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Sitzungsvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Titz
Größe
407 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
26.06.13, 18:02
Aktualisiert
26.06.13, 18:02

Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1 Gemeinde Titz Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“ Ortschaft Ameln ‐ Entwurf - Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Str. 8 41812 Erkelenz Sachbearbeiter:. Marta Jakubiec Erkelenz, den 03.06.2013 Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 2 Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................ 3 2 3 4 1.1 Anlass der Planung .............................................................................................................. 3 1.2 Planungsziel ......................................................................................................................... 3 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ......................................................... 4 2.1 Beschreibung des Plangebiets ............................................................................................. 4 2.2 Regionalplan ........................................................................................................................ 5 2.3 Flächennutzungsplan ........................................................................................................... 5 2.4 Landschaftsplan/ Schutzgebiete .......................................................................................... 6 2.5 Bebauungsplan ‐ Bestand .................................................................................................... 6 Planinhalt/ Anforderungen an die Planung .................................................................................... 7 3.1 Erläuterung des Vorhabens ................................................................................................. 7 3.2 Erschließung/Verkehr .......................................................................................................... 8 3.3 Entwässerung ...................................................................................................................... 8 3.4 Altlasten ............................................................................................................................... 9 3.5 Grünflächen ......................................................................................................................... 9 3.6 Auswirkungen der Planung .................................................................................................. 9 Begründung der Festsetzungen .................................................................................................... 10 4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ......................................................... 10 4.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 10 4.3 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 und § 21 a BauNVO) 11 4.4 Bauweise ........................................................................................................................... 11 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche ...................................................................................... 11 4.6 Abstandsklassen ................................................................................................................ 11 4.7 Verkehrliche Erschließung ................................................................................................. 12 4.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) .................................................................................................................................. 12 4.9 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB 13 4.10 Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ......................................... 13 4.11 Örtliche Bauvorschriften (§ 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW) ................................................. 13 4.12 Hinweise ............................................................................................................................ 14 5 Zusammenfassung ........................................................................................................................ 15 6 Umweltverträglichkeit/ Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag ............................................ 15 7 Kosten ........................................................................................................................................... 15 8 Durchführungsvertrag .................................................................................................................. 15 9 Vorhaben‐ und Erschließungsplan ................................................................................................ 16 10 Plandaten ...................................................................................................................................... 16 10.1 Literatur‐ und Quellenverzeichnis ..................................................................................... 17 Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 3 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Firma Landtechnik Zimmermann unterhält auf dem Grundstück Gemarkung Titz, Flur 26, Flur‐ stück 305 und 42 eine Werkstatt, Lager, Verkaufs‐ und Ausstellungsräume. Das Grundstück der Firma wird gewerblich genutzt und ist bebaut mit einer Halle, einem Wohnhaus und Garagen. Der Vorhabenträger beabsichtigt nun eine bauliche Erweiterung dieses Betriebes. Der vorhabenbe‐ zogene Bebauungsplan „Landmaschinen und Landtechnik“ soll daher durch die vorliegende Planung insgesamt neu gefasst werden. Den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans bildet die Tatsache, dass die aus betrieblichen Gründen dringend notwendige Erweiterung des Betriebes auf der Grundlage des bisherigen Bebau‐ ungsplanes planungsrechtlich nicht mehr möglich ist. Durch den erheblichen Flächenbedarf heutiger landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch den zunehmenden Erfolg der Firma sind die vorhande‐ nen Gebäude für den räumlichen Bedarf des Betriebes nicht mehr ausreichend. 1.2 Planungsziel Da eine Auslagerung einzelner Betriebsteile an andere Standorte zu unverhältnismäßigen;, funktio‐ nellen und letztlich wirtschaftlichen Erschwernissen führen würde, hat die Aufstellung des Bebau‐ ungsplanes das Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Standortsicherung und für eine künftige Erweiterung des bestehenden Betriebes (Landmaschinen und Landtechnik) zu schaffen sowie einer Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft zu dienen. Der Ur‐ sprungsplan wird mit der vorliegenden Planung aufgehoben und insgesamt ersetzt. Folgende Planungsziele werden dabei angestrebt:  Bedarfsgerechte Entwicklung des Betriebes am bestehenden Standort  Integration des Vorhabens in die umgebende Landschaft durch Festsetzung über Maßnah‐ men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  Angemessene Anbindung des Vorhabens unter Beachtung der umgebenden Nutzungen Das städtebauliche Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglicht die planungs‐ rechtliche Zulassung eines bestimmten Vorhabens, das mit einer Durchführungsverpflichtung und Kostenregelungen gebunden ist. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 4 2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 2.1 Beschreibung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im südöstlichen Be‐ reich der Ortschaft Ameln und umfasst die Grundstücke Gemarkung Titz, Flur 26, Flur‐ stück 22/3 tw., 443 tlw. 305 und 42tw., wobei nur der westliche Bereich (Flurstücke 22/3tw. und 443 tw.) mit der Erweite‐ rungshalle neu bebaut wird. Der räumliche Geltungsbereich des ca. 15.262 m² großen Plangebietes ergibt sich aus der Planzeich‐ nung. Zurzeit wird die Plangebietsfläche im westlichen Bereich (Flurstück 22/3) als Streuobstwiese/ Weidefläche genutzt. Das angrenzende Flurstück 443, das ebenfalls teilweise für Abb.1: Luftbild Quelle: Tim‐online das Vorhaben in Anspruch genommen wird, wurde ehemals als eine Bahnstrecke genutzt. Dieser Bereich ist nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweiligen Sicher‐ stellung geschützter Landschaftsbestandteile (vom 06.06.2012) als geschützter Landschaftsbestand‐ teil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw. Biotopverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestandteil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Im Landschaftsplan 11 Titz/Jülich Ost ist vorgesehen die Schutzverordnung aufzuheben (Kapitel 2.4, Landschaftsplan). Zurzeit wird der Plan‐ gebietsbereich der ehemaligen Bahntrasse von Grünland bzw. Weideland dominiert und ist mit meh‐ reren jüngeren Obstbäumen bepflanzt. Auf dem Flurstück befinden sich zwei Walnussbäume, von denen im östlich gelegenen eine Niströhre für den Steinkauz angebracht wurde. Im östlichen Teil des Plangebietes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305 und 42) besteht das bisherige Betriebsgebäude. Im südlichen Bereich sowie in den Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes sind nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsrege‐ lung zum bisherigen Stand des B‐Plans bereits zum Teil umgesetzt worden. Diese werden teilweise durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be‐ bauungsplans weiter abgesichert werden. Weiterhin werden notwendige Ausgleichsflächen in Bezug auf den Artenschutz auf angrenzenden Flächen des Plangebietes geplant. Bei den notwendigen Maß‐ nahmen für den Artenschutz geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Maßnahmen wird auch eine Kompensation für den geplanten Eingriff in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna bereitgestellt. Das Plangebiet wird von der L 12 (Dürener Straße) im Osten begrenzt. Dieser schließen sich östlich weitere Ackerflächen an. Südlich der Plangebietsfläche sind ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Flächen. Südwestlich befindet sich ein Friedhof. Westlich und nördlich wird das Plangebiet von einem Wirtschaftsweg begrenzt, dem sich Ackerflächen bzw. Grünflächen anschließen; die teilwiese mit Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 Bäumen bestanden sind. Nördlich der bestehenden Halle schließen sich überwiegend Wohnnutzun‐ gen bzw. gemischte Bauflächen an. Die günstige Lage des Plangebietes mit einer Erschließung über die Dürener Straße (L12) und damit mit einer guten Anbindung zur A 44 (über die L 226) aber auch die ländliche Lage zeichnet die Fläche als sehr attraktiven Standort für das Landtechnikgewerbe der Firma Zimmermann aus. 2.