Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
317 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
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Anlage 1 zur RD 881-IX
Synopse zur
5. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse
des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 24.06.1997
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Präambel
Präambel
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat aufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
NW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) am
24.06.1997 folgende Zuständigkeitsordnung
beschlossen:
unverändert
Bisherige Fassung
§1
Allgemeine Grundsätze
Neue Fassung
§1
(1) Soweit nicht durch ein Gesetz, die (1) bis (3) unverändert
Hauptsatzung, diese Zuständigkeitsordnung oder einen Beschluss des Rates
einem Ausschuss die selbständige Entscheidung einer Angelegenheit übertragen worden ist, fasst er lediglich einen
Empfehlungsbeschluss an den Rat.
(2) Die Ausschüsse können bei zusätzlichem Beratungsbedarf die Entscheidungsbefugnisse auf die nachfolgende
Sitzung des Rates zurückübertragen. In
Einzelfällen mit besonderer Wichtigkeit
kann der Rat im Rahmen seines Rückholrechtes Entscheidungen anstelle von
Fachausschüssen treffen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters
bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt.
(4) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse können Fachausschüsse für die Erledigung bestimmter Aufgaben eine Arbeitsgruppe bilden, der jedoch keine Entscheidungskompetenz zusteht.
Begründung:
Abs. 4
Bisher gab es keine diesbezügliche Regelung, sodass das Recht Arbeitsgruppen zu bilden,
ausschließlich in die Zuständigkeit des Rates viel. Solchen Arbeitsgruppen haben jedoch
keine Entscheidungsbefugnisse.
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
§2
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss
entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz,
Hauptsatzung oder Ratsbeschluss
ausdrücklich dem Rat vorbehalten
oder anderweitig übertragen sind,
oder die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Rates erfordert.
(1) unverändert
(2) In Angelegenheiten, in denen der Rat
zuständig ist, die zuvor in mehreren
Fachausschüssen beraten wurden,
bereitet der Haupt- und Finanzausschuss in der Regel die Beschlüsse
des Rates vor.
(2) unverändert
(3) Neben den in § 59 Abs. 2 GO NRW
verankerten Zuständigkeiten entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, im Einzelfalle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen der Stadt
(3) Neben den in § 59 Abs. 2 GO NRW
verankerten Zuständigkeiten entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, im Einzelfalle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen der Stadt
- zu erlassen soweit sie 7.500,00 EURO übersteigen, bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000,00 EURO;
- niederzuschlagen,
soweit
sie
15.000,00 EURO übersteigen, bis zu
einem Höchstbetrag von 100.000,00
EURO;
- zu stunden, soweit sie 25.000,00
EURO übersteigen, bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000,00 EURO.
- zu erlassen, soweit sie 15.000 EURO
übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO;
- niederzuschlagen oder zu stunden,
soweit sie 30.000 EURO übersteigen,
bis zu einem Höchstbetrag von
100.000 EURO;
Ausgenommen sind, unbeschadet der
Höhe, Niederschlagungen in Insolvenzverfahren.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss
entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit eines Fachausschusses bis zu
einer festgelegten Höchstgrenze gegeben ist, über
1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen sowie den
Erwerb oder die Veräußerung von
Vermögensgegenständen aller Art,
soweit die Auftragssumme im Einzelfall 250.000,00 EURO übersteigt;
1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen incl. Bauleistungen sowie den Erwerb oder die
Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 250.000
EURO übersteigt;
2. den Abschluss von Leasingverträgen 2. bis 5. unverändert
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Seite 3
3.
4.
5.
6.
7.
