Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.09.2012
- Der Bürgermeister Az: 32-30-10 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 890-IX/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
02.10.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 890-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.09.2012 beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Rates am 02.10.2012 eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vorzubereiten, in der neben den beiden bisherigen Sonntagen auf
Vorschlag des Aktivkreises zwei weitere Sonntage festgesetzt werden.
Am 18.09.2012 hat der Aktivkreis Handel, Handwerk und Gewerbe folgende zusätzlichen Sonntage nach Abstimmung im Rahmen einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen:
-
2. Sonntag im Oktober
3. Adventssonntag
2. Rechtliche Würdigung
Auszug aus dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten - (Ladenöffnungsgesetz - LÖG
NRW)
[…]
§4
Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen
bis 14 Uhr geöffnet sein.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
[…]
§6
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf
Stunden geöffnet sein.
[…]
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2
durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage
im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.
Auszug aus dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)
[…]
§ 33
Verkündung, Inkrafttreten
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien sind in dem Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen, Verordnungen der Landesordnungsbehörden in den Regierungsamtsblättern zu verkünden. Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der
Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu
verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.
(2) Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine
Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll
nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 890-IX/Z-1
Änderungen zu den Regelungen des früheren Ladenschlussgesetzes:
Für die Festsetzung der 4 Sonn- oder Feiertage ist kein besonderer Anlass erforderlich. Die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage können nach Bedarf der jeweiligen Kommune ausgesucht
werden.
Der Abs. 4 stellt klar, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf
die Hauptgottesdienstzeiten (Anmerkung der Landesregierung: 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr) Rücksicht nehmen müssen und regelt, dass als Verkaufsoffener Sonntag nur maximal 1 Adventssonntag, dass kein Verkaufsoffener Sonntag am 1. und 2. Weihnachtstag, am Ostersonntag und
Pfingstsonntag sowie an den Stillen Feiertagen gem. dem Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
des Landes NRW – Feiertagsgesetz NRW – vom 23. April 1989 (SGV. NRW. 113) – festgesetzt
werden darf.
Die zuständigen Behörden sind beim Erlass der örtlichen Verordnung nicht verpflichtet Kirchen
oder sonstige Stellen zu beteiligen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird vorgeschlagen, die beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel zu beschließen. Falls erforderlich kann für 2013 nach Abstimmung mit Aktivkreis und ECO-Betreibern ggf.
eine neue Verordnung erlassen werden, um vier Verkaufssonn-/feiertage festzusetzen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung im Amtsblatt bekannt zu machen. Mit Hinblick
auf den kurzen Zeitraum bis zum 2. Sonntag im Oktober tritt die Verordnung am Tage nach ihrer
Verkündung im Amtsblatt in Kraft.