Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
194 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD 881-IX
5. Änderung
vom . .2012
der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel
vom 24.06.1997
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat aufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 685), in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom ___________ am _____________ die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung
für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997 beschlossen.
Art. 1
§ 1 – Allgemeine Grundsätze – wird wie folgt geändert:
Abs. 4 wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse können Fachausschüsse für die Erledigung bestimmter Aufgaben eine Arbeitsgruppe bilden, der jedoch keine Entscheidungskompetenz
zusteht.“
Art. 2
§ 2 – Haupt- und Finanzausschuss – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Neben den in § 59 Abs. 2 GO NRW verankerten Zuständigkeiten entscheidet der Hauptund Finanzausschuss, im Einzelfalle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen der Stadt
zu erlassen, soweit sie 15.000 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von
100.000 EURO;
niederzuschlagen oder zu stunden, soweit sie 30.000 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO;
Ausgenommen sind, unbeschadet der Höhe, Niederschlagungen in Insolvenzverfahren.“
b) Abs. 4 Ziffer 1 erhält folgende neue Fassung:
„1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen incl. Bauleistungen sowie den
Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 250.000 EURO übersteigt;“
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-2-
c) Abs. 4 Ziffer 6 wird gestrichen.
d) Abs. 4 Ziffer 7 erhält folgende neue Fassung:
„6. das Abschließen von Vergleichen, deren Wert 15.000 EURO übersteigt bis zu einem
Höchstwert von 100.000 EURO; nach dem Abschluss der Vergleiche ist der Rat zu informieren,“
e) Abs. 4 Ziffer 8 wird Ziffer 7; der Text bleibt unverändert.
f) Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
„Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates bei erheblichen
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und bei über- und außerplanmäßigen investiven Auszahlungen vor.“
g) Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates zum Erlass, der
Änderung und der Aufhebung von Satzungen vor, soweit sie nicht bereits in einem Fachausschuss beraten wurden.“
h) Abs. 7 wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen über die beamtenrechtlichen
Angelegenheiten der Wahlbeamten vor.“
i) Abs. 8 wird neu eingefügt (Text vom bisherigen Absatz 6):
„Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, entscheidet der
Haupt- und Finanzausschuss über die Zuständigkeit bzw. die Federführung. Er kann, wenn
die Zuständigkeitsabgrenzungen zu Schwierigkeiten führt, die Angelegenheit auch an sich
ziehen.“
Art. 3
§ 5 – Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften - wird wie folgt
geändert:
a) Abs. 1 Ziffer 1 erhält folgende neue Fassung:
„1. die Zustimmung des Schulträgers zu der/dem gewählten Bewerberin/Bewerber bei der
Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gem. § 61 Abs. 4 SchulG NRW;“
b) Abs. 1 Ziffer 2. wird Ziffer 2.1, der Text bleibt unverändert.
c) Abs. 1 Ziffer 2.2 wird eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
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-3-
„2.2 Auftragsvergaben für Schulentwicklungsplanungen, soweit sie 7.500,-- EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- EURO;“
d) Abs. 1 Ziffer 5 wird gestrichen
e) Abs. 1 Ziffern 6 bis 12 werden Ziffern 5 bis 11; der Text bleibt unverändert.
