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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 881-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
317 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 881-IX Synopse zur 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997 Bisherige Fassung Neue Fassung Präambel Präambel Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat aufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) am 24.06.1997 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: unverändert Bisherige Fassung §1 Allgemeine Grundsätze Neue Fassung §1 (1) Soweit nicht durch ein Gesetz, die (1) bis (3) unverändert Hauptsatzung, diese Zuständigkeitsordnung oder einen Beschluss des Rates einem Ausschuss die selbständige Entscheidung einer Angelegenheit übertragen worden ist, fasst er lediglich einen Empfehlungsbeschluss an den Rat. (2) Die Ausschüsse können bei zusätzlichem Beratungsbedarf die Entscheidungsbefugnisse auf die nachfolgende Sitzung des Rates zurückübertragen. In Einzelfällen mit besonderer Wichtigkeit kann der Rat im Rahmen seines Rückholrechtes Entscheidungen anstelle von Fachausschüssen treffen. (3) Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. (4) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse können Fachausschüsse für die Erledigung bestimmter Aufgaben eine Arbeitsgruppe bilden, der jedoch keine Entscheidungskompetenz zusteht. Begründung:  Abs. 4 Bisher gab es keine diesbezügliche Regelung, sodass das Recht Arbeitsgruppen zu bilden, ausschließlich in die Zuständigkeit des Rates viel. Solchen Arbeitsgruppen haben jedoch keine Entscheidungsbefugnisse. D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 2 Bisherige Fassung Neue Fassung §2 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Ratsbeschluss ausdrücklich dem Rat vorbehalten oder anderweitig übertragen sind, oder die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Rates erfordert. (1) unverändert (2) In Angelegenheiten, in denen der Rat zuständig ist, die zuvor in mehreren Fachausschüssen beraten wurden, bereitet der Haupt- und Finanzausschuss in der Regel die Beschlüsse des Rates vor. (2) unverändert (3) Neben den in § 59 Abs. 2 GO NRW verankerten Zuständigkeiten entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, im Einzelfalle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen der Stadt (3) Neben den in § 59 Abs. 2 GO NRW verankerten Zuständigkeiten entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, im Einzelfalle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen der Stadt - zu erlassen soweit sie 7.500,00 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EURO; - niederzuschlagen, soweit sie 15.000,00 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EURO; - zu stunden, soweit sie 25.000,00 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EURO. - zu erlassen, soweit sie 15.000 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO; - niederzuschlagen oder zu stunden, soweit sie 30.000 EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO; Ausgenommen sind, unbeschadet der Höhe, Niederschlagungen in Insolvenzverfahren. (4) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit eines Fachausschusses bis zu einer festgelegten Höchstgrenze gegeben ist, über 1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 250.000,00 EURO übersteigt; 1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen incl. Bauleistungen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 250.000 EURO übersteigt; 2. den Abschluss von Leasingverträgen 2. bis 5. unverändert D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 3 3. 4. 5. 6. 7. 