Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
244 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
06.09.12, 18:26
Aktualisiert
06.09.12, 18:26
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Anlage 1 zur RD 797-IX
ENTWURF (Std. 05.08.2012)
Stadt Bad Münstereifel
Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung für das
Niederschlagswasser
III.
Überlassungspflicht und Freistellung:
Nach der aktuellen Rechtslage hat ein Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen
Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 1
LWG NRW oder den Verzicht nach Satz 2.
Gleichwohl hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, eine stetige und gleichbleibende
Verwaltungspraxis auszubilden (vgl. Dr. Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zur
Regenwassergebühr 2010).
Bei der Prüfung, ob im Einzelfall auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet
werden kann, sind wasserrechtliche und haftungsrechtliche Belange, aber auch Fragen des
wirtschaftlichen Betriebs und der Gebührengerechtigkeit, zu untersuchen und gegeneinander
abzuwägen.
Außerdem sind im Entscheidungsprozeß die Verfassungsgrundsätze der Gleichbehandlung
(Art. 3 GG) und der Verhältnismäßigkeit, auch als Übermaßverbot bezeichnet (Art. 1 und 20
GG), zu berücksichtigen. Damit ist die Frage gemeint, ob dem Eigentümer der Anschluss
des Niederschlagswassers an die öffentliche Kanalisation zum Zwecke der Überlassung
(finanziell) zuzumuten ist.
Damit eine stetige und gleichbleibende Verwaltungspraxis gewährleistet wird, aber auch, um
die Verfahren zu erleichtern und die Entscheidungsgründe transparent zu machen, werden
bei der Ausübung der Überlassungspflicht und der Bearbeitung von Freistellungsanträgen
die nachstehenden Leitlinien angewendet.
IV.
Verzicht auf Überlassungspflicht
Bei bebauten Flächen wird grundsätzlich kein Verzicht auf die Überlassungspflicht gewährt.
Davon ausgenommen sind lediglich geringfügige untergeordnete Dachflächen oder
Teildachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand oder fehlendem freien Gefälle zur
öffentlichen Kanalisation.
Im Falle der befestigen Flächen kann unter Berücksichtigung der Gemeinwohlverträglichkeit
auch bei größeren Flächen oder schon angeschlossenen Flächen auf die
Überlassungspflicht des Niederschlagswassers verzichtet werden.
Sofern befestigte Flächen vollständig entsiegelt (beseitigt) wird, erlischt die
Überlassungspflicht, weil kein Niederschlagswasser im Sinne der wasserrechtlichen
Vorschriften mehr anfällt.
Die Voraussetzungen und das Verfahren Hierbei wird kein förmliches Verzichtsverfahren
betrieben.
Die Überlassungspflicht wird in folgenden Fällen nicht ausgeübt:
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Anlage 1 zur RD 797-IX
1.
1.1
Dachflächen
Dachflächen einzeln stehender Nebengebäude (z.B. Garagen, Car-ports,
Schuppen und andere Gebäude zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräte
Güter und Materialen, Gartenhäuser, Lauben, Gewächshäuser) bis 20 qm
Voraussetzungen:
-
Niederschlagswasser ist unbelastet oder nur schwach belastet.
Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgt über die belebte Bodenzone oder
Gewässereinleitung.
Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden.
Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze.
Ausschlusskriterium:
-
Dachflächen sind bereits angeschlossen (keine Abklemmung zugelassen).
Verfahren:
-
1.2
Kein förmliches Verzichtsverfahren.
kein hydrogeologisches Gutachten.
keine wasserrechtlicher Erlaubnis in folgenden Fällen (Aufzählung nicht
abschließend) erforderlich:
freier Ablauf Dachflächen ohne Regenrinne über belebte Bodenzone
Austritt aus Fallrohr oder Speier über belebte Bodenzone
Sammlung in Regentonne, Überlauf belebte Bodenzone
o Sammlung in dichtem Speicherbecken (abflusslose Grube, Tank, Zisterne) mit
breitflächigem Überlauf und Versickerung über belebte Bodenzone
o Ableitung über perforierten Schlauch oder Rohr im Bereich oberhalb belebter
Bodenzone
Einleitung abgedichteter Gartenteich, Überlauf über belebte
Bodenzone
vom Hauptdach Wohngebäude abgesetzte Dachflächen (z.B. Überdachungen
Hauseingänge, Erker, Balkone sowie Altane, Terrassen, Dachvorsprünge,
Gesimse) bis 20 qm
Voraussetzungen, Ausschlusskriterium und Verfahren:
wie 1., zusätzlich:
Soweit mehrere kleinere Teildächer nicht angeschlossen sind, darf die Gesamtfläche
50 qm nicht überschreiten.