f) Abs. 1 Ziffer 12 wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art für eifelbad und Wohnmobilpark, soweit die
Auftragssumme 15.000 EURO im Einzelfall übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von
100.000 EURO;“
g) Abs. 2 Ziffer 8 erhält folgende neue Fassung:
„Die Bildung von Schulverbänden als Zweckverbände bzw. den Abschluss und die Auflösung
von öffentlich-rechtlichten Vereinbarungen mit anderen Schulträgern zur gemeinsamen Beschulung von Schülern gem. § 78 Abs. 8 SchulG NRW.“
h) Abs. 3 Ziffern 4 bis 7 werden neu eingefügt und erhalten folgenden Wortlaut:
„4. grundsätzliche Belange des eifelbades
5. Bade- und Tarifordnung für das eifelbad
6. Angelegenheiten des Wohnmobilparks
7. Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sporteinrichtungen und Versammlungsstätten.“
Art. 4
§ 6a - Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der
Stadt Bad Münstereifel“ – wird wie folgt geändert:
a) Die Ziffern 2. und 2.1 erhalten folgende neue Fassung:
„2. Ferner entscheidet der Betriebsausschuss über die nachstehenden Aufgaben:
2.1 Bau und Instandsetzung der Wirtschaftswege, Reitwege und Wanderwege, soweit diese
nicht auch der Forstwirtschaft innerhalb der Grenzen der städtischen Forstbetriebsflächen
dienen, sowie der Wetterschutzhütten und Wanderparkplätze und die Vergabe von Aufträgen, soweit die Auftragssumme von 15.000,-- EURO überschritten wird, bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000,-- EURO;“
b) Ziffer 2.2. erhält folgende neue Fassung:
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-4-
„2.2 entfällt; s. § 9 Abs. 3, Nr. 3;“
c) Die Ziffern 2.4 bis 2.6 werden neu eingefügt und erhalten folgenden Wortlaut:
„2.4 Den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch von Grundstücken des Forstbetriebs,
mit einem Preis ab 15.000 EURO bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO;
2.5 Die Vergabe von Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen soweit die Auftragssumme 7.500 EURO übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO.
2.6 Fällen von Bäumen an Verkehrsflächen oder in Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; in
den Fällen entscheidet der Betriebsleiter unmittelbar.“
d) Ziffer 3.3 erhält folgende neue Fassung:
„3.3 Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere
Luftreinhaltung;
Lärmreduzierung und -vermeidung;
Bodenschutz;
Gewässerschutz;
Altlasten“
e) Die Ziffern 3.4, 4 und 5 werden neu eingefügt und erhalten folgenden Wortlaut:
„3.4 Friedwaldangelegenheiten
4. Jagdangelegenheiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten zu Eigenjagd und
Pirschbezirken einschließlich der Vergaben.
5. Der Betriebsleiter ist berechtigt, bei der Wertholzsubmission Holzverkäufe zu tätigen. Über
die Erlöse ist dem Betriebausschuss zu berichten.“
Art. 5
§ 9 – Stadtentwicklungsausschuss – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Ziffer 9 wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„9. die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des Parkplatz-, Straßenund Wegenetzes.“
b) Abs. 3 Ziffer 3 erhält folgende neue Fassung:
„3. die verkehrsrechtliche Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen;“
c) Abs. 3 Ziffer 9 entfällt
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-5-
d) Abs. 3 Ziffern 10 bis 12 werden Ziffern 9 bis 11; der Text bleibt unverändert.
Art. 6
§ 10 – Bau und Feuerwehrausschuss – wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Ziffer 1 erhält folgende neue Fassung:
„1. die Aufträge für städtische Baumaßnahmen, soweit sie 15.000,-- EURO übersteigen, bei
der Vergabe von Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen jedoch 7.500,-- EURO, bis
zum Höchstbetrag von 250.000,00 EURO, soweit nicht ein anderer Fachausschuss zuständig ist;“
b) Abs. 1 Ziffer 4 wird Ziffer 4.1; der Text bleibt unverändert:
c) Abs. 1 Ziffer 4.2 wird neue eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„4.2 den Abschluss von Erschließungsverträgen. Gleiches gilt für andere öffentlich-rechtliche
Verträge über bauliche Maßnahmen (Erneuerung, Verbesserung oder Unterhaltung) an öffentlichen Straßen sowie von Hochbaumaßnahmen, soweit der Wert der damit verbundenen
Lieferung und Leistung 15.000 € übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 EURO.“
d) Abs. 1 Ziffer 5 erhält folgende neue Fassung:
„ 5. die Planung, den Bau und die Instandsetzung der Friedhöfe ausgenommen Friedwald;“
e) Abs. 1 Ziffer 7 erhält folgende neue Fassung:
„7. Angelegenheiten der Feuerwehr, die allgemeinen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für die Feuerwehr und die Gewährung von Zuschüssen an die Feuerwehr, sofern
sie 15.000 EURO im Einzelfall übersteigen;“
f) Abs. 1 Ziffer 9 entfällt
g) Abs. 1 Ziffer 10 wird Ziffer 9; der Text bleibt unverändert.
Art. 7
Diese Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat in
Kraft.
D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10210.doc