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Antrag (Antrag bzgl. Sachdarstellung bei der Kooperation der beiden Erftstädter Gymnasien in der Oberstufe)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
129 kB
Datum
05.02.2013
Erstellt
24.01.13, 15:10
Aktualisiert
24.01.13, 15:10
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 480/2012 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 15.11.2012 gez. Gerlach 17.01.2013 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 05.02.2013 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Sachdarstellung bei der Kooperation der beiden Erftstädter Gymnasien in der Oberstufe Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen nicht zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Kooperation der beiden städtischen Gymnasien im Bereich der Oberstufe wurde bereits mehrfach mit den betreffenden Schulleitungen diskutiert. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen sind beide Gymnasien an der Umsetzung einer Kooperation interessiert. Voraussetzung für eine Kooperation ist die Zustimmung beider Schulkonferenzen gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 3 Schulgesetz. Im Vorfeld ist ein entsprechendes Konzept unter Einbindung des Schulträgers - insb. im Hinblick auf die Organisation und Koordination des Schülertransfers - zwischen den beiden Gymnasien zu erstellen. Die Koordination sämtlicher schulorganisatorischer Belange, z. B. Abstimmung der Stundenplanung in der gymnasialen Oberstufe, Absprachen bei Konferenzterminen, Studienfahrten, beweglichen Ferientagen, Klausurplanungen, mündl. Abitur u. ä. obliegt den beteiligten Schulen. Im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Kooperation haben die Schulen bereits die jährlichen Vorwahlen hinsichtlich der Leistungskurswünsche ihrer Schülerinnen und Schüler abgefragt und ausgewertet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Leistungskurswahl durch die Laufbahnverordnung in der Oberstufe eingeschränkt wird. Die Auswertung der diesjährigen Vorwahl ergab, dass die häufig nachgefragten Fächer jeweils an beiden Schulen zustande kommen würden; bei wenig nachgefragten Fächern würde auch bei einer Kooperation kein gemeinsamer Kurs zustande kommen können. Dies macht deutlich, dass der Kooperationsgedanke zunächst in Schule und Schülerschaft vermittelt und die erweiterten Wahlmöglichkeiten durch eine Kooperation transparent gemacht werden müssen. Vor einer inhaltlichen Ausgestaltung des Kooperationsgedankens benötigen die Schulen Planungssicherheit bzgl. Organisation und Finanzierung des Schülertransports zwischen den beiden Gymnasien. Wie in der Beantwortung der Anfrage F427/2012 dargestellt, ist ein schulübergreifendes, einheitliches Stundenraster eine optimale Voraussetzung für schulische Kooperation. Dies zeigen auch entsprechende Modelle z. B. in Düren und Bergheim/Bedburg. Leider hat sich für Erftstadt gezeigt, dass die bei einer Angleichung der Stundenraster zusätzlich entstehenden Schülerfahrkosten mit 600.000,00 € bis 700.000,00 € unverhältnismäßig hoch sind. Aus diesem Grund müssen alternative Überlegungen angestellt werden. Bei Beibehaltung des bisherigen Stundenrasters ergeben sich Kooperationsmöglichkeiten, die besonderen Einschränkungen unterliegen. So können innerhalb des Stundenrasters nur bestimmte Blöcke für gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen genutzt werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bei einer Kooperation an beiden Lernorten ein Kursangebot erreichbar sein muss. Der Schülertransport zu den möglichen Unterrichtsveranstaltungen könnte ggf. zum Teil mit regelmäßig stattfindendem Schülertransport im Rahmen des ÖPNV erfolgen und müsste durch zusätzlich einzurichtenden Pendelverkehr zwischen den beiden Gymnasien ergänzt werden. Die Häufigkeit des einzusetzenden Pendelverkehrs würde sich nach dem von den Schulen vorgegebenen Stundenplan richten und sich möglicherweise von Halbjahr zu Halbjahr