8. und Mietkaufverträgen, deren Wertgrenze 250.000,00 EURO übersteigt; Auftragsvergaben für städtebauliche Planungen, soweit sie 100.000,00 EURO übersteigen; das Pachten, Verpachten, Mieten oder Vermieten von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, deren Pacht/Miete jährlich 5.000,00 EURO übersteigt; diese Regelung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke; den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch von Grundstücken, mit einem Preis ab 15.000,00 EURO bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EURO; diese Regelung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke; Der Haupt- und Finanzausschuss 6. bereitet die Entscheidungen des Rates bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und investive Auszahlungen vor. Vergleiche abzuschließen, deren Wert 15.000,00 EURO übersteigt bis zu einem Höchstwert von 100.000,00 EURO; nach dem Abschluss der Vergleiche ist der Rat zu informieren, die Eintragung von Baulasten zu Lasten von städtischen Grundstücken, deren Wert 15.000,00 EURO übersteigt bis zu einem Höchstwert von 100.000,00 EURO. 6. wird an dieser Stelle gestrichen und unter Abs. 5 aufgeführt 6. das Abschließen von Vergleichen, deren Wert 15.000 EURO übersteigt bis zu einem Höchstwert von 100.000 EURO; nach dem Abschluss der Vergleiche ist der Rat zu informieren, 8. unverändert; erhalten eine neue Nummerierung; neu: 7. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und bei über- und außerplanmäßigen investiven Auszahlungen vor. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Satzungen vor, soweit sie nicht bereits in einem Fachausschuss beraten wurden. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss stellt (7) Der Haupt- und Finanzausschuss bereibei Personalangelegenheiten gemäß § tet die Entscheidungen über die beam73 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § tenrechtlichen Angelegenheiten der 13 der Hauptsatzung das EinvernehWahlbeamten vor. men mit dem Bürgermeister her. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet weiter über die beamtenrechtlichen D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 4 Angelegenheiten der Wahlbeamten, soweit nicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 c) GO NRW der Rat zuständig ist. (6) Ist für eine Angelegenheit die Zustän- (8) Text von (6) unverändert; erhält nur eine digkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, neue Absatznummerierung; entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Zuständigkeit bzw. die Federführung. Er kann, wenn die Zuständigkeitsabgrenzungen zu Schwierigkeiten führt, die Angelegenheit auch an sich ziehen. Begründung:  Abs. 3 Die Wertgrenzen sind an die Wertgrenzen, die in § 13, Abs. 2, Ziffer 1 der Hauptsatzung festgelegt sind, anzupassen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die gesetzliche Folge des Vollstreckungsverbots ein. Hier besteht dann kein Entscheidungsspielraum für die Verwaltung oder den Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat. Die Niederschlagung stellt dann eine verwaltungsseitige Entlastung dar, da die Forderung zunächst nicht weiter verfolgt werden braucht. Die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren bleibt davon unberührt.  Abs. 4, Ziffer 1 „Incl. Bauleistungen“ sollte hier noch zur Klarstellung eingefügt werden.  Abs. 4, Ziffer 6 Diese Zuständigkeit sollte an dieser Stelle gestrichen werden und wird stattdessen unter Absatz 5 separat aufgeführt. Die Aufzählung in Absatz 4 beinhaltet Aufgaben, bei denen der HFA entscheidet! Bei ÜPL und APL bereitet der HFA aber nur vor. Daher ist diese Aufgabe in Absatz 4 falsch zugeordnet.  Abs. 4, Ziffer 6 neu Änderung der Formulierung  alt Abs. 5 neu Abs. 7 Die Regelung zu Satz 1 wurde bereits in § 13 der Hauptsatzung vorgenommen und braucht daher nicht noch einmal in der Zuständigkeitsordnung wiederholt zu werden. Alle Angelegenheiten der Wahlbeamten sollen nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss dem Rat vorgelegt werden. Bisherige Fassung Neue Fassung §3 (entfallen) Bisherige Fassung §4 Rechnungsprüfungsausschuss §3 unverändert Neue Fassung §4 unverändert Neben den in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 101, 103 Abs. 5, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 GO NRW verankerten Zuständigkeiten werden dem Rechnungsprüfungsausschuss folgende Aufgaben übertragen: 1. Die Auswertung der überörtlichen Prüfungen; D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 5 2. 