Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
129 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
24.01.13, 15:10
Aktualisiert
24.01.13, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 480/2012
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 15.11.2012
gez. Gerlach
17.01.2013
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
05.02.2013
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Sachdarstellung bei der Kooperation der beiden Erftstädter Gymnasien
in der Oberstufe
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Kooperation der beiden städtischen Gymnasien im Bereich der Oberstufe wurde bereits
mehrfach
mit
den
betreffenden
Schulleitungen
diskutiert.
Bei
entsprechenden
Rahmenbedingungen sind beide Gymnasien an der Umsetzung einer Kooperation interessiert.
Voraussetzung für eine Kooperation ist die Zustimmung beider Schulkonferenzen gem. § 4 Abs. 3
i. V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Schulgesetz. Im Vorfeld ist ein entsprechendes Konzept unter
Einbindung des Schulträgers - insb. im Hinblick auf die Organisation und Koordination des
Schülertransfers - zwischen den beiden Gymnasien zu erstellen. Die Koordination sämtlicher
schulorganisatorischer Belange, z. B. Abstimmung der Stundenplanung in der gymnasialen
Oberstufe, Absprachen bei Konferenzterminen, Studienfahrten, beweglichen Ferientagen,
Klausurplanungen, mündl. Abitur u. ä. obliegt den beteiligten Schulen.
Im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Kooperation haben die Schulen bereits die
jährlichen Vorwahlen hinsichtlich der Leistungskurswünsche ihrer Schülerinnen und Schüler
abgefragt und ausgewertet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Leistungskurswahl durch
die Laufbahnverordnung in der Oberstufe eingeschränkt wird. Die Auswertung der diesjährigen
Vorwahl ergab, dass die häufig nachgefragten Fächer jeweils an beiden Schulen zustande
kommen würden; bei wenig nachgefragten Fächern würde auch bei einer Kooperation kein
gemeinsamer Kurs zustande kommen können.
Dies macht deutlich, dass der Kooperationsgedanke zunächst in Schule und Schülerschaft
vermittelt und die erweiterten Wahlmöglichkeiten durch eine Kooperation transparent gemacht
werden müssen.
Vor einer inhaltlichen Ausgestaltung des Kooperationsgedankens benötigen die Schulen
Planungssicherheit bzgl. Organisation und Finanzierung des Schülertransports zwischen den
beiden Gymnasien. Wie in der Beantwortung der Anfrage F427/2012 dargestellt, ist ein
schulübergreifendes, einheitliches Stundenraster eine optimale Voraussetzung für schulische
Kooperation. Dies zeigen auch entsprechende Modelle z. B. in Düren und Bergheim/Bedburg.
Leider hat sich für Erftstadt gezeigt, dass die bei einer Angleichung der Stundenraster zusätzlich
entstehenden Schülerfahrkosten mit 600.000,00 € bis 700.000,00 € unverhältnismäßig hoch sind.
Aus diesem Grund müssen alternative Überlegungen angestellt werden.
Bei Beibehaltung des bisherigen Stundenrasters ergeben sich Kooperationsmöglichkeiten, die
besonderen Einschränkungen unterliegen. So können innerhalb des Stundenrasters nur
bestimmte Blöcke für gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen genutzt werden. Außerdem muss
berücksichtigt werden, dass bei einer Kooperation an beiden Lernorten ein Kursangebot
erreichbar sein muss.
Der Schülertransport zu den möglichen Unterrichtsveranstaltungen könnte ggf. zum Teil mit
regelmäßig stattfindendem Schülertransport im Rahmen des ÖPNV erfolgen und müsste durch
zusätzlich einzurichtenden Pendelverkehr zwischen den beiden Gymnasien ergänzt werden. Die
Häufigkeit des einzusetzenden Pendelverkehrs würde sich nach dem von den Schulen
vorgegebenen Stundenplan richten und sich möglicherweise von Halbjahr zu Halbjahr ändern.
Nutzen freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler den ÖPNV, um Unterrichtsveranstaltungen
am Partnergymnasium zu besuchen, so wären diese Fahrten über ihr Schülerticket abgedeckt.
Nicht freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schülern würden die Kosten im Rahmen eines 4Fahrten-Tickets (z. Zt. 7,60 €) erstattet.
