Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
443 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 1
Derzeit gültige Abfallentsorgungssatzung
Entwurf der neugefassten Abfallentsorgungssatzung
Satzung
Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992
über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S.
475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur
Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des
Landesrechts vom 03.04.1992 (GV NW S. 124), der §§ 8 und 9 des
Landeabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW S. 32), des
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt
geändert durch den Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes,
des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28.02.1992 (BGBl. I S.
372), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
03.11.1992 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), § 7 der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938 ff.)
zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),
der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber. S. 975)
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353), hat der Rat
der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „Kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit.
(1)
Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „Kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche
und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
(2)
Die Stadt erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1.
2.
3.
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im
Gemeindegebiet anfallen.
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von
Straßenpapierkörben, soweit dies nachden örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist.
Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im
Gemeindegebiet.
1.
2.
3.
abfallwirtschaftliche
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im
Gemeindegebiet anfallen.
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von
Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist.
Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im
Gemeindegebiet.
Hinweis
Nummer
(1)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 2
(3)
Die Verwertung, Behandlung, Lagerung und Deponierung der
Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahrgenommen.
(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das
Gewinnen von Stoffen oder Energie aus
Abfällen
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen,
Transportieren und Beseitigen von Abfällen.
(2)
(4)
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 (4)
- 2 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1
- 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(3)
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den
Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer
Verwertung zugeführt werden können.
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das
Einsammeln
und
Befördern
der
Abfälle
zu
den
Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des
Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt
werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt
und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2)
Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
(2)
Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und
derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen
Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen,
Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und
sonstige Gartenabfälle.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton
handelt.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen
Abfällen/Sperrmüll.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im
Rahmen von mobilen Sondermüllaktionen.
Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (AltKühlschränken).
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen
sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren
Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle
3.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton
handelt.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/
Sperrmüll.
Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im
Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.
Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (AltKühlschränken).
3.
4.
5.
6.
4.
5.
6.
(4)
(5)
(6)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
7.
8.
(3)
Seite 3
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von
Straßenpapierkörben.
Einsammeln und Befördern elektrischer und elektronischer
Geräte
7.
8.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen
(Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und
Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von
Haushaltskühlgeräten und elektrischen sowie elektronischen
Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter,
Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das
Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 15 geregelt.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene
Abfallentsorgung
mit
Abfallgefäßen
(Restmüllgefäße,
Bioabfallgefäße,
Altpapiertonnen),
durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und
Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von
Haushaltskühlgeräten und elektrischen sowie elektronischen
Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb
der
regelmäßigen
grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter,
Erfassung
von
schadstoffhaltigen
Abfällen
über
das
Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 15 geregelt.
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg(3)
Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen
und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des Dualen Systems der
Duales System Deutschland AG.
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen
und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen
Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung.
§3
Zugelassene Abfälle
(1)
(2)
Aufstellen,
Unterhalten
und
Entleeren
von
Straßenpapierkörben.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und ElektronikAltgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung
Zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage I zu dieser Satzung bezeichnet sind.
Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 3 a bleiben unberührt.
§3a
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15
Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
ausgeschlossen:
1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I
zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind.
(7)
(8)
§3
Zugelassene Abfälle
(1)
(2)
Zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage I zu dieser Satzung bezeichnet sind.
Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 3 a bleiben unberührt.
§3a
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
ausgeschlossen:
1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I
zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind.
(9)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 4
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und
Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen
anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15
Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).
2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und
bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragende
Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über
die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackVO -) vom 21.08.98 (BGBl. I S.
2379 ff.), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt:
3.
a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4
VerpackVO, die vom Hersteller oder Vertreiber (§ 4 Abs. 1
VerpackVO) zurückgenommen wurden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 2
VerpackVO).
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und
Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen
anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
(10)
b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackVO, die
vom Vertreiber (§ 5 Abs. 1 VerpackVO) zurückgenommen
wurden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen
Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung
zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO).
(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG).
