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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu V 35/2013 Die erlassenen Betriebssatzungen für die drei Eigenbetriebe gem. §§ 7 und 114 GO NRW i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung NRW enthalten nachstehende Bestimmungen über die Betriebsleitung Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter“ bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er „Erster Betriebsleiter“. 2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. 3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 €, in Pachtangelegenheiten bis 10.000,- €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen sind. 4. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. 5. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. 6. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet.