Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Jülich GmbH)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
56 kB
Datum
13.02.2012
Erstellt
27.02.12, 18:30
Aktualisiert
27.02.12, 18:30
Mitteilung (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Jülich GmbH)

öffnen download melden Dateigröße: 56 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Jülich, 01.02.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 55/2012 Mitteilung Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 13.02.2012 TOP Ergebnisse Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Jülich GmbH Anlg.: SD.Net Mitteilungstext: In seiner Sitzung am 20.10.2011 hat der Rat der Stadt Jülich die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Jülich GmbH beschlossen. Unter anderem sollte der § 6 Abs. 4 folgende Fassung erhalten: Die Geschäftsführung und die Prokuristen der Stadtwerke Jülich GmbH sind von den Beschränkungen des § 181 BGB bezüglich der Vertretung von möglichen Tochtergesellschaften der Stadtwerke Jülich GmbH befreit. Durch das beauftragte Notariat wurde nunmehr eine notwendige Anpassung des Wortlautes mitgeteilt. Die neue Formulierung lautet wie folgt: Die Geschäftsführer und die Prokuristen sind vom Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 BGB Alternative 2 bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften befreit. Sowohl aus Sicht der Geschäftsführung der Stadtwerke Jülich GmbH als auch aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um eine rein redaktionelle, den Sinn der Regelung nicht beeinflussende Änderung, welche keine erneute Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit in den Gesellschaftsorgane notwendig macht. In einer Rücksprache mit der Verwaltung teilte das Notariat mit, dass durch die textliche Änderung lediglich klargestellt wird, dass sich die Befreiung nicht auf das Selbstkontrahierungsverbot sondern lediglich auf das Verbot der Mehrfachvertretung bezieht. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages kann somit durch die Gesellschafterversammlung mit dem neuen Wortlaut erfolgen.