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teil‐ abschnitt Region Aachen weist auch für das Plange‐ biet „Allgemeine Freiraum‐ und Agrarbereiche“ aus, wie für die gesamte Ortslage Ameln. Der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Ein‐ wohnern als Siedlungsbereich hat weder ein allge‐ meines Bauverbot zur Folge noch wird die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bau‐ leitplanung verhindert. Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan mit der Lage des Plangebiets. Quelle: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/index.html Vielmehr kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemes‐ sene Entwicklung solcher Ortschaften erforderlich sein, im Flächennutzungsplan entsprechende Bau‐ flächen bzw. Baugebiete darzustellen und daraus Bebauungspläne zu entwickeln (Regionalplan, text‐ liche Darstellung). Die Planung steht den Aussagen des Regionalplans somit nicht entgegen. 2.3 Flächennutzungsplan Abb.3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Quelle: Gemeinde Titz Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Ge‐ meinde Titz ist das Gebiet auf dem sich der beste‐ hende Gebäudekomplex der Firma Landtechnik Zim‐ mermann befindet (Gemarkung Titz, Flur 26, Flur‐ stück 42 und 305) überwiegend als gewerbliche Bau‐ fläche (G) dargestellt. Südlich der gewerblichen Bau‐ fläche werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 443) als ein ge‐ schützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Die Schutzverordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil läuft ab, wenn der bereits aufgestellte Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost beschlossen wird. Die westlichen Flurstücke (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstücke 22/3, 303 und 304) sind als Flächen für Landwirtschaft dargestellt. Entlang der Gewerbefläche verläuft die inner‐ bzw. überörtliche Hauptverkehrsachse der Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6 Dürener Straße (L 12). 2.4 Landschaftsplan/ Schutzgebiete Westlich des bestehenden Betriebes ist der Bereich der ehemaligen Bahntrasse (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 443) nach der ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Düren zur einstweili‐ gen Sicherstellung geschützter Landschaftsbestandteile vom 06.06.2012 als ein geschützter Land‐ schaftsbestandteil ausgewiesen. Die ehemalige Bahntrasse sollte als Verbindungselement bzw. Bio‐ topverbundfläche in der weiträumig ausgeräumten Landschaft dienen. Die als geschützter Bestand‐ teil ausgewiesene Fläche erfüllt nicht vollständig die Funktion der Vernetzung. Die Schutzverordnung läuft ab, wenn der bereits aufgestellte Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost beschlossen wird. Im Landschaftsplan (LP 11) Titz/Jülich Ost wird der geschützte Landschaftsbestandteil auf der Fläche der ehemaligen Bahntrasse nicht mehr als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Gemäß dem bisherigen Landschaftsplanentwurf ist vorgesehen weiter westlich das Flurstück 22/3, Flur 26, Ge‐ markung Titz als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen. Für die geplante Erweiterung der Landmaschinenhalle würde entsprechend der aktuellen Landschaftsplanung ein Teilbereich (ca. 3.200 qm) der geplanten geschützten Landschaftsbestandteile (Flurstücks 22/3, Flur 26, Gemarkung Titz) beansprucht werden. Nach Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ist vorgesehen, dass nach positivem Abschluss der Bauleitplanung (15. Flächennutzungsplan „Titz‐Ameln“, vorha‐ benbezogener Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“, Ortslage Ameln), die Fläche aus dem geschützten Landschaftsbestandteil im Landschaftsplan herausgenommen wird. Eingriffe gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz werden in diesem Bereich durch Maßnahmen des Naturschut‐ zes und der Landschaftspflege kompensiert. 2.5 Bebauungsplan ‐ Bestand Die heutigen betrieblichen Nutzungen (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 42 und 305) sind im Gel‐ tungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 14 in Titz Ameln. Dieser weist für die Fläche ent‐ sprechend der heutigen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. Im nördlichen, östlichen und westlichen Bereich wird das Verfahrensgebiet des Bebauungsplan Nr. 14 mit 5 m breiten Flächen für das An‐ pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingerahmt. Im südlichen Bereich des Plangebietes wurde eine ca. 2.397 m² große Ausgleichsfläche ausgewiesen. Weiterhin gelten folgende Festsetzungen: Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7 Grundflächenzahl 0,8 Geschossflächenzahl 1,6 Geschossigkeit II Abb 4.: Bebauungsplan Nr. 14 in Titz Ameln Quelle: Gemeinde Titz Die heutigen Nutzungen stimmen im Wesentlichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 in Titz Ameln überein. Im südlichen Bereich sowie in den Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes sind nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des