Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
06.12.12, 18:17
Aktualisiert
06.12.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.12.2012
- Der Bürgermeister Az: 24-50-03
Nr. der Ratsdrucksache: 943-IX/Z-1
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Beratungsfolge
Termin
Rat
11.12.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
8. Satzung zur Änderung der Satzung über dei Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992
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Berichterstatter: Herr R. Schmitz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 943-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
Entsprechend einer Anregung aus dem Hauptausschuss soll § 5 - Sperrige Abfälle - Absatz 2 als
nicht abschließende Regelung formuliert werden.
2. Rechtliche Würdigung
Keine
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
vom 16.11.1992 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 943-IX vorliegenden Entwurfs mit
folgender Ergänzung des § 5 Abs. 2 beschlossen:
„Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere
-
-
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fliesen, Putzund Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten)
Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen,
Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC,
Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten und
Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges Flachglas;
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen;
Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons.
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr
als 1,50 m x 2,00 m
Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen kleinerer Renovierungsoder Baumaßnahmen einmalig eine geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt jeweils
-
ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas
ein Rollladen
ein Türrahmen sowie ein Türblatt
eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken
ein Heizkörper
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-
eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt), z.B. Holzlatten, Bretter und sonstige Holzteile, Gipskartonplatten, Teppichboden, Zaunmaterial
In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind
zu entfernen.“
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.