Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V 35/2013
Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen
(Fassung vom 25.01.2010)
§3
Betriebsleitung
Entweder:
(1) Zur Leitung der Stadt-/Gemeindewerke … wird eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter
bestellt.
Oder:
(1) Die Betriebsleitung besteht aus … Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom
Rat zur Ersten Betriebsleiterin/zum Ersten Betriebsleiter bestellt. Seine Stimme gibt den
Ausschlag bei Stimmengleichheit1.
(2) Die Stadt-/Gemeindewerke … werden von der Betriebsleitung selbstständig geleitet,
soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines
einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche
Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der
laufenden Netzerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln
sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen sowie von Verträgen mit
Tarif- und Sonderkunden.2
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Stadt-/Gemeindewerke
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden3. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des §
48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes
1
Da auf die Bestellung eines 1. Betriebsleiters verzichtet werden kann, müsste nach § 2 Abs. 2 EigVO
für den Fall der Stimmengleichheit eine Regelung in der Betriebssatzung getroffen werden.
2
Um die Zuständigkeit der Betriebsleitung einerseits und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
andererseits eindeutig abzugrenzen, können detaillierte Regelungen aufgenommen werden, sofern
dies erwünscht ist (z.B. Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs, Erlass von
Gebühren- und Beitragsbescheiden durch die Betriebsleitung).
3
In diesem Zusammenhang ist auf § 10 Abs. 1 EigVO zu verweisen. Danach ist für die dauernde
technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs zu sorgen. Hierzu ist u. a. ein
Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen
frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere - die Risikoidentifikation
- die Risikobewertung- Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation,
- die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und
- die Dokumentation.