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Antrag (Antrag bzgl. Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes auf Vereine, Gaststättenbetreiber und Pirvatpersonen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
15.01.2013
Erstellt
04.01.13, 14:54
Aktualisiert
04.01.13, 14:54
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 509/2012 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 06.12.2012 gez. Hülsebus 02.01.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 15.01.2013 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes auf Vereine, Gaststättenbetreiber und Pirvatpersonen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW tritt am 01.05.2013 in Kraft. zu 1.: Für Gaststätten wird ein generelles Rauchverbot gelten Das bedeutet für die Gaststättenbetreiber, dass sie das Rauchen in ihren Gaststättenräumen, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume nicht mehr erlauben dürfen. Es gibt dazu keine Ausnahmen mehr. Die Gaststättenbetreiber haben entsprechende Verbotszeichen aufzuhängen. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Rauchverbot eingehalten wird und können, falls sie die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes, oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder ihrer Kennzeichnungspflicht mit dem entsprechenden Verbotszeichen nicht nachkommen, mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 € belegt werden. Darüber hinaus verhält sich aber auch der Raucher, der in einer Gaststätte raucht, ordnungswidrig und kann nach den allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden. In Sporteinrichtungen, sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft (dazu zählen auch Vereinsräume), gilt ebenfalls ein generelles Rauchverbot. Dies war allerdings auch in dem bisherigen Nichtraucherschutzgesetz schon so geregelt. Darüber hinaus treten Vereine sehr häufig auch als Gaststättenbetreiber auf. In diesem Fall gelten für Vereine die gleichen Regelungen, wie für Gaststättenbetreiber. Das Rauchverbot gilt nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Das Gesetz regelt den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit und greift bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen oder der Familien ein. Deshalb bleibt auch mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall echten geschlossenen Gesellschaften wie Familienfeiern das Rauchen in Gaststätten zu gestatten, da hier eine Situation vorliegt, die mit einer Feier in privaten Räumen vergleichbar ist (personengebundene Einladung durch den Gastgeber oder die Gastgeberin, Ausschluss des Zutritts anderer Personen, Übernahme der gesamten Bewirtungskosten durch die Gastgeberin bzw. den Gastgeber). Voraussetzung ist, dass diese geschlossene Gesellschaft einen streng abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insofern räumlich ausgeschlossen ist. Bei allen anderen in Gaststätten durchgeführten "geschlossenen Gesellschaften" wie Betriebsoder Vereinsfeiern u. ä. gilt jedoch der konsequente Nichtraucherschutz. Zu 2.: Ich habe vor, alle Vereine und Gaststättenbetriebe in Erftstadt zeitnah anzuschreiben und sie über die neuen Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu informieren. Gaststätten, Veranstaltungen und auch Spielplätze, werden schon immer seitens des Ordnungsamtes regelmäßig aufgesucht, überwacht und kontrolliert. In diesem Rahmen wird es auch möglich sein, die Einhaltung des Rauchverbotes zu kontrollieren. Zusätzliche Mittel werden dafür nicht benötigt. Ich erwarte, dass eine Überwachung und Kontrolle insgesamt einfacher wird. Die neuen Regelungen sind durchaus konsequent. Ausnahmen vom Nichtraucherschutz sind grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Zu 3.: Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW sieht keine Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen oder Feste vor. Lediglich bei rein privaten Feiern (z.Bsp. Geburtstag, Hochzeit etc.), die in Gaststättenräumen abgehalten werden, gibt es die Möglichkeit, das Rauchen wie unter 1. geschildert, zuzulassen. Ab 01.05.2013 gibt es keine Möglichkeit darüber hinausgehende weitere Ausnahmen zuzulassen. Zu 4.: Der Rat der Stadt muss keine Beschlüsse treffen, um der neuen Gesetzeslage zu entsprechen. Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW sieht keine Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen über Satzungen etc. vor. (Erner) -2-