Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu V 35/2013
Eigenbetriebsverordnung NRW
§ 2 EigVO NRW Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch
die Gemeindeordnung, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt
ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die
wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich und hat die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die
Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und
§ 81 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin, einem Betriebsleiter oder mehreren
Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleitern. Der Rat kann eine Betriebsleiterin oder einen
Betriebsleiter zur Ersten Betriebsleiterin oder zum Ersten Betriebsleiter bestellen. Die
Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der
Betriebsleitung zu verfahren ist.
(3) Gehört zur Betriebsleitung eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter der Gemeinde, so
ist sie Erste Betriebsleiterin oder er Erster Betriebsleiter.
(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern
besteht, regeln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des
Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
§ 3 EigVO NRW Vertretung des Eigenbetriebs
(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde,
sofern die Gemeindeordnung oder diese Verordnung keine andere Regelung treffen. Besteht
die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich
den Eigenbetrieb.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften der §§ 64
und 74 GO NRW zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO NRW sind von der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem
Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche
Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen
Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister
sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung
übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO NRW).