter vertieft wird, ist es geboten, die allgemein zu beachtenden
rechtliche Gesichtpunkte zu wiederholen:
a)
b)
c)
d)
2.
Die finanzielle Entlastung von Grundstücken oder ganzen Grundstücksgruppen bewirkt automatisch eine Mehrbelastung der anderen Benutzer, weil der Gebührenhaushalt Abwasser
ein nach Außen abgeschottetes System mit intern kommunizierenden Röhren darstellt.
Der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (GG): Tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln oder anders ausgedrückt, Gleiches gleich und Ungleiches nach dem
Maß der Verschiedenheit zu behandeln.
Legaldefinition des Niederschlagswassers gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG), § 51 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) NRW: „Abwasser … sind das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser)“.
Der Verzicht und die Freistellung sind immer an die Voraussetzung geknüpft, dass das Niederschlagswasser vor Ort auf dem Grundstück gemeinwohlverträglich beseitigt oder in ein
Gewässer eingeleitet werden kann.
Freistellung oder Verzicht
Die Gebührenbelastung wird durch den Verzicht oder die Freistellung von der Überlassungspflicht
beeinflusst. Lange ist darüber nachgedacht worden, ob es Gründe gibt, warum bestehende oder
ehemalige Betriebsgebäude im Unterschied zu Wohnhäusern, Gewerbe- und Industriegrundstü-
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cken, Schulen, Kindergärten, Sporthallen oder Kirchen, von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser entbunden werden können. Die Überlegungen haben sich auf
den Nutzungszweck,
den Nutzungsertrag oder
den Umfang der überbauten Fläche
als Unterscheidungsmerkmal konzentriert.
Der Begriff des Niederschlagswassers als Abwasser knüpft an die bebauten und befestigten Flächen an. Dagegen ist die Frage, wen oder was das Dach als oberer Gebäudeabschluss vor der
Witterung schützt, den Wohnraum für Menschen, die Stallungen für Vieh, Stellplätze für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, Lagerräume für Lebensmittel oder Tiernahrung, Geschäfte, Produktionshallen oder schlichtweg nichts, sachlich ohne Belang. Im Unterschied zur Gebäudegröße wird
weder die Menge des auf Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers noch dessen stoffliche
Belastung von der Gebäudeart berührt. Deshalb lässt es sich mit dem Verfassungsgrundsatz der
Gleichbehandlung nicht vereinbaren, die Entscheidung über die Freistellung oder den Verzicht
nach dem jeweiligen Nutzungszweck auszurichten. Als Konsequenz daraus dürfen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gegenüber anderen Gebäuden, wie Wohnhäusern, Geschäftshäusern
oder Fabrikhallen, nicht bevorzugt werden.
Gleiches gilt für die Frage, ob das Gebäude einen wirtschaftlichen Wert abwirft, indem der Eigentümer es für eigene Zwecke nutzt oder aus einer Vermietung oder Verpachtung Erträge erzielt.
Solche Erwägungen sind dem Wasserrecht, aber auch dem Beitrags- und Gebührenrecht gem. §§
6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW wesensfremd. Sie wären aber auch lebensund praxisfern, denn eine effiziente Gebührenerhebung ist nicht möglich, wenn sich die Gemeinde
ständig mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Benutzer zu befassen hätte.
Daher kann weder der Nutzungszweck noch der Nutzungsertrag als Maßstab für die Entscheidung
über den Verzicht oder die Freistellung von der Überlassungspflicht für bestehende oder ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen verwendet werden.
Der Umfang der überbauten Fläche ist für sich betrachtet ebenfalls kein überzeugendes Kriterium.
Im Übrigen wurden und werden Betriebsgebäude mit großen Dachflächen nicht einfach so errichtet, sondern nach den betrieblichen Bedürfnissen ausgerichtet, und sind mithin gleichsam Ausdruck des Betriebsmodells, der Betriebsgröße und der angestrebten oder bereits erreichten Ertragsstärke. Dabei soll nicht übersehen werden, dass eine kritische Situation eintritt, wenn der
landwirtschaftliche Betrieb verkleinert oder gar aufgegeben wird.
Wenn die Gemeinde ihre Handlungsweise nach diesen Kriterien ausrichtet und in dem Leitfaden
niederlegt, werden sich andere Benutzer erfolgreich darauf berufen können. Würde z.B. eine
Scheune von der Überlassungspflicht befreit, könnten andere Unternehmer dieses für ihre Betriebsgebäude ebenfalls verlangen. Sollte der Leerstand eines Stallgebäudes als Begründung genommen werden, können andere Benutzer bei ihrem Freistellungsantrag ebenfalls auf eine fehlende wirtschaftliche Nutzung verweisen. Die Auswirkungen werden nicht mehr beherrschbar sein
und sind mit erheblichen Risiken für die Gebührenstabilität befrachtet.