Bebauungsplans bereits zum Teil umgesetzt worden und werden durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert. Die im westlichen und nördlichen Bereich festgesetzten 5‐m‐breiten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind jedoch nicht verwirklicht worden. Diese werden im Rahmen der grünordnerischen Festsetzungen in der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Landmaschinen und Landtechnik“ an anderer Stelle aufgenommen werden. Die beabsichtigte Erweiterungsmaßnahme westlich des bestehenden Gebäudekomplexes (Gemar‐ kung Titz, Flur 26 Flurstück 22/3 und 443 tw.) liegt außerhalb des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 14 in Titz Ameln und damit im planungsrechtlichen Außenbereich der Ortschaft Ameln. Durch die Überplanung wird der Bestandsbebauungsplan unwirksam. 3 Planinhalt/ Anforderungen an die Planung 3.1 Erläuterung des Vorhabens Der ortsansässige Betrieb umfasst den Handel mit Landmaschinen und entsprechendem Zubehör und Ersatzteilen sowie eine Reparaturwerkstatt. Die vorliegende Planung beinhaltet das bestehende Betriebsgebäude mit rd. 2.078 qm und einem neu geplanten Gebäude mit rd. 1.837 qm Grundfläche. Das Hauptgebäude (bestehendes Gebäude) wird weiterhin schwerpunktmäßig als Werkstatt, Lager und Verkaufs‐ und Ausstellungsraum für landwirtschaftliche Geräte genutzt. Das geplante Gebäude soll zum größten Teil für die Unterstellung von Landmaschinen und Geräten sowie als Lager und Aus‐ stellungsraum dienen. Außerdem sind in kleinerem Umfang Büroräume sowie ein Waschplatz für die Landmaschinen vorgesehen. Zur Eingrünung soll das Plangebiet im nördlichen Bereich in Richtung der Wohnbereiche und im östlichen Bereich in Richtung der öffentlichen Straße mit einer dichten Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 8 und 3,0‐ 5,0 m breiten Bepflanzung eingefasst werden. Im südlichen Bereich sowie in den östlichen Randbereichen des vorhandenen Betriebsgeländes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305) sind nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 14 Titz Ameln Eingrünungsmaßnahmen in Form von Gehölzflä‐ chen im Rahmen der Eingriffsregelung zum bisherigen Stand des B‐Plans bereits zum Teil umgesetzt worden und werden durch die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Aufstellung des vor‐ habenbezogenen Bebauungsplans weiter abgesichert. Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Ein‐ grünung kann eine verträgliche Integration des Betriebsgeländes in das Orts‐ und Landschaftsbild erreicht werden. 3.2 Erschließung/Verkehr Das Betriebsgelände ist bereits erschlossen. Die Zufahrt erfolgt von der inner‐ bzw. überörtlichen Hauptverkehrsachse der Dürener Straße (L 12) aus. Diese mündet in nördlicher Richtung auf die vor‐ handene L 226, welche eine Anbindung zur A 44 und damit auch an die größeren Städte Aachen und Mönchengladbach schafft. Der innerbetriebliche Verkehr setzt sich aus Liefertätigkeiten aus dem Pkw‐Kundenverkehr sowie weiterem Kundenverkehr mit Landmaschinen zusammen. Innerhalb der Gewerbefläche ist im östli‐ chen Bereich eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für Besucher und Angestellte der Vorhaben‐ träger vorhanden, so dass zusätzliche öffentliche Parkplätze nicht erforderlich sind. Die rückwärtigen Bereiche des Betriebsgeländes mit der neuen Halle können über das Betriebsgelände erreicht wer‐ den. Durch das Vorhaben wird kein zusätzlicher Verkehr induziert, da auch keine höhere Anzahl von Fahrzeugen erworben werden. Die Gebäudeerweiterung soll hauptsächlich als eine Abstellhalle für die momentan auf dem Hof stehenden Fahrzeuge (Landmaschinen) genutzt werden, die damit vor der Witterung geschützt werden können. Folglich wird keine Beeinträchtigung der L 12 mit dem Vor‐ haben einhergehen. Zurzeit ist eine Zufahrt zum Betriebsgelände vorhanden, die weiterhin unverän‐ dert beibehalten werden soll. 3.3 Entwässerung Schmutzwasser Das Plangebiet wird an die bestehende Kanalisation (Mischwasserkanal) der Gemeinde angeschlos‐ sen. Im Bereich der technischen Anlagen des Betriebsgebäudes (Werkstatt/ Waschanlage) ist bereits heu‐ te ein Abscheider vorgeschaltet. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird für die Betriebser‐ weiterung für die Waschanlage ein Antrag für die Indirekteinleitung von mineralölhaltigen Abwässern gemäß § 59 Landeswassergesetz (LWG) an den Kreis Düren zu stellen sein. Die bestehende wasser‐ rechtliche Genehmigung gem. § 59 LWG kann im Rahmen eines Änderungsantrags ggf. angepasst werden. Niederschlagswasser Bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers ist die Vorschrift des § 51a Landeswassergesetz (LWG) zu beachten. Danach ist anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück zu versickern. In den untersuchten Bereichen stehen feinsandige, tonige Schluffböden mit sehr ge‐ ringer Durchlässigkeit an. Daher soll das anfallende Niederschlagswasser verzögert (über eine Zister‐ ne als Pufferbehälter) in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Eine detaillierte Planung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung (Ausbauplanung). Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 9 3.4 Altlasten Altlasten sind im Plangebiet bisher nicht bekannt. 