Daten
Kommune
Titz
Größe
138 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
13.11.13, 18:01
Aktualisiert
19.11.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Der Bürgermeister
Sitzungsvorlage
Nr.:
125/2013
FB 3
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Annika Wischmeier
02463/659-33
05.11.2013
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
28.11.2013
Rat
05.12.2013
Betreff:
15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde
Titz vom 22.07.1982
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das
Jahr 2014
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2014
in der sich aus der Anlage ergebenden Fassung. Weiterhin beschließt der Rat die in der Anlage
befindliche 15. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22. Juli 1982.
Begründung:
Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung „Bestattungswesen“ sind nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (§ 77) und des Kommunalabgabengesetzes NRW (§ 6 Abs. 1)
kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieses Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten über Gebühren zu finanzieren sind.
Die Gebührenerhebung hat Vorrang vor einer Deckung der Ausgaben über die Erhebung von
Steuern.
Für die kostenrechnende Einrichtung „Bestattungswesen“ wurde die als Anlage 1 beigefügte
Gebührenkalkulation erstellt. Als Grundlage dienen die Daten des Haushaltsjahres 2012 unter
Berücksichtigung von bereits bekannten bzw. zu erwartenden Preis- und Mengenentwicklungen.
Bei den Nutzungsentgelten wird wie bereits im letzten Jahr, im Gegensatz zu den Gebühren für
den Grabaushub und die Benutzung der Leichenhallen, ein Mittelwert der Kostenartenrechnungen 2012 bis 2014 gebildet. Bei den Nutzungsentgelten ist es deshalb sinnvoll eine „MittelwertGebühr“ zu berechnen, da das Nutzungsrecht an einer Grabstätte derzeit für 30 Jahre gekauft
wird. Somit sollte auch die Entwicklung der nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ansatzfähigen Kosten für die Kalkulation der Nutzungsentgelte über einen längeren Zeitraum berücksichtigt werden. Für eine Berechnung der Bestattungsgebühr anhand eines Mittelwertes
der Kostenartenrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 gibt es aufgrund der sich im Wandel befindenden Auswahl der Beerdigungsart mit der Tendenz zur Urnenbestattung keinen sachlichen
Grund. Genauso ist bei der Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle eine „MittelwertGebühr“ nicht sinnvoll, weshalb sie haushaltsjahrscharf ermittelt werden sollte.
Nach der in der Anlage beigefügten Gebührenkalkulation ist eine Anpassung der Gebühren im
kommenden Haushaltsjahr erforderlich.
Kostenarten- und –stellenrechnung
Der Gebührenkalkulation liegen die aus der Anlage 1 (Seite 1) ersichtlichen Kosten zu Grunde.
Die Beträge ergeben sich größtenteils aus den Unterlagen der Finanzabteilung.
Die Gebührenbedarfsberechnung stellt auf die Ermittlung des Gesamtaufwandes für die Friedhöfe und Leichenhallen ab. Die bereinigten Kosten wurden auf die Gebührenstellen der Satzung
im Sinne einer kostendeckenden Festsetzung verteilt. Die Positionen des Haushalts ermöglichen die Verteilung der Kosten des Bestattungswesens in Grabbereitstellung und Grabbereitung, so dass auch die Aufwandsermittlung entsprechend gegliedert darzustellen ist. Des Weiteren ist auch der Aufwand für die Leichenhallen gesondert ermittelt und ausgewiesen.
