Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
213 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
22.11.12, 18:22
Aktualisiert
22.11.12, 18:22
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX
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Entwurf
8. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Münstereifel
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. 09.2012 (GV NRW S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom
19.06.2002 (BGBl. I S. 1938 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur
Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 8
und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NW
S. 250/SGV NW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber. S.
975) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29.07.2009 (BGBl. I, S. 2353), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad
Münstereifel beschlossen:
§1
§1 Absätze 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung
„(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie
das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen.
(4)
Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1 - 2 Dritter bedienen (§
22 KrWG).“
§2
§ 2 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der
Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie
sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden
können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
der
kommunalen
1.
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und
Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
3.
4.
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5.
6.
7.
8.
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Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen von mobilen und
ortsfesten Sondermüllaktionen.
Einsammeln und Befördern von Haushaltskühlgeräten (Alt-Kühlschränken).
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG
und § 6 c dieser Satzung
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Bioabfallgefäße, Altpapiertonnen),
durch
grundstücksbezogene
Sammlungen
im
Holsystem
(Strauchund
Grünschnittsammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Haushaltskühlgeräten
und elektrischen sowie elektronischen Geräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung
von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
(Altpapier-Container, Altbatteriensammelbehälter, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen
über das Schadstoffmobil). Die Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6, 6 b - 6 c, 11 - 15 geregelt.
(3)
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas,
Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung.“
§3
§ 3 a erhält folgende neue Fassung:
„(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit
Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Die Abfälle gemäß Abfallartenkatalog, die nicht in der als Anlage I zu dieser Satzung
beigefügten Liste aufgeführt sind.
2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht
unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei
der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
3.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt,
befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1
KrWG).
(2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2
Satz 3 KrWG).“
§4
§ 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung
bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG i. V. m. § 48 KrWG)
werden im Rahmen der mobilen oder ortsfesten Schadstoffsammlungen der Stadt
angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle die in
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der als Anlage II zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil
dieser Satzung.“
§5
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Sperrige Abfälle die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser
Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf
Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der
Stadt Bad Münstereifel außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren.
Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen zu
beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die
Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der
Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.
(2)
Nicht zum Sperrmüll gehören
-
-
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fliesen, Putzund Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten)
Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen,
Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC,
Parkett, Holzdielen; Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten und
Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges Flachglas;
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen;
Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons.
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr
als 1,50 m x 2,00 m
Die vorstehende Ausschlussregelung gilt nicht, soweit im Rahmen kleinerer Renovierungsoder Baumaßnahmen einmalig eine geringe Abfallmengen anfällt. Als geringe Menge gilt
jeweils
-
ein Fenster mit Rahmen, allerdings ohne Fensterglas
ein Rollladen
ein Türrahmen sowie ein Türblatt
eine Toilettenschüssel oder ein Waschbecken
ein Heizkörper
eine Kleinmenge (ca. 0,25 m³ insgesamt) Holzlatten, Bretter und sonstige Holzteile,
Gipskartonplatten, Teppichboden, Zaunmaterial
In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind
zu entfernen.
(3)
Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf,
beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 7.00 Uhr zu
ebener Erde auf dem Grundstück gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Falls
dieses nicht möglich ist, sind die Abfälle im öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer,
nicht behindernder Weise, frühestens ab 20.00 Uhr des Vortags, bereitzustellen. Der
Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine
Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum
Einsammeln verantwortlich.
(4)
Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung.“
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§6
§ 6 a Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO -) sind getrennt zu sammeln und den vom privatwirtschaftlichen Dualen System
aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar
a)
b)
c)
Metall-, Kunst- und Verbundstoffe den Wertstofftonnen oder -säcken,
Altglas den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern (§ 6 Abs. 2),
Altpapier, Pappe, Kartonagen den Wertstofftonnen, Depotcontainern oder
Bündelsammlungen (§ 6 Abs. 3).“
§7
§ 6 b Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Die Stadt führt mindestens zweimal jährlich eine Abfuhr von Grünabfällen nach dem
Abrufsystem durch. Zum Grünabfall gehören folgende kompostierbare pflanzliche Abfälle:
a)
b)
Baum- und Strauchschnitte bis zu einer Dicke von max. 10 cm Durchmesser;
gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 m,
Laub, Gras und sonstige pflanzliche, kompostierbare Gartenabfälle. Diese Abfälle sind
in Papiersäcken oder Kartons bereitzustellen.
§8
§ 6 c erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2)
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z.B. Computermonitoren, Druckern,
Elektroherden,
Elektrorasenmähern,
Fernsehgeräten,
Fotokopierern,
Laptops,
Mikrowellengeräten,
Ölradiatoren,
PCs,
Staubsaugern,
Waschmaschinen
und
Wäschetrocknern erfolgt entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 auf
Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der
Stadt Bad Münstereifel.
Elektro-Kleingeräte,
z.B.,
Bohrmaschinen,
Bügeleisen,
Eierkocher,
Fax-Geräte,
Haartrockner, Kaffeemaschinen, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras, werden im
Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. Die Geräte dürfen nur zu den
von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt rechtzeitig ortsüblich bekannt
gegeben.
(3)
§9
§ 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im
Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden
Abfälle der städtischen Abfallentsorgung oder den eingerichteten Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).
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§ 10
§ 8 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein
Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das
Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer
(z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 - 4 die auf seinem Grundstück oder sonst
bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
zu
überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG
i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen; insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücken- oder
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder
Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht
zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben
gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7
Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV genormte
Abfallbehälter (§ 11) in angemessenem Umfang (§ 12 Abs. 2), mindestens aber eine PflichtRestmülltonne, zu nutzen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die in Kapitel 20
der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle
Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
§ 11
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
„Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 3 a Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 KrWG);
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die
zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder
Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch
eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
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§ 12
§ 9 a erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden, soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar
nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle
auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos
i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der
Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und
inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht
zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden,
wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle
zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt
stellt aufgrund der Darlegungen des Anschluss- und Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz KrWG besteht.“
§ 13
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
„Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 a
dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens,
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit
der Kreis das Behandeln, Lagern, Umschlagen oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls
ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu
einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen.“
§ 14
§ 11 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4)
Für Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht
über die gemäß dieser Satzung im übrigen angebotenen Systeme eingesammelt und
befördert werden können sowie zur Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle von
Grundstücken, die nicht an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind, werden im
Einzelfall Absetz- bzw. Abrollcontainer mit einem Fassungsvermögen von 7, 10, 12, 20 und
36 m³ Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt.“
§ 15
§ 11 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
„(5) In Ausnahmefällen (z. B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige Restmüllentsorgung unter
Verwendung von Abfallsäcken mit dem Aufdruck des Entsorgungsunternehmens und einem
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Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen, die an dem von der Stadt vorgegebenen Standort
zur Abholung bereitzustellen sind. Die Abfallsäcke werden nur dann eingesammelt und
abgefahren, wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und nicht mehr als 15 kg wiegen.
Es entsprechen
- 23 Abfallsäcke einem 60 Ltr. Restmüllbehälter
- 30 Abfallsäcke einem 80 Ltr. Restmüllbehälter
- 45 Abfallsäcke einem 120 Ltr. Restmüllbehälter
- 90 Abfallsäcke einem 240 Ltr. Restmüllbehälter.“
§ 16
§ 12 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4)
Bei
zwei
unmittelbar
benachbarten
Grundstücken
kann
auf
Antrag
der
Grundstückseigentümer eine Tonnengemeinschaft bei den Restmüllbehältern unter den
Voraussetzungen
des
Absatzes
3
zugelassen
werden.
Die
beteiligten
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende
Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.“
§ 17
§ 15 Absätze 1 und 2 erhalten folgende neuer Fassung:
„(1)
Die Abfall und Wertstoffbehälter werden wie folgt geleert:
1. Restmüllbehälter mit 60, 80, 120 und 240 Liter Fassungsvermögen 14-täglich.
2. Restmüllbehälter mit 660 und 1100 Liter Fassungsvermögen (Abfallcontainer) wöchentlich
3. Biotonnen für die Einsammlung und den Transport der kompostierbaren Abfälle in den
vier Sommermonaten wöchentlich und ansonsten 14-täglich
4. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen für Altpapier vierwöchentlich
5. Wertstoffbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen und Wertstoffsäcke
Verkaufsverpackungen aus Metall-, Kunst- und Verbundstoff 14-täglich und
für
6. Wertstoffbehälter mit 660 und 1.100 Liter Fassungsvermögen für Altpapier und
Verkaufsverpackungen 14-täglich.
Die Abfuhrtage sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B.
wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Stadt
bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.
(2)
Die Abfuhr von sperrigen Abfälle (§ 5), Haushaltskühlgeräte (§ 4 Abs. 3) und ElektroGroßgeräten (§ 6 c Abs. 2) erfolgt regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der
Anmeldung durch den Benutzungsberechtigten (§ 7). Grünabfälle (§ 6b) werden an den von
der Stadt festgelegten Terminen auf Abruf der Benutzungsberechtigten abgefahren.“
§ 18
§ 16 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX
„(1)
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Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle
unverzüglich anzumelden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt ebenfalls für den Fall, dass sich
die Anzahl der Haushalte (§ 12 Abs. 5) auf dem Grundstück ändert.“
§ 19
§ 17 erhält die Überschrift „Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht“ und darüber hinaus
folgende neue Fassung:
„(1)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger
sind verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen
auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns
und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu
Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang
besteht.
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(3)
(4)
(5)
(6)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird
insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.“
§ 20
§ 19 erhält die Überschrift „Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der
Abfälle“ und die Absätze 1 und 2 folgende neue Fassung:
„(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt,
wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach
dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen
zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.“
§ 21
§ 24 Absatz 1 Ziffer 6 erhält folgende neue Fassung:
„6. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4).“
§ 22
In Anlage I werden aus der Liste der zum Einsammeln und Befördern durch die Stadt
zugelassenen Abfälle die nachstehend aufgeführten Abfälle gestrichen:
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 943-IX
Abfallschlüssel
03 01 01
10 01 01
10 11 03
10 11 12
17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 02 02
17 04 11
20 02 02
20 03 03
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Bezeichnung
Rinden und Korkabfälle
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme
von Kesselstaub, der unter 10 01 04 (Filterstäube und Kesselstaub
aus Ölfeuerungen) fällt
Glasfaserabfall
Glasfaserabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 (Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten) fällt
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Glas
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 (Kabel, die Öl,
Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten) fallen
Boden und Steine
Straßenreinigungsabfälle
§ 23
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.