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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
213 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 1 von 9 Entwurf 8. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. 09.2012 (GV NRW S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NW S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber. S. 975) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel beschlossen: §1 §1 Absätze 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung „(3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).“ §2 § 2 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: der kommunalen 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 3. 4. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX 5. 6. 7. 8. Seite 2 von 9 Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen. Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (Alt-Kühlschränken). Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 6 c dieser Satzung Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauchund Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 - 15 geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung.“ §3 § 3 a erhält folgende neue Fassung: „(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. 2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). 3. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).“ §4 § 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i. V. m. § 48 KrWG) werden im Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der Stadt angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 3 von 9 der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.“ §5 § 5 erhält folgende neue Fassung: „(1) Sperrige Abfälle die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. (2) Nicht zum Sperrmüll gehören - - Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fliesen, Putzund Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten) Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges Flachglas; Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen; Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen kleinerer Renovierungsoder Baumaßnahmen einmalig eine geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt jeweils - ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas ein Rollladen ein Türrahmen sowie ein Türblatt eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken ein Heizkörper eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt) Holzlatten, Bretter und sonstige Holzteile, Gipskartonplatten, Teppichboden, Zaunmaterial In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 7.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Falls dieses nicht möglich ist, sind die Abfälle im öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer, nicht behindernder Weise, frühestens ab 20.00 Uhr des Vortags, bereitzustellen. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. (4) Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung.“ Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 4 von 9 §6 § 6 a Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO -) sind getrennt zu sammeln und den vom privatwirtschaftlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) b) c) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen oder -säcken, Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern (§ 6 Abs. 2), Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen, Depotcontainern oder Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3).“ §7 § 6 b Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Stadt führt mindestens zweimal jährlich eine Abfuhr von Grünabfällen nach dem Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören folgende kompostierbare pflanzliche Abfälle: a) b) Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm Durchmesser; gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m, Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare Gartenabfälle. Diese Abfälle sind in Papiersäcken oder Kartons bereitzustellen. §8 § 6 c erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern, Elektroherden, Elektrorasenmähern, Fernsehgeräten, Fotokopierern, Laptops, Mikrowellengeräten, Ölradiatoren, PCs, Staubsaugern, Waschmaschinen und Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel. Elektro-Kleingeräte, z.B., Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras, werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (3) §9 § 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht). Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 5 von 9 § 10 § 8 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 - 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücken- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine PflichtRestmülltonne, zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. § 11 § 9 erhält folgende neue Fassung: „Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 6 von 9 § 12 § 9 a erhält folgende neue Fassung: „(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz KrWG besteht.“ § 13 § 10 erhält folgende neue Fassung: „Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 a dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern, Umschlagen oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.“ § 14 § 11 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: „(4) Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht über die gemäß dieser Satzung im übrigen angebotenen Systeme eingesammelt und befördert werden können sowie zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle von Grundstücken, die nicht an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind, werden im Einzelfall Absetz- bzw. Abrollcontainer mit einem Fassungsvermögen von 7, 10, 12, 20 und 36 m³ Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt.“ § 15 § 11 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: „(5) In Ausnahmefällen (z. B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige Restmüllentsorgung unter Verwendung von Abfallsäcken mit dem Aufdruck des Entsorgungsunternehmens und einem Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Seite 7 von 9 Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen, die an dem von der Stadt vorgegebenen Standort zur Abholung bereitzustellen sind. Die Abfallsäcke werden nur dann eingesammelt und abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und nicht mehr als 15 kg wiegen. Es entsprechen - 23 Abfallsäcke einem 60 Ltr. Restmüllbehälter - 30 Abfallsäcke einem 80 Ltr. Restmüllbehälter - 45 Abfallsäcke einem 120 Ltr. Restmüllbehälter - 90 Abfallsäcke einem 240 Ltr. Restmüllbehälter.“ § 16 § 12 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: „(4) Bei zwei unmittelbar benachbarten Grundstücken kann auf Antrag der Grundstückseigentümer eine Tonnengemeinschaft bei den Restmüllbehältern unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zugelassen werden. Die beteiligten Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.“ § 17 § 15 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neuer Fassung: „(1) Die Abfall und Wertstoffbehälter werden wie folgt geleert: 1. Restmüllbehälter mit 60, 80, 120 und 240 Liter Fassungsvermögen 14-täglich. 2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen (Abfallcontainer) wöchentlich 3. Biotonnen für die Einsammlung und den Transport der kompostierbaren Abfälle in den vier Sommermonaten wöchentlich und ansonsten 14-täglich 4. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen für Altpapier vierwöchentlich 5. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen und Wertstoffsäcke Verkaufsverpackungen aus Metall-, Kunst- und Verbundstoff 14-täglich und für 6. Wertstoffbehälter mit 660 und 1.100 Liter Fassungsvermögen für Altpapier und Verkaufsverpackungen 14-täglich. Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Die Abfuhr von sperrigen Abfälle (§ 5), Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) und ElektroGroßgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung durch den Benutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren.“ § 18 § 16 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX „(1) Seite 8 von 9 Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle unverzüglich anzumelden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, dass sich die Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 5) auf dem Grundstück ändert.“ § 19 § 17 erhält die Überschrift „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ und darüber hinaus folgende neue Fassung: „(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (3) (4) (5) (6) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.“ § 20 § 19 erhält die Überschrift „Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle“ und die Absätze 1 und 2 folgende neue Fassung: „(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.“ § 21 § 24 Absatz 1 Ziffer 6 erhält folgende neue Fassung: „6. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4).“ § 22 In Anlage I werden aus der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt zugelassenen Abfälle die nachstehend aufgeführten Abfälle gestrichen: Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX Abfallschlüssel 03 01 01 10 01 01 10 11 03 10 11 12 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 02 02 17 04 11 20 02 02 20 03 03 Seite 9 von 9 Bezeichnung Rinden und Korkabfälle Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 (Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerungen) fällt Glasfaserabfall Glasfaserabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 (Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten) fällt Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Glas Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 (Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten) fallen Boden und Steine Straßenreinigungsabfälle § 23 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.