8.
und Mietkaufverträgen, deren Wertgrenze 250.000,00 EURO übersteigt;
Auftragsvergaben für städtebauliche
Planungen, soweit sie 100.000,00
EURO übersteigen;
das Pachten, Verpachten, Mieten
oder Vermieten von Grundstücken,
Gebäuden und Wohnungen, deren
Pacht/Miete jährlich 5.000,00 EURO
übersteigt; diese Regelung gilt nicht
für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke;
den Erwerb, die Veräußerung oder
den Tausch von Grundstücken, mit
einem Preis ab 15.000,00 EURO bis
zu
einem
Höchstbetrag
von
100.000,00 EURO; diese Regelung
gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke;
Der Haupt- und Finanzausschuss
6.
bereitet die Entscheidungen des Rates bei erheblichen überplanmäßigen
und außerplanmäßigen Aufwendungen und investive Auszahlungen vor.
Vergleiche abzuschließen, deren
Wert 15.000,00 EURO übersteigt bis
zu
einem
Höchstwert
von
100.000,00 EURO; nach dem Abschluss der Vergleiche ist der Rat zu
informieren,
die Eintragung von Baulasten zu
Lasten von städtischen Grundstücken, deren Wert 15.000,00 EURO
übersteigt bis zu einem Höchstwert
von 100.000,00 EURO.
6. wird an dieser Stelle gestrichen und unter
Abs. 5 aufgeführt
6. das Abschließen von Vergleichen, deren
Wert 15.000 EURO übersteigt bis zu einem
Höchstwert von 100.000 EURO; nach dem
Abschluss der Vergleiche ist der Rat zu informieren,
8. unverändert;
erhalten eine neue Nummerierung;
neu: 7.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates bei
erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und bei
über- und außerplanmäßigen investiven
Auszahlungen vor.
(6) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet die Entscheidungen des Rates zum
Erlass, der Änderung und der Aufhebung von Satzungen vor, soweit sie
nicht bereits in einem Fachausschuss
beraten wurden.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss stellt (7) Der Haupt- und Finanzausschuss bereibei Personalangelegenheiten gemäß §
tet die Entscheidungen über die beam73 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit §
tenrechtlichen Angelegenheiten der
13 der Hauptsatzung das EinvernehWahlbeamten vor.
men mit dem Bürgermeister her. Der
Haupt- und Finanzausschuss entscheidet weiter über die beamtenrechtlichen
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Angelegenheiten der Wahlbeamten,
soweit nicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2
c) GO NRW der Rat zuständig ist.
(6) Ist für eine Angelegenheit die Zustän- (8) Text von (6) unverändert; erhält nur eine
digkeit mehrerer Ausschüsse gegeben,
neue Absatznummerierung;
entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Zuständigkeit bzw. die
Federführung. Er kann, wenn die Zuständigkeitsabgrenzungen zu Schwierigkeiten führt, die Angelegenheit auch
an sich ziehen.
Begründung:
Abs. 3
Die Wertgrenzen sind an die Wertgrenzen, die in § 13, Abs. 2, Ziffer 1 der Hauptsatzung
festgelegt sind, anzupassen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die gesetzliche Folge des Vollstreckungsverbots
ein. Hier besteht dann kein Entscheidungsspielraum für die Verwaltung oder den Haupt- und
Finanzausschuss bzw. Rat. Die Niederschlagung stellt dann eine verwaltungsseitige Entlastung dar, da die Forderung zunächst nicht weiter verfolgt werden braucht. Die Anmeldung
der Forderung im Insolvenzverfahren bleibt davon unberührt.
Abs. 4, Ziffer 1
„Incl. Bauleistungen“ sollte hier noch zur Klarstellung eingefügt werden.
Abs. 4, Ziffer 6
Diese Zuständigkeit sollte an dieser Stelle gestrichen werden und wird stattdessen unter
Absatz 5 separat aufgeführt. Die Aufzählung in Absatz 4 beinhaltet Aufgaben, bei denen der
HFA entscheidet! Bei ÜPL und APL bereitet der HFA aber nur vor. Daher ist diese Aufgabe
in Absatz 4 falsch zugeordnet.
Abs. 4, Ziffer 6 neu
Änderung der Formulierung
alt Abs. 5 neu Abs. 7
Die Regelung zu Satz 1 wurde bereits in § 13 der Hauptsatzung vorgenommen und braucht
daher nicht noch einmal in der Zuständigkeitsordnung wiederholt zu werden.