3.
Gebührenerlass und Stundung
In beiden Fällen handelt es sich um sogenannte Billigkeitsmaßnahmen: Bei einem Erlass (§§ 163,
227 Abgabenordnung) geht der Gebührenanspruch unter, bei einer Stundung bleibt der Anspruch
unangetastet, aber die Fälligkeit wird in die Zukunft verschoben.
Der Erlass von Gebühren ist nur aufgrund sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit möglich.
Der Tatbestand der sachlichen Unbilligkeit kann trotz überdurchschnittlich hoher Gebührenmehrbelastung nicht erfüllt werden, weil die Ursache, nämlich die Erhebung der getrennten Nieder-
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schlagswassergebühr dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht und vom OVG NRW
bewusst gefordert wird.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die finanzielle Existenz des Gebührenpflichtigen dauerhaft gefährdet ist. Die Voraussetzungen sind eng zu fassen (Anlehnung an Sozialhilfesätze sowie Regelungen zum geschützten Vermögen) und vom Antragsteller zu belegen.
Darüber hinaus handelt es sich bei Gebühren um jährlich wiederkehrende finanzielle Belastungen,
weshalb der Erlass keine dauerhafte Lösung darstellen kann. Ändert der Grundstückseigentümer
darüber hinaus nichts an dieser Situation, so würde es auch zusätzlich an der Erlasswürdigkeit
fehlen.
Im Ergebnis dürften die Voraussetzungen für einen Gebührenerlass nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar sein. Insoweit ist das Instrument der Erlass weder geschaffen noch geeignet, um
das Problem in seiner Breite bewältigen zu können.
Die Stundung bietet nur bei vorübergehenden finanziellen Engpässen eine Lösung, weil bei laufenden Abgaben die Zahlungsverpflichtungen kumulieren, also ständig höher werden.
4.
Gebührenmaßstab
Dieser Lösungsansatz ist von dem Gedanken getragen, dass zwar die Überlassungspflicht bestehen bleibt, jedoch über den Gebührenmaß eine Gebührenentlastung für landwirtschaftliche Hofstellen gewährt wird. Dies könnte beispielsweise durch Festsetzung einer Gebührenhöchstgrenze
oder durch degressive Gebührensätze (Mengenrabatt) erfolgen. Eine solche Regelung würde jedoch auch andere Grundstücke, wie den schon genannten Supermarkt, begünstigen.
Bereits vor vielen Jahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW degressive Gebührensätze verworfen. Auch eine generelle Höchstgrenze ist mit gebührenrechtlichen Prinzipien unvereinbar.
Beide Vorgehensweisen sind gebührenrechtlich gesehen höchst problematisch.
5.
Ergebnis
Die KuA NRW rät dringend davon ab, in den Leitfaden Sonderregelungen aufzunehmen, die bestimmte Grundstücke oder Grundstücksgruppen gegenüber den übrigen Benutzern ohne zureichenden Grund offen oder verdeckt bevorzugen. Dazu gehört, den Verzicht oder die Freistellung von der Überlassungspflicht für Dachflächen an bestimmte bauliche Nutzungszwecke, den
wirtschaftlichen Wert, die Ertragslage oder die Gebäudegröße zu knüpfen.
Stattdessen empfiehlt die KuA NRW, doch die verständliche Suche, wie denn gravierende Mehrbelastungen abgemildert werden können, einer Einzelfallprüfung vorzubehalten. Diese Bewertung
wird von der Verwaltung geteilt.
Bei der Einzelfallprüfung kann auf die individuellen Grundstücksverhältnisse eingegangen werden.
Dabei soll gezielt untersucht werden, ob nicht schon die im Leitfaden enthaltenen allgemeinen
Regelungen einen Verzicht oder die Freistellung ermöglichen.
Nach Ansicht der KuA NRW ist die Erwägung vertretbar, für die Aufforderung zur bisher unterbliebenen Anbindung und Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation Prioritäten zu entwickeln und sozusagen die Überlassungspflicht zeitlich gestaffelt abzuarbeiten. Diese
könnten daran ausgerichtet werden, ob schon Dachflächen, insbesondere die der Wohnhäuser
oder Wirtschaftsgebäude in unmittelbarer Nähe der kanalisierten Straßen, in einem größeren Umfang abflusswirksam sind und der Gebührenpflicht unterliegen. Daher wäre es durchaus vertretbar, die Durchsetzung des Anschlusses eines einzelnen Gebäudes (oder vielleicht verschiedener
einzeln stehender Gebäude sogar) eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen übrige Dächer angebunden sind, zeitlich in der Rangfolge zurück zu stufen. Es könnte sogar daran gedacht werden, für einen überschaubaren Zeitraum einen befristeten Verzicht zu gewähren.