3.5 Grünflächen Das Plangebiet soll zur Abtrennung und zum verträglichen Übergang zu den angrenzenden landwirt‐ schaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Straßenräumen sowie zum Ausgleich der für das Bau‐ vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücksteile auf den Grundstücken, Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 303 und 304 begrünt werden. Diese werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fest‐ gesetzt. Die bisher zu Kompensationszwecken ausgewiesene Fläche (Bebauungsplan Nr. 14, Titz A‐ meln) im südlichen Bereich des bestehenden Betriebes (Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305) soll als Gehölzfläche weiterhin erhalten bleiben. Auch der Grünstreifen im östlichen Bereich ist bereits zum Teil mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt und soll weiterhin erhalten und ggf. mit weiteren lebensraumtypischen Sträuchern und Bäumen ergänzt werden. Zusätzlich soll ein weiterer Grünstrei‐ fen im nördlichen Bereich mit einheimischen Gehölzen bepflanzt werden. Damit wird ein Sichtschutz in Richtung der angrenzenden Wohnbereiche sowie eine Eingrünung des Plangebietes geboten. Die Maßnahmen sollen sowohl nach außen wie auch innerhalb des Gebietes ein optisch einheitliches und ansprechendes Bild bieten sowie eine schonende Integration in das Landschaftsbild und in die freie Landschaft ermöglichen. 3.6 Auswirkungen der Planung Ausgehend von der Lage der geplanten Erweiterung im Außenbereich und den dortigen landwirt‐ schaftlichen Flächen beschränken sich die empfindlichen Nutzungen auf das im nördlichen und west‐ lichen Bereich angrenzende Siedlungsgebiet. Das Plangebiet ist bereits durch gewerbliche Nutzung sowie durch die Landstraße L 12 vorbelastet. Auswirkungen der Planung auf gesunde Wohnverhältnisse bestehen jedoch nicht. Zur Untersuchung des künftigen Lärms, verursacht durch die Realisierung des Vorhabens, wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (Schalltechnische Untersuchung, ADU Cologne, März 2013). Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte aufgrund des typisch dörflich, landwirtschaftlich ge‐ prägten Umfeldes zum Gebietstypus des Dorf‐, Kern‐, Mischgebietes zu zuordnen. In der Berechnung der Lärmimmissionen, die künftig auftreten werden, wurde eine worst‐case Betrachtung vorgenommen. Zudem wurde eine Methode zur Berechnung der künftigen Lärmimmissionen gewählt, die zu einer deutlichen Überschätzung der unter realen Bedingungen messtechnisch nachzuweisenden Beurteilungspegel nach TA‐Lärm führt. Die Berechnung ergab, dass durch den erweiterten Betrieb der Firma Zimmermann Landtechnik an den betrachteten Immissionsorten künftig für die Summe aller Immissionen die geltenden Richtwerte durch die Zusatzbelastung tagsüber unterschritten werden (vgl. Umweltbericht Kapitel 2.3.6 Mensch). Im Nachtzeitraum sowie sonn‐ und feiertags ruht der Betrieb. Durch die geplante Maßnahme ist nicht mit einer Veränderung der Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Verkehr im öffentlichen Verkehrsbereich innerhalb eines Radius von 500 m zur Betriebszufahrt auf der Dürener Straße zu rechnen. Daher wird gemäß des Gutachtens eine Berechnung des anlagenbezogenen Lkw‐ Verkehrs im öffentlichen Verkehrsbereich als nicht notwendig erachtet (ADU Cologne, März 2013, S.27). Insgesamt werden keine Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun‐ gen und erhöhten Licht‐ bzw. Schatteneinfall erwartet. Im Hinblick auf eine Kfz‐ bedingte Luftschad‐ Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 10 stofferhöhung wird angesichts des Standortes für die geplante Erweiterung im bisherigen Außenbe‐ reich mit direktem Bezug zur freien Landschaft als nicht erheblich bewertet. Im Verlauf des Verfah‐ rens muss untersucht werden, inwieweit Umweltbelange tangiert sind. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. Die Umweltprüfung wird im Umweltbericht dokumentiert. 4 Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Den allgemeinen Zielen des Bebauungsplanes entsprechend wird der Geltungsbereich als Gewerbe‐ gebiet GE festgesetzt. Die Planung dient demnach der Erhaltung und Erweiterung des Landmaschi‐ nenbetriebes für den Handel mit Landmaschinen, Anbaugeräten, Zubehör und Ersatzteilen sowie für deren Reparatur. Andere gewerbliche Nutzungen einschließlich Fremdwerbung sowie sonstiger Einzelhandel werden ausgeschlossen, da sie dem angestrebten Charakter der Planung und des Gebietes widersprechen (gem. § 8 Abs. 2 BauNVO). Zur Sicherung und Entwicklung der städtebaulichen Ziele sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank‐ und Speisewirtschaften als Unterarten der Gewerbebetriebe aller Art sowie Tankstel‐ len und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen (gem. § 8 Abs. 2 BauNVO). Ebenso werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnü‐ gungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wird eine Wohnung für Aufsichts‐ und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebs‐ leiter ausnahmsweise zugelassen, falls an Werktagen als auch an Sonn‐und Feiertagen ein Bereit‐ schaftsservice für Reparaturen und Ersatzteilen erforderlich ist. Mit den Regelungen wird ein angemessener Spielraum für das konkrete Vorhaben eröffnet, potenzi‐ ell konkurrierende Nutzungen werden nicht ermöglicht. Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche als Gewerbegebiet wird sichergestellt, dass es sich bei der geplanten Betriebserweiterung um eine nicht erheblich belästigende Nutzung im Sinne des § 8 BauNVO handelt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Für das Gewerbegebiet (GE) wird gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehene Obergren‐ ze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 1 Bau‐ NVO). Die zulässige Grundfläche innerhalb des Gewerbegebietes darf durch die Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze sowie ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Eine Überschreitung der GRZ bzw. zulässigen Grundfläche ist für Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO, für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für private Verkehrsflächen und Platzbereiche zulässig. Geschossigkeit Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal 2 festgesetzt (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO). Damit orientiert sich die Festsetzung an dem bestehenden Betriebsgebäude. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 Zusätzlich wird eine maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine Traufhöhe von 7,00 m bei der Bebau‐ ung festgesetzt (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO). Bezugspunkt für die Höhenangabe ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie. Im Hinblick auf die Umgebung soll damit einer zu starken Höhenentwicklung entgegengewirkt sowie eine verträgliche Einbindung des neuen Baukör‐ pers in den vorhandenen Bestand gewährleistet werden. 4.3 Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 und § 21 a BauNVO) Im Gewerbegebiet sind Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenflächen i.S.d. § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 4.4 Bauweise Betriebliche Abläufe erfordern eine hohe Flexibilität bei der Ausgestaltung von Gebäuden. Zu diesem Zweck wird eine abweichende Bauweise von der offenen Bauweise festgesetzt, welche die Errich‐ tung von Gebäuden ohne Beschränkung der Gebäudelänge (auch Gebäude mit über 50 m Länge) ermöglicht § 22 Abs. 4 BauNVO. Die Festsetzung berücksichtigt die im Rahmen der vorliegenden Pla‐ nung betrieblichen Erfordernisse. 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Flächen werden durch Festsetzungen von Baugrenzen nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 2 BauNVO bestimmt, welche durch die Hauptgebäude nicht überschritten werden dürfen. Der Zuschnitt der Baugrenzen lässt für die Bauherren einen angemessenen Gestal‐ tungsspielraum bei der späteren Umsetzung des Vorhabens. 4.6 Abstandsklassen Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO in Verbindung mit der Abstandsliste des Ab‐ standserlasses (Abstände zwischen Industrie‐ bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände RdErl. d. Ministe‐ riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ‐ V‐3 ‐ 8804.25.1 v. 6.6.2007) wird festgesetzt, dass Betriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig sind. Unzulässig sind zudem Betriebe, die in der Abstandsliste nicht aufgeführt sind, die aber hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, deren Betriebe als nicht zulässig festgesetzt sind. Zulässig sind dagegen Betriebe, die in der Abstandsliste nicht genannt sind, die aber nach ihrem Emissionsverhalten einer Abstandsklasse zugeordnet werden können, die nach den Festsetzungen nicht als unzulässig festgesetzt ist. Weiterhin sind im Einzelfall Betriebe, die nach ihrem Typ einer bestimmten Abstandsklasse zuzuordnen sind, in Bereichen der nächst niedrigeren Abstandsklasse zulässig, wenn für diese Betriebe durch Gutachten nachgewiesen ist, dass sie hin‐ sichtlich ihres Emissionsverhaltens den Betrieben dieser nächst niedrigeren Abstandsklasse (geringe‐ res Abstandserfordernis) vergleichbar sind. Nicht zulässig sind Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG mit Betrieben und Anlagen, in denen sicherheitstechnisch bedeutsame Mengen gefährli‐ cher Stoffe der Abstandsklassen I bis IV des Anhangs 1 des Leitfadens KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit vom November 2010 vorhanden sind sowie Betriebsbereiche mit Anlagen und Betrieben mit gefährlichen Stoffen, die ähnliche Stoffeigenschaften und ein vergleichbares Gefah‐ renpotential aufweisen. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 12 4.7 Verkehrliche Erschließung Das Baugebiet befindet sich direkt an der Landesstraße L 12 (Dürener Straße), welche die Ortschaft Ameln mit dem Zentralort Titz verbindet und dann auf die vorhandene L 226 in nördlicher Richtung mündet, welche eine Anbindung zur A 44 und damit auch an die größeren Städte Aachen und Mön‐ chengladbach schafft. Innerhalb des Betriebsgeländes ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für Besucher und Angestellte der Firma Landtechnik Zimmermann vorhanden, so dass zusätzliche Parkplätze nicht erforderlich sind. 4.