(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
(11)
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen,
soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur
Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche
(12)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 5
Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. § 48 KrWG)
werden
im
Rahmen
der
mobilen
oder
ortsfesten
Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige
Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in der als
Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die
Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG)
werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen der Stadt
angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind
diejenigen Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung
beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen (2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen
Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen
Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen
an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt
bekanntgegeben.
gegeben.
(3) Haushaltskühlgeräte werden einmal monatlich auf Abruf getrennt
eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt.
(3) Haushaltskühlgeräte werden einmal monatlich auf Abruf getrennt
eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt.
(4) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind
entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der
Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe
vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4) Gebrauchte
Verbrennungsmotorenoder
Getriebeöle
sind
entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der
Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe
vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
§5
Sperrige Abfälle
(1)
Abfälle zur Beseitigung von angeschlossenen Grundstücken, die
wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser
Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können
(Sperrmüll), werden auf Anforderung abgefahren. Nicht zum
Sperrmüll gehören Bau- und Abbruchabfälle sowie
Baustellenabfälle.
(2)
Die Höchstmenge an Sperrgut, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag
bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm.
(3)
Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung.
§5
Sperrige Abfälle
(1)
(2)
Sperrige Abfälle die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes
nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter
eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im
Gebiet der Stadt Bad Münstereifel außerhalb der regelmäßigen
Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Abfuhr ist direkt bei
dem von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen zu
beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der
sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller
Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der
Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.
Nicht zum Sperrmüll gehören
-
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt
(Steine, Fliesen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämmund
Isoliermaterial,
(Mineralwolle,
Styroporplatten)
Gipskartonplatten,
Asbestabfälle,
Waschbecken,
(13)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 6
-
Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden,
Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC,
Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz
(Bretter, Holzlatten und Balken) Spanplatten, Paletten,
Fensterglas und sonstiges Flachglas;
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung
eingerichtet ist;
Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen;
Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons.
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem
Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m
Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen
kleinerer Renovierungs- oder Baumaßnahmen einmalig eine
geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt jeweils
-
ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas
ein Rollladen
ein Türrahmen sowie ein Türblatt
eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken
ein Heizkörper
eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt) Holzlatten, Bretter und
sonstige
Holzteile,
Gipskartonplatten,
Teppichboden,
Zaunmaterial
In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben
überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen.
und
Nägel
(3)
Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem
Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete
Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 7.00 Uhr zu ebener Erde
auf dem Grundstück gut sichtbar und leicht erreichbar
bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, sind die Abfälle im
öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer, nicht behindernder
Weise, frühestens ab 20.00 Uhr des Vortags, bereitzustellen. Der
Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls
(keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und
Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
(4)
Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß
Anwendung.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 7
§6
Wiederverwertung von Abfällen
§6
Wiederverwertung von Abfällen
(1)
Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare
Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und
gekochte Obst- und Gemüsereste, Knochen, Papierhandtücher,
Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch
Eigenkompostierung oder über die von der Stadt eingerichteten
Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen.
(1)
Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare
Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und
gekochte Obst- und Gemüsereste, Knochen, Papierhandtücher,
Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch
Eigenkompostierung oder über die von der Stadt eingerichteten
Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer
Wiederverwertung zuzuführen.
(2)
Altglas muß von den Abfallbesitzern farblich getrennt gesammelt und (2)
zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern gebracht
werden.
(3)
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und
Druckpapier, Kartonagen etc.) muß den vorhandenen Systemen zur
getrennten Erfassung - Bündelsammlungen oder Wertstofftonnen zugeführt werden.
Altglas muss von den Abfallbesitzern farblich getrennt gesammelt
und zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern gebracht
werden.
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und
Druckpapier, Kartonagen etc.) muss den vorhandenen Systemen zur
getrennten Erfassung - Bündelsammlungen oder Wertstofftonnen zugeführt werden.
(3)
(4)
Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden.
(4)
Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden.
(5)
Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe
und die Standorte der Depotcontainer rechtzeitig bekannt.
(5)
Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe
und die Standorte der Depotcontainer rechtzeitig bekannt.
(6)
(6)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die vorhandenen
Depotcontainer zur Wertstoffsammlung nur werktags in der Zeit von
7.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Die Vorschrift des § 14 der
ordnungsbehördlichen Verordnung vom 16.05.1991 über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel in der jeweils gültigen Fassung ist zu
beachten.
Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die vorhandenen
Depotcontainer zur Wertstoffsammlung nur werktags in der Zeit von
7.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Die Vorschrift des § 14 der
ordnungsbehördlichen Verordnung vom 16.05.1991 über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel in der jeweils gültigen Fassung ist zu
beachten.
§6a
Verpackungsabfälle
§6a
Verpackungsabfälle
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der
Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung
-VerpackVO -), sind
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackVO -) sowie
getrennt
zu
sammeln
und
den
vom
privatwirtschaftlichen
Dualen
alle stoffgleichen nicht aus Verkaufsverpackungen stammenden, aber
System
aufgebauten
Sammelsystemen
zuzuführen,
und
zwar
für den gleichen Verwertungsgang geeignete Wertstoffe, sind getrennt
zu sammeln und den im Rahmen des Dualen Systems aufgebauten
Sammelsystemen zuzuführen, und zwar
(14)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 8
a)
Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen
oder -säcken,
b)
Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern
(§ 6 Abs. 2),
c)
Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen,
Depotcontainern oder Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3)
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen oder säcken,
b) Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern (§ 6 Abs.
2),
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen,
Depotcontainern oder Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3)
(2) Die Wertstofftonnen und -säcke werden den Haushalten kostenlos zur (2) Die Wertstofftonnen und -säcke werden den Haushalten kostenlos zur
Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw.
Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw.
abgefahren. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend.
abgefahren. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend.
§6b
Grünabfälle
(1)
Die Stadt führt zweimal jährlich eine Abfuhr von Grünabfällen nach
dem Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören folgende
kompostierbare pflanzliche Abfälle:
a)
b)
§6b
Grünabfälle
(1)
Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm
Durchmesser; gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m,
Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare
Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in Papiersäcken oder
Kartons bereitzustellen.
Die Stadt führt mindestens zweimal jährlich eine Abfuhr von
Grünabfällen nach dem Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören
folgende kompostierbare pflanzliche Abfälle:
a)
b)
Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm
Durchmesser; gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m,
Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare
Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in Papiersäcken oder
Kartons bereitzustellen.
(2)
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Stadt bestimmt
und öffentlich bekanntgemacht. Grünabfälle sind gebündelt am
Fahrbahnrand bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen Abfällen
(z.B. Hausmüll) vermischt sind, werden nicht abgefahren.
(2)
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Stadt bestimmt
und öffentlich bekannt gemacht. Grünabfälle sind gebündelt am
Fahrbahnrand bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen Abfällen
(z.B. Hausmüll) vermischt sind, werden nicht abgefahren.
(3)
Die Höchstmenge an Grünabfällen, die ein Haushalt an einem
Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Die Vorschriften
des § 13 gelten entsprechend.
(3)
Die Höchstmenge an Grünabfällen, die ein Haushalt an einem
Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Die Vorschriften
des § 13 gelten entsprechend.
(4)
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter für BioAbfälle (§ 11) eingefüllt werden.
(4)
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter für BioAbfälle (§ 11) eingefüllt werden.
§6c
Elektronik-Schrott
(1)
Elektrische und elektronische Geräte, insbesondere
(1)
Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der
Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrowerkzeuge,
sowie Geräte der Bildaufzeichnung und -wiedergabe werden nach
Maßgabe der Abs. 2 und 3 von der Stadt getrennt entsorgt.
(15)
§6c
Elektronik-Schrott
Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt
nach
den
Bestimmungen
des
Elektround
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(16)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
(2)
(3)
Seite 9
(2)
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. DiaProjektoren, Durchlauferhitzern, Elektroherden, Elektrorasenmähern,
Fernsehgeräten, Fotokopierern, Mikrowellen-Geräten, asbestfreie
Nachtspeicheröfen, Ölradiatoren, Staubsaugern, Waschmaschinen
und Wäschetrocknern erfolgt einmal monatlich auf Abruf.
Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher,
Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Toaster und
(3)
Videokameras werden im Rahmen der mobilen
Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den
von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den
Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich
bekanntgegeben.
§7
Anschluss- und Benutzungsrecht
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B.
Computermonitoren,
Druckern,
Elektroherden,
Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Laptops,
Mikrowellengeräten,
Ölradiatoren,
PCs,
Staubsaugern,
Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der
Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel.
Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher,
Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen,
Mobiltelefone,
Toaster und Videokameras, werden im Rahmen der mobilen
Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den
von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den
Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich
bekannt gegeben.
(18)
§7
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks
ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 berechtigt, von der Stadt den
Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung
zu verlangen (Anschlussrecht).
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks
ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 berechtigt, von der Stadt den
Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung
zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet
der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet
der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen
Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§8
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
(17)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes (1)
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück
von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter,
Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
§8
Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes
ist
verpflichtet,
sein
Grundstück
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück
von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter,
Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
(19)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
(2)
(3)
Seite 10
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen
sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV
Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücken- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuten Wohnens
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen
sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV
Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücken- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuten Wohnens.
Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf (2)
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig (z.B.
gewerblich/industriell) genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte
Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2),
mindestens aber eine Pflicht-Restmülltonne, zu nutzen.
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte
Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2),
mindestens
aber
eine
Pflicht-Restmülltonne,
zu
nutzen.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle
Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht
(3)
auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und
gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer
gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushalte und die
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf
Antrag möglich.
-
-
soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 oder § 3 a Abs. 3 dieser Satzung
von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen
sind;
soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur
Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach §§ 16 Abs. 2, 17
(21)
(22)
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht
auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und
gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer
gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushalte und die
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf
Antrag möglich.
§9
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht,
(20)
§9
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht,
-
-
soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen
sind;
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt
(23)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
-
-
-
Abs. 3, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2
KrW-/AbfG);
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die
Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG);
soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,
durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG);
soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,
durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt
nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG).
§9a
Ausnahmen/Befreiungen von Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die
(1)
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken,
die von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden,
wenn der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass
er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG
zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang an die Biotonne besteht insoweit dann, wenn
der Anschluss- und Benutzungspflichtige nachvollziehbar und
schlüssig darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich
und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des
§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) nicht entsteht. Die Stadt stellt auf
der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
KrW/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit
die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
Seite 11
-
-
-
an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KrWG);
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung
nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem
zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die
zuständige
Behörde
ein
Freistellungsoder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG
erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3
Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz
2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG
zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§9a
Ausnahmen/Befreiungen von Anschluss- und Benutzungszwang
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die
von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden,
soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig
und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens,
sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf
dem
Grundstück
anfallenden
kompostierbaren
Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf
diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht
entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage
der
Darlegungen
des
Anschlussund/oder
Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme
vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz
1 zweiter Halbsatz KrWG besteht.
(24)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
(2)
Seite 12
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei (2)
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig (z.B.
industriell oder gewerblich) genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt
stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht
bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden,
wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die
bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen
beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der
Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest,
ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG besteht.
§ 10
Selbstbeförderung zur Abfallbeseitigungsanlage
§ 10
Selbstbeförderung zur Abfallbeseitigungsanlage
Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Stadt ausgeschlossen ist (§ 3 a), ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke
der Verwertung, des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils
gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder
befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder
Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum
Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür
zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen.
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch
die Stadt gemäß § 3 a dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind
verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns,
Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung zu
der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit
der Kreis das Behandeln, Lagern, Umschlagen oder Ablagern dieser
Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür
zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen.
