Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
15.01.2013
Erstellt
04.01.13, 14:54
Aktualisiert
04.01.13, 14:54
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 509/2012
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 06.12.2012
gez. Hülsebus
02.01.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
15.01.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes auf Vereine,
Gaststättenbetreiber und Pirvatpersonen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW tritt am 01.05.2013 in Kraft.
zu 1.:
Für Gaststätten wird ein generelles Rauchverbot gelten
Das bedeutet für die Gaststättenbetreiber, dass sie das Rauchen in ihren Gaststättenräumen,
unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume nicht mehr erlauben dürfen. Es
gibt dazu keine Ausnahmen mehr.
Die Gaststättenbetreiber haben entsprechende
Verbotszeichen aufzuhängen. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Rauchverbot eingehalten
wird und können, falls sie die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreifen, um eine Fortsetzung des
Verstoßes, oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder ihrer
Kennzeichnungspflicht mit dem entsprechenden Verbotszeichen nicht nachkommen, mit einer
Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 € belegt werden. Darüber hinaus verhält sich aber auch der
Raucher, der in einer Gaststätte raucht, ordnungswidrig und kann nach den allgemeinen
Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 1.000 €
belegt werden.
In Sporteinrichtungen, sowie in
Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
unabhängig von der
Trägerschaft (dazu zählen auch Vereinsräume), gilt ebenfalls ein generelles Rauchverbot. Dies
war allerdings auch in dem bisherigen Nichtraucherschutzgesetz schon so geregelt.
Darüber hinaus treten Vereine sehr häufig auch als Gaststättenbetreiber auf. In diesem Fall gelten
für Vereine die gleichen Regelungen, wie für Gaststättenbetreiber.
Das Rauchverbot gilt nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten
sind. Das Gesetz regelt den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit und greift
bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen oder der Familien ein. Deshalb bleibt auch mit
dem neuen Gesetz die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall echten geschlossenen Gesellschaften
wie Familienfeiern das Rauchen in Gaststätten zu gestatten, da hier eine Situation vorliegt, die mit
einer Feier in privaten Räumen vergleichbar ist (personengebundene Einladung durch den
Gastgeber oder die Gastgeberin, Ausschluss des Zutritts anderer Personen, Übernahme der
gesamten Bewirtungskosten durch die Gastgeberin bzw. den Gastgeber). Voraussetzung ist, dass
diese geschlossene Gesellschaft einen streng abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte
ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insofern räumlich ausgeschlossen ist.
Bei allen anderen in Gaststätten durchgeführten "geschlossenen Gesellschaften" wie Betriebsoder Vereinsfeiern u. ä. gilt jedoch der konsequente Nichtraucherschutz.
Zu 2.:
Ich habe vor, alle Vereine und Gaststättenbetriebe in Erftstadt zeitnah anzuschreiben und sie über
die neuen Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu
informieren. Gaststätten, Veranstaltungen und auch Spielplätze, werden schon immer seitens des
Ordnungsamtes regelmäßig aufgesucht, überwacht und kontrolliert. In diesem Rahmen wird es
auch möglich sein, die Einhaltung des Rauchverbotes zu kontrollieren. Zusätzliche Mittel werden
dafür nicht benötigt.
Ich erwarte, dass eine Überwachung und Kontrolle insgesamt einfacher wird. Die neuen
Regelungen sind durchaus konsequent. Ausnahmen vom Nichtraucherschutz sind grundsätzlich
nicht mehr vorgesehen.
Zu 3.:
Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW sieht keine Ausnahmen für Brauchtumsveranstaltungen
oder Feste vor. Lediglich bei rein privaten Feiern (z.Bsp. Geburtstag, Hochzeit etc.), die in
Gaststättenräumen abgehalten werden, gibt es die Möglichkeit, das Rauchen wie unter 1.
geschildert, zuzulassen.
Ab 01.05.2013 gibt es keine Möglichkeit darüber hinausgehende weitere Ausnahmen zuzulassen.
Zu 4.:
Der Rat der Stadt muss keine Beschlüsse treffen, um der neuen Gesetzeslage zu entsprechen.
Das neue Nichtraucherschutzgesetz NW sieht keine Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen
über Satzungen etc. vor.
(Erner)
-2-