Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
24.01.13, 15:10
Aktualisiert
24.01.13, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 506/2012
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 06.12.2012
gez. Gerlach
23.01.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
05.02.2013
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetztes (Inklusion) in den
weiterführenden Schulen in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Meinungsbild der Erftstädter Schulen bzgl. des gemeinsamen Lernens ist
Stellungnahmen der Schulen zu entnehmen, die als Anlage beigefügt sind.
den
Vor dem Hintergrund der weiterhin ausstehenden Vorgaben der Landesgesetzgebung zur
Inklusion halte ich eine konkrete Festlegung auf einzelne Standorte inklusiver Beschulung zum
jetzigen Zeitpunkt für verfrüht. Im Interesse einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung des
Inklusionsprozesses stehe ich allerdings in engem Kontakt mit der Schulaufsicht, um dem
Elternwunsch auch weiterhin nachkommen zu können. Derzeit bündelt die Schulaufsicht die
aktuellen Elternwünsche nach Rückmeldung der Schulen und stellt erste Verteilungsüberlegungen
mit der oberen Schulaufsicht an. Nach dieser Vorstrukturierung erfolgt die Abstimmung mit dem
Schulträger hinsichtlich der hieraus resultierenden sächlichen und räumlichen Bedarfe.
Um grundsätzlich konkretere Vorstellungen über spezifische räumliche und sächliche
Ausstattungsbedarfe für eine inklusive Beschulung zu erhalten, werden in Kürze mit der
Schulaufsicht Ortstermine in Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und
motorische bzw. geistige Entwicklung stattfinden, die für weitere Planungen hilfreich sein können.
Eine solide Planung des Inklusionsprozesses mit weitreichenden Konsequenzen für die
notwendige Infrastruktur bedarf jedoch dringend der eindeutigen rechtlichen Grundlage. Sobald
auch hinsichtlich der konnexitätsrelevanten Erfordernisse Rechtssicherheit besteht, werde ich
konkrete Handlungsempfehlungen aufzeigen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf
die Stellungnahme zum A 17/2013.
In Vertretung
(Erner)
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