§ 11
Abfallbehälter
§ 11
Abfallbehälter
(1)
Für das Einsammeln und Befördern der nicht wiederverwertbaren
Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen
Gewerbeabfälle (Restmüll) im Sinne der Anlage I sind genormte
Abfallbehälter von 60, 80, 120 und 240 l sowie Abfallcontainer von
660 und 1100 l-Fassungsvermögen zugelassen. Die
Restmüllbehälter sind von den Grundstückseigentümern zu
beschaffen und zu unterhalten; sie können auch über die Stadt
gemietet werden.
(1)
Für das Einsammeln und Befördern der nicht wieder verwertbaren
Bestandteile des Hausmülls
und der hausmüllähnlichen
Gewerbeabfälle (Restmüll) im Sinne der Anlage I sind genormte
Abfallbehälter von 60, 80, 120 und 240 Liter sowie Abfallcontainer
von 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen zugelassen. Die
Restmüllbehälter sind von den Grundstückseigentümern zu
beschaffen und zu unterhalten; sie können auch über die Stadt
gemietet werden.
(25)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 13
(2)
Für das Einsammeln und Befördern der zur Kompostierung
geeigneten Küchenabfälle und Kleingartenabfälle sind genormte
Abfallbehälter (Bio-Tonnen) mit 80, 120 und 240 lFassungsvermögen zugelassen. Die Bio-Tonnen werden den
Grundstückseigentümern leihweise zur Verfügung gestellt.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der
Anschlusspflichtige bereits einen entsprechenden Abfallbehälter
besitzt.
(2)
Für das Einsammeln und Befördern der zur Kompostierung
geeigneten Küchenabfälle und Kleingartenabfälle sind genormte
Abfallbehälter (Bio-Tonnen) mit 80, 120 und 240 lFassungsvermögen zugelassen. Die Bio-Tonnen werden den
Grundstückseigentümern leihweise zur Verfügung gestellt.
Ausnahmen
können
zugelassen
werden,
wenn
der
Anschlusspflichtige bereits einen entsprechenden Abfallbehälter
besitzt.
(3)
Mit Ausnahme der 660 und 1100 l Abfallcontainer müssen die
gebührenpflichtigen Abfallbehälter mit den von der Stadt zur
Verfügung gestellten Kontrollmarken versehen sein. Nur die so
gekennzeichneten Abfallbehälter werden entleert.
(3)
Mit Ausnahme der 660 und 1100 Liter fassenden Abfallcontainer
müssen die gebührenpflichtigen Abfallbehälter mit den von der Stadt
zur Verfügung gestellten Kontrollmarken versehen sein. Nur die so
gekennzeichneten Abfallbehälter werden entleert.
(4)
(4)
Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art, Menge
oder Beschaffenheit nicht über die gemäß dieser Satzung im übrigen
angebotenen Systeme eingesammelt und befördert werden können
sowie zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle von
Grundstücken, die nicht an die städtische Abfallentsorgung
angeschlossen sind, werden im Einzelfall Abfallcontainer mit einem
Fassungsvermögen von 4, 5, 7, 10, 20 und 36 m³
Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt.
Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art,
Menge oder Beschaffenheit nicht über die gemäß dieser
Satzung im übrigen angebotenen Systeme eingesammelt und
befördert
werden
können
sowie
zur
Entsorgung
überlassungspflichtiger Abfälle von Grundstücken, die nicht an
die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind, werden
im Einzelfall Absetz- bzw. Abrollcontainer mit einem
Fassungsvermögen von 7, 10, 12, 20 und 36 m³
Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt.
(5)
In Ausnahmefällen (z. B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige
Restmüllentsorgung unter Verwendung von Abfallsäcken mit
dem Aufdruck des Entsorgungsunternehmens und einem
Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen, die an dem von der
Stadt vorgegebenen Standort zur Abholung bereitzustellen
sind. Die Abfallsäcke werden nur dann eingesammelt und
abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und
nicht mehr als 15 kg wiegen. Es entsprechen
- 23 Abfallsäcke einem 60 Ltr. Restmüllbehälter
- 30 Abfallsäcke einem 80 Ltr. Restmüllbehälter
- 45 Abfallsäcke einem 120 Ltr. Restmüllbehälter
- 90 Abfallsäcke einem 240 Ltr. Restmüllbehälter
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
Für jedes dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegende
(1)
Grundstück ist mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) und
eine Bio-Tonne (§ 11 Abs. 2) für die Abfallentsorgung bereitzuhalten.