3. Die Beauftragung Dritter zur örtlichen Rechnungsprüfung gemäß §§ 59 Abs. und 103 Abs. 5 GO NRW Den zuständigen Fachausschüssen Verbesserungsvorschläge als Empfehlungsbeschlüsse zuzuleiten. Bisherige Fassung Neue Fassung §5 Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften (1) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften entscheidet über 1. die Zustimmung des Schulträgers 1. zu der/dem gewählten Bewerberin/Bewerber bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gem. § 21 Abs. 4 SchulG NRW; 2. die Vergabe von Aufträgen zur Be- 2.1 Text unverändert von 2. schaffung von Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln sowie Lernmittelfreiheit für Schulen, soweit die Auftragssumme 15.000,-EURO übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO; 2.2 Auftragsvergaben für Schulentwicklungsplanungen, soweit sie 7.500,-EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- EURO; 3. 4. 5. 6. 7. den Abschluss von Beförderungsverträgen im Rahmen des Schülertransports, soweit die Vertragssumme pro Jahr 15.000,-- EURO übersteigt, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO; die Festsetzung von Kostenbeteiligungen der Erziehungsberechtigten zu Schülertransportkosten; die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Schüleraustausches; Angelegenheiten der Obdachlosenwohnheime und Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege und des sozialen Bereiches (u. a. Angelegenheiten der Asylbewerber und Aussiedler); die allgemeinen Richtlinien zur Ge- die Zustimmung des Schulträgers zu der/dem gewählten Bewerberin/Bewerber bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern gem. § 61 Abs. 4 SchulG NRW; 3. bis 4. unverändert 5. wird gestrichen 6. bis 12. unverändert; die Nummerierung ändert sich; neu: 5 bis 11 D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 6 währung von Zuschüssen für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze, Seniorenbegegnungsstätten, Sportanlagen und Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege; 8. die Gewährung von Zuschüssen an die Tageseinrichtungen für Kinder, Seniorenbegegnungsstätten, Sportanlagen und Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege, sofern sie 15.000,-- EURO im Einzelfall übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 EURO; 9. die Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von Gerätschaften sowie von Einrichtungsgegenständen für die Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze, Seniorenbegegnungsstätten, Obdachlosenwohnheime, Sportanlagen, Übergangsheime für Asylbewerber und Aussiedler, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,-- EURO übersteigen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO. 10. die Angelegenheiten, die sich aus Städtepartnerschaften ergeben. Der erste stellvertretende Ausschussvorsitzende ist zugleich der Beauftragte des Ausschusses für Städtepartnerschaftsangelegenheiten; 11. die Veranstaltungen, die im Rahmen der Städtepartnerschaften stattfinden; 12. die allgemeinen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Städtepartnerschaft und des Jugendaustausches sowie Zuwendungen an die örtlichen Kulturund Heimatvereine; 12. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art für eifelbad und Wohnmobilpark, soweit die Auftragssumme 15.000 EURO im Einzelfall übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO; (2) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften berät über 1. die Errichtung, Änderung und Auflö- 1. bis 7. unverändert sung öffentlicher Schulen, für die D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 7 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. die Stadt Schulträger ist, gemäß § 81 SchulG NRW; Planung, Neubau, Umbau bzw. Erweiterung von Schulgebäuden und schulischen Außenanlagen; entfällt; Im neuen SchulG NRW nicht mehr vorgesehen; entfällt; Im neuen SchulG NRW nicht mehr vorgesehen; den Schulentwicklungsplan gem. § 80 SchulG NRW; die Einrichtung von Schulversuchen gem. § 25 SchulG NRW; Die Herstellung des Einvernehmens des Schulträgers bei der Kooperation von Schulen gem. § 4 SchulG NRW. Die Bildung