Daten
Kommune
Jülich
Größe
53 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
01.02.12, 18:29
Aktualisiert
27.02.12, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlagen-Nr. 28 / 2012
Satzung der Stadt Jülich
Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
für den Bereich " Am Weihberg "
Aufgrund des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 30.07.2011 in der zur Zeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
folgende
Außenbereichssatzung beschlossen:
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung " Am Weihberg " sind
entsprechend der Darstellung im beiliegenden Kartenausschnitt ( Maßstab 1 : 5.000 ), der
Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
(1)
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und
Gewerbebetrieben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.
(2)
Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleinen
Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann nicht entgegen gehalten
werden, dass sie
(3)
a)
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über " Fläche für die
Landwirtschaft " widersprechen oder
b)
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn
a)
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung unter Berücksichtigung der dort herrschenden charakteristischen
Siedlungsstruktur einfügt,
b)
sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen,
c)
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben.
Die Zulässigkeit kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe richtet sich außerdem
danach, dass das Wohnen nicht wesentlich gestört und der Immissionsanspruch
des Außenbereiches gewahrt wird.
Anlage zur Vorlagen-Nr. 28 / 2012
§3
Hinweise
-
Bauliche Maßnahmen an Bundes-, Land- und Kreisstraßen
Der nördliche Bereich des Plangebietes liegt direkt an der B 56 " Aachener
Landstraße ". das der Bundesstraße nächstgelegene Gebäude hat neben der
direkten Anbindung zusätzlich einen Parkplatz, der eine zusätzliche Zufahrt zur B
56 hat. Hier ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Bündelung sämtlicher Erschließungen über " Königshäuschen " hergestellt wird. Weitere Bebauung ist nur
in einem Abstand von 20 m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der B 56,
gestattet. (Anbauverbotszone).
Bei der Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 Straßen- und Wegegesetz NRW
(StrWG NRW) in Verbindung mit § 25 StrWG NRW – bei Bundesstraßen § 9
Fernstraßengesetz (FStrG) zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der
Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20m, gemessen vom äußeren
Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
-
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
-
Grundwasserverhältnisse
Im Plangebiet kann der Grundwasserstand flurnah, das heißt weniger als 2 m unter
Geländeoberfläche, ansteigen. Bereits bei der Planung von z. B. tiefgründigen
Bauwerken (Keller, Garage, Leitungen etc.) sind entsprechende bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu
berücksichtigen. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg
auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN
18195 " Bauwerksabdichtungen " zu beachten.
Es darf keine Grundwassersenkung bzw. -ableitung – auch kein zeitweiliges
Abpumpen – ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen,
und es dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit
eintreten.
-
Immissionsschutz
Im Bereich des Satzungsgebietes können Immissionseinwirkungen aus
landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung als ortsübliche Vorbelastung
auftreten. Diese müssen die Bewohner eines Wohnhauses im Satzungsbereich wie
die Bewohner eines Dorf- oder Mischgebietes hinnehmen.
Das Satzungsgebiet ist durch die Bundesstraße 56 " Aachener Landstraße "
Anlage zur Vorlagen-Nr. 28 / 2012
lärmtechnisch vorbelastet. Hieraus können sich im Baugenehmigungsverfahren
Anforderungen an den Schallschutz ergeben.
Daher ist bei Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen zum Schutz vor
Verkehrslärm für immissionsempfindliche (insbesondere Wohn-) Nutzungen durch
die Orientierung von Tür- und Fensteröffnungen und die Anordnung von
Schlafräumen an der der Verkehrstrasse abgewandten Gebäudeseite sowie durch
geeignete passive Schallschutzmaßnahmen (schalldämmende Bauteile, Fenster)
ein ausreichender Schutz der Innenräume sicherzustellen.
Die Anforderungen der DIN 4109 " Schallschutz im Hochbau " und die " Allgemeinen Forderungen " des Landesbetrieb Straßenbau (s. Anlage) sind zu beachten.