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be‐ pflanzungen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) Zur Strukturanreicherung heimischer Tier‐ und Pflanzenarten sollen im Plangebiet nur solche Pflan‐ zen angepflanzt werden, die im Planungsraum überwiegend heimisch sind und daher von den heimi‐ schen Tierarten als adäquater Lebensraum genutzt werden können (vgl. Pflanzlisten). Die Flächen FB 1, FB 2 und FB 3 dienen der Eingrünung des Plangebietes zur Umgebung. Diese An‐ pflanzungen sollen sowohl Sichtschutz sowie auch einen optisch ansprechenden und einheitlichen Abschluss des Plangebietes schaffen. Auf der Fläche FB 2 ist eine dichte Bepflanzung in Form einer einreihigen Baum/Strauchhecke aus Sträuchern und/oder Bäumen 1. Ordnung mit einer Regelbreite von 3,0 m aus einheimischen Gehöl‐ zen gemäß Pflanzliste A, B und C anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Sträucher sind in ei‐ nem Abstand von 1,5 m versetzt, Mindestqualität 60/100 und die Bäume I. und II. Ordnung in einem Abstand von 8,0‐12,0 m versetzt, Mindestqualität Hst., 3xv., StU 16/18 (Bäume I. Ordnung) bzw. STU 12/14 (Bäume II. Ordnung) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Flächen zwischen den Strauch‐ und Gehölzpflanzungen sind mit einer Raseneinsaat mit einer standortgerechten Wildkräu‐ termischung (z.B. RSM 7.1.2) als Kräuterwiese herzustellen. In den nachrichtlichen eingetragenen Sichtdreiecken sind nur bis zu 80 cm hohe Strauchbepflanzun‐ gen zulässig. Die Fläche FB 3 ist als kräuterreiche Wiese anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Saatgut RSM 2.4 Gebrauchsrasen‐Kräuterrasen. Pflanzliste A Laubbäume I. Ordnung Pflanzliste B Laubbäume II. Ordnung Pflanzliste C Sträucher Bergahorn Acer pseu‐ doplatanus Esche Fraxinus excel‐ sior Rotbuche Fagus sylvati‐ ca Schwarzer‐ Alnus glutino‐ le sa Sommer‐ Tilia platyphyl‐ linde los Spitzahorn Acer platanoi‐ des Stieleiche Quercus robur Esskastanie Faulbaum (Rhamnus frangula) Hartriegel (Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana) Heckenkirsche Lonicera xylosteum Hundsrose Rosa canina Kirschpflaume Prunus cerasifera Kornelkirsche Cornus mas Eberesche Feldahorn Hainbuche Vogelkir‐ sche Elsbeere Walnuss Castanea sativa Sorbus aucuparia Acer cam‐ pestre Carpinus betulus Prunus avi‐ um Sorbus torm‐ inalis Juglans Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 13 regia Prunus padus Winterlin‐ de Tilia cordata Frühe Traubenkir‐ sche Wildapfel Wildbirne Malus com‐ munis Pyrus pyras‐ ter Pfaffenhütchen Euonymus europaea Rainweide Ligustrum vulgare Rote Johan‐ nisbeere Salweide Schlehe Wasserschnee‐ ball Weißdorn Ribes rubrum Schwarze Ap‐ felbeere Wolliger Schneeball Salix caprea Prunus spinosa Viburnum opulus Crataegus monogy‐ najoxyacantha Aronia melanocarpa Viburnum lantana Um eine qualitativ hochwertige Bepflanzung im Bereich der privaten Grünflächen zu gewährleisten, werden im Bebauungsplan Flächen für das Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. 4.9 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Die innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Pflanzfläche FB 1 vorhandenen Gehölzbestände, Obstwiese und die Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten sowie vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Bei Abgang einzelner Bäume und Gehölze ist innerhalb der jeweils hierfür festgesetzten Fläche eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen. 4.10 Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Die Errichtung der Betriebserweiterung ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. September bis 31. Januar außerhalb der Brutzeiten der betroffenen planungsrelevanter Arten zulässig. Da die Brutvorkommen und allgemein häufige Vogelarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sollte der Bau der Erweiterung außerhalb der Brutperiode, in einem Zeitrahmen von September bis Anfang Februar erfolgen. Damit können temporäre optische und akustische Störungen minimiert werden. 4.11 Örtliche Bauvorschriften (§ 86 Abs. 2 und 3 BauO NRW) Werbeanlagen Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht, mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung sowie Booster‐ und Laserwerbungen sind unzulässig. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 14 Die Festsetzung zu den Werbeanlagen dient insbesondere der Verkehrssicherheit an der Hauptver‐ kehrsachse der Dürener Straße (L 12). Zusätzlich wird durch die Einschränkung gewährleistet, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 4.12 Hinweise Baugrundverhältnisse Im gesamten Plangebiet sind ggf. besondere Gründungsmaßnahmen wegen ehemaliger Bergbaue erforderlich. Bei der Errichtung von Gebäuden (Gründung und Statik des Bauwerkes) sind die Bemes‐ sungsbeiwerte der Erdbebenzone 3 und der Baugrundklasse S zugrunde zu legen Die DIN 4149 ist zu beachten. Das Baugebiet liegt im Einflussbereich des ehemaligen Steinkohlebergbaus und der Sümpfungsmaß‐ nahmen der benachbarten Braunkohlentagebaue. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. In der Begründung wird weiterhin ergänzt, dass bei Planungen und Vorhaben die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbe‐ wegungen Berücksichtigung finden sollten. Die DIN 4149 kann mit den Planunterlagen zu den Geschäftszeiten im Rathaus der Gemeinde Titz, Landstraße 4, 52445 Titz eingesehen werden. Bodendenkmale Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Unte‐ re Denkmalbehörde oder dem LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideg‐ gen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425 / 9039‐0, Fax: 02425 / 9039‐199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR‐Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Ausgleichsmaßnahmen Der erforderliche Ausgleich (CEF‐Maßnahme) für den Artenschutz erfolgt mit einer Habitatverbesse‐ rung auf insgesamt ca. 0,49 ha Fläche und findet auf den Flurstücken28, 29, 303, 443 Tlfl., Flur 26, Gemarkung Titz Gemeinde Titz statt. Die Flächen 22/3 Tlfl., 304 und 302 bleiben als Wei‐ de/Streuobstwiese erhalten. Der erforderliche Ausgleich für die Versiegelung (Ökopunktedefizit von ca. 21.172) erfolgt auf den festgesetzten Grünflächen im Plangebiet sowie auf den vorgesehenen Ausgleichsflächen für den Ar‐ tenschutz (Flurstücken28, 29, 303, 443 Tlfl., Flur 26, Gemarkung Titz Gemeinde Titz), die multifunkti‐ onal auch als Ausgleichsflächen für den geplanten Eingriff in die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora etc. fungieren. Der Ausgleich ist durch vertragliche Regelungen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m § 11 BauGB gesi‐ chert und wird im Durchführungsvertrag fixiert. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 15 5 Zusammenfassung Der Vorhabenträger unterhält auf dem Grundstück ‐ Gemarkung Titz, Flur 26, Flurstück 305 und 42 eine Werkstatt, Lager, Verkaufs‐ und Ausstellungsräume. Das Grundstück der Firma wird gewerblich genutzt und ist bebaut mit einer Halle, einem Wohnhaus und Garagen. Durch den erheblichen Flä‐ chenbedarf heutiger landwirtschaftlicher Maschinen sowie durch den zunehmenden Erfolg der Firma sind die vorhandenen Gebäude für den räumlichen Bedarf des Betriebes nicht mehr ausreichend. Da eine Auslagerung einzelner Betriebsteile an andere Standorte zu unverhältnismäßigen funktionellen und letztlich wirtschaftlichen Erschwernissen führen würde, beabsichtigt der Vorhabenträger nun eine bauliche Erweiterung dieses Betriebes auf den westlich angrenzenden Grundstücken (Gemar‐ kung Titz, Flur 26, Flurstücke 22/3 tw. und 443 tw.). Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Standortsicherung und für eine künftige Erweiterung des bestehenden Betriebes zu schaffen sowie eine Sicherung und Entwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft zu bewirken, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. 6 Umweltverträglichkeit/ Landschaftspflegerischer Planungsbei‐ trag Im weiteren Verfahren wird untersucht, inwieweit Umweltbelange tangiert sind. Es wird ein Land‐ schaftspflegerischer Planungsbeitrag erstellt, in dem der Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und Vorschläge für geeignete Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchge‐ führt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt werden. Die Umweltprü‐ fung wird in einem Umweltbericht dokumentiert, der Teil der Begründung wird. Der Untersuchungs‐ umfang und die Detailschärfe werden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB weiter konkretisiert werden. 7 Kosten Zur Tragung der Kosten der Planung hat sich der Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages verpflichtet. Er trägt zudem, aufgrund des zu schließenden Durchführungsvertrages, die Kosten der Realisierung des Vorhabens, insbesondere der Erschließung. 8 Durchführungsvertrag Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ‐ neben dem Vorhaben‐ und Erschließungs‐ plan ‐ der Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Titz und dem Vorhabenträger abge‐ schlossen wird. Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß ge‐ gen die Fristen soll die Gemeinde Titz nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezo‐ genen Bebauungsplan aufheben. Im Durchführungsvertrag soll auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Erfüllung besonderer Anforderun‐ gen an das Vorhaben. So werden hier ggf. die im Umweltbericht genannten Vermeidungsmaßnah‐ men festgelegt, die nicht Teil des Bebauungsplans und des Vorhaben‐ und Erschließungsplans sind. Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs, der im LBP ermittelt wird, verpflichten. Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 16 9 Vorhaben‐ und Erschließungsplan Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben‐ und Erschließungsplan. Dieser muss das Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den ein‐ geschränkten Darstellungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden. Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben‐ und Erschließungsplan legt vor allem die Standorte und Anordnung der Anlagen sowie die sonstigen Bodennutzungen im Plan‐ gebiet zueinander fest. 10 Plandaten Größe des Plangebiets Gewerbliche Bauflächen (GE). davon Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und (6) BauGB) versiegelte Fläche ca.15.262 m² ca.15.262 m² ca. 6.092 m² ca. 8.238 m² Gemeinde Titz Begründung (Entwurf) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 17 10.1 Literatur‐ und Quellenverzeichnis Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2414, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542. Weitere Quellen Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, Bebauungsplan Nr. 14 in Titz Ameln (als Satzung gem. § 10 BauGB am 06.07.1994 von der Gemeinde Titz beschlossen)