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Bei allen berechtigten Überlegungen und Erwägungen darf nicht aus dem Bewusstsein gestrichen
werden, dass mit den Bestrebungen die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung gegenüber
dem einheitlichen Frischwassermaßstab ausdrücklich gewollte Mehrbelastung ganzer Benutzergruppen, wie den mit großen Gebäuden bebauten Grundstücken, nicht umgangen werden kann
und darf.
III.
Gebührenstabilität
In der Einleitung ist als Ziel auch die Gebührenstabilität bezeichnet. Der Gebührensatz oder die
Höhe der Niederschlagswassergebühren ist das Ergebnis einer einfachen Rechenoperation, nämlich des Division der Kosten (Dividend) durch die abflusswirksamen Flächen oder Maßstabseinheiten (Divisor).
Wenn der Divisor kleiner wird, erhöht sich das Ergebnis: Sinkt die abflusswirksame Fläche, so
steigt unweigerlich die Niederschlagswassergebühr. Daher ist es von großer Bedeutung, sich dieser Effekte bewusst zu sein und mit der vom Gesetzgeber normierten Überlassungspflicht für das
Niederschlagswasser des Eigentümers an die Stadt verantwortlich umzugehen, um Verwerfungen
in der Gebührenlandschaft mit spürbar steigenden Gebühren zu unterbinden.
Kurz einige statistische Zahlen aus der Gebührenkalkulation 2012:
a)
b)
c)
d)
e)
Kosten Niederschlagswasser Anlieger
abflusswirksame (= gebührenpflichtige) Fläche
davon befestigte (voll- und teilversiegte) Fläche
davon Dachflächen
Niederschlagswassergebühr je qm
1.422.983 €
1.921.000 qm
483.349 qm
1.438.151 qm
0,74 €
25 %
75 %
Sollte sich die abflusswirksame Fläche um 100.000 qm verringern, wird dadurch nach der vereinfachten Rechnung (1.422.982 € : 1.821.500 qm) eine Gebührenerhöhung auf 0,78 €/qm ausgelöst; umgekehrt lassen 100.000 qm Mehrfläche den Gebührensatz auf 0,70 € sinken.
Zwar ist eine Prognose schwierig, in welchem Umfange die gebotenen Möglichkeiten auf den Verzicht oder die Freistellung von der Überlassungspflicht die abflusswirksamen Flächen vermindern,
doch werden keine großen Ausschläge erwartet, weil das Schwergewicht auf den befestigten Flächen liegt, diese aber lediglich 25 % der abflusswirksamen Fläche umfassen.
Diese Minderflächen sollten durch den Zugang bisher noch nicht angeschlossener, jedoch der
Überlassungspflicht ausgesetzter Dachflächen mindestens teilweise kompensiert werden.
IV.
Umsetzung des Anschlussverlangens für das Niederschlagswasser (Fahrplan)
Zu Vergleichszwecken erfolgt seitens der Verwaltung eine Auswertung der vorhandenen bebauten
und befestigten Flächen (= Versiegelungsflächen) sowie der lt. Angaben der Grundstückseigentümer an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossenen Flächen (= abflusswirksame Flächen).
Dabei wird betrachtet, ob das jeweilige Anschlussverhalten den entwickelten Leitlinien entspricht.
Je nach Dringlichkeitsgrad werden die Grundstückseigentümer angeschrieben und zum Anschluss
Ihrer Flächen aufgefordert.
Im Rahmen dieses Verfahrens lässt sich auf Antrag der Grundstückseigentümer auch prüfen und
klären, ob eine Freistellungs- oder Verzichtsvoraussetzung vorliegt.
Der Leitfaden umfasst neben der Langfassung ein Schaubild, welches die wichtigsten Regelungen
und Bedingungen des Leitfadens in übersichtlicher Form wiedergibt und so dem Leser eine erste
Informationsquelle bietet. Dieses Schaubild soll im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadtverwaltung veröffentlicht werden. Auch den Aufforderungsschreiben der Stadt wird dieses Merkblatt beiliegen, sodass der Grundstückseigentümer das Vorliegen eines Verzichts-/bzw. Befreiungstatbestands auch selbst erkennen kann.
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Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, wird der Leitfaden um die Erfahrungen und Erkenntnisse aus
den anstehenden Einzelprüfungen fortzuschreiben sein. Daher soll der Betriebsausschuss in bestimmten Abständen über die weitere Entwicklung in der Angelegenheit unterrichtet werden.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Sachverhalt
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Sachverhalt
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Der Leitfaden wird zur Kenntnis genommen.
Dem Betriebsausschuss ist spätestens nach einem Jahr ein Zwischenbericht über die Erfahrungen
und Ergebnisse zur Umsetzung der Überlassungspflicht und der Anwendung des Leitfadens zu
geben.