Die unverbindlich ermittelten Kosten für den zusätzlich einzurichtenden Pendelverkehr sind
nachfolgend dargestellt. Ausgehend von einem gemeinsam durchgeführten Leistungskurs an
einem Lernort werden 6 Transfers/Woche benötigt. Alternative 1 geht davon aus, dass drei
Fahrten/Woche durch den ÖPNV abgewickelt werden können und drei weitere Fahrten über einen
zusätzlichen Pendelverkehr sichergestellt werden müssen. Alternative 2: 2 Fahrten ÖPNV/4
Fahrten Pendelverkehr, Alternative 3: 1 Fahrt ÖPNV/5 Fahrten Pendelverkehr, Alternative 4:
ausschließlich Pendelverkehr.
Buskapazität/
Kosten pro Fahrt
Kleinbus
bis 8 Kinder
ca. 25 € pro Fahrt
Kosten bei 40 Wochen
Bus
bis 19 Kinder
ca. 35 € pro Fahrt
Kosten bei 40 Wochen
Bus
ab 19 Kinder
ca. 40 € pro Fahrt
Kosten bei 40 Wochen
Alternative 1
Alternative 2
Alternative 3
Alternative 4
3 Fahrten/Woche 4 Fahrten/Woche 5 Fahrten/Woche 6 Fahrten/Woche
3.000,00 €
4.000,00 €
5.000,00 €
6.000,00 €
4.200,00 €
5.600,00 €
7.000,00 €
8.400,00 €
4.800,00 €
6.400,00 €
8.000,00 €
9.600,00 €
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Die o. g. beispielhaften Kosten würden sich bei Durchführung eines gemeinsamen
Leistungskurses in einer Jahrgangsstufe ergeben. Bei jeweils einem Leistungskurs pro
Gymnasium sowohl in Jahrgangsstufe 11 und 12 würden sich bei hoher Akzeptanz des
Angebots und ausschließlicher Nutzung des Pendelverkehrs somit die Kosten auf maximal ca.
40.000,00 € belaufen. Fahrten, z. B. zu Klausuren würden zusätzliche Kosten verursachen.
Da sich die Stadt Erftstadt seit 2010 im Nothaushalt befindet, können nach § 82
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Ausgaben nur dann getätigt werden, wenn es eine rechtliche
Verpflichtung hierzu gibt bzw. die Ausgaben für eine Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind. Neue freiwillige Leistungen sind somit grundsätzlich unzulässig.
Aus Sicht des Kämmerers gibt es weder eine rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtung im Hinblick
auf eine Kooperation der beiden Gymnasien noch sind etwaige Ausgaben (z. B. für die
Beförderung der Schülerinnen und Schüler) für die Weiterführung unaufschiebbar, da es bislang
noch keine Kooperation der beiden Schulen gibt. Die Frage ob eine bestimmte Aufgabe sinnvoll
und empfehlenswert ist, stellt sich für Nothaushalts-Kommunen nicht, da der § 82 GO NRW
unbedingt zu beachten ist. Eine erste Nachfrage bei der Kommunalaufsicht (Bezirksregierung
Köln) hinsichtlich der zukünftigen Vorgehensweise bei freiwilligen Leistungen von NothaushaltsKommunen hat ergeben, dass es hierzu derzeit noch keine klare Vorgabe seitens der
Aufsichtbehörde gibt. Der Leitfaden des Innenministeriums, der gewisse Duldungen und
Erleichterungen für Nothaushalts-Kommunen vorsah, ist im September 2012 ausgelaufen. Somit
liegen z. Zt. auch noch keine Erfahrungswerte vor, so dass völlig unklar ist, ob zukünftig freiwillige
Leistungen in gewissem Umfang möglich sind oder nicht. Hier muss der weitere Dialog mit der
Aufsichtsbehörde abgewartet werden.
Sollte sich die Haushaltsituation der Stadt Erftstadt dahingehend ändern, dass es gelingt, einen
Haushaltsausgleich zum Ende des Planungszeitraums (also bis zum Jahr 2024) darzustellen, so
würde die strenge Regelung des § 82 GO NRW keine Anwendung finden.
Ungeachtet der aufgezeigten Aspekte im Zusammenhang mit der Kooperation der beiden
städtischen Gymnasien darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Erreichung
des angestrebten Ziels – nämlich die Abwanderung von Schülerinnen und Schülern an Gymnasien
außerhalb Erftstadts aufzuhalten - um einen Prozess handeln wird, dessen Erfolg sich nur
perspektivisch einstellen kann.
(Erner)
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