-
Landschaftsrechtliche Eingriffsregelung
Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung und die artenschutzrechtlichen Belange
werden im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
-
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51a Landeswassergesetz
(LWG NW) wird im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
-
Öffentliche Bahnstrecke
Mit Bescheid Nr. II B 3 - 90-196/54 vom 07.01 2008 des Ministerium für Bauen und
Verkehr NRW wurde die Bahnstrecke Jülich-Nord - Puffendorf gemäß § 11 AEG
stillgelegt. Auch nach der Stilllegung handelt es sich jedoch um eine gewidmete
Betriebsanlage und Betriebsfläche der Eisenbahn. Eine Freistellung von
Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist nicht erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Betreiberin einer öffentlichen EisenbahnInfrastruktur in allen technischen, baulichen und betrieblichen Belangen
uneingeschränkten Bestandsschutz reklamiert. Auf die als Anlage aufgeführten
Allgemeinen Anmerkungen und Hinweise wird verwiesen.
-
Telekommunikationsanlage
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom
AG. Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist es
erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von der Deutschen Telekom
AG, Ressort SuN, Postfach 109 011, 52348 Düren in die genauen Anlagen
einweisen lassen.
-
Versorgungsanlagen
Im Plangebiet befinden sich Versorgungsanlagen der EWV Energie und WasserVersorgung GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 52222 Stolberg. Diese Anlagen sind bei
baulichen Maßnahmen entsprechend zu schützen.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rurtalbahn
Allgemeine Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH
zur Aufstellung /Änderung und Umsetzung von Plänen (z. B. Raumordnungsplänen, Landschaftsplänen,
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie Entwurfs- und Ausführungsplänen; nachfolgend: „Plan")
mit unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Bahn
1.
Bei den Bahnstrecken und Infrastrukturanlagen der Rurtalbahn GmbH handelt es sich um
a.
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete und nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung
(EBO) betriebene, öffentliche Eisenbahninfrastrukturen
für Personen- und Güterverkehr, die ohne zeitliche oder
betriebliche Einschränkungen vorzuhalten sind, oder
b.
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) gewidmete, betrieblich gesperrte oder stillgelegte öffentliche
Eisenbahninfrastrukturen.
Die Rurtalbahn GmbH weist vorsorglich jegliche Einschränkung - z. B. aus Gründen des Immissionsschutzes - durch
die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes zurück. Dies gilt analog im Fall b) für eine mögliche Reaktivierung einer stillgelegten oder gesperrten Eisenbahninfrastruktur.
Jedwede Kosten, Rechtsfolgen, betriebliche und sonstige
Erschwernisse, die der Rurtalbahn GmbH durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen,
werden dem Veranlasser angelastet.
2.
Gemäß dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) hat
die Rurtalbahn GmbH jedem Zugangsberechtigten diskriminierungsfrei die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der maximal verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Die
Rurtalbahn GmbH akzeptiert insofern keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Immissionswerten oder -zeiten für den
Eisenbahnbetrieb.
3.
Die Infrastrukturanlagen der Bahn werden laufend präventiv
und korrektiv unterhalten und dem Stand der Technik angepasst. Diese erforderlichen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht erschwert werden.
4.
Bahnübergänge (BÜ) sind nach § 11 EBO zu sichern. Die
BÜ-Sicherung durch hörbare Signale („Pfeifen") ist Bestandteil des Betriebes der Eisenbahn-Infrastruktur.
5.
6.
Sofern durch die Aufstellung oder Umsetzung eines Planes
neue Bahnübergänge erforderlich oder vorhandene geändert
werden, sind diese so zu planen und zu errichten, dass für
die Bahn mindestens die gleichen Betriebsparameter wie im
vorherigen Zustand erreicht werden. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die Koppelung mit benachbarten Bus bzw.
die Einrichtung von BÜSTRA-Anlagen. Die Rurtalbahn
GmbH ist an der Planung der Bahnanlagen zu beteiligen.
Sofern sich durch Aufstellung und Umsetzung des Planes die
Verkehrsverhältnisse an Bahnübergängen ändern, werden
die daraus resultierenden Folgekosten z. B- für eine geänderte BÜ-Sicherung beim Verursacher geltend gemacht
(Veranlasserprinzip - einseitiges Verlangen).
7.
Zugänge zu den Bahnanlagen sowie insbesondere Zuwegungen zu Bahnsteigen, P&R- sowie B&R-Anlagen dürfen
sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen
selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt
werden.
8.