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende
Grundstück ist mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) und
eine Bio-Tonne (§ 11 Abs. 2) für die Abfallentsorgung bereitzuhalten.
(26)
(27)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 14
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushalte und/oder
sonstige in sich abgeschlossene Einheiten, wie Läden,
Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, Praxen und dergleichen
(Benutzungseinheiten) so ist für jede dieser Benutzungseinheiten
mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) für die
Abfallentsorgung vorzuhalten.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushalte und/oder
sonstige in sich abgeschlossene Einheiten, wie Läden,
Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, Praxen und dergleichen
(Benutzungseinheiten) so ist für jede dieser Benutzungseinheiten
mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) für die
Abfallentsorgung vorzuhalten.
(2)
Im übrigen sind so viele Behälter zu beschaffen, daß sie den auf
dem Grundstück anfallenden Abfall aufnehmen können. Im
Zweifelsfalle entscheidet die Stadt über Größe und Anzahl der für
eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung erforderlichen
Abfallbehälter.
(2)
Im übrigen sind so viele Behälter zu beschaffen, dass sie den auf
dem Grundstück anfallenden Abfall aufnehmen können. Im
Zweifelsfalle entscheidet die Stadt über Größe und Anzahl der für
eine
ordnungsgemäße
Abfallentsorgung
erforderlichen
Abfallbehälter.
(3)
Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind Tonnengemeinschaften bei
den Restmüllbehältern (§ 11 Abs. 1) auf Antrag zuzulassen, wenn
das hierfür vorgehaltene Restmüllbehältervolumen mindestens 15 l
für jeden Haushaltsangehörigen beträgt und bei der Entsorgung von
kompostierbaren Abfällen eine einheitliche Regelung
(Eigenkompostierung oder Benutzung der Biotonne) getroffen wird.
(3)
Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind Tonnengemeinschaften bei
den Restmüllbehältern (§ 11 Abs. 1) auf Antrag zuzulassen, wenn
das hierfür vorgehaltene Restmüllbehältervolumen mindestens 15 l
für jeden Haushaltsangehörigen beträgt und bei der Entsorgung von
kompostierbaren
Abfällen
eine
einheitliche
Regelung
(Eigenkompostierung oder Benutzung der Biotonne) getroffen wird.
(4)
In begründeten Einzelfällen, z.B. wenn nicht behebbare
Stellplatzprobleme bestehen, hat die Stadt Ausnahmen von den
Regelungen des Abs. 1 Satz 1 zuzulassen.
(4)
Bei zwei unmittelbar benachbarten Grundstücken kann auf
Antrag der Grundstückseigentümer eine Tonnengemeinschaft
bei den Restmüllbehältern unter den Voraussetzungen des
Absatzes
3
zugelassen
werden.
Die
beteiligten
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick
auf
die
zu
zahlende
Abfallentsorgungsgebühr
als
Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
Als Haushalt im Sinne des Abs.1 gilt eine Personengemeinschaft
oder Einzelperson, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich
geschlossene Wohneinheit innehat.
(5)
(5)
§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1)
Der Anschlußpflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden
Abfallbehälter dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrzeiten an der
öffentlichen Straße oder an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen
Straße zum Einsammeln und Befördern bereitgestellt werden.
Soweit die Abfallbehälter aus Platzgründen im öffentlichen
Straßenraum (z.B. Bürgersteig) aufgestellt werden müssen, ist eine
Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern und des fließenden
Als Haushalt im Sinne des Abs.1 gilt eine Personengemeinschaft
oder Einzelperson, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich
geschlossene Wohneinheit innehat.