ändern. Nutzen freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler den ÖPNV, um Unterrichtsveranstaltungen am Partnergymnasium zu besuchen, so wären diese Fahrten über ihr Schülerticket abgedeckt. Nicht freifahrtberechtigten Schülerinnen und Schülern würden die Kosten im Rahmen eines 4Fahrten-Tickets (z. Zt. 7,60 €) erstattet. Die unverbindlich ermittelten Kosten für den zusätzlich einzurichtenden Pendelverkehr sind nachfolgend dargestellt. Ausgehend von einem gemeinsam durchgeführten Leistungskurs an einem Lernort werden 6 Transfers/Woche benötigt. Alternative 1 geht davon aus, dass drei Fahrten/Woche durch den ÖPNV abgewickelt werden können und drei weitere Fahrten über einen zusätzlichen Pendelverkehr sichergestellt werden müssen. Alternative 2: 2 Fahrten ÖPNV/4 Fahrten Pendelverkehr, Alternative 3: 1 Fahrt ÖPNV/5 Fahrten Pendelverkehr, Alternative 4: ausschließlich Pendelverkehr. Buskapazität/ Kosten pro Fahrt Kleinbus bis 8 Kinder ca. 25 € pro Fahrt Kosten bei 40 Wochen Bus bis 19 Kinder ca. 35 € pro Fahrt Kosten bei 40 Wochen Bus ab 19 Kinder ca. 40 € pro Fahrt Kosten bei 40 Wochen Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3 Alternative 4 3 Fahrten/Woche 4 Fahrten/Woche 5 Fahrten/Woche 6 Fahrten/Woche 3.000,00 € 4.000,00 € 5.000,00 € 6.000,00 € 4.200,00 € 5.600,00 € 7.000,00 € 8.400,00 € 4.800,00 € 6.400,00 € 8.000,00 € 9.600,00 € -2- Die o. g. beispielhaften Kosten würden sich bei Durchführung eines gemeinsamen Leistungskurses in einer Jahrgangsstufe ergeben. Bei jeweils einem Leistungskurs pro Gymnasium sowohl in Jahrgangsstufe 11 und 12 würden sich bei hoher Akzeptanz des Angebots und ausschließlicher Nutzung des Pendelverkehrs somit die Kosten auf maximal ca. 40.000,00 € belaufen. Fahrten, z. B. zu Klausuren würden zusätzliche Kosten verursachen. Da sich die Stadt Erftstadt seit 2010 im Nothaushalt befindet, können nach § 82 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Ausgaben nur dann getätigt werden, wenn es eine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt bzw. die Ausgaben für eine Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Neue freiwillige Leistungen sind somit grundsätzlich unzulässig. Aus Sicht des Kämmerers gibt es weder eine rechtliche bzw. gesetzliche Verpflichtung im Hinblick auf eine Kooperation der beiden Gymnasien noch sind etwaige Ausgaben (z. B. für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler) für die Weiterführung unaufschiebbar, da es bislang noch keine Kooperation der beiden Schulen gibt. Die Frage ob eine bestimmte Aufgabe sinnvoll und empfehlenswert ist, stellt sich für Nothaushalts-Kommunen nicht, da der § 82 GO NRW unbedingt zu beachten ist. Eine erste Nachfrage bei der Kommunalaufsicht (Bezirksregierung Köln) hinsichtlich der zukünftigen Vorgehensweise bei freiwilligen Leistungen von NothaushaltsKommunen hat ergeben, dass es hierzu derzeit noch keine klare Vorgabe seitens der Aufsichtbehörde gibt. Der Leitfaden des Innenministeriums, der gewisse Duldungen und Erleichterungen für Nothaushalts-Kommunen vorsah, ist im September 2012 ausgelaufen. Somit liegen z. Zt. auch noch keine Erfahrungswerte vor, so dass völlig unklar ist, ob zukünftig freiwillige Leistungen in gewissem Umfang möglich sind oder nicht. Hier muss der weitere Dialog mit der Aufsichtsbehörde abgewartet werden. Sollte sich die Haushaltsituation der Stadt Erftstadt dahingehend ändern, dass es gelingt, einen Haushaltsausgleich zum Ende des Planungszeitraums (also bis zum Jahr 2024) darzustellen, so würde die strenge Regelung des § 82 GO NRW keine Anwendung finden. Ungeachtet der aufgezeigten Aspekte im Zusammenhang mit der Kooperation der beiden städtischen Gymnasien darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Erreichung des angestrebten Ziels – nämlich die Abwanderung von Schülerinnen und Schülern an Gymnasien außerhalb Erftstadts aufzuhalten - um einen Prozess handeln wird, dessen Erfolg sich nur perspektivisch einstellen kann. (Erner) -3-