Alle Angelegenheiten der Wahlbeamten sollen nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss dem Rat vorgelegt werden.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§3
(entfallen)
Bisherige Fassung
§4
Rechnungsprüfungsausschuss
§3
unverändert
Neue Fassung
§4
unverändert
Neben den in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 101,
103 Abs. 5, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 GO
NRW verankerten Zuständigkeiten werden
dem Rechnungsprüfungsausschuss folgende Aufgaben übertragen:
1.
Die Auswertung der überörtlichen Prüfungen;
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2.
3.
Die Beauftragung Dritter zur örtlichen
Rechnungsprüfung gemäß §§ 59 Abs.
und 103 Abs. 5 GO NRW
Den zuständigen Fachausschüssen
Verbesserungsvorschläge als Empfehlungsbeschlüsse zuzuleiten.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§5
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und
Städtepartnerschaften
(1) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften entscheidet über
1.
die Zustimmung des Schulträgers 1.
zu der/dem gewählten Bewerberin/Bewerber bei der Bestellung von
Schulleiterinnen/Schulleitern gem. §
21 Abs. 4 SchulG NRW;
2.
die Vergabe von Aufträgen zur Be- 2.1 Text unverändert von 2.
schaffung von Einrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmitteln sowie Lernmittelfreiheit für Schulen,
soweit die Auftragssumme 15.000,-EURO übersteigt bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000,-- EURO;
2.2 Auftragsvergaben für Schulentwicklungsplanungen, soweit sie 7.500,-EURO übersteigen, bis zu einem
Höchstbetrag von 30.000,-- EURO;
3.
4.
5.
6.
7.
den Abschluss von Beförderungsverträgen im Rahmen des Schülertransports, soweit die Vertragssumme pro Jahr 15.000,-- EURO
übersteigt, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO;
die Festsetzung von Kostenbeteiligungen der Erziehungsberechtigten
zu Schülertransportkosten;
die allgemeinen Richtlinien über die
Gewährung von Zuschüssen im
Rahmen des Schüleraustausches;
Angelegenheiten der Obdachlosenwohnheime und Vereinigungen
der freien Wohlfahrtspflege und des
sozialen Bereiches (u. a. Angelegenheiten der Asylbewerber und
Aussiedler);
die allgemeinen Richtlinien zur Ge-
die Zustimmung des Schulträgers zu
der/dem
gewählten
Bewerberin/Bewerber bei der Bestellung von
Schulleiterinnen/Schulleitern gem. § 61
Abs. 4 SchulG NRW;
3. bis 4. unverändert
5. wird gestrichen
6. bis 12. unverändert;
die Nummerierung ändert sich;
neu: 5 bis 11
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währung von Zuschüssen für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze,
Seniorenbegegnungsstätten, Sportanlagen und
Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege;
8. die Gewährung von Zuschüssen an
die Tageseinrichtungen für Kinder,
Seniorenbegegnungsstätten, Sportanlagen und Vereinigungen der
freien Wohlfahrtspflege, sofern sie
15.000,-- EURO im Einzelfall übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag
von 100.000,00 EURO;
9. die Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von Gerätschaften sowie
von Einrichtungsgegenständen für
die Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze, Seniorenbegegnungsstätten,
Obdachlosenwohnheime, Sportanlagen, Übergangsheime für Asylbewerber und
Aussiedler, soweit sie im Einzelfall
den Betrag von 15.000,-- EURO
übersteigen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,-- EURO.
