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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 797-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
244 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
06.09.12, 18:26
Aktualisiert
06.09.12, 18:26

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 797-IX ENTWURF (Std. 05.08.2012) Stadt Bad Münstereifel Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung für das Niederschlagswasser III. Überlassungspflicht und Freistellung: Nach der aktuellen Rechtslage hat ein Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW oder den Verzicht nach Satz 2. Gleichwohl hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, eine stetige und gleichbleibende Verwaltungspraxis auszubilden (vgl. Dr. Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zur Regenwassergebühr 2010). Bei der Prüfung, ob im Einzelfall auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet werden kann, sind wasserrechtliche und haftungsrechtliche Belange, aber auch Fragen des wirtschaftlichen Betriebs und der Gebührengerechtigkeit, zu untersuchen und gegeneinander abzuwägen. Außerdem sind im Entscheidungsprozeß die Verfassungsgrundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und der Verhältnismäßigkeit, auch als Übermaßverbot bezeichnet (Art. 1 und 20 GG), zu berücksichtigen. Damit ist die Frage gemeint, ob dem Eigentümer der Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Kanalisation zum Zwecke der Überlassung (finanziell) zuzumuten ist. Damit eine stetige und gleichbleibende Verwaltungspraxis gewährleistet wird, aber auch, um die Verfahren zu erleichtern und die Entscheidungsgründe transparent zu machen, werden bei der Ausübung der Überlassungspflicht und der Bearbeitung von Freistellungsanträgen die nachstehenden Leitlinien angewendet. IV. Verzicht auf Überlassungspflicht Bei bebauten Flächen wird grundsätzlich kein Verzicht auf die Überlassungspflicht gewährt. Davon ausgenommen sind lediglich geringfügige untergeordnete Dachflächen oder Teildachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand oder fehlendem freien Gefälle zur öffentlichen Kanalisation. Im Falle der befestigen Flächen kann unter Berücksichtigung der Gemeinwohlverträglichkeit auch bei größeren Flächen oder schon angeschlossenen Flächen auf die Überlassungspflicht des Niederschlagswassers verzichtet werden. Sofern befestigte Flächen vollständig entsiegelt (beseitigt) wird, erlischt die Überlassungspflicht, weil kein Niederschlagswasser im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften mehr anfällt. Die Voraussetzungen und das Verfahren Hierbei wird kein förmliches Verzichtsverfahren betrieben. Die Überlassungspflicht wird in folgenden Fällen nicht ausgeübt: D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX 1. 1.1 Dachflächen Dachflächen einzeln stehender Nebengebäude (z.B. Garagen, Car-ports, Schuppen und andere Gebäude zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräte Güter und Materialen, Gartenhäuser, Lauben, Gewächshäuser) bis 20 qm Voraussetzungen: - Niederschlagswasser ist unbelastet oder nur schwach belastet. Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgt über die belebte Bodenzone oder Gewässereinleitung. Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden. Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze. Ausschlusskriterium: - Dachflächen sind bereits angeschlossen (keine Abklemmung zugelassen). Verfahren: - 1.2 Kein förmliches Verzichtsverfahren. kein hydrogeologisches Gutachten. keine wasserrechtlicher Erlaubnis in folgenden Fällen (Aufzählung nicht abschließend) erforderlich: freier Ablauf Dachflächen ohne Regenrinne über belebte Bodenzone Austritt aus Fallrohr oder Speier über belebte Bodenzone Sammlung in Regentonne, Überlauf belebte Bodenzone o Sammlung in dichtem Speicherbecken (abflusslose Grube, Tank, Zisterne) mit breitflächigem Überlauf und Versickerung über belebte Bodenzone o Ableitung über perforierten Schlauch oder Rohr im Bereich oberhalb belebter Bodenzone Einleitung abgedichteter Gartenteich, Überlauf über belebte Bodenzone vom Hauptdach Wohngebäude abgesetzte Dachflächen (z.B. Überdachungen Hauseingänge, Erker, Balkone sowie Altane, Terrassen, Dachvorsprünge, Gesimse) bis 20 qm Voraussetzungen, Ausschlusskriterium und Verfahren: wie 1., zusätzlich: Soweit mehrere kleinere Teildächer nicht angeschlossen sind, darf die Gesamtfläche 50 qm nicht überschreiten. 