Erläuterung der Anlage 1 – Seite 1:
Durch die Einführung des Gebäudemanagements ist bereits bei der letzten Gebührenkalkulation aufgefallen, dass die bestehenden Stundenzettel für den Bauhof keine Unterteilung nach
Leichenhallen und Friedhöfen zulassen. Aus diesem Grund ist, wie bereits im letzten Jahr vollzogen und mitgeteilt, folgend erläuterte Vorgehensweise für diese Kalkulation vorgesehen:
Die ursprünglich anhand der Stundenzettel nur auf die Leichenhallen entfallenden Kosten
i. H. v. 29.731,08 € (Innere Verrechnung Bauhofleistungen), sind nunmehr auf Leichenhallen
und Nutzungsentgelte umverteilt. Nach Auswertung der Stundenzettel anhand der Tätigkeiten
sind lediglich 10 Stunden der gesamten Bauhofstunden auf die Leichenhallen entfallen. Dies ist
ein Anteil an den Gesamtstunden von 0,34 % (gerundet), das wiederum bedeutet einen Kostenanteil i. H. v. 101,16 €. Die restlichen 29.629,92 € sind durch diverse Grünschnittarbeiten
auf dem Friedhof entstanden und werden somit auf die Nutzungsentgelte umgelegt.
Für das Jahr 2013 wurden die Stundenzettel überarbeitet, sodass eine sach- und verursachungsgerechte Zuordnung in der Kalkulation für 2015 erfolgen kann.
Die kalkulatorischen Abschreibungen i. H. v. 7.684,00 € beziehen sich lediglich auf die Leichenhallen und sind dementsprechend zu 100% den Leichenhallen zugeordnet. Die Abschreibung erfolgt hier nach dem Wiederbeschaffungszeitwert (WBZW). Die kalkulatorische Verzinsung der Leichenhallen berechnet sich anhand der Abschreibung nach dem Anschaffungswert.
Die kalkulatorische Verzinsung bei den Nutzungsentgelten für die Friedhofsgrundstücke berechnet sich anhand des Wertes der Friedhofsgrundstücke, die nicht abgeschrieben werden.
Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 6 %.
Im Einzelnen errechnen sich für das Jahr 2014 folgende Gebührensätze:
Die Höhe der Gebühr einer Grabstätte wird in hohem Maße durch die Fallzahl (Anzahl der Nutzungen) bestimmt. Die Fallzahl basiert auf der statistischen Sterbetafel des statistischen Bundesamtes. Der Gebührenkalkulation 2014 liegt eine Fallzahl von 84 Nutzungen zu Grunde.
Der Gebührensatz errechnet sich aus der Teilung der abzudeckenden Kosten durch die Fallzahl
(Gebührenmaßstab). Dabei bedingt eine höhere (niedrigere) Fallzahl einen sinkenden (steigenden) Gebührensatz.
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Grünflächenanteil:
Der Berechnung des Anteils öffentlichen Grüns ist im „Arbeitskreis Friedhöfe“ bei der ständigen
Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag (GALK) thematisiert worden. Im
Rahmen dieses Arbeitskreises ist eine Checkliste veröffentlicht worden, anhand derer eindeutig
erkennbar ist, wie die Kosten eines Friedhofs haushaltsrechtlich einzuordnen sind.
Diese (durch den Bund der Steuerzahler NRW e.V. und Aeternitas e. V. anerkannte) eindeutigen Zuordnung von Friedhofseinrichtungen zu gebührenrelevanten und nicht gebührenrelevanten Aufwendungen ist bei der Berechnung des Grünflächenanteils der gemeindeeigenen Friedhöfe berücksichtigt worden.
Der Grünflächenanteil ermittelt sich als Prozentsatz aus dem Verhältnis von Gesamtfläche/Grünfläche (Rasen, Pflanzstreifen) und beträgt für die Gemeinde Titz 26,08 % (s. Anlage 1
Seite 2).