10. die Angelegenheiten, die sich aus
Städtepartnerschaften ergeben. Der
erste stellvertretende Ausschussvorsitzende ist zugleich der Beauftragte
des Ausschusses für Städtepartnerschaftsangelegenheiten;
11. die Veranstaltungen, die im Rahmen der Städtepartnerschaften
stattfinden;
12. die allgemeinen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Städtepartnerschaft und
des Jugendaustausches sowie Zuwendungen an die örtlichen Kulturund Heimatvereine;
12. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen sowie den
Erwerb oder die Veräußerung von
Vermögensgegenständen aller Art
für eifelbad und Wohnmobilpark,
soweit die Auftragssumme 15.000
EURO im Einzelfall übersteigt bis zu
einem Höchstbetrag von 100.000
EURO;
(2) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften berät
über
1.
die Errichtung, Änderung und Auflö- 1. bis 7. unverändert
sung öffentlicher Schulen, für die
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Seite 7
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
die Stadt Schulträger ist, gemäß §
81 SchulG NRW;
Planung, Neubau, Umbau bzw. Erweiterung von Schulgebäuden und
schulischen Außenanlagen;
entfällt; Im neuen SchulG NRW
nicht mehr vorgesehen;
entfällt; Im neuen SchulG NRW
nicht mehr vorgesehen;
den Schulentwicklungsplan gem. §
80 SchulG NRW;
die Einrichtung von Schulversuchen
gem. § 25 SchulG NRW;
Die Herstellung des Einvernehmens
des Schulträgers bei der Kooperation von Schulen gem. § 4 SchulG
NRW.
Die Bildung von Schulverbänden als 8. Die Bildung von Schulverbänden als
Zweckverbände bzw. den Abschluss
Zweckverbände bzw. den Abschluss
und die Auflösung von öffentlichvon öffentlich-rechtlichten Vereinbarungen mit anderen Schulträgern zur
rechtlichten Vereinbarungen mit andegemeinsamen
Beschulung
von
ren Schulträgern zur gemeinsamen BeSchülern gem. § 78 Abs. 8 SchulG
schulung von Schülern gem. § 78 Abs. 8
NRW.
SchulG NRW.
9. Angelegenheiten der Tageseinrich- 9. bis 13. unverändert
tungen für Kinder und Kinderspielplätze,
10. Angelegenheiten der Jugendpflege
und deren Einrichtungen;
11. Angelegenheiten der Altenpflege
und -betreuung,
hier insbesondere Einrichtung von
Seniorenbegegnungsstätten;
12. Angelegenheiten der Sozialstation
und ähnlicher der Familien- und Gesundheitspflege dienender Einrichtungen,
13. Angelegenheiten der Heimatpflege
und der Kultur,
(3) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften berät in
Sportangelegenheiten über
1. Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und
Erweiterung von Sportanlagen aller Art,
2. Sportförderung im Allgemeinen,
3. die Verleihung von Auszeichnungen für
besondere sportliche Leistungen.
4. grundsätzliche Belange des eifelbades
5. Bade- und Tarifordnung für das eifelbad
6. Angelegenheiten des Wohnmobilparks
7. Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sporteinrichtungen und
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Versammlungsstätten.
Begründung:
Abs. 1, Ziffer 1
Die Rechtsgrundlage muss angepasst werden.
Abs. 1, Ziffer 2.2
Eine diesbezügliche Regelung gab es bisher nicht.
Abs. 1, Ziffer 5
Kann aus Sicht der Verwaltung entfallen.
Abs. 1, Ziffer 12
Eine diesbezügliche Regelung gab es bisher nicht.
Abs. 3, Ziffer 4, 5, 6 und 7
Diesbezügliche Regelungen gab es bisher nicht.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§6
§6
unverändert
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
„Stadtwerke Bad Münstereifel“
Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
„Stadtwerke Bad Münstereifel“ entscheidet in
allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes
„Stadtwerke Bad Münstereifel“, soweit sie
nicht gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Betriebssatzung des
Eigenbetriebes der Entscheidung des Rates
vorbehalten sind, oder es sich um Geschäfte
der laufenden Betriebsführung handelt.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 6a
Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der Stadt Bad
Münstereifel“
1.
2.
