Daten
Kommune
Jülich
Größe
32 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:29
Aktualisiert
01.02.12, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr. 16 / 2012
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Koslar Nr. 19 " Kreisbahnhof II ", 2. Änderung
(Änderungen gegenüber den Festsetzungen der 1. Änderung sind in unterstrichener KursivFettschrift als Ergänzung und Durchgestrichen als Löschung gekennzeichnet.)
I. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. l Nr. l BauGB)
1.1
Besonderes Wohngebiet (WB) (§ 4a BauNVO)
Im besonderen Wohngebiet sind die in § 4a Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3 BauNVO
aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (S 9 Abs. l Nr. l BauGB)
2.1
Grundflächenzahl
Die zulässige Grundfläche einschließlich der nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen
Grundfläche wird um 20 m2 ausschließlich zur Anlage von Terrassen erhöht.
3.
4.
Überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. l Nr. 2 BauGB)
3.1
Bauliche Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
3.2
Vor die Außenwand vortretende Teile (Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingänge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten
wie Erker und Balkone) dürfen die Baugrenze um bis zu l m überschreiten.
3.3
Terrassen dürfen die Baugrenze um bis zu 3 m überschreiten.
3.4
Die größere Gebäudeaußenfläche ist nach Süden auszurichten. Dabei ist eine
Abweichung von mehr 45° zur Südausrichtung nicht zulässig.
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. l Nr. 6 BauGB)
4.1
5.
Es sind maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig.
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. l Nr. 16 BauGB)
5.1
Hiermit wird je Baugrundstück eine Fläche zur Errichtung eines Rückhalteraums
mit einem Mindestvolumen von 4 m3 für das auf Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser festgesetzt. Die Lage der Fläche kann auf dem Grundstück frei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr. 16 / 2012
gewählt werden. Die Leerung des Rückhalteraumes darf nur über eine auf 2 1/sec
gedrosselten Ableitung in das Kanalnetz oder durch Nutzung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser bzw. eine Kombination beider Maßnahmen erfolgen.
6.
7.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
6.1.1
Innerhalb des im Plan festgesetzten Lärmpegelbereiches sind die Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen mit Ausnahme von Küchen, Toiletten und Bädern sowie
Arbeitsräumen Hausarbeitsräumen so auszuführen, dass das resultierende
Schalldämmmaß R`w res = 30 dB für den Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109
Schallschutz im Hochbau erreicht wird..
6.2
Wird im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen, dass das Gebäude oder einzelne
Gebäudeseiten auf Grund Ihrer Lage zur Schallquelle oder auf Grund von
Schallschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze zum Bahngelände einer geringeren
Lärmbelästigung als 56 dB(A) tagsüber und 46 dB(A) in der Nacht ausgesetzt sind,
kann auf den Nachweis verzichtet werden.
6.3
Die Verpflichtung zum Nachweis der Schalldämmmaße nach 6.1 und 6.2 wird bis zur
fahrplanmäßigen Inbetriebnahme der Strecke ausgesetzt. Der Nachweis ist von den
Bauherren innerhalb einer Frist von 6 Monaten auf die erstmalige Veröffentlichung des
Fahrplanes aufzustellen.
Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 Abs. l Nr. 25 a und b BauGB)
7. l
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher der folgenden Artenliste zu
verwenden :
7.2
Pflanzlisten:
Bäume:
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Prunusavium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Esche
Holzbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Stieleiche
Eberesche (Vogelbeere)
Winterlinde
Sträucher:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Ligustrum vulgäre
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salixaurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
8.
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Holunder
Schneeball
Gemeiner Schneeball
7.3
Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei
Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
7.4
Auf den Baugrundstücken ist je abgeschlossene 150 m2 Grundstücksfläche mindestens
ein hochstämmiger, standortheimischer Laubbaum aus der Artenliste oder ein
Obstbaum mindestens als 3 mal verschulter Hochstamm mit Ballen und einem
Stammumfang von 16/18 cm (H. 3 x v.m.B. StU 16/18) zu pflanzen und durch
geeignete Pflege dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Sorten der Bäume aus der
Artenliste sind zulässig.
7.5
Die durch Planzeichen festgesetzten Pflanzgebote sind mindestens durch einreihige
Strauchhecken (Pflanzabstand der Einzelgehölze mindestens 0,75 m) zu erfüllen, durch
geeignete Pflege dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu
ersetzen. Die Arten sind aus den Pflanzenlisten zu wählen, zusätzlich sind nicht
heimische Ziergehölze bis zu 30% der Gehölzanzahl zulässig. Koniferen sind nicht
zulässig. Die Pflanzqualität beträgt mindestens Str. 2x v. 100/150.
Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB und S 16 Abs. 3 und 4 BauNVO)
8.1
Die maximale Firsthöhe beträgt 86,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 10 m über der
anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.2
Die minimale Firsthöhe beträgt 83,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 7 m über der
anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.3
Die maximale Traufhöhe beträgt 82,75 m ü. N. N. Dies entspricht rund 6,0 m über
der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
8.4
Die minimale Traufhöhe beträgt 80,25 m ü. N. N. Dies entspricht rund 3,5 m über
der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche.
II
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. l BauO NRW)
1.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1
Als Dachform ist das Satteldach vorgeschrieben. Bei Garagen und baulichen
Nebenanlagen sind Flachdächer zulässig.
1.2
Geländeänderungen an der Grundstücksgrenze sind nicht zulässig. Ausnahmen sind
bei gegenseitigem Einverständnis möglich.
1.3
Die Dachneigung wird mit mindestens 25° und höchstens 45° festgesetzt.
1.4
Es sind nur rote und rotbraune Dacheindeckungen zulässig.
1.5
Für die Dacheindeckung dürfen keine glänzenden Materialien verwendet werden.