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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
443 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 1 Derzeit gültige Abfallentsorgungssatzung Entwurf der neugefassten Abfallentsorgungssatzung Satzung Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992 über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 03.04.1992 (GV NW S. 124), der §§ 8 und 9 des Landeabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW S. 32), des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28.02.1992 (BGBl. I S. 372), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 03.11.1992 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber. S. 975) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. 2. 3. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nachden örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 1. 2. 3. abfallwirtschaftliche Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Hinweis Nummer (1) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 2 (3) Die Verwertung, Behandlung, Lagerung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (2) (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 (4) - 2 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (3) §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: (2) Im einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von mobilen Sondermüllaktionen. Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (AltKühlschränken). 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/ Sperrmüll. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen. Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (AltKühlschränken). 3. 4. 5. 6. 4. 5. 6. (4) (5) (6) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX 7. 8. (3) Seite 3 Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Einsammeln und Befördern elektrischer und elektronischer Geräte 7. 8. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 15 geregelt. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 15 geregelt. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg(3) Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des Dualen Systems der Duales System Deutschland AG. Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung. §3 Zugelassene Abfälle (1) (2) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Einsammeln und Befördern von Elektro- und ElektronikAltgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung Zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind solche Abfälle zugelassen, die in der Anlage I zu dieser Satzung bezeichnet sind. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung. Die Vorschriften des § 3 a bleiben unberührt. §3a Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. (7) (8) §3 Zugelassene Abfälle (1) (2) Zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind solche Abfälle zugelassen, die in der Anlage I zu dieser Satzung bezeichnet sind. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung. Die Vorschriften des § 3 a bleiben unberührt. §3a Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. (9) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 4 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). 2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). 3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO -) vom 21.08.98 (BGBl. I S. 2379 ff.), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: 3. a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackVO, die vom Hersteller oder Vertreiber (§ 4 Abs. 1 VerpackVO) zurückgenommen wurden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 2 VerpackVO). Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). (10) b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackVO, die vom Vertreiber (§ 5 Abs. 1 VerpackVO) zurückgenommen wurden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO). (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). (11) (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche (12) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 5 Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i.V.m. § 48 KrWG) werden im Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen (2) Die in der Anlage II zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt bekanntgegeben. gegeben. (3) Haushaltskühlgeräte werden einmal monatlich auf Abruf getrennt eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt. (3) Haushaltskühlgeräte werden einmal monatlich auf Abruf getrennt eingesammelt und einer schadlosen Entsorgung zugeführt. (4) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. (4) Gebrauchte Verbrennungsmotorenoder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. §5 Sperrige Abfälle (1) Abfälle zur Beseitigung von angeschlossenen Grundstücken, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung abgefahren. Nicht zum Sperrmüll gehören Bau- und Abbruchabfälle sowie Baustellenabfälle. (2) Die Höchstmenge an Sperrgut, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. (3) Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung. §5 Sperrige Abfälle (1) (2) Sperrige Abfälle die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. Nicht zum Sperrmüll gehören - Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fliesen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämmund Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten) Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, (13) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 6 - Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges Flachglas; Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen; Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen kleinerer Renovierungs- oder Baumaßnahmen einmalig eine geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt jeweils - ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas ein Rollladen ein Türrahmen sowie ein Türblatt eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken ein Heizkörper eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt) Holzlatten, Bretter und sonstige Holzteile, Gipskartonplatten, Teppichboden, Zaunmaterial In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. und Nägel (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 7.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, sind die Abfälle im öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer, nicht behindernder Weise, frühestens ab 20.00 Uhr des Vortags, bereitzustellen. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. (4) Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 7 §6 Wiederverwertung von Abfällen §6 Wiederverwertung von Abfällen (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und gekochte Obst- und Gemüsereste, Knochen, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch Eigenkompostierung oder über die von der Stadt eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen. (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und gekochte Obst- und Gemüsereste, Knochen, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch Eigenkompostierung oder über die von der Stadt eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen. (2) Altglas muß von den Abfallbesitzern farblich getrennt gesammelt und (2) zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern gebracht werden. (3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und Druckpapier, Kartonagen etc.) muß den vorhandenen Systemen zur getrennten Erfassung - Bündelsammlungen oder Wertstofftonnen zugeführt werden. Altglas muss von den Abfallbesitzern farblich getrennt gesammelt und zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern gebracht werden. Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreib- und Druckpapier, Kartonagen etc.) muss den vorhandenen Systemen zur getrennten Erfassung - Bündelsammlungen oder Wertstofftonnen zugeführt werden. (3) (4) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. (4) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. (5) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer rechtzeitig bekannt. (5) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer rechtzeitig bekannt. (6) (6) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die vorhandenen Depotcontainer zur Wertstoffsammlung nur werktags in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Die Vorschrift des § 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 16.05.1991 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen die vorhandenen Depotcontainer zur Wertstoffsammlung nur werktags in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Die Vorschrift des § 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 16.05.1991 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. §6a Verpackungsabfälle §6a Verpackungsabfälle (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackVO -), sind Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackVO -) sowie getrennt zu sammeln und den vom privatwirtschaftlichen Dualen alle stoffgleichen nicht aus Verkaufsverpackungen stammenden, aber System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar für den gleichen Verwertungsgang geeignete Wertstoffe, sind getrennt zu sammeln und den im Rahmen des Dualen Systems aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar (14) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 8 a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen oder -säcken, b) Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern (§ 6 Abs. 2), c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen, Depotcontainern oder Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3) a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen oder säcken, b) Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern (§ 6 Abs. 2), c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen, Depotcontainern oder Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3) (2) Die Wertstofftonnen und -säcke werden den Haushalten kostenlos zur (2) Die Wertstofftonnen und -säcke werden den Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend. abgefahren. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend. §6b Grünabfälle (1) Die Stadt führt zweimal jährlich eine Abfuhr von Grünabfällen nach dem Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören folgende kompostierbare pflanzliche Abfälle: a) b) §6b Grünabfälle (1) Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm Durchmesser; gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m, Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in Papiersäcken oder Kartons bereitzustellen. Die Stadt führt mindestens zweimal jährlich eine Abfuhr von Grünabfällen nach dem Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören folgende kompostierbare pflanzliche Abfälle: a) b) Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm Durchmesser; gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m, Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in Papiersäcken oder Kartons bereitzustellen. (2) Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Stadt bestimmt und öffentlich bekanntgemacht. Grünabfälle sind gebündelt am Fahrbahnrand bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen Abfällen (z.B. Hausmüll) vermischt sind, werden nicht abgefahren. (2) Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Stadt bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Grünabfälle sind gebündelt am Fahrbahnrand bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen Abfällen (z.B. Hausmüll) vermischt sind, werden nicht abgefahren. (3) Die Höchstmenge an Grünabfällen, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend. (3) Die Höchstmenge an Grünabfällen, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Die Vorschriften des § 13 gelten entsprechend. (4) Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter für BioAbfälle (§ 11) eingefüllt werden. (4) Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter für BioAbfälle (§ 11) eingefüllt werden. §6c Elektronik-Schrott (1) Elektrische und elektronische Geräte, insbesondere (1) Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrowerkzeuge, sowie Geräte der Bildaufzeichnung und -wiedergabe werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 von der Stadt getrennt entsorgt. (15) §6c Elektronik-Schrott Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektround Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (16) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX (2) (3) Seite 9 (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. DiaProjektoren, Durchlauferhitzern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Mikrowellen-Geräten, asbestfreie Nachtspeicheröfen, Ölradiatoren, Staubsaugern, Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt einmal monatlich auf Abruf. Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Toaster und (3) Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben. §7 Anschluss- und Benutzungsrecht Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, PCs, Staubsaugern, Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras, werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (18) §7 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht). §8 Anschluss- und Benutzungszwang (1) (17) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes (1) ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten §8 Anschluss- und Benutzungszwang Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten (19) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX (2) (3) Seite 10 Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücken- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücken- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf (2) Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig (z.B. gewerblich/industriell) genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine Pflicht-Restmülltonne, zu nutzen. Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine Pflicht-Restmülltonne, zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht (3) auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushalte und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. - - soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 oder § 3 a Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach §§ 16 Abs. 2, 17 (21) (22) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushalte und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. §9 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht, (20) §9 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht, - - soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt (23) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX - - - Abs. 3, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG); soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG); soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). §9a Ausnahmen/Befreiungen von Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die (1) kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang an die Biotonne besteht insoweit dann, wenn der Anschluss- und Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) nicht entsteht. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KrW/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. Seite 11 - - - an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungsoder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §9a Ausnahmen/Befreiungen von Anschluss- und Benutzungszwang Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KrWG besteht. (24) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX (2) Seite 12 Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei (2) Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig (z.B. industriell oder gewerblich) genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG besteht. § 10 Selbstbeförderung zur Abfallbeseitigungsanlage § 10 Selbstbeförderung zur Abfallbeseitigungsanlage Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 3 a), ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke der Verwertung, des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 a dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern, Umschlagen oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter (1) Für das Einsammeln und Befördern der nicht wiederverwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle (Restmüll) im Sinne der Anlage I sind genormte Abfallbehälter von 60, 80, 120 und 240 l sowie Abfallcontainer von 660 und 1100 l-Fassungsvermögen zugelassen. Die Restmüllbehälter sind von den Grundstückseigentümern zu beschaffen und zu unterhalten; sie können auch über die Stadt gemietet werden. (1) Für das Einsammeln und Befördern der nicht wieder verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle (Restmüll) im Sinne der Anlage I sind genormte Abfallbehälter von 60, 80, 120 und 240 Liter sowie Abfallcontainer von 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen zugelassen. Die Restmüllbehälter sind von den Grundstückseigentümern zu beschaffen und zu unterhalten; sie können auch über die Stadt gemietet werden. (25) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 13 (2) Für das Einsammeln und Befördern der zur Kompostierung geeigneten Küchenabfälle und Kleingartenabfälle sind genormte Abfallbehälter (Bio-Tonnen) mit 80, 120 und 240 lFassungsvermögen zugelassen. Die Bio-Tonnen werden den Grundstückseigentümern leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Anschlusspflichtige bereits einen entsprechenden Abfallbehälter besitzt. (2) Für das Einsammeln und Befördern der zur Kompostierung geeigneten Küchenabfälle und Kleingartenabfälle sind genormte Abfallbehälter (Bio-Tonnen) mit 80, 120 und 240 lFassungsvermögen zugelassen. Die Bio-Tonnen werden den Grundstückseigentümern leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Anschlusspflichtige bereits einen entsprechenden Abfallbehälter besitzt. (3) Mit Ausnahme der 660 und 1100 l Abfallcontainer müssen die gebührenpflichtigen Abfallbehälter mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Kontrollmarken versehen sein. Nur die so gekennzeichneten Abfallbehälter werden entleert. (3) Mit Ausnahme der 660 und 1100 Liter fassenden Abfallcontainer müssen die gebührenpflichtigen Abfallbehälter mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Kontrollmarken versehen sein. Nur die so gekennzeichneten Abfallbehälter werden entleert. (4) (4) Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht über die gemäß dieser Satzung im übrigen angebotenen Systeme eingesammelt und befördert werden können sowie zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle von Grundstücken, die nicht an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind, werden im Einzelfall Abfallcontainer mit einem Fassungsvermögen von 4, 5, 7, 10, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht über die gemäß dieser Satzung im übrigen angebotenen Systeme eingesammelt und befördert werden können sowie zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle von Grundstücken, die nicht an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind, werden im Einzelfall Absetz- bzw. Abrollcontainer mit einem Fassungsvermögen von 7, 10, 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt. (5) In Ausnahmefällen (z. B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige Restmüllentsorgung unter Verwendung