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Beschlussvorlage (Anlage 3)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Beschlussvorlage (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu V 35/2013 Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 25.01.2010) §3 Betriebsleitung Entweder: (1) Zur Leitung der Stadt-/Gemeindewerke … wird eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter bestellt. Oder: (1) Die Betriebsleitung besteht aus … Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat zur Ersten Betriebsleiterin/zum Ersten Betriebsleiter bestellt. Seine Stimme gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit1. (2) Die Stadt-/Gemeindewerke … werden von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.2 (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Stadt-/Gemeindewerke verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden3. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes 1 Da auf die Bestellung eines 1. Betriebsleiters verzichtet werden kann, müsste nach § 2 Abs. 2 EigVO für den Fall der Stimmengleichheit eine Regelung in der Betriebssatzung getroffen werden. 2 Um die Zuständigkeit der Betriebsleitung einerseits und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters andererseits eindeutig abzugrenzen, können detaillierte Regelungen aufgenommen werden, sofern dies erwünscht ist (z.B. Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs, Erlass von Gebühren- und Beitragsbescheiden durch die Betriebsleitung). 3 In diesem Zusammenhang ist auf § 10 Abs. 1 EigVO zu verweisen. Danach ist für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs zu sorgen. Hierzu ist u. a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere - die Risikoidentifikation - die Risikobewertung- Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation, - die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und - die Dokumentation.