§ 13
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1)
Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne
Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden
Abfallbehälter dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrzeiten an der
öffentlichen Straße oder an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen
Straße zum Einsammeln und Befördern bereitgestellt werden.
Soweit die Abfallbehälter aus Platzgründen im öffentlichen
Straßenraum (z.B. Bürgersteig) aufgestellt werden müssen, ist eine
Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern und des fließenden
(28)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 15
Verkehrs auszuschließen. Die Abfallbehälter sind nach der
Entleerung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu
entfernen.
(2)
Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus
technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
besondere Maßnahmen erfordert, kann verlangt werden, die
Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die
Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann.
Verkehrs auszuschließen. Die Abfallbehälter sind nach der
Entleerung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu
entfernen.
(2)
§ 14
Benutzung der Abfallbehälter und Wertstofferfassungssysteme
Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus
technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
besondere Maßnahmen erfordert, kann verlangt werden, die
Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die
Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann.
§ 14
Benutzung der Abfallbehälter und Wertstofferfassungssysteme
(1)
Die Abfälle müssen in die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt
werden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die
vorhandenen Wertstoffbehälter und Depotcontainer. Verwertbare
Abfälle dürfen den hierfür zur Verfügung stehenden Wertstoffbehältern und Depotcontainern nur entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zugeführt werden.
(1)
Die Abfälle müssen in die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt
werden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die
vorhandenen Wertstoffbehälter und Depotcontainer. Verwertbare
Abfälle
dürfen
den
hierfür
zur
Verfügung
stehenden
Wertstoffbehältern und Depotcontainern nur entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zugeführt werden.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die
Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind
und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die
Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind
und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(3)
Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, daß sich der
Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter
eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
(3)
Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der
Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter
eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
(4)
Sperrige Gegenstände, ekelerregende Stoffe, Schnee und Eis sowie
Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht
in Abfallbehälter gefüllt werden.
(4)
Sperrige Gegenstände, ekelerregende Stoffe, Schnee und Eis sowie
Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht
in Abfallbehälter gefüllt werden.
(5)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch die unsachgemäße
Zurverfügungstellung der Abfälle entstehen, richtet sich nach den
Allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(5)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch die unsachgemäße
Zurverfügungstellung der Abfälle entstehen, richtet sich nach den
Allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 16
§ 15
Zeitpunkt der Abfuhr
(1)
Die in § 11 dieser Satzung aufgeführten Abfallbehälter
(Restmüllbehälter und Bio-Tonnen) werden wie folgt entleert:
§ 15
Zeitpunkt der Abfuhr
(1)
Die Abfall und Wertstoffbehälter werden wie folgt geleert:
(29)
1. Restmüllbehälter mit 60, 80, 120 und 240 l-Fassungsvermögen
werden grundsätzlich 14-täglich geleert.
1. Restmüllbehälter
mit
60,
Fassungsvermögen 14-täglich.
80,
120
und
240
Liter
2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 l-Fassungsvermögen
(Abfallcontainer) werden wöchentlich geleert.
2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen
(Abfallcontainer) wöchentlich
3. Die für die Einsammlung und den Transport der kompostierbaren
Abfälle eingesetzten Behälter (Bio-Tonnen) werden in den vier
Sommermonaten wöchentlich und ansonsten 14-täglich geleert.
3. Biotonnen für die Einsammlung und den Transport der
kompostierbaren Abfälle in den vier Sommermonaten wöchentlich
und ansonsten 14-täglich
4. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen für
Altpapier vierwöchentlich
5. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen und
Wertstoffsäcke für Verkaufsverpackungen aus Metall-,
Kunst- und Verbundstoff 14-täglich und
6. Wertstoffbehälter mit 660 und 1.100 Liter Fassungsvermögen
für Altpapier und Verkaufsverpackungen 14-täglich.
Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der
regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf
einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt bestimmt und
rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der
regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf
einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt bestimmt und
rechtzeitig bekannt gegeben.
(2)
(3)
Die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 5), der Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs.