von Abfallsäcken mit dem Aufdruck des Entsorgungsunternehmens und einem Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen, die an dem von der Stadt vorgegebenen Standort zur Abholung bereitzustellen sind. Die Abfallsäcke werden nur dann eingesammelt und abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und nicht mehr als 15 kg wiegen. Es entsprechen - 23 Abfallsäcke einem 60 Ltr. Restmüllbehälter - 30 Abfallsäcke einem 80 Ltr. Restmüllbehälter - 45 Abfallsäcke einem 120 Ltr. Restmüllbehälter - 90 Abfallsäcke einem 240 Ltr. Restmüllbehälter § 12 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegende (1) Grundstück ist mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) und eine Bio-Tonne (§ 11 Abs. 2) für die Abfallentsorgung bereitzuhalten. § 12 Anzahl und Größe der Abfallbehälter Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) und eine Bio-Tonne (§ 11 Abs. 2) für die Abfallentsorgung bereitzuhalten. (26) (27) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 14 Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushalte und/oder sonstige in sich abgeschlossene Einheiten, wie Läden, Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, Praxen und dergleichen (Benutzungseinheiten) so ist für jede dieser Benutzungseinheiten mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) für die Abfallentsorgung vorzuhalten. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushalte und/oder sonstige in sich abgeschlossene Einheiten, wie Läden, Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, Praxen und dergleichen (Benutzungseinheiten) so ist für jede dieser Benutzungseinheiten mindestens ein Restmüllbehälter (§ 11 Abs. 1) für die Abfallentsorgung vorzuhalten. (2) Im übrigen sind so viele Behälter zu beschaffen, daß sie den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufnehmen können. Im Zweifelsfalle entscheidet die Stadt über Größe und Anzahl der für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung erforderlichen Abfallbehälter. (2) Im übrigen sind so viele Behälter zu beschaffen, dass sie den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufnehmen können. Im Zweifelsfalle entscheidet die Stadt über Größe und Anzahl der für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung erforderlichen Abfallbehälter. (3) Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind Tonnengemeinschaften bei den Restmüllbehältern (§ 11 Abs. 1) auf Antrag zuzulassen, wenn das hierfür vorgehaltene Restmüllbehältervolumen mindestens 15 l für jeden Haushaltsangehörigen beträgt und bei der Entsorgung von kompostierbaren Abfällen eine einheitliche Regelung (Eigenkompostierung oder Benutzung der Biotonne) getroffen wird. (3) Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind Tonnengemeinschaften bei den Restmüllbehältern (§ 11 Abs. 1) auf Antrag zuzulassen, wenn das hierfür vorgehaltene Restmüllbehältervolumen mindestens 15 l für jeden Haushaltsangehörigen beträgt und bei der Entsorgung von kompostierbaren Abfällen eine einheitliche Regelung (Eigenkompostierung oder Benutzung der Biotonne) getroffen wird. (4) In begründeten Einzelfällen, z.B. wenn nicht behebbare Stellplatzprobleme bestehen, hat die Stadt Ausnahmen von den Regelungen des Abs. 1 Satz 1 zuzulassen. (4) Bei zwei unmittelbar benachbarten Grundstücken kann auf Antrag der Grundstückseigentümer eine Tonnengemeinschaft bei den Restmüllbehältern unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zugelassen werden. Die beteiligten Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Als Haushalt im Sinne des Abs.1 gilt eine Personengemeinschaft oder Einzelperson, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit innehat. (5) (5) § 13 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Anschlußpflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Abfallbehälter dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrzeiten an der öffentlichen Straße oder an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße zum Einsammeln und Befördern bereitgestellt werden. Soweit die Abfallbehälter aus Platzgründen im öffentlichen Straßenraum (z.B. Bürgersteig) aufgestellt werden müssen, ist eine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern und des fließenden Als Haushalt im Sinne des Abs.1 gilt eine Personengemeinschaft oder Einzelperson, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit innehat. § 13 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Abfallbehälter dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrzeiten an der öffentlichen Straße oder an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße zum Einsammeln und Befördern bereitgestellt werden. Soweit die Abfallbehälter aus Platzgründen im öffentlichen Straßenraum (z.B. Bürgersteig) aufgestellt werden müssen, ist eine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern und des fließenden (28) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 15 Verkehrs auszuschließen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. (2) Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, kann verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann. Verkehrs auszuschließen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. (2) § 14 Benutzung der Abfallbehälter und Wertstofferfassungssysteme Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, kann verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann. § 14 Benutzung der Abfallbehälter und Wertstofferfassungssysteme (1) Die Abfälle müssen in die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die vorhandenen Wertstoffbehälter und Depotcontainer. Verwertbare Abfälle dürfen den hierfür zur Verfügung stehenden Wertstoffbehältern und Depotcontainern nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden. (1) Die Abfälle müssen in die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die vorhandenen Wertstoffbehälter und Depotcontainer. Verwertbare Abfälle dürfen den hierfür zur Verfügung stehenden Wertstoffbehältern und Depotcontainern nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden. (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (3) Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (3) Die Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (4) Sperrige Gegenstände, ekelerregende Stoffe, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt werden. (4) Sperrige Gegenstände, ekelerregende Stoffe, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt werden. (5) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch die unsachgemäße Zurverfügungstellung der Abfälle entstehen, richtet sich nach den Allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. (5) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch die unsachgemäße Zurverfügungstellung der Abfälle entstehen, richtet sich nach den Allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 16 § 15 Zeitpunkt der Abfuhr (1) Die in § 11 dieser Satzung aufgeführten Abfallbehälter (Restmüllbehälter und Bio-Tonnen) werden wie folgt entleert: § 15 Zeitpunkt der Abfuhr (1) Die Abfall und Wertstoffbehälter werden wie folgt geleert: (29) 1. Restmüllbehälter mit 60, 80, 120 und 240 l-Fassungsvermögen werden grundsätzlich 14-täglich geleert. 