1.3
Teil-Dachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand, soweit nicht bereits von
1.1 und 1.2) erfasst
Voraussetzungen und Verfahren:
siehe V.1 des Leitfadens
1.4
Dachflächen ohne freies Gefälle zur öffentlichen Kanalisation
Voraussetzungen und Verfahren:
siehe V.2 des Leitfadens
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2.
Befestigte Flächen
2.1
Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass
(Hofflächen ohne Kfz-Verkehr, Terrassen, Zu- und Durchgänge, Außentreppen,
Garagenzufahren bei Einzelhausbebauung) bis 20 qm
Voraussetzungen:
Beseitigung des Niederschlagswassers sollte über die belebte Bodenzone oder
durch Gewässereinleitung erfolgen.
Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden.
Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze.
-
Verfahren:
2.2
Kein förmliches Verzichtsverfahren.
kein hydrogeologisches Gutachten.
keine wasserrechtlicher Erlaubnis in folgenden Fällen (Aufzählung nicht
abschließend):
Entwässerung über die Schulter, diffuser ungezielter Ablauf in belebte Bodenzone
Wassergebundene durchlässige Decken (z.B. Kies, Splitt, Lava, Sand)
Oberfläche aus Schottermagerrasen
Oberfläche aus Rasengittersteinen oder Oberfläche aus wasserdurchlässigem
Pflaster (z.B. breitfugige Verlegung)
Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach
Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) bis 20
qm
Voraussetzungen und Verfahren:
wie 2.1
2.3
Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass
(Hofflächen ohne Kfz-Verkehr, Terrassen, Zu- und Durchgänge, Außentreppen,
Garagenzufahren bei Einzelhausbebauung) über 20 qm bis 200 qm
Voraussetzungen:
a) Allgemein
- Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden.
- Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze.
- Mindestens 6 m Abstand zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte
Ausbildung.
- Bei
flächiger
Versickerung
ohne
(Wasser-)speicherung
muss
die
Versickerungsfläche mindestens so groß wie die befestigte Fläche sein.
- Bei Versickerung mit (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche
mindestens 30 % der befestigten Fläche betragen.
- Im Falle von teilversiegelten Flächen wird der Flächenbedarf auf mindestens 50 %
(ohne Speicherung) und mindestens 15 % (mit Speicherung) reduziert.
- Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis
Euskirchen.
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b) Nutzungsfortsetzung bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen
- Kein hydrogeologisches Gutachten. Vom Antragsteller kann eine schriftliche
Bestätigung gefordert werden, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers vor
Ort weder auf dem eigenen noch benachbarten Grundstücken zu
Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat oder solche bekannt geworden
sind und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf Nachbargrundstücke fließt.
- Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder
eine Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern.
c) Abklemmung bereits angeschlossener befestigter Flächen
- Hydrogeologisches Gutachten auf Anforderung.
- Die Stadt behält sich bei Vorlage alter Gutachten im Einzelfall vor, ein neues
Gutachten zu verlangen.
- Mit Zustimmung Unterer Wasserbehörde kann auf neues Gutachten verzichtet
werden.
- Kein hydrogeologisches Gutachten bei erlaubnisfreier Beseitigung über belebte
Bodenzone (Erlaubnisfreie Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1).
Ausschlusskriterium:
- Neubau
von
Versickerungsanlagen
Versickerungsanlagen.
oder
Erweiterung
bestehender
Verfahren:
- Förmliches Genehmigungsverfahren für Verzicht/Freistellung Überlassungspflicht
Niederschlagswasser
- Schritt 1: schriftlicher Antrag an Stadt auf Verzicht/Freistellung von
Überlassungspflicht.