von Schulverbänden als 8. Die Bildung von Schulverbänden als Zweckverbände bzw. den Abschluss Zweckverbände bzw. den Abschluss und die Auflösung von öffentlichvon öffentlich-rechtlichten Vereinbarungen mit anderen Schulträgern zur rechtlichten Vereinbarungen mit andegemeinsamen Beschulung von ren Schulträgern zur gemeinsamen BeSchülern gem. § 78 Abs. 8 SchulG schulung von Schülern gem. § 78 Abs. 8 NRW. SchulG NRW. 9. Angelegenheiten der Tageseinrich- 9. bis 13. unverändert tungen für Kinder und Kinderspielplätze, 10. Angelegenheiten der Jugendpflege und deren Einrichtungen; 11. Angelegenheiten der Altenpflege und -betreuung, hier insbesondere Einrichtung von Seniorenbegegnungsstätten; 12. Angelegenheiten der Sozialstation und ähnlicher der Familien- und Gesundheitspflege dienender Einrichtungen, 13. Angelegenheiten der Heimatpflege und der Kultur, (3) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften berät in Sportangelegenheiten über 1. Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Erweiterung von Sportanlagen aller Art, 2. Sportförderung im Allgemeinen, 3. die Verleihung von Auszeichnungen für besondere sportliche Leistungen. 4. grundsätzliche Belange des eifelbades 5. Bade- und Tarifordnung für das eifelbad 6. Angelegenheiten des Wohnmobilparks 7. Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sporteinrichtungen und D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 8 Versammlungsstätten. Begründung:  Abs. 1, Ziffer 1 Die Rechtsgrundlage muss angepasst werden.  Abs. 1, Ziffer 2.2 Eine diesbezügliche Regelung gab es bisher nicht.  Abs. 1, Ziffer 5 Kann aus Sicht der Verwaltung entfallen.  Abs. 1, Ziffer 12 Eine diesbezügliche Regelung gab es bisher nicht.  Abs. 3, Ziffer 4, 5, 6 und 7 Diesbezügliche Regelungen gab es bisher nicht. Bisherige Fassung Neue Fassung §6 §6 unverändert Betriebsausschuss des Eigenbetriebes „Stadtwerke Bad Münstereifel“ Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes „Stadtwerke Bad Münstereifel“ entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Stadtwerke Bad Münstereifel“, soweit sie nicht gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Betriebssatzung des Eigenbetriebes der Entscheidung des Rates vorbehalten sind, oder es sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Bisherige Fassung Neue Fassung § 6a Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel“ 1. 2. Der Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel“ entscheidet in allen Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel“, soweit nicht gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Entscheidung des Rates vorbehalten sind, oder es sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Ferner entscheidet der Betriebsaus- 2. schuss über die nachstehenden Auf- Ferner entscheidet der Betriebsausschuss über die nachstehenden Auf- D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 9 2.1 2.2 2.3 gaben zur Förderung der Landwirtgaben: schaft und der Umwelt: Bau und Instandsetzung der Wirt- 2.1 Bau und Instandsetzung der Wirtschaftswege, Reitwege und Wanderschaftswege, Reitwege und Wanderwege, soweit diese nicht auch der wege, soweit diese nicht auch der Forstwirtschaft innerhalb der Grenzen Forstwirtschaft innerhalb der Grenzen der städtischen Forstbetriebsflächen der städtischen Forstbetriebsflächen dienen, sowie der Wetterschutzhütten dienen, sowie der stadteigenen Grillhütten, Waldspielplätze und Wanderund Wanderparkplätze und die Vergaparkplätze und die Vergabe von Aufbe von Aufträgen, soweit die Auftragsträgen, soweit die Auftragssumme von summe von 15.000,-- EURO über15.000,-- EURO überschritten wird, bis schritten wird, bis zu einem Höchstbezu einem Höchstbetrag von 100.000,-trag von 100.000,-- EURO; EURO; 2.2 entfällt; s. § 9 Abs. 3, Nr. 3; entfällt; s. § 9 Abs. 3, Nr. 2; Vergabe von baumchirurgischen Maß- 2.3 unverändert nahmen, soweit sie die Auftragssumme von 5.000,-- EURO übersteigen. 