1. Restmüllbehälter mit 60, Fassungsvermögen 14-täglich. 80, 120 und 240 Liter 2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 l-Fassungsvermögen (Abfallcontainer) werden wöchentlich geleert. 2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen (Abfallcontainer) wöchentlich 3. Die für die Einsammlung und den Transport der kompostierbaren Abfälle eingesetzten Behälter (Bio-Tonnen) werden in den vier Sommermonaten wöchentlich und ansonsten 14-täglich geleert. 3. Biotonnen für die Einsammlung und den Transport der kompostierbaren Abfälle in den vier Sommermonaten wöchentlich und ansonsten 14-täglich 4. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen für Altpapier vierwöchentlich 5. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen und Wertstoffsäcke für Verkaufsverpackungen aus Metall-, Kunst- und Verbundstoff 14-täglich und 6. Wertstoffbehälter mit 660 und 1.100 Liter Fassungsvermögen für Altpapier und Verkaufsverpackungen 14-täglich. Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) (3) Die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 5), der Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) und die Abfuhr von Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt einmal monatlich auf Abruf des Benutzungsberechtigten (§ 7). Am jeweiligen Abfuhrtag sind (2) (3) Die Abfuhr von sperrigen Abfälle (§ 5), Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) und Elektro-Großgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den Benutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren. Am jeweiligen Abfuhrtag sind a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und a) die Abfall- und Wertstoffbehälter spätestens ab 6.00 Uhr und b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b), die Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) sowie die Elektro-Großgeräte (§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr b) das Sperrgut (§ 5), die Grünabfälle (§ 6 b), die Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) sowie die Elektro-Großgeräte (§ 6 c Abs. 2) spätestens ab 7.00 Uhr zur Abfuhr bereitzustellen. zur Abfuhr bereitzustellen. (30) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 17 § 16 Anmeldepflicht § 16 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle unverzüglich anzumelden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, daß sich die Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 4) auf dem Grundstück ändert. (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle unverzüglich anzumelden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, dass sich die Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 5) auf dem Grundstück ändert. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige (2) als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht § 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die (1) Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu angeschlossenen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. (3) (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar (4) 1990 (GV NW S. 46), - SGV NW 2010 - anzuwenden, insbesondere (5) die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (31) (2) (6) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. (32) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 18 § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. (2) In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 19 Anfall der Abfälle § 19 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW/AbfG erstmals erfüllt sind. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 20 Gebühren Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. § 20 Gebühren Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. (33) (34) Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 19 § 21 Andere Berechtigte und Verpflichtete § 21 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 22 Begriff des Grundstücks § 22 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 23 Verbrennen von Kleingartenabfällen § 23 Verbrennen von Kleingartenabfällen § 23 wurde ersatzlos gestrichen durch die 7. Satzung vom 02.12.2003 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992 § 23 wurde ersatzlos gestrichen durch die 7. Satzung vom 02.12.2003 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.11.1992. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er 1. 2. 3. 4. 5. ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überläßt; auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städt. Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 8 Abs. 2); von der Stadt bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 11); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1); den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er 1. 2. 3. 4. 5. ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln und Befördern überlässt; auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städt. Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 8 Abs. 2); von der Stadt bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 11); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 6 Abs. 2 - 4, § 6 a, § 14 Abs. 1); den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls sowie Änderungen bei der Anzahl Anlage 2 zur Beschlussvorlage 943-IX 6. (2) Seite 20 der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16); angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 3). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Müllabfuhr - Abfallbeseitigung - vom 14.03.1980 außer Kraft. 6. (2) der Haushalte nicht unverzüglich anmeldet (§ 16); angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Müllabfuhr - Abfallbeseitigung - vom 16.11.1992 außer Kraft. (35)