- Schritt 2: Entscheidung Stadt in Form schriftlichen Bescheides: Antrag wird
abgelehnt oder beantragter Verzicht/Freistellung wird gewährt (bei erlaubnisfreien
Beseitigungsverfahren entfallen die Schritte 3 bis 5) oder in Aussicht gestellt.
- Schritte 3: schriftlicher Antrag an Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen auf
wasserrechtlicher Erlaubnis
- Schritt 4: Vorlage wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde bei
Stadt
- Schritt
5:
Endgültige
schriftliche
Genehmigung
der
Niederschlagswasserbeseitigung vor Ort auf Grundstück durch Stadt
- Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller.
- Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer
Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen.
- Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu
übergeben.
- Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht
keine
wasserrechtliche
Erlaubnis
eingeholt
werden
(Erlaubnisfreie
Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1). Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, dass
sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der Unteren Wasserbehörde
bestätigen lässt.
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2.4
Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach
Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über
20 qm bis 200 qm
Voraussetzungen, Anschlusskriterium und Verfahren:
Wie 2.3, zusätzlich:
Kein Betrieb eines Sickerschachtes.
2.5
Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass
(Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über 200 qm
Voraussetzungen:
a) Allgemein
- Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden.
- Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze.
- Mindestens 6 m Abstand zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte
Ausbildung.
- Bei
flächiger
Versickerung
ohne
(Wasser-)speicherung
muss
die
Versickerungsfläche mindestens so groß wie die befestigte Fläche sein.
- Bei Versickerung mit (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche
mindestens 30 % der befestigten Fläche betragen.
- Im Falle von teilversiegelten Flächen wird der Flächenbedarf auf 50 % (ohne
Speicherung) und 15 % (mit Speicherung) reduziert.
b) Nutzungsfortsetzung bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen
- Kein hydrogeologisches Gutachten.
- Der Antragsteller hat schriftlich zu bestätigen, dass die Beseitigung des
Niederschlagswassers vor Ort weder auf dem eigenen noch benachbarten
Grundstücken zu Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat oder solche
bekannt geworden sind und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf
Nachbargrundstücke fließt.
- Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder
eine Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern.
c) Abklemmung bereits angeschlossener Flächen und Nutzungsfortsetzung
bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen über 400 qm
- Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit mit
folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit, Flurabstand, ausreichender Abstand
zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, spezifische geologische und
topographische Gegebenheiten, ausreichende Größe Versickerungsanlage.
Ausschlusskriterium:
- Neubau
von
Versickerungsanlagen
Versickerungsanlagen.
oder
Erweiterung
Verfahren:
- Förmliches Genehmigungsverfahren (Einzelheiten siehe 2.3)
- Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller.
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bestehender
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- Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer
Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen.
- Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu
übergeben.
- Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht
keine
wasserrechtliche
Erlaubnis
eingeholt
werden
(Erlaubnisfreie
Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1). Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, dass
sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der Unteren Wasserbehörde
bestätigen lässt.
2.6
Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach
Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über
200 qm
Voraussetzungen, Anschlusskriterium und Verfahren:
Wie 2.5, zusätzlich:
Kein Betrieb eines Sickerschachtes.
V.
Freistellung von Überlassungspflicht
Die Freistellung erfolgt nur auf Antrag und nur für das gesamte Grundstück in einem
förmlichen Prüfverfahren. Sofern lediglich das Niederschlagswasser auf dem Grundstück
teilweise beseitigt werden soll, kommt der Verzicht in Betracht. Die Entscheidung wird dem
Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen schriftlichen rechtsmittelfähigen
Bescheid (Verwaltungsakt) bekannt gegeben.
1.
Dachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand
Die Entscheidung, ob der Anschluss von Dachflächen nach dem Prinzip des
Übermaßverbotes als unverhältnismäßig zu bewerten ist, bedarf regelmäßig einer
Einzelfallprüfung.
Nach der herrschende Rechtslage (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 – 15 B
1765/09) sind Anschlusskosten auf dem Grundstück für ein Einzelwohnhaus von
25.000 € noch zumutbar. Wo genau die betragliche Grenze liegt ist ungewiss.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die finanziell zumutbaren Anschlusskosten
proportional zur Größe des Gebäudes steigen und auch nicht auszuschließen ist, dass
die Nutzungsart eine Rolle spielt, so dass etwa Geschäftshäuser anders als normale
Wohnhäuser zu behandeln sind.
Wenn man den Betrag von 25.000 € gleichmäßig auf das Schmutz- und Regenwasser
verteilt und ein Mustergrundstück von 150 qm abflusswirksamer Fläche zugrunde legt,
würden die zumutbaren Anschlusskosten je qm 85,00 € betragen. Dieser Wert bietet
eine Orientierungshilfe, denn letztlich wird die Frage der Verhältnismäßigkeit
maßgeblich über die Kostenseite beantwortet.
Die Kosten sind durch ein sachlich fundiertes Kostenangebot eines Ingenieurbüros
oder fachkundigen Unternehmens zu belegen.
Bei folgender Fallgestaltung wird allgemein eine Freistellung gewährt:
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2.
Dachflächen ohne freies Gefälle zur öffentlichen Kanalisation
Voraussetzungen:
- Traufhöhe des Daches liegt unterhalb der Kanalsohle.
- Dachfläche unter 200 qm: Schriftliche Bestätigung des Antragstellers, dass die
Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort weder auf dem eigenen noch
benachbarten Grundstücken zu Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat
oder solche bekannt geworden und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf
Nachbargrundstücke fließt.
- Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder
die Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern.
- Dachfläche über 200 qm: Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der
Gemeinwohlverträglichkeit mit folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit,
Flurabstand, ausreichender Abstand zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen,
spezifische geologische und topographische Gegebenheiten, ausreichender Größe
Versickerungsanlage. Rückgriff auf generell verfügbares Kartenmaterial reicht aus.
- Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis
Euskirchen.
Verfahren
- Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller.
- Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer
Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen.
- Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu
übergeben.
- Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht
keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden (siehe IV.2.1). Die Stadt behält
sich im Einzelfall vor, dass sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der
Unteren Wasserbehörde bestätigen lässt.
VI.
Betrieblich bedingter Nichtanschluss bebauter und/oder befestigter Flächen
Soweit der Umfang des auf den seitlichen Anliegergrundstücken und den öffentlichen
Straßenflächen
anfallenden
Niederschlagswassers
hydraulische
Engpässe
verursachen sollte, können die Anlieger daraus keinen Anspruch auf Freistellung
ableiten, weil die Stadt eine Anpassungspflicht hinsichtlich der Kapazität hat. Gleiches
gilt, wenn die hydraulische, aber auch stoffliche Belastung, andere betriebliche
Probleme bereitet.
Allerdings hat die Stadt die Möglichkeit, als Alternative zu einer Ertüchtigung der
öffentlichen Kanalisation eine Regulierung der Anschlussflächen zu wählen. Wegen
des Anschlussrechtes ist hier eine Mitwirkung der Anlieger unumgänglich. Insofern ist
dieser Freistellungsgrund ein Sonderfall.
Voraussetzungen:
- Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstück wirtschaftlicher als Ertüchtigung
öffentlichen Kanalisation.
- Schriftliche Einverständniserklärung Nutzungsberechtigter Grundstück.
- Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit mit
folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit, Flurabstand, ausreichender Abstand
zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, spezifische geologische und
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Anlage 1 zur RD 797-IX
topographische Gegebenheiten, ausreichender Größe Versickerungsanlage.
Rückgriff auf generell verfügbares Kartenmaterial reicht aus.
- Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis
Euskirchen.
- Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht
keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden.
Verfahren
- Aufrechterhaltung des Anschluss- und Benutzungsrechts für Niederschlagswasser.
- Kosten hydrogeologisches Gutachten und wasserrechtliche Erlaubnis trägt die
Stadt.
- Stadt beauftragt hydrogeologisches Gutachten und Tiefbauarbeiten und rechnet
unmittelbar mit Auftragnehmer ab.
- Stadt betreibt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren.
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