Der Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel“ entscheidet in allen Angelegenheiten der
eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung
„Forstbetrieb der Stadt Bad Münstereifel“, soweit nicht gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Entscheidung des
Rates vorbehalten sind, oder es sich
um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
Ferner entscheidet der Betriebsaus- 2.
schuss über die nachstehenden Auf-
Ferner entscheidet der Betriebsausschuss über die nachstehenden Auf-
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2.1
2.2
2.3
gaben zur Förderung der Landwirtgaben:
schaft und der Umwelt:
Bau und Instandsetzung der Wirt- 2.1 Bau und Instandsetzung der Wirtschaftswege, Reitwege und Wanderschaftswege, Reitwege und Wanderwege, soweit diese nicht auch der
wege, soweit diese nicht auch der
Forstwirtschaft innerhalb der Grenzen
Forstwirtschaft innerhalb der Grenzen
der städtischen Forstbetriebsflächen
der städtischen Forstbetriebsflächen
dienen, sowie der Wetterschutzhütten
dienen, sowie der stadteigenen Grillhütten, Waldspielplätze und Wanderund Wanderparkplätze und die Vergaparkplätze und die Vergabe von Aufbe von Aufträgen, soweit die Auftragsträgen, soweit die Auftragssumme von
summe von 15.000,-- EURO über15.000,-- EURO überschritten wird, bis
schritten wird, bis zu einem Höchstbezu einem Höchstbetrag von 100.000,-trag von 100.000,-- EURO;
EURO;
2.2 entfällt; s. § 9 Abs. 3, Nr. 3;
entfällt; s. § 9 Abs. 3, Nr. 2;
Vergabe von baumchirurgischen Maß- 2.3 unverändert
nahmen, soweit sie die Auftragssumme
von 5.000,-- EURO übersteigen.
2.4 Den Erwerb, die Veräußerung oder den
Tausch von Grundstücken des Forstbetriebs, mit einem Preis ab 15.000 EURO bis
zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO;
2.5 Die Vergabe von Gutachten, Architektenund Ingenieurleistungen soweit die Auftragssumme 7.500 EURO übersteigt bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000 EURO.
2.6 Fällen von Bäumen an Verkehrsflächen
oder in Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und
2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Bad Münstereifel, sofern nicht Gefahr im
Verzug ist; in den Fällen entscheidet der
Betriebsleiter unmittelbar.
3.
3.1
3.2
3.3
Der Betriebsausschuss berät über
3. bis 3.2 unverändert
Angelegenheiten der Landwirtschaft;
Angelegenheiten des Landschaftsgesetzes, insbesondere
Landschaftsplanung;
Wirkungen des Landschaftsplanes;
Schutzausweisungen;
Erholung in der freien Landschaft;
Artenschutz;
planungsrechtliche
Befreiungen
(Stellungnahmen).
Angelegenheiten des Umweltschutzes,
insbesondere
Luftreinhaltung;
Lärmreduzierung
und
vermeidung;
Bodenschutz;
Gewässerschutz;
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Abfallbeseitigung.
Altlasten
3.4 Friedwaldangelegenheiten
4. Jagdangelegenheiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in
grundsätzlichen Angelegenheiten zu Eigenjagd und Pirschbezirken einschließlich der Vergaben.
5. Der Betriebsleiter ist berechtigt, bei der
Wertholzsubmission Holzverkäufe zu tätigen. Über die Erlöse ist dem Betriebausschuss zu berichten.
Begründung:
2.1
Eine stadteigene Grillhütte gibt es nicht mehr, daher kann sie in der Aufzählung gestrichen
werden. Das Gleiche gilt für die Waldspielplätze. Die Wetterschutzhütten waren bisher nicht
aufgeführt. Dies sollte hiermit nachgeholt werden.
2.2
Hier war die falsche Ziffer angegeben.
2.4 bis 2.6
Diese Aufgaben waren bisher nicht aufgeführt. Zur Klarstellung sollten sie noch aufgenommen werden. Sie sind den Regelungen der Kernverwaltung angepasst.
3.3
Abfallbeseitigung ist gegen Altlasten auszutauschen.
3.4
Durch die beabsichtigte Verlagerung des Friedwaldes in den Forstbetrieb (siehe RD 662-IX)
liegt künftig die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Friedwaldes beim Betriebsausschuss
Forstbetrieb.
4.
Jagdangelegenheiten waren bisher nicht in der Zuständigkeitsordnung enthalten.
5.
Eine entsprechende Regelung gab es bisher nicht.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§7
Wahlausschuss und Wahlprüfungsausschuss
§7
unverändert
Die Zuständigkeiten des Wahlausschusses
und des Wahlprüfungsausschusses beschränken sich auf die diesen nach dem
Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§8
entfällt
Bisherige Fassung
§8
unverändert
Neue Fassung
§9
Stadtentwicklungsausschuss
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Seite 11
(1) Der Stadtentwicklungsausschuss ent- (1) unverändert
scheidet über die Aufgaben des Denkmalschutzes, sofern nicht im Einzelfalle
die Zuständigkeit des Rates, eines anderen Ausschusses oder des Bürgermeisters gegeben ist.
(2) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
die von der Stadt gem. §§ 31 - 37 1. bis 8. unverändert
Baugesetzbuch (BauGB) zu treffenden Entscheidungen, soweit hier
das Einvernehmen versagt werden
soll sowie über die zu treffenden
Entscheidungen bei der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15
Abs. 1 BauGB;
den Beschluss zur Aufstellung des
Flächennutzungsplanes und von
Bebauungsplänen sowie deren Änderungen, den Entwurfs- und Offenlagebeschluss, sofern keine Abwägungsbeschlüsse durch den Rat
vorgenommen werden müssen.
die
im
Denkmalschutzgesetz
vorgesehenen finanziellen Förderungsleistungen;
die Eintragung und Streichung von
Denkmälern in der Denkmalliste;
Auftragsvergaben für städtebauliche
Planungen, soweit sie 7.500,-- EURO übersteigen, bis zu einem
Höchstbetrag von 100.000,-- EURO;
die Benennung von Straßen und
Plätzen;
Angelegenheiten der Dorfgemeinschaftshäuser, Vereine und Verbände soweit es die allgemeinen
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und die Gewährung von
Zuschüssen an diese betrifft;
die Angelegenheiten des Tourismus, Kur- und Jugendherbergswesen, soweit nicht im Einzelfall die
Zuständigkeit des Rates oder des
Bürgermeisters gegeben ist.
9. die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des Parkplatz-, Straßen- und Wegenetzes.
(3) Der Stadtentwicklungsausschuss berät
über
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Seite 12
1.
alle allgemeinen Fragen der Stadtentwicklung einschließlich der Wirtschaftsförderung
2. Bauleit- und Sanierungsplanung im
Sinne des Baugesetzbuches
3. die grundsätzliche Planung der Verkehrssysteme, insbesondere des
Straßen- und Wegenetzes einschließlich der verkehrsrechtlichen
Widmung und Entwidmung von
Straßen, Wegen und Plätzen;
4. die Planung und Durchführung aller
Maßnahmen, die die wirtschaftliche
und soziale Struktur der Stadt oder
eines Ortsteiles nachhaltig verändern können;
5. den Erwerb und den Verkauf von
Grundstücken, die nicht land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden
sollen, deren Wert 15.000,-- EURO
übersteigt;
6. den Erlass von Denkmalbereichssatzungen;
7. Enteignungsverfahren nach § 30
Denkmalschutzgesetz;
8. die Übernahme von Denkmälern
nach § 31 Denkmalschutzgesetz;
9. die Ausübung des Vorkaufsrechtes
nach § 32 Denkmalschutzgesetz;
10. die im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen Entschädigungen;
11. die Parkplatzbewirtschaftung;
12. die Grundsätze des ÖPNV.
1. bis 2. unverändert
3. die verkehrsrechtliche Widmung und Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen;
4. bis 12. unverändert
9. entfällt
10. bis 12. werden 9. bis 11.
Begründung:
Abs 2, Ziffer neu 9 sowie Abs. 3, Ziffer 3
Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidungsbefugnisse für die grundsätzliche Planung
der Verkehrssysteme, insbesondere des Parkplatz-, Straßen- und Wegenetzes, in die Zuständigkeit des Fachausschusses zu legen.
