Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
151 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 35/2013
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 4 Datum: 17.01.2013
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Betrifft:
- 20 -
Termin
31.01.2013
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
17.01.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Befristete Bestellung zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Stadtwerke
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1.
1.1
oder
2.
2.1
2.2
Der 1. Beigeordnete, Herr Erner, wird gemäß § 5 der Eigenbetriebssatzung, befristet bis
zum 30.06.2013 , zum 1. Betriebsleiter des Eigenbetriebes Stadtwerke bestellt.
Bei Stimmengleichheit in der Betriebsleitung gibt die Stimme des 1. Betriebsleiters / des
technischen Betriebsleiters den Ausschlag.
Der Kämmerer, Herr Heil, wird gemäß § 5 Eigenbetriebssatzung, befristet bis zum
30.06.2013, zum Betriebsleiter des Eigenbetriebes Stadtwerke bestellt.
Herr …………………… wird zum 1. Betriebsleiter bestellt.
Bei Stimmengleichheit in der Betriebsleitung gibt die Stimme des 1. Betriebsleiters / des
Betriebsleiters den Ausschlag.
Begründung:
Für den ausgeschiedenen 1. Betriebsleiter, Herrn Dr. Rips, ist ein Nachfolger zu bestellen.
Der Rat ist den Empfehlungen des Stadt- und Gemeindebundes NRW bei der Beschlussfassung
der Betriebssatzungen gefolgt.
In der, aus der Musterfassung „Betriebsatzung“ (als Anlage beigefügt) des NWStGB
übernommenen Regelung, wird eine Betriebsleitung, bestehend aus zwei Personen gebildet, die
gemeinsam als Betriebsleitung handeln.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat sich seinerzeit für die Besetzung der jeweiligen Betriebsleitung
als Kollegialorgan mit zwei gleichberechtigten Mitgliedern entschieden.
Diese leiten als Kollegialorgan gemeinsam den jeweiligen Eigenbetrieb selbständig, insbesondere
obliegt ihnen die laufende Betriebsführung, die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung des
Eigenbetriebes und die Vertretung der Stadt Erftstadt gem. § 3 Abs.1 EigVO in allen
Angelegenheiten des Eigenbetriebes nach außen.
Diese Verantwortlichkeiten werden von dem Kollegialorgan „Betriebsleitung“ wahrgenommen;
dieses Kollegialorgan haftet auch für Schäden.
Die Betriebsleitung handelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Gremium gemeinsam;
eine Vertretung bzw. Geschäftsleitung der Eigenbetriebe durch eine Einzelperson ist nicht
vorgesehen.
Seit der Bildung der Eigenbetriebe wurde jeweils der amtierende Bürgermeister zum 1.
Betriebsleiter bestellt.
Die Betriebssatzungen und die EigVO schreiben ausdrücklich vor, dass, wenn der Bürgermeister
oder ein Beigeordneter der Betriebsleitung angehören, dieser „Erster Betriebsleiter“ ist.
Eine nach § 2 Abs.2 Satz 3 EigVO vorgeschriebene Regelung für den Fall der Stimmengleichheit
bei Entscheidungen der Betriebsleitung fehlt derzeit in den städtischen Eigenbetriebssatzungen.
Die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes aus der Mustersatzung, dass bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen der Betriebsleitung, die Stimme des 1. Betriebsleiters den
Ausschlag gibt, wurde nicht aufgenommen.
Eine Regelung durch den Rat ist daher erforderlich. Zur rechtssicheren Umsetzung dieses
Teilbeschlusses ist zudem eine entsprechende Änderung der drei Betriebssatzungen erforderlich.
Sofern weder der Bürgermeister noch ein Beigeordneter der Betriebsführung angehören, ist
gemäß den städtischen Eigenbetriebssatzungen vom Rat ein Mitglied der Betriebsleitung zum 1.
Betriebsleiter zu bestellen.
Bei einer gleichberechtigten Betriebsführung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Eigenbetriebsverordnung
eine Regelung für den Fall der Stimmengleichheit in der Betriebssatzung zu treffen.
Die derzeitige Vakanz in der Betriebsleitung widerspricht den Regelungen in den geltenden
Eigenbetriebssatzungen für die Eigenbetriebe der Stadt Erftstadt.
Zur rechtlich fehlerfreien Vertretung und Geschäftsführung der städtischen Eigenbetriebe für die
Zeit bis zum Abschluss der Bürgermeisterwahl schlage ich die befristete Bestellung eines
Eigenbetriebsleiters zur Vervollständigung der Betriebsleitung bis zum 30.06.2013 vor.
In Vertretung
(Erner)
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