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Beschlussvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
06.12.12, 18:17
Aktualisiert
06.12.12, 18:17
Beschlussvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992) Beschlussvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992) Beschlussvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 05.12.2012 - Der Bürgermeister Az: 24-50-03 Nr. der Ratsdrucksache: 943-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 11.12.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr R. Schmitz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 943-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Entsprechend einer Anregung aus dem Hauptausschuss soll § 5 - Sperrige Abfälle - Absatz 2 als nicht abschließende Regelung formuliert werden. 2. Rechtliche Würdigung Keine 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 943-IX vorliegenden Entwurfs mit folgender Ergänzung des § 5 Abs. 2 beschlossen: „Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere - - Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fliesen, Putzund Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten) Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges Flachglas; Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen; Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen kleinerer Renovierungsoder Baumaßnahmen einmalig eine geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt jeweils - ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas ein Rollladen ein Türrahmen sowie ein Türblatt eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken ein Heizkörper Seite 3 von Ratsdrucksache 943-IX/Z-1 - eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt), z.B. Holzlatten, Bretter und sonstige Holzteile, Gipskartonplatten, Teppichboden, Zaunmaterial In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen.“ Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.