2.4 Den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch von Grundstücken des Forstbetriebs, mit einem Preis ab 15.000 EURO bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO; 2.5 Die Vergabe von Gutachten, Architektenund Ingenieurleistungen soweit die Auftragssumme 7.500 EURO übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO. 2.6 Fällen von Bäumen an Verkehrsflächen oder in Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; in den Fällen entscheidet der Betriebsleiter unmittelbar. 3. 3.1 3.2 3.3 Der Betriebsausschuss berät über 3. bis 3.2 unverändert Angelegenheiten der Landwirtschaft; Angelegenheiten des Landschaftsgesetzes, insbesondere  Landschaftsplanung;  Wirkungen des Landschaftsplanes;  Schutzausweisungen;  Erholung in der freien Landschaft;  Artenschutz;  planungsrechtliche Befreiungen (Stellungnahmen). Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere  Luftreinhaltung;  Lärmreduzierung und vermeidung;  Bodenschutz;  Gewässerschutz; D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 10  Abfallbeseitigung.  Altlasten 3.4 Friedwaldangelegenheiten 4. Jagdangelegenheiten Der Betriebsausschuss entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten zu Eigenjagd und Pirschbezirken einschließlich der Vergaben. 5. Der Betriebsleiter ist berechtigt, bei der Wertholzsubmission Holzverkäufe zu tätigen. Über die Erlöse ist dem Betriebausschuss zu berichten. Begründung:  2.1 Eine stadteigene Grillhütte gibt es nicht mehr, daher kann sie in der Aufzählung gestrichen werden. Das Gleiche gilt für die Waldspielplätze. Die Wetterschutzhütten waren bisher nicht aufgeführt. Dies sollte hiermit nachgeholt werden.  2.2 Hier war die falsche Ziffer angegeben.  2.4 bis 2.6 Diese Aufgaben waren bisher nicht aufgeführt. Zur Klarstellung sollten sie noch aufgenommen werden. Sie sind den Regelungen der Kernverwaltung angepasst.  3.3 Abfallbeseitigung ist gegen Altlasten auszutauschen.  3.4 Durch die beabsichtigte Verlagerung des Friedwaldes in den Forstbetrieb (siehe RD 662-IX) liegt künftig die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Friedwaldes beim Betriebsausschuss Forstbetrieb.  4. Jagdangelegenheiten waren bisher nicht in der Zuständigkeitsordnung enthalten.  5. Eine entsprechende Regelung gab es bisher nicht. Bisherige Fassung Neue Fassung §7 Wahlausschuss und Wahlprüfungsausschuss §7 unverändert Die Zuständigkeiten des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses beschränken sich auf die diesen nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben. Bisherige Fassung Neue Fassung §8 entfällt Bisherige Fassung §8 unverändert Neue Fassung §9 Stadtentwicklungsausschuss D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 11 (1) Der Stadtentwicklungsausschuss ent- (1) unverändert scheidet über die Aufgaben des Denkmalschutzes, sofern nicht im Einzelfalle die Zuständigkeit des Rates, eines anderen Ausschusses oder des Bürgermeisters gegeben ist. (2) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet über 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. die von der Stadt gem. §§ 31 - 37 1. bis 8. unverändert Baugesetzbuch (BauGB) zu treffenden Entscheidungen, soweit hier das Einvernehmen versagt werden soll sowie über die zu treffenden Entscheidungen bei der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Abs. 1 BauGB; den Beschluss zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes und von Bebauungsplänen sowie deren Änderungen, den Entwurfs- und Offenlagebeschluss, sofern keine Abwägungsbeschlüsse durch den Rat vorgenommen werden müssen. die im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen finanziellen Förderungsleistungen; die Eintragung und Streichung von Denkmälern in der Denkmalliste; Auftragsvergaben für städtebauliche Planungen, soweit sie 7.500,-- EURO übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO; die Benennung von Straßen und Plätzen; Angelegenheiten der Dorfgemeinschaftshäuser, Vereine und Verbände soweit es die allgemeinen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und die Gewährung von Zuschüssen an diese betrifft; die Angelegenheiten des Tourismus, Kur- und Jugendherbergswesen, soweit nicht im Einzelfall die Zuständigkeit des Rates oder des Bürgermeisters gegeben ist. 