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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 943-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
165 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 1 von 3 Anmerkungen zum Entwurf der Satzung über die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Hinweis Nr. Anmerkungen zu den Regelungen der Änderungssatzung (1) Die Präambel wird bezogen auf die dort zitierten Gesetze und Verordnungen aktualisiert (2) In dieser Vorschrift werden die abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Kreises Euskirchen beschrieben, wie sie sich aus § 5 Abs. 1, 2 und 3 des Landesabfallgesetzes sowie der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen ergeben. (3) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (4) Nach Schließung der Kreismülldeponie Mechernich wird ein Teil der Abfälle über die Umladestation u. a. der Müllverbrennungsanlage zugeführt. Dieser Tatsache trägt die Änderung der Satzungsregelung Rechnung. Es wird die geänderte Formulierung der Mustersatzung des StGB NRW übernommen (5) (6) Erstmals wurde im Jahr 2005 eine ortsfeste Schadstoffsammlung und zwar im Bereich des Wendehammers am Ende der Josef-Jonas-Straße (Zufahrtsstraße zum REWE Markt und zur Firma Jonas Küchenwelt) durchgeführt. Die Satzungsvorschrift wird entsprechend ergänzt. (7) Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW (8) Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW (9) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (10) Ergänzung, dass es sich bei den anderen Entsorgungsträgern um öffentlich-rechtliche Träger handeln muss. Zudem enthält die Neuregelung den Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (11) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (12) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (13) Die Satzungsregelung über die Erfassung von Sperrmüll wurde komplett überarbeitet. Notwendig wird die Änderung zum einen durch die Umstellung des Abrufssystems; und zwar ist die Abfuhr gemäß dem neuen Entsorgungsvertrag ab dem 01.01.2013 direkt beim beauftragten Unternehmer anzufordern. Zudem erfolgt die Abfuhr zukünftig nur nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmer. Zum anderen wird eindeutiger geregelt, welche Gegenstände zum Sperrmüll gehören bzw. nicht gehören. Zudem wird auf die Sorgfaltspflichten, die beim Bereitstellen von Sperrmüll zur Abfuhr vom Abfallbesitzer zu beachten sind, hingewiesen. (14) Die derzeitige Satzungsregelung, wonach neben den Verkaufsverpackungen auch alle stoffgleichen nicht aus Verpackungen stammenden, aber für den gleichen Verwertungsweg geeignete Wertstoffe getrennt zu sammeln und den im Rahmen des Anlage 3 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 2 von 3 Dualen Systems aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen sind, hat vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Verpackungsverordnung rechtlich keinen Bestand. Diese Situation wird sich mit der Einführung der so genannten Wertstofftonne ändern, für die das Kreislaufwirtschaftsgesetz die erforderliche rechtliche Grundlage schafft. Hier heißt es in § 14 Absatz 1: „Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.“ Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten, wird die Vorschrift entsprechend dem Regelungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW geändert. (15) Durch die Einfügung des Zusatzes „mindestens“ wird die Möglichkeit eröffnet, zur Optimierung der Grünschnitterfassung die jährlichen Abfuhren zu erhöhen, ohne das eine Satzungsänderung erforderlich wird. (16) Mit der Änderung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte nunmehr das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist; vordem handelte es sich um ein freiwilliges Entsorgungsangebot der Stadt. In die beispielhafte Aufzählung der Elektro-Großgeräte werden Computermonitore, Drucker und Laptops aufgenommen. Zudem wird geregelt, dass die Abfuhr entsprechend dem neuen Entsorgungsvertrag ab dem 01.01.2013 direkt beim beauftragten Unternehmer anzufordern ist. Die Abfuhr erfolgt wie beim Sperrmüll nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmer. (17) (18) In die beispielhafte aufgenommen. (19) Grammatikalische Korrektur (20) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (21) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (22) Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW (23) Die Notwendigkeit zur Änderung des § 9 ergibt sich im wesentlichen aus den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (24) Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW (25) Anpassung der bisherigen Regelung an den Formulierungsvorschlag der Mustersatzung des StGB NRW (26) Die Firma Schönmackers kann lediglich Absetz- und Abrollcontainer mit einem Fassungsvermögen von 7, 10, 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen zur Verfügung stellen. Diese Wahlmöglichkeiten sind ausreichend. Im Übrigen wird dieses in der Satzung vorzuhaltende Angebot so gut wie nie in Anspruch genommen. Der Einsatz von Abfallsäcken für den Restmüll ist dort erforderlich, wo Straßenzüge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können und den Abfallbesitzern das Verbringen der (27) Aufzählung der Elektro-Kleingeräte werden Mobiltelefone Anlage 3 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 3 von 3 Restmüllbehälter an den von der Stadt vorgegebenen Standort nicht zumutbar ist. Im Einvernehmen mit den Abfallbesitzern wird diese Lösungsalternative in einigen Fällen praktiziert. Durch § 11 Absatzes 5 soll diese Regelung rechtlich abgesichert werden. (28) Mit dieser neu eingefügten Regelung soll die Möglichkeit zur Bildung von Tonnengemeinschaften auch auf zwei unmittelbar benachbarte Grundstück erweitert werden. Eine derartige Regelung wird auch in der Mustersatzung des StGB NRW empfohlen. (29) Die Regelung über den Zeitpunkt der Abfuhr wird um die Vorgaben für die Wertstoffbehälter für Altpapier und Verpackungsabfälle ergänzt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Wertstofftonnen für Verpackungsabfälle zukünftig 14-täglich, anstatt wie bisher dreiwöchentlich und die 240 Liter Altpapiertonnen vierwöchentlich, anstatt wie bisher dreiwöchentlich geleert werden. (30) Durch die Änderungen des Abrufsystems beim Sperrmüll und den Elektro-Großgeräten ist diese Satzungsregelung ebenfalls anzupassen. (31) Wegen der Einfügung des § 12 Absatz 4 ändert sich der Hinweis auf die Bezugsvorschrift entsprechend. (32) Anpassung der bisherigen Regelungen Mustersatzung des StGB NRW (33) Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass mit dem Bereitstellen der Abfallbehälter und dem Anfahren des angeschlossenen Grundstückes durch die Entsorgungsfahrzeuge nicht nur die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung, sondern auch die Gebührenpflicht entsteht. (34) Hinweis auf die maßgebliche Regelung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) (35) Die Bezeichnung der Bezugsvorschrift ist falsch und muss korrigiert werden. an den Formulierungsvorschlag der