Bei der verkehrsrechtlichen Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen muss die Entscheidungsbefugnis beim Rat bleiben (wg. Satzungsrecht).
Abs. 3, Ziffer 9
Die gesetzliche Regelung ist entfallen, sodass sich auch eine diesbezügliche Regelung für
den Fachausschuss erübrigt.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 10
Bau- und Feuerwehrausschuss
(1) Der Bau- und Feuerwehrausschuss entscheidet über
1.
die Aufträge für städtische Bau- 1. die Aufträge für städtische Baumaßnahmaßnahmen, soweit sie 15.000,-- men, soweit sie 15.000,-- EURO übersteiD:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T10209.doc
Seite 13
EURO
übersteigen, bis zum gen, bei der Vergabe von Gutachten, ArHöchstbetrag von 250.000,00 EU- chitekten- und Ingenieurleistungen jedoch 7.500,-- EURO, bis zum Höchstbetrag
RO;
von 250.000,00 EURO, soweit nicht ein
anderer Fachausschuss zuständig ist;
2.
3.
4.
die Vergabe von Aufträgen für Lie- 2. und 3. unverändert
ferungen und Leistungen sowie den
Erwerb oder die Veräußerung von
Vermögensgegenständen aller Art,
soweit die Auftragssumme im Einzelfall 15.000,-- EURO übersteigt,
bis zu einem Höchstbetrag von
250.000,-- EURO, soweit nicht ein
Fachausschuss zuständig ist;
den Abschluss von Leasingverträgen, deren Wertgrenze 15.000,-EURO übersteigt, bis zu einem
Höchstbetrag von 250.000,-- EURO;
die Durchführung einer Erschlie- 4.1 die Durchführung einer Erschließung,
ßung, soweit eine haushaltsrechtlisoweit eine haushaltsrechtliche Deche Deckung vorhanden ist;
ckung vorhanden ist;
4.2 den Abschluss von Erschließungsverträgen. Gleiches gilt für andere öffentlichrechtliche Verträge über bauliche Maßnahmen (Erneuerung, Verbesserung
oder Unterhaltung) an öffentlichen Straßen sowie von Hochbaumaßnahmen,
soweit der Wert der damit verbundenen
Lieferung und Leistung 15.000 € übersteigt bis zu einem Höchstbetrag von
250.000 EURO.
5.
6.
7.
8.
die Planung, den Bau und die In- 5. die Planung, den Bau und die Instandsetzung der Friedhöfe ausgenommen
standsetzung der Friedhöfe;
Friedwald;
die Instandsetzung und Instandhal- 6. unverändert
tung von öffentlichen Liegenschaften, insbesondere der Straßen, mit
Ausnahme der Wirtschaftswege. Im
Rahmen der Instandsetzung und
Instandhaltung sind Prioritätenlisten
für jedes Haushaltsjahr zu verabschieden;
Angelegenheiten der Feuerwehr, 7. Angelegenheiten der Feuerwehr, die
die allgemeinen Richtlinien zur Geallgemeinen Richtlinien zur Gewährung
währung von Zuschüssen für die
von Zuschüssen für die Feuerwehr und
Feuerwehr und die Gewährung von
die Gewährung von Zuschüssen an die
Feuerwehr, sofern sie 15.000 EURO
Zuschüssen an die Feuerwehr;
im Einzelfall übersteigen;
die Bedarfsanmeldung zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln
der Feuerschutzsteuer, sofern sie
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15.000,-- EURO im Einzelfall übersteigen und nicht im Feuerwehrentwicklungskonzept enthalten sind;
9. die Vergabe von Aufträgen zur Be- 9. kann entfallen, da in Ziffer 2 enthalten
schaffung von Gerätschaften sowie
von Einrichtungsgegenständen für
die Feuerwehr, deren Wert 15.000,- EURO übersteigt;
10. die Planung, den Bau und die Erhal- 10. unverändert
tung von Feuerwehrgerätehäusern, neu: 9.
soweit dabei im Einzelfall der Betrag von 15.000,-- EURO überschritten wird, bis zu einem Höchstbetrag
von 100.000,-- EURO.
(2) Für in mehrere Einzelgewerke unterteilte
Baumaßnahmen mit einem Baukostenvolumen von mehr als 250.000,-- EURO
gilt zur Gewährleistung einer effektiven
und reibungslosen Bauabwicklung folgende Sonderregelung:
1. Dem Bauausschuss ist quartalsmäßig über den zeit- und plankostengerechten Baufortschritt der Baumaßnahme zu berichten. Dabei sind
gemäß Ziffer 2. eingetretene
und/oder absehbare Abweichungen
zu erläutern, zu begründen und mit
ihren zeitlichen und finanzwirtschaftlichen Konsequenzen hinreichend darzustellen.
2. Der Bürgermeister wird unbeschadet seiner Berichtspflicht zu Ziffer 1.
ermächtigt, im Rahmen dringend
notwendiger Nachtragsaufträge zu
einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses die vergebene
Hauptposition im Einzelfall um 20 v.
H., höchstens jedoch um 50.000,-EURO zu überschreiten, wenn
dadurch die Einhaltung des beschlossenen
Plankostenrahmens
der Gesamtbaumaßnahme nicht gefährdet wird. Dies gilt ebenso für
dringend notwendige Nachträge, für
welche im Hauptangebot keine Position vorhanden bzw. ein Einheitspreis vereinbart ist. Das Nachtragsangebot muss dem Preisniveau des Hauptangebotes angepasst sein.
Im Übrigen bleibt § 60 GO NRW unberührt.
Begründung:
Abs. 1, Ziffer 1
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Der Vollständigkeit halber sollte die Regelung über die Auftragsvergabe von Gutachten,
Architekten- und Ingenieurleistungen noch aufgeführt werden. Die Regelung ergibt sich aus
§ 13, Abs. 2 der Hauptsatzung.
Der letzte Halbsatz regelt, dass die Zuständigkeit bei Auftragsvergaben in erster Linie bei
den Fachausschüssen liegt. Der Bauausschuss ist somit nachrangig.
Abs. 1, Ziffer 4.2
Erschließungsverträge waren bisher nicht explizit in der Zuständigkeitsordnung aufgeführt.
Dies soll hiermit nachgeholt werden. Die Entscheidung sollte auf den Abschluss beschränkt
werden und damit klargestellt werden, dass sinnvolle und erforderliche spätere Änderungen,
die nicht die vertraglichen Grundzüge berühren, von der Verwaltung vereinbart werden können. Neben den klassischen Erschließungsverträgen mit den Merkmalen erstmalige Herstellung und vollständiger Ausbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt es
noch andere öffentlich-rechtliche Vertragsobjekte mit Dritten, wie etwa die räumlich begrenzte Fahrbahnherstellung vor dem eigenen Grundstück oder die sogenannte qualifizierte
Unterhaltung. Aus diesem Grunde sollte Satz 2 noch in die Regelung mit aufgenommen
werden.
Abs. 1, Ziffer 5
Die Zuständigkeit des Bau- und Feuerwehrausschusses ist auf alle Friedhöfe mit Ausnahme
des Friedwaldes zu beschränken. Durch die beabsichtigte Verlagerung des Friedwaldes in
den Forstbetrieb (siehe RD 662-IX) liegt künftig die Zuständigkeit für Angelegenheiten des
Friedwaldes beim Betriebsausschuss Forstbetrieb.
Abs. 1, Ziffer 7
Hier fehlte bisher die Wertgrenze.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 11
entfällt
Bisherige Fassung
§ 11
unverändert
Neue Fassung
§ 12
entfällt
Bisherige Fassung
§ 13
Inkrafttreten
§ 12
unverändert
Neue Fassung
§ 13
unverändert
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Zuständigkeitsordnung vom 28.03.1995 außer Kraft.*
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