9. die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des Parkplatz-, Straßen- und Wegenetzes. (3) Der Stadtentwicklungsausschuss berät über D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 12 1. alle allgemeinen Fragen der Stadtentwicklung einschließlich der Wirtschaftsförderung 2. Bauleit- und Sanierungsplanung im Sinne des Baugesetzbuches 3. die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des Straßen- und Wegenetzes einschließlich der verkehrsrechtlichen Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen; 4. die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die die wirtschaftliche und soziale Struktur der Stadt oder eines Ortsteiles nachhaltig verändern können; 5. den Erwerb und den Verkauf von Grundstücken, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen, deren Wert 15.000,-- EURO übersteigt; 6. den Erlass von Denkmalbereichssatzungen; 7. Enteignungsverfahren nach § 30 Denkmalschutzgesetz; 8. die Übernahme von Denkmälern nach § 31 Denkmalschutzgesetz; 9. die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 32 Denkmalschutzgesetz; 10. die im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen Entschädigungen; 11. die Parkplatzbewirtschaftung; 12. die Grundsätze des ÖPNV. 1. bis 2. unverändert 3. die verkehrsrechtliche Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen; 4. bis 12. unverändert 9. entfällt 10. bis 12. werden 9. bis 11. Begründung:  Abs 2, Ziffer neu 9 sowie Abs. 3, Ziffer 3 Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidungsbefugnisse für die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des Parkplatz-, Straßen- und Wegenetzes, in die Zuständigkeit des Fachausschusses zu legen. Bei der verkehrsrechtlichen Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen muss die Entscheidungsbefugnis beim Rat bleiben (wg. Satzungsrecht).  Abs. 3, Ziffer 9 Die gesetzliche Regelung ist entfallen, sodass sich auch eine diesbezügliche Regelung für den Fachausschuss erübrigt. Bisherige Fassung Neue Fassung § 10 Bau- und Feuerwehrausschuss (1) Der Bau- und Feuerwehrausschuss entscheidet über 1. die Aufträge für städtische Bau- 1. die Aufträge für städtische Baumaßnahmaßnahmen, soweit sie 15.000,-- men, soweit sie 15.000,-- EURO übersteiD:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 13 EURO übersteigen, bis zum gen, bei der Vergabe von Gutachten, ArHöchstbetrag von 250.000,00 EU- chitekten- und Ingenieurleistungen jedoch 7.500,-- EURO, bis zum Höchstbetrag RO; von 250.000,00 EURO, soweit nicht ein anderer Fachausschuss zuständig ist; 2. 3. 4. die Vergabe von Aufträgen für Lie- 2. und 3. unverändert ferungen und Leistungen sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 15.000,-- EURO übersteigt, bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,-- EURO, soweit nicht ein Fachausschuss zuständig ist; den Abschluss von Leasingverträgen, deren Wertgrenze 15.000,-EURO übersteigt, bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,-- EURO; die Durchführung einer Erschlie- 4.1 die Durchführung einer Erschließung, ßung, soweit eine haushaltsrechtlisoweit eine haushaltsrechtliche Deche Deckung vorhanden ist; ckung vorhanden ist; 4.2 den Abschluss von Erschließungsverträgen. Gleiches gilt für andere öffentlichrechtliche Verträge über bauliche Maßnahmen (Erneuerung, Verbesserung oder Unterhaltung) an öffentlichen Straßen sowie von Hochbaumaßnahmen, soweit der Wert der damit verbundenen Lieferung und Leistung 15.000 € übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 EURO. 5. 6. 7. 