Die Entwässerungssituation der Bahnanlagen in Zu- und
Ablauf darf sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und
Anlagen selbst, als auch während der Errichtung nicht beeinträchtigt werden.
9.
Leitungen der Bahn (Strom- und Fernmeldeleitungen, Lichtwellenleiter, Signalkabel, Leitungen der Gas- und Wasserversorgung, Dampfleitungen, Fernwärme, Abwasserleitungen, Kanäle sowie alle sonstigen Kabel und Leitungen, die
mittelbar oder unmittelbar zu Versorgung und Unterhaltung
von Betriebsanlagen der Bahn genutzt oder vorgehalten
werden, dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden.
10. Der Zugfunk und sonstige drahtlose Kommunikation der
Bahn dürfen nicht geändert oder beeinträchtigt werden.
11. Werden während der Errichtung von Bauwerken und Anlagen Bahnanlagen berührt oder anderweitig betroffen, ist die
Rurtalbahn GmbH mindestens 6 Wochen vor Beginn der
Maßnahme zu informieren. Ggf. hat der Vorhabensträger mit
der Rurtalbahn GmbH eine Baudurchführungsvereinbarung
abzuschließen. Diese beinhaltet ggf. weitere Auflagen für die
Durchführung der Maßnahme, Bau- und Betriebsanweisungen usw.
12. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die gem. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) erforderlichen Abstände
zum Gefahrenbereich der Bahn sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während
der Errichtung strikt einzuhalten sind.
13. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass ggf. erforderliche
Sichtbeziehungen sowohl von neu zu errichtenden Bauwerken und Anlagen selbst, als auch während der Errichtung
freizuhalten sind.
14. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Pflege und Unterhalt
jedweder grenznahen Bepflanzung dem jeweiligen Grundstückseigentümer obliegen. Die Vegetation darf den Bahnbetrieb nicht beeinträchtigen oder gefährden, z. B. durch lose
Äste oder behinderte Sicht auf Signale. In diesem Sinne
werden Kosten von Maßnahmen zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr und ggf. damit
verbundener betrieblicher Erschwernisse dem Verursacher
angelastet.
15. Zum Erhalt der betrieblichen Sicherheit sind ganzjährig
Maßnahmen der mechanischen und chemischen Vegetationskontrolle erforderlich. Dies betrifft grundsätzlich einen Bereich von mindestens ± 6 m aus der Gleisachse. Diese Maßnahmen dürfen durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes nicht behindert oder erschwert werden.
16. Entwicklungsflächen der Bahn z. B. für Gleisanschlüsse,
Kreuzungs- und Überholgleise, Erweiterungen und Neubau
von Serviceeinrichtungen gem. § 2 Abs. 3c AEG dürfen im
Sinne der Förderung des Gemeinwohls nicht eingeschränkt
werden.
17. Wir weisen vor dem Hintergrund der besonderen Schutzpflichten des Eisenbahnunternehmens vorsorglich darauf hin,
dass nach §§ 62 ff EBO i. V. m. § 28 AEG der Aufenthalt von
betriebsfremden Personen - insbesondere von Privatpersonen ohne ausdrückliche Befugnis - auf Bahnanlagen verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei schweren
oder wiederholten Verstößen kann eine Straftat z. B. nach §§
123, 315, 315a StGB vorliegen.
18. Die spätere Nutzung der durch den Plan errichteten oder
geänderten Bauwerke und Anlagen darf den Bahnbetrieb
nicht beeinträchtigen. Dies gilt sowohl für Fragen der Verkehrssicherheit als auch für alle von den geänderten Bauwerken und Anlagen ausgehenden Emissionen.
Vorsorglich weisen wir die Übernahme jeglicher Kosten und Rechtsfolgen zurück, die der Bahn infolge zusätzlicher Auflagen oder betrieblicher Erschwernisse z. B. hinsichtlich Immissionsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässer- und
Hochwasserschutz oder der Verkehrssicherung durch die Aufstellung, Änderung oder Umsetzung eines Planes entstehen.
Wir reklamieren in allen betrieblichen, technischen und sonstigen Belangen der Bahn uneingeschränkten Bestandsschutz.
Anforderungen Plananderung.doc
Stand: 11-2008
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