Erläuterungen zu den einzelnen Gebührenarten:
A. Bestattungsgebühren (s. Anlage 1 Seite 3)
Über die Bestattungsgebühr wurden folgende – durch den Bauhof der Gemeinde Titz erbrachte
– Leistungen abgegolten:
a)
b)
c)
d)
Annehmen von Bestattungen
Ausführen von Bestattungen
Ausführen von Um- und Ausbettungen
Ausführen von Urnenbeisetzungen
Ausschlaggebend für die Bestattungsgebühr ist ausschließlich das Aushubvolumen, das sich
aufgrund häufigerer Urnenbestattungen verringert. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Bestattungsgebühren für alle Grabarten deshalb günstiger geworden:
Reihengrab
Kindergrab
Wahlgrab
Urnengrab
von 405,- € auf 361,- €
von 118,- € auf 105,- €
von 482,- € auf 429,- €
von 78,- € auf 70,- €
B. Nutzungsgebühren
Die Nutzungsgebühren für den Friedhof werden für das Verleihen eines Nutzungsrechtes an
einer Grabstelle für die satzungsmäßige Dauer von 30 Jahren erhoben. Die Gegenleistung der
Gemeinde besteht aus:
1. der Bereitstellung des Geländes,
2. der Anlage des Friedhofes,
3. der Unterhaltung und Instandhaltung.
Anmerkung:
Die Fallzahl bei der Grabart "Wahlgrab" beinhaltet die Urnenbeilegungen in bestehende Wahlgräber, da in diesen Fällen nicht die Nutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab, sondern die Nutzungsgebühr für das Wahlgrab berechnet wird. Länge und Breite der jeweiligen Grabstelle berücksichtigen zusätzlich einen 30 cm breiten Pflegestreifen
Um die unterschiedlichen Einflusskriterien für die einzelnen Nutzungsarten zu berücksichtigen,
wurden entsprechende Gewichtungsfaktoren festgelegt. Auf Grund von Erfahrungen ist z.B.
bekannt, dass bei der Pflege von Gräbern unterschiedlicher Größe, unterschiedlicher Grablage
und unterschiedlicher Pflege- und Arbeitsintensität auch unterschiedliche Kosten anfallen. Die
Kostenrelation soll nun durch Gewichtungsfaktoren ausgedrückt werden.
-3-
Folgende Faktoren werden bei der Festlegung der Gewichtungszahlen zu Grunde gelegt:
1. Fläche des Begräbnisplatzes
Mit der Fläche der Grabstätte wird der unterschiedlichen Größe der einzelnen Grabstätten
Rechnung getragen.
2. Grablage innerhalb des Friedhofes
Dieser Gewichtungsfaktor berücksichtigt die Grablage. So ist bei den Wahlgräbern z.B. ein Gewichtungsfaktor von 1,5 gewählt worden. Grund der höheren Gewichtung ist, dass hier der
Vorteil bei der Wahl einer Grablage höher bewertet wird.
3. Arbeits- und Pflegeintensität der Grabstätten
Dieser Gewichtungsfaktor berücksichtigt die unterschiedliche Arbeits- und Pflegeintensität:
So werden Reihengräbern höher bewertet, da die Pflege durch die Angehörigen oftmals vorzeitig eingestellt wird und zusätzliche Kosten (z.B. Abräumarbeiten) entstehen.
Grund der höheren Bewertung bei den "anonymen Gräbern" ist, dass hier der Friedhofsgärtner die Pflegearbeiten übernimmt.
Auch aufgrund der Gebührenberatungen im vergangenen Jahr hat die Verwaltung in diesem
Jahr nochmals gemeinsam mit dem Bauhof einen intensiven Dialog über die Äquivalenzziffern
hinsichtlich des Pflegeaufwandes bei den Nutzungsgebühren geführt. Dabei stellte sich heraus,
dass die Veränderung der Äquivalenzziffern im vergangenen Jahr nicht den tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend Rechnung trägt. Durch die Veränderung wurde der Unterhaltungsaufwand für ein Wahlgrab „künstlich“ erhöht, obwohl hier erfahrungsgemäß aufgrund intensiver
Pflege der Angehörigen nur wenig Aufwand für den Bauhof anfällt. Grabarten, wie beispielsweise Rasengräber sind für den Bauhof am pflegeintensivsten und Bürger, die sich für eine solche
Grabart entscheiden, haben (im Gegensatz zu Wahlgräbern) keinen weiteren Pflegeaufwand
(und „kaufen“ sich von der Pflegeverpflichtung frei). Die Pflege solcher Gräber muss daher in
der Gewichtung höher sein.
Die Multiplikation der einzelnen Gewichtungsfaktoren führt zu einem Gesamtgewichtungsfaktor. Dies führt zu folgenden Nutzungsgebühren:
Reihengrab
Reihengrab anonym
Kindergrab
Wahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym
Rasenreihengrab
Rasenurnengrab
von
von
von
von
von
von
von
von
von
1.167,- €
2.333,- €
437,- €
1.633,- €
490,- €
588,- €
980,- €
2.333,- €
980,- €
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
1.220,- €
2.927,- €
572,- €
1.707,- €
512,- €
615,- €
1.230,- €
2.927,- €
1.230,- €
C. Leichenhalle
Der Gebührensatz errechnet sich aus der Teilung der abzudeckenden Kosten durch die Fallzahl
(Gebührenmaßstab). Dabei bedingt eine höhere (niedrigere) Fallzahl einen sinkenden (steigenden) Gebührensatz. Die Gebühr für die Nutzung der Leichenhallen errechnet sich laut Anlage 1
– Seite 4. Sie liegt nunmehr mit 211,- € über der zurzeit geltenden Gebühr i. H. v. 207,- €.
Gründe für die Gebührenerhöhung sind u. a. die allgemeine Kostensteigerung und der gestiegene Stundenaufwand des Bauhofs auf den Friedhöfen
Als Anlage ist auch eine Vergleichstabelle der Bestattungs- und Nutzungsgebühren von 2012
bis 2014 beigefügt (s. Anlage 1 Seite 6).
-4-
Zusammenfassung von Bestattungs- und Nutzungsgebühren im Zeitvergleich
In der Gesamtschau der bei einem Sterbefall anfallenden Gebühren ergibt sich das folgende
Bild:
Bestattungsart
Reihengrab
Reihengrab (anonym)
Kindergrab
Wahlgrab
Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab
anonyme Urne
Rasenreihengrab
Rasenurnengrab
2013
1572
2738
555
2115
568
666
1058
2738
1058
Entwurf 2014
1580
3288
676
2137
582
685
1299
3288
1299
Interkommunaler Vergleich
Titz
Grabaushub
Urnenbestattung
Linnich
Jülich
70,- €
182,- €
85,- €
Einzelwahlgrab
1.707,- €
1.530,- €
Reihengrab
DoppelUrnenwahlgrab
1.220,- €
460,- €
1.410,- €
o. 1.920,- €
270,- €
1.230,- €
1.530,- €
1.440,- €
Aldenhoven
240,- €
1.560,- €
690,- €
2.780,- €
Die dargestellten Gebühren sind in Titz die aktuell neu berechneten Gebühren, in Linnich aus
dem Jahre 2011, in Jülich aus 2007 (!) und in Aldenhoven aus 2012.
In Jülich wird unterschieden zwischen der einfachen Wahlgrabstätte in allgemeiner Lage und
einer bevorzugt ausgewiesenen Wahlgrabstätte an Hauptwegen oder in besonderer Lage.
Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Friedhofwesens
Durch veränderte gesellschaftliche und persönliche Lebensumstände verändert sich seit einiger
Zeit auch das Bestattungsverhalten, was natürlich auch Auswirkungen auf die Nutzung der
Friedhöfe und der sie tragenden Gebührenkalkulation hat.
Schon im ersten Halbjahr 2014 soll daher ein Einstieg in die Diskussion über die weitere Entwicklung im Bereich des Friedhofswesens in der Gemeinde Titz begonnen werden. Neben der
angekündigten Teilnovellierung des Bestattungsgesetzes, die dann in eine Änderung der Friedhofssatzung münden könnte, sollen auch weitere Themen zur Zukunftsentwicklung der Friedhöfe in den Blick genommen werden (z.B. Flächenmanagement und –konsolidierung, neue Bestattungsformen wie Urnenstelen etc.).
In Vertretung
(Canzler)
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