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Beschlussvorlage (5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
119 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
31.10.12, 18:24
Aktualisiert
31.10.12, 18:24
Beschlussvorlage (5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997) Beschlussvorlage (5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997) Beschlussvorlage (5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.10.2012 - Der Bürgermeister Az: 13-20-14 Ho Nr. der Ratsdrucksache: 881-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 13.11.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997 __________________________________________________________________________ Berichterstatterin: Frau Marita Hochgürtel __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 881-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Aufgrund der Beratung bzw. Beschlüsse aus der Sitzung des Rates am 02.10.2012 ergaben sich folgende Änderungen, die in die Synopse (Anlage 1) und auch in die Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2) eingepflegt wurden. Die Änderungen sind gegenüber der Ursprungsvorlage in fett und kursiv eingetragen und nachfolgend noch einmal erläutert.  § 1 - Allgemeine Grundsätze - Abs. 4 (Verwaltungsvorschlag aus der RD 881-IX) wird nicht aufgenommen Laut Beschluss des Rates vom 02.10.2012 wird der Vorschlag der Verwaltung, eine Regelung aufzunehmen, die das Recht Arbeitsgruppen zu bilden beinhaltet, nicht aufgenommen. Zwar solle es möglich sein Arbeitsgruppen und Kommissionen einzurichten, dies solle jedoch nicht explizit in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen werden, so die Meinung des Rates.  § 2 (Haupt- und Finanzausschuss) Abs. 3 In der Sitzung des Rates am 02.10.2012 wurde über die Wertgrenze bei den zu erlassenden Geldforderungen der Stadt diskutiert. Da es diesbezüglich noch Beratungsbedarf gab, wurde dieser Tagesordnungspunkt in die heutige Sitzung des Rates vertagt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Korrektur der Wertgrenze erforderlich, da es zurzeit eine Differenz zwischen der Wertgrenze in § 13 Hauptsatzung (Zuständigkeit des Bürgermeisters) und § 2 der Zuständigkeitsordnung (Zuständigkeit des HFA) gibt. Die Anhebung der Wertgrenze ist bei der letzten Änderung der Hauptsatzung im April 2008 erfolgt. Die Begründung der seinerzeitigen Änderung lautete wie folgt: „Gemäß der derzeitigen Zuständigkeitsordnung ist der Bürgermeister ermächtigt, Beschaffungen etc. bis zu einem Wert von 15.000 € vorzunehmen. Insofern sollte für den Erlass von Forderungen eine einheitliche Regelung getroffen werden. Bei der Niederschlagung und Stundung entsteht unabhängig von der Wertgrenze kein Nachteil, da die Forderung hierdurch nicht erlischt. Insofern wurde hier eine höhere Wertgrenze angesetzt.“ Sofern die Zuständigkeitsordnung in diesem Punkt nicht geändert werden soll, muss § 13 der Hauptsatzung entsprechend geändert werden.  § 5 (Ausschuss für Schule…) Abs 1 Ziffer 1 Hier sollen die Worte „Erteilung oder Verweigerung“ der Zustimmung ergänzt werden. Damit soll geregelt werden, dass sowohl für eine Erteilung als auch für eine Verweigerung der Zustimmung der Fachausschuss entscheidungsbefugt ist. Bezüglich der Verweigerung der Zustimmung ist gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW in der Hauptsatzung ein Gremium zu benennen. Daher ist diesbezüglich auch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 10, Abs. 5) vorgesehen.  § 9 (Stadtentwicklungsausschuss) Abs. 2 Ziffer 9 und Abs. 3 Ziffer 3 Die Verwaltung schlägt – in Abänderung der Ursprungsvorlage - vor, die Entscheidungsbefugnis für Änderungen an bestehenden Verkehrssystemen, insbesondere des Parkplatz-, Straßen- und Wegenetzes, in die Zuständigkeit des Fachausschusses zu legen; z.B. der TOP „Verkehrsregelung für die Stellplätze entlang der Seb.-Kneipp-Promenade“ (Stadtentwicklungsausschuss vom 4.9.2012) und Fälle mit vergleichbarer Bedeutung. Für die grundsätzliche Planung/Neuplanung von Verkehrssystemen soll die Entscheidungsbefugnis nicht auf den Fachausschuss übertragen werden und somit beim Rat bleiben. Der Stadtentwicklungsausschuss wird in diesen Fällen ausschließlich vorberatend tätig. Gemeint sind hier Neuplanungen sowie gravierende grundsätzliche Änderungen. Bei der verkehrsrechtlichen Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen muss die Entscheidungsbefugnis wegen des Satzungsrechts beim Rat bleiben. Seite 3 von Ratsdrucksache 881-IX/Z-1  § 10 Bau- und Feuerwehrausschuss, Abs 1, Ziffer 7 Bei der Ziffer 7 wurde die Wertgrenze von der Verwaltung ursprünglich auf 15.000 € vorgeschlagen. In der interfraktionellen Besprechung wurde empfohlen, sie auf 7.500 € festzulegen. Diese Änderung wurde versehentlich bei der Ursprungsvorlage nicht umgesetzt. 2. Rechtliche Würdigung Gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Gemäß § 57 Abs. 4, Satz 1 GO kann der Rat für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen und gemäß § 58 Abs. 1, Satz 1 GO mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Rates die Befugnisse der Ausschüsse regeln. 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997 wird in der Fassung der als Anlage 2 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen. Die Zuständigkeitsordnung ist Bestandteil des Beschlusses.