3) und die Abfuhr von Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt
einmal monatlich auf Abruf des Benutzungsberechtigten (§ 7).
Am jeweiligen Abfuhrtag sind
(2)
(3)
Die Abfuhr von sperrigen Abfälle (§ 5), Haushaltskühlgeräte (§ 4
Abs. 3) und Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig
innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den
Benutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den
von der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der
Benutzungsberechtigten abgefahren.
Am jeweiligen Abfuhrtag sind
a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und
a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und
b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b), die
Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) sowie die Elektro-Großgeräte
(§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr
b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b), die
Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) sowie die Elektro-Großgeräte
(§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr
zur Abfuhr bereitzustellen.
zur Abfuhr bereitzustellen.
(30)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 17
§ 16
Anmeldepflicht
§ 16
Anmeldepflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche
Veränderung der anfallenden Abfälle unverzüglich anzumelden. Die
Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, daß sich die
Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 4) auf dem Grundstück ändert.
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall
von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche
Veränderung der anfallenden Abfälle unverzüglich anzumelden. Die
Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, dass sich die
Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 5) auf dem Grundstück ändert.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige (2)
als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu
benachrichtigen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige
als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 17
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
§ 17
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
(1)
Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die (1)
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu
angeschlossenen Grundstücken und insbesondere zu solchen
Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den
Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen
zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
(3)
(3)
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer
Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen,
so ist die Stadt berechtigt, die Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV NW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar
(4)
1990 (GV NW S. 46), - SGV NW 2010 - anzuwenden, insbesondere (5)
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten
durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
(31)
(2)
(6)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der
Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 16 hinaus
alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1
Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf
ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum
Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des
Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen
des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu
gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und
Benutzungszwang besteht.
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs.
1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG
eingeschränkt.
(32)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 18
§ 18
Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 18
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder
Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks,
betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen,
werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(1)
Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden
Einschränkungen,
Unterbrechungen
oder
Verspätungen
infolge
von
Betriebsstörungen,
Streiks,
betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen,
werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2)
In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadensersatz.
(2)
In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 19
Anfall der Abfälle
§ 19
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der
Abfälle
(1)
Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten
Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene
Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten
Abfallbehältnisse angefahren wird.
(1)
Die
gebührenpflichtige
Benutzung
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und
benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser
Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt
werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der
bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn
die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW/AbfG erstmals erfüllt sind.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn
die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG
erstmals erfüllt sind.
(3)
Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3)
Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen
oder wegzunehmen.
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen
oder wegzunehmen.
§ 20
Gebühren
Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige
abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser
Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
§ 20
Gebühren
Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige
abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser
Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
(33)
(34)
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
Seite 19
§ 21
Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 21
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen
zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die
Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch
befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen
zum
Besitz
eines
Grundstücks
dinglich
Berechtigten.
Die
Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch
befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 22
Begriff des Grundstücks
§ 22
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 23
Verbrennen von Kleingartenabfällen
§ 23
Verbrennen von Kleingartenabfällen
§ 23 wurde ersatzlos gestrichen durch die 7. Satzung vom 02.12.2003 zur
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel vom 16.11.1992
§ 23 wurde ersatzlos gestrichen durch die 7. Satzung vom 02.12.2003 zur
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel vom 16.11.1992.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er
1.
2.
3.
4.
5.
ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und
Befördern überläßt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle
der städt. Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 8 Abs. 2);
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen
Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1);
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche
Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er
1.
2.
3.
4.
5.
ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und
Befördern überlässt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle
der städt. Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 8 Abs. 2);
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 11);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen
Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1);
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche
Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl
Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX
6.
(2)
Seite 20
der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19
Abs. 3).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00
EURO geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung über die Müllabfuhr - Abfallbeseitigung - vom 14.03.1980 außer
Kraft.
6.
(2)
der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19
Abs. 4).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00
Euro werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür
eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung über die Müllabfuhr - Abfallbeseitigung - vom 16.11.1992 außer
Kraft.
(35)