Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
88 kB
Datum
05.12.2012
Erstellt
29.11.12, 18:29
Aktualisiert
29.11.12, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 16.11.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 961-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
05.12.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 29.10.2012
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Berichterstatter: Herr W. Müller und Frau Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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Seite 2 von Ratsdrucksache 961-IX
1. Sachverhalt:
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
a)
Die Eigentümer ohne Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal oder mit weniger
als 100 qm angeschlossener bebauter/befestigter Grundstücksfläche wurden in der
Vergangenheit bereits angeschrieben und auf die Überlassungspflicht des Niederschlagswassers hingewiesen.
Davon haben inzwischen rd. 20 % ihre Flächenangaben korrigiert. Weitere etwa 15
% reichten Freistellungsanträge ein. In den verbliebenen Fällen fanden mitunter
schon Informationsgespräche statt, die noch keine Änderung der Anschlussverhältnisse bewirkt haben.
b)
Alle Eigentümer ohne oder mit nur geringen abflusswirksamen Flächen werden erneut angeschrieben.
Dabei ist der in der vergangenen Sitzung vom Betriebsausschuss endgültig beratene
Leitfaden die entscheidende Voraussetzung dafür, um unter Wahrung der Prinzipien
der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlich gebotenen inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit gegenüber dem Eigentümer konkret erklären zu
können, auf welche versiegelten Flächen sich das Anschlussbegehren erstreckt und
für welche Flächen davon abgesehen werden kann. Damit wird auf beiden Seiten
Rechts- aber auch Planungssicherheit geschaffen.
In den meisten Fällen wird eine schlichte Anschlussaufforderung nicht ausreichend
sein, sondern spürbarer Zeitaufwand entstehen, um die individuellen Grundstücksund Anschlussverhältnisse angemessen berücksichtigen zu können. Dazu bedarf es
beispielsweise Ortsbesichtigungen, die Anforderung und Auswertung geeigneter Unterlagen zu den Anschlusskosten sowie der Erlass förmlicher Anschlussverfügungen.
Trotzdem verfolgt die Verwaltung das Ziel, die überwiegende Zahl der Fälle innerhalb
eines Jahres abzuarbeiten.
c)
Im jetzigen Verfahrensstand ist eine Prognose schwierig, in welchem Umfange sich
die Niederschlagswassergebühr durch die Umsetzung der Anschlusspflicht ermäßigt,
weil die Gebührenhöhe einer Reihe von Einflüssen unterliegt. So stiegt die abflusswirksame Fläche ebenfall durch Neubauten oder Gebäudeerweiterungen. Daneben
lässt sich nicht überschauen, in welchen Fällen ein Verzicht oder sogar vollständige
Freistellung von der Überlassungspflicht gewährt wird. Schließlich ist unbekannt, in
welchem Umfange von der Möglichkeit der Abklemmung befestigter Flächen Gebraucht gemacht wird.
Die Frage wurde bereits in der RD-Nr. 797-IX, Punkt III aufgriffen, die nachstehend,
ergänzt um die Zahlen der Gebührenkalkulation 2013 nochmals wiedergegeben wird:
Sollte sich die abflusswirksame Fläche um 100.000 qm verringern, wird dadurch
nach der vereinfachten Rechnung (1.422982 € : 1.821.500 qm) eine Gebührenerhöhung auf 0,78 €/qm (Anm.: 2013 0,76 €/qm) ausgelöst; umgekehrt lassen 100.000
qm Mehrfläche den Gebührensatz auf 0,70 € (Anm.: 2013 0,68 €/qm) sinken.
d)
Es sprechen weiterhin sporadisch Grundstückseigentümer vor, die ihre Angaben zu
den abflusswirksamen Flächen berichtigen oder nachholen möchten.