1.3 Teil-Dachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand, soweit nicht bereits von 1.1 und 1.2) erfasst Voraussetzungen und Verfahren: siehe V.1 des Leitfadens 1.4 Dachflächen ohne freies Gefälle zur öffentlichen Kanalisation Voraussetzungen und Verfahren: siehe V.2 des Leitfadens D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX 2. Befestigte Flächen 2.1 Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Hofflächen ohne Kfz-Verkehr, Terrassen, Zu- und Durchgänge, Außentreppen, Garagenzufahren bei Einzelhausbebauung) bis 20 qm Voraussetzungen: Beseitigung des Niederschlagswassers sollte über die belebte Bodenzone oder durch Gewässereinleitung erfolgen. Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden. Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze. - Verfahren: 2.2 Kein förmliches Verzichtsverfahren. kein hydrogeologisches Gutachten. keine wasserrechtlicher Erlaubnis in folgenden Fällen (Aufzählung nicht abschließend): Entwässerung über die Schulter, diffuser ungezielter Ablauf in belebte Bodenzone Wassergebundene durchlässige Decken (z.B. Kies, Splitt, Lava, Sand) Oberfläche aus Schottermagerrasen Oberfläche aus Rasengittersteinen oder Oberfläche aus wasserdurchlässigem Pflaster (z.B. breitfugige Verlegung) Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) bis 20 qm Voraussetzungen und Verfahren: wie 2.1 2.3 Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Hofflächen ohne Kfz-Verkehr, Terrassen, Zu- und Durchgänge, Außentreppen, Garagenzufahren bei Einzelhausbebauung) über 20 qm bis 200 qm Voraussetzungen: a) Allgemein - Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden. - Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze. - Mindestens 6 m Abstand zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung. - Bei flächiger Versickerung ohne (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche mindestens so groß wie die befestigte Fläche sein. - Bei Versickerung mit (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche mindestens 30 % der befestigten Fläche betragen. - Im Falle von teilversiegelten Flächen wird der Flächenbedarf auf mindestens 50 % (ohne Speicherung) und mindestens 15 % (mit Speicherung) reduziert. - Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX b) Nutzungsfortsetzung bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen - Kein hydrogeologisches Gutachten. Vom Antragsteller kann eine schriftliche Bestätigung gefordert werden, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort weder auf dem eigenen noch benachbarten Grundstücken zu Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat oder solche bekannt geworden sind und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf Nachbargrundstücke fließt. - Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder eine Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern. c) Abklemmung bereits angeschlossener befestigter Flächen - Hydrogeologisches Gutachten auf Anforderung. - Die Stadt behält sich bei Vorlage alter Gutachten im Einzelfall vor, ein neues Gutachten zu verlangen. - Mit Zustimmung Unterer Wasserbehörde kann auf neues Gutachten verzichtet werden. - Kein hydrogeologisches Gutachten bei erlaubnisfreier Beseitigung über belebte Bodenzone (Erlaubnisfreie Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1). Ausschlusskriterium: - Neubau von Versickerungsanlagen Versickerungsanlagen. oder Erweiterung bestehender Verfahren: - Förmliches Genehmigungsverfahren für Verzicht/Freistellung Überlassungspflicht Niederschlagswasser - Schritt 1: schriftlicher Antrag an Stadt auf Verzicht/Freistellung von Überlassungspflicht. - Schritt 2: Entscheidung Stadt in Form schriftlichen Bescheides: Antrag wird abgelehnt oder beantragter Verzicht/Freistellung wird gewährt (bei erlaubnisfreien Beseitigungsverfahren entfallen die Schritte 3 bis 5) oder in Aussicht gestellt. - Schritte 3: schriftlicher Antrag an Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen auf wasserrechtlicher Erlaubnis - Schritt 4: Vorlage wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde bei Stadt - Schritt 5: Endgültige schriftliche Genehmigung der Niederschlagswasserbeseitigung vor Ort auf Grundstück durch Stadt - Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller. - Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen. - Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu übergeben. - Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden (Erlaubnisfreie Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1). Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, dass sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der Unteren Wasserbehörde bestätigen lässt. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX 2.4 Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über 20 qm bis 200 qm Voraussetzungen, Anschlusskriterium und Verfahren: Wie 2.3, zusätzlich: Kein Betrieb eines Sickerschachtes. 2.5 Befestigte Flächen mit unbelastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über 200 qm Voraussetzungen: a) Allgemein - Keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken und Gebäuden. - Mindestens 2 m Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze. - Mindestens 6 m Abstand zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung. - Bei flächiger Versickerung ohne (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche mindestens so groß wie die befestigte Fläche sein. - Bei Versickerung mit (Wasser-)speicherung muss die Versickerungsfläche mindestens 30 % der befestigten Fläche betragen. - Im Falle von teilversiegelten Flächen wird der Flächenbedarf auf 50 % (ohne Speicherung) und 15 % (mit Speicherung) reduziert. b) Nutzungsfortsetzung bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen - Kein hydrogeologisches Gutachten. - Der Antragsteller hat schriftlich zu bestätigen, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort weder auf dem eigenen noch benachbarten Grundstücken zu Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat oder solche bekannt geworden sind und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf Nachbargrundstücke fließt. - Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder eine Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern. c) Abklemmung bereits angeschlossener Flächen und Nutzungsfortsetzung bestehender Versickerungsverfahren und –anlagen über 400 qm - Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit mit folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit, Flurabstand, ausreichender Abstand zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, spezifische geologische und topographische Gegebenheiten, ausreichende Größe Versickerungsanlage. Ausschlusskriterium: - Neubau von Versickerungsanlagen Versickerungsanlagen. oder Erweiterung Verfahren: - Förmliches Genehmigungsverfahren (Einzelheiten siehe 2.3) - Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc bestehender Anlage 1 zur RD 797-IX - Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen. - Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu übergeben. - Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden (Erlaubnisfreie Beseitigungsverfahren siehe Ziffer 2.1). Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, dass sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der Unteren Wasserbehörde bestätigen lässt. 2.6 Befestigte Flächen mit schwach belastetem Niederschlagswasser nach Trennerlass (Stellplätze, Zu- und Durchfahrten, Zufahrten Sammelgaragen) über 200 qm Voraussetzungen, Anschlusskriterium und Verfahren: Wie 2.5, zusätzlich: Kein Betrieb eines Sickerschachtes. V. Freistellung von Überlassungspflicht Die Freistellung erfolgt nur auf Antrag und nur für das gesamte Grundstück in einem förmlichen Prüfverfahren. Sofern lediglich das Niederschlagswasser auf dem Grundstück teilweise beseitigt werden soll, kommt der Verzicht in Betracht. Die Entscheidung wird dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid (Verwaltungsakt) bekannt gegeben. 1. Dachflächen mit unzumutbarem Anschlussaufwand Die Entscheidung, ob der Anschluss von Dachflächen nach dem Prinzip des Übermaßverbotes als unverhältnismäßig zu bewerten ist, bedarf regelmäßig einer Einzelfallprüfung. Nach der herrschende Rechtslage (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 – 15 B 1765/09) sind Anschlusskosten auf dem Grundstück für ein Einzelwohnhaus von 25.000 € noch zumutbar. Wo genau die betragliche Grenze liegt ist ungewiss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die finanziell zumutbaren Anschlusskosten proportional zur Größe des Gebäudes steigen und auch nicht auszuschließen ist, dass die Nutzungsart eine Rolle spielt, so dass etwa Geschäftshäuser anders als