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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 890-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
113 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 890-IX/Z-1)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 890-IX/Z-1 Seite 1 von 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom __.__.2012 Präambel Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV.NRW.S.516) sowie §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528) in der aktuellen Fassung wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 02.10.2012 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Bad Münstereifel erlassen: §1 (1) Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen jeweils an den nachfolgend genannten Sonntagen in der Zeit von 12:30 bis 17:30 Uhr geöffnet sein: 1. 2. 3. 4. In allen Ortsteilen an den Sonntagen des in dem jeweiligen Ort stattfindenden Schützenfestes, in allen Ortsteilen an den Sonntagen der in dem jeweiligen Ort stattfindenden Kirmes, im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 2. Sonntag im Oktober, im Ortsteil Bad Münstereifel-Kernstadt und den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen Rodert, Eicherscheid und Iversheim am 3. Adventssonntag. (2) Die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.2012 bleiben hiervon unberührt. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkaufsstelle außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. §3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündnung im Amtsblatt der Stadt Bad Münstereifel in Kraft. (2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Münstereifel über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vom 26.03.2003 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.