Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
17.01.13, 15:06
Aktualisiert
17.01.13, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 35/2013
Die erlassenen Betriebssatzungen für die drei Eigenbetriebe gem. §§ 7 und 114 GO
NRW i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung NRW enthalten nachstehende
Bestimmungen über die Betriebsleitung
Betriebsleitung
1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung
wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere
Mitglied zum Betriebsleiter“ bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister
oder ein Beigeordneter an, so ist er „Erster Betriebsleiter“.
2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder
satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den
Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die
Betriebsleitung übertragen.
3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur
Wertgrenze von 20.000 €, in Pachtangelegenheiten bis 10.000,- €, in
Bauangelegenheiten bis 50.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in
Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 €. Für die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die
Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die
Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als
Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen sind.
4. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich.
5. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein
Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet
sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
6. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall
Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss
entscheidet.