normale Wohnhäuser zu behandeln sind. Wenn man den Betrag von 25.000 € gleichmäßig auf das Schmutz- und Regenwasser verteilt und ein Mustergrundstück von 150 qm abflusswirksamer Fläche zugrunde legt, würden die zumutbaren Anschlusskosten je qm 85,00 € betragen. Dieser Wert bietet eine Orientierungshilfe, denn letztlich wird die Frage der Verhältnismäßigkeit maßgeblich über die Kostenseite beantwortet. Die Kosten sind durch ein sachlich fundiertes Kostenangebot eines Ingenieurbüros oder fachkundigen Unternehmens zu belegen. Bei folgender Fallgestaltung wird allgemein eine Freistellung gewährt: D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX 2. Dachflächen ohne freies Gefälle zur öffentlichen Kanalisation Voraussetzungen: - Traufhöhe des Daches liegt unterhalb der Kanalsohle. - Dachfläche unter 200 qm: Schriftliche Bestätigung des Antragstellers, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort weder auf dem eigenen noch benachbarten Grundstücken zu Beeinträchtigungen oder gar Schäden geführt hat oder solche bekannt geworden und kein Niederschlagswasser oberirdisch auf Nachbargrundstücke fließt. - Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, ein hydrogeologisches Gutachten und/oder die Bestätigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu fordern. - Dachfläche über 200 qm: Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit mit folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit, Flurabstand, ausreichender Abstand zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, spezifische geologische und topographische Gegebenheiten, ausreichender Größe Versickerungsanlage. Rückgriff auf generell verfügbares Kartenmaterial reicht aus. - Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen. Verfahren - Kosten hydrogeologisches Gutachten trägt der Antragsteller. - Prüfumfang des hydrogeologischen Gutachtens ist mit Stadt und Unterer Wasserbehörde vor Auftragsvergabe abzustimmen. - Der Stadt ist eine Ausfertigung des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens zu übergeben. - Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden (siehe IV.2.1). Die Stadt behält sich im Einzelfall vor, dass sich der Antragsteller die Erlaubnisfreiheit von der Unteren Wasserbehörde bestätigen lässt. VI. Betrieblich bedingter Nichtanschluss bebauter und/oder befestigter Flächen Soweit der Umfang des auf den seitlichen Anliegergrundstücken und den öffentlichen Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers hydraulische Engpässe verursachen sollte, können die Anlieger daraus keinen Anspruch auf Freistellung ableiten, weil die Stadt eine Anpassungspflicht hinsichtlich der Kapazität hat. Gleiches gilt, wenn die hydraulische, aber auch stoffliche Belastung, andere betriebliche Probleme bereitet. Allerdings hat die Stadt die Möglichkeit, als Alternative zu einer Ertüchtigung der öffentlichen Kanalisation eine Regulierung der Anschlussflächen zu wählen. Wegen des Anschlussrechtes ist hier eine Mitwirkung der Anlieger unumgänglich. Insofern ist dieser Freistellungsgrund ein Sonderfall. Voraussetzungen: - Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstück wirtschaftlicher als Ertüchtigung öffentlichen Kanalisation. - Schriftliche Einverständniserklärung Nutzungsberechtigter Grundstück. - Hydrogeologisches Gutachten und Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit mit folgendem Prüfumfang: Bodendurchlässigkeit, Flurabstand, ausreichender Abstand zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, spezifische geologische und D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc Anlage 1 zur RD 797-IX topographische Gegebenheiten, ausreichender Größe Versickerungsanlage. Rückgriff auf generell verfügbares Kartenmaterial reicht aus. - Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis durch Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen. - Soweit Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone beseitigt wird, braucht keine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden. Verfahren - Aufrechterhaltung des Anschluss- und Benutzungsrechts für Niederschlagswasser. - Kosten hydrogeologisches Gutachten und wasserrechtliche Erlaubnis trägt die Stadt. - Stadt beauftragt hydrogeologisches Gutachten und Tiefbauarbeiten und rechnet unmittelbar mit Auftragnehmer ab. - Stadt betreibt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T9931.doc