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Antrag (Antrag 506/2012)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
137 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
24.01.13, 15:10
Aktualisiert
24.01.13, 15:10
Antrag (Antrag 506/2012) Antrag (Antrag 506/2012)

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Inhalt der Datei

Liberales Zentrum Bonner Straße 15 50374 Erftstadt Herrn Bürgermeister Dr. Franz-Georg Rips Am Holzdamm 1 50374 Erftstadt Erftstadt, den 16.11.2012 Antrag: Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Lernens (d.h. Inklusion) in den weiterführenden bezüglich des gemeinsamen Schulen Erftstadts Sehr geehrter Herr Bürgermeister, bitte leiten Sie den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zur Beratung und Beschlussfassung zu. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. bei den weiterführenden Schulen in Erftstadt nachzufragen, wie weit die Meinungsbildung bezüglich des gemeinsamen Lernens gediehen ist, 2. darzustellen, welche weiterführenden Schulen sie der Schulaufsichtsbehörde benennen wird, die die Bedingungen erfüllen, das gemeinsame Lernen an dem jeweiligen Schultyp zu ermöglichen. Begründung: Anfang November 2012 hat das Kabinett in Düsseldorfbeschlossen, den Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 10. September 2012 umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass dieses in den nächsten Wochen im Parlament verabschiedet werden wird, damit es zum 1. August 2013 in Kraft treten kann. Das Gesetz sieht im § 65 Abs 2 Punkt 8 (Aufgaben der Schulkonferenz) vor, dass die Schule dem Schulträger den Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) an der Schule machen kann. In § 20 Abs. 1 wird bestimmt, dass die allgemein bildenden Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung mit "Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe" sind. Hierzu richtet die "Schulaufsichtsbehörde ... Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden." (§ 20 Abs. 3) Gemäß Artikel 2 (Übergangsvorschriften) Abs 1 können Eltern die Rechte auf Gemeinsames Lernen aus § 19 und § 20 SchulG für ihre Kinder geltend machen, "die ab dem Schuljahr -22013/2014 ... die Klasse 5 einer weiterruhrenden Schule, die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe ... besuchen werden. Ab dem Schuljahr 2014/2015 und den darauffolgenden Schuljahren erstreckt sich dieses Recht auch auf die jeweils nächsthöhere Klasse". Aus § 19 Abs. 5 ergibt sich der Bedarf nämlich "Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Besteht ein solcher Bedarf, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, das der Empfehlung der Schule oder dem bisherigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers entspricht". Nach § 76 (Mitwirkung beim Schulträger) wirken "Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen". Hierzu gehört unter Punkt 8. die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens. Der Schulträger ist nach § 80 Abs. 2 (Schulentwicklungsplanung) verpflichtet "Schulen und Schulstandorte '" unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können .... Sofern es sich bei dem Schulträger um eine kreisangehörige Gemeinde handelt, ist der Kreis im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 78 Abs. 4 frühzeitig über die Planungen zu unterrichten". Außerdem besagt § 80 Abs. 5: Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt 1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, 2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen, 3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten. Mit freundlichem Gruß ~-f6 /' Franz Holtz Stadtverordneter Leonore Bühner Stadtverordnete