8. die Planung, den Bau und die In- 5. die Planung, den Bau und die Instandsetzung der Friedhöfe ausgenommen standsetzung der Friedhöfe; Friedwald; die Instandsetzung und Instandhal- 6. unverändert tung von öffentlichen Liegenschaften, insbesondere der Straßen, mit Ausnahme der Wirtschaftswege. Im Rahmen der Instandsetzung und Instandhaltung sind Prioritätenlisten für jedes Haushaltsjahr zu verabschieden; Angelegenheiten der Feuerwehr, 7. Angelegenheiten der Feuerwehr, die die allgemeinen Richtlinien zur Geallgemeinen Richtlinien zur Gewährung währung von Zuschüssen für die von Zuschüssen für die Feuerwehr und Feuerwehr und die Gewährung von die Gewährung von Zuschüssen an die Feuerwehr, sofern sie 15.000 EURO Zuschüssen an die Feuerwehr; im Einzelfall übersteigen; die Bedarfsanmeldung zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, sofern sie D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 14 15.000,-- EURO im Einzelfall übersteigen und nicht im Feuerwehrentwicklungskonzept enthalten sind; 9. die Vergabe von Aufträgen zur Be- 9. kann entfallen, da in Ziffer 2 enthalten schaffung von Gerätschaften sowie von Einrichtungsgegenständen für die Feuerwehr, deren Wert 15.000,- EURO übersteigt; 10. die Planung, den Bau und die Erhal- 10. unverändert tung von Feuerwehrgerätehäusern, neu: 9. soweit dabei im Einzelfall der Betrag von 15.000,-- EURO überschritten wird, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO. (2) Für in mehrere Einzelgewerke unterteilte Baumaßnahmen mit einem Baukostenvolumen von mehr als 250.000,-- EURO gilt zur Gewährleistung einer effektiven und reibungslosen Bauabwicklung folgende Sonderregelung: 1. Dem Bauausschuss ist quartalsmäßig über den zeit- und plankostengerechten Baufortschritt der Baumaßnahme zu berichten. Dabei sind gemäß Ziffer 2. eingetretene und/oder absehbare Abweichungen zu erläutern, zu begründen und mit ihren zeitlichen und finanzwirtschaftlichen Konsequenzen hinreichend darzustellen. 2. Der Bürgermeister wird unbeschadet seiner Berichtspflicht zu Ziffer 1. ermächtigt, im Rahmen dringend notwendiger Nachtragsaufträge zu einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses die vergebene Hauptposition im Einzelfall um 20 v. H., höchstens jedoch um 50.000,-EURO zu überschreiten, wenn dadurch die Einhaltung des beschlossenen Plankostenrahmens der Gesamtbaumaßnahme nicht gefährdet wird. Dies gilt ebenso für dringend notwendige Nachträge, für welche im Hauptangebot keine Position vorhanden bzw. ein Einheitspreis vereinbart ist. Das Nachtragsangebot muss dem Preisniveau des Hauptangebotes angepasst sein. Im Übrigen bleibt § 60 GO NRW unberührt. Begründung:  Abs. 1, Ziffer 1 D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc Seite 15 Der Vollständigkeit halber sollte die Regelung über die Auftragsvergabe von Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen noch aufgeführt werden. Die Regelung ergibt sich aus § 13, Abs. 2 der Hauptsatzung. Der letzte Halbsatz regelt, dass die Zuständigkeit bei Auftragsvergaben in erster Linie bei den Fachausschüssen liegt. Der Bauausschuss ist somit nachrangig.  Abs. 1, Ziffer 4.2 Erschließungsverträge waren bisher nicht explizit in der Zuständigkeitsordnung aufgeführt. Dies soll hiermit nachgeholt werden. Die Entscheidung sollte auf den Abschluss beschränkt werden und damit klargestellt werden, dass sinnvolle und erforderliche spätere Änderungen, die nicht die vertraglichen Grundzüge berühren, von der Verwaltung vereinbart werden können. Neben den klassischen Erschließungsverträgen mit den Merkmalen erstmalige Herstellung und vollständiger Ausbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt es noch andere öffentlich-rechtliche Vertragsobjekte mit Dritten, wie etwa die räumlich begrenzte Fahrbahnherstellung vor dem eigenen Grundstück oder die sogenannte qualifizierte Unterhaltung. Aus diesem Grunde sollte Satz 2 noch in die Regelung mit aufgenommen werden.  Abs. 1, Ziffer 5 Die Zuständigkeit des Bau- und Feuerwehrausschusses ist auf alle Friedhöfe mit Ausnahme des Friedwaldes zu beschränken. Durch die beabsichtigte Verlagerung des Friedwaldes in den Forstbetrieb (siehe RD 662-IX) liegt künftig die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Friedwaldes beim Betriebsausschuss Forstbetrieb.  Abs. 1, Ziffer 7 Hier fehlte bisher die Wertgrenze. Bisherige Fassung Neue Fassung § 11 entfällt Bisherige Fassung § 11 unverändert Neue Fassung § 12 entfällt Bisherige Fassung § 13 Inkrafttreten § 12 unverändert Neue Fassung § 13 unverändert Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 28.03.1995 außer Kraft.* D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc