Daten
Kommune
Linnich
Größe
39 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
04.12.09, 14:51
Aktualisiert
04.12.09, 14:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-29/2008
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung
05.06.2008
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Fachbereich 6
07.05.2008
Herr Breuer
TOP
Aktenzeichen
Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“; Abschnitt II;
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss.
Problembeschreibung/Begründung:
Vorbemerkung:
Das gesamte Gewerbegebiet an der Erkelenzer Straße in Linnich soll städtebaulich neu geordnet
werden. Die überwiegende Ausweisung soll als Gewerbegebiet erfolgen. Im Norden ist die Vergrößerung der Gewerbegebietsfläche zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes geplant. Im südlichen
Bereich soll zur planungsrechtlichen Bestandsicherung eines Supermarktes eine Ausweisung als
Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen.
Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 31.01.2007 beschlossen, den Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ aufzustellen. Weiter wurde am 20.09.2007 beschlossen, hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange
durchzuführen. Im Parallelverfahren wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 12.11. bis 11.12.2007, die Trägerbeteiligung bis zum 20.12.2007 statt.
Vorzeitige Weiterführung im getrennten Verfahren zum Abschnitt II des Bebauungsplanes:
Der Bebauungsplan-Entwurf unterteilt den räumlichen Geltungsbereich in drei Abschnitte wie folgt:
Abschnitt I:
Abschnitt II:
Bereich Edeka-Markt als Sondergebiet
Bereich nördlicher Abschluss bis zur B 57 westlich der Erkelenzer Straße mit der
geplanten Erweiterungsfläche Gewerbegebiet, einer Ausgleichsfläche und einer
Fläche für Landwirtschaft
Abschnitt III: Übriger beidseitiger Bereich der Erkelenzer Straße als Gewerbegebiet.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung weist die RWE Power AG auf eine tektonische Störzone
im Süden des Plangebietes hin und verlangt die Festsetzung eines Verbots jeglicher Neubebauung (Inhalt der Stellungnahme siehe Beschlussvorlage Abwägung FNP B 30/2008 zu T 20). Es
handelt sich um fünf Grundstücksbereiche, beginnend mit dem Edeka-Markt. In der Zwischenzeit
fanden mehrere Gespräche mit der RWE Power statt, um eine besonders im Interesse der
Eigentümer und Gewerbetreibenden zu vertretende Lösung zu finden, die auch entschädigungsrechtliche Belange einschließt.
Da diese Klärung noch nicht abgeschlossen und mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist, wird vorgeschlagen, das Bebauungsplan-Verfahren für den Abschnitt II getrennt vorzeitig weiterzuführen. Die zu erweiternde Gewerbefläche wird dringend von dem dort ansässigen
Maschinenbaubetrieb benötigt. Die Firma würde dadurch in die Lage versetzt, nach Beendigung
der Offenlage im dann erreichten Stadium der Planreife nach § 33 BauGB ab ca. August einen
Bauantrag zu stellen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, aus dem Aufstellungsverfahren zum
Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ den Abschnitt II abzutrennen und als eigenständiges Verfahren weiterzuführen.
Stellungnahmen:
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden hinsichtlich
ihrer Relevanz zum Abschnitt II geprüft und werden dementsprechend anliegend aufgeführt.
I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit:
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag zu I.:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:
T1
T2
T3
T4
T5
T6
T7
T8
T9
T 10
T 11
T 12
Infracor GmbH, Marl
(Eingang: 16.11.2007)
RWE Rhein-Ruhr AG (Netzplanung), Düren
(Eingang: 19.11.2007)
Gemeinde Aldenhoven
(Eingang: 21.11.2007)
Handwerkskammer Aachen
(Eingang: 22.11.2007)
RWE Westfalen-Weser-Ems (Transportnetz Gas), Dortmund
(Eingang: 23.11.2007)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Eschweiler
(Eingang: 29.11.2007)
Bezirksreg. Köln, Landeskultur u. Landesentwicklung, Aachen
(Eingang: 30.11.2007)
Erftverband, Bergheim
(Eingang: 04.12.2007)
EBV GmbH, Herzogenrath
(Eingang: 06.12.2007)
IHK Aachen
(Eingang: 11.12.2007)
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf
(Eingang: 13.12.2007)
Bezirksreg. Köln, Arbeits- u. techn. Öffentlichkeitsschutz, Aachen(Eingang: 20.12.2007)
T 13
T 14
Landwirtschaftskammer NRW, Düren
EWV GmbH, Stolberg
(Eingang: 21.12.2007)
(Eingang: 02.01.2008)
Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 14:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 14 genannten
Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind.
III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben:
T 15
Rurtalbahn GmbH, Düren
(Eingang: 21.11.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken, soweit die beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise
beachtet werden:
(Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt)
Beschlussvorschlag zu T 15:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie führen zu
keiner Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes.
T 16
Bezirksregierung Düsseldorf
(Eingang 07.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Die Auswertung von Luftbildern ergibt im Baubereich Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln. Es ist erforderlich, diesen Bereich zu überprüfen, bevor mit erdeingreifenden Maßnahmen begonnen wird.
Beschlussvorschlag zu T 16:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Kampfmittelüberprüfung veranlasst worden ist. Zur Zeit wird das Gelände abgesucht.
T 17
Geologischer Dienst NRW, Krefeld
(Eingang 11.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
a)
Geophysik, Erdbebensicherheit:
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S1. In der DIN 4149
sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Nach § 9 Abs. 5 BauGB
sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
b)
Überflutungsgebiet:
Der Baugrund von Teilabschnitt I und II ist Überflutungsgebiet der Ruraue. Neben dem
Hinweis auf den flurnahen Grundwasserstand ist es empfehlenswert, einen Hinweis auf
Hochwassergefährdung aufzunehmen.
c)
Planzeichenerklärung:
Die Planzeichenerklärungen und Textstellen sollten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB um den
Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Den Anregungen wird wie folgt nachgekommen. Der Hinweis zu a) wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Zu b) wird das Überschwemmungsgebiet, dessen
Grenzen im Verfahren nochmals fachbehördlich überprüft werden sollen, in das Planwerk über-
nommen. Zu c) wird die Planzeichenerklärung und die Textstelle um den Begriff „Entwicklung von
Boden“ ergänzt.
Beschlussvorschlag zu T 17:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
T 18
NGW GmbH, Duisburg
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Gas- und Wasserleitungen befinden. Gegen
die Bauleitplanung bestehen jedoch keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen
werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der Gas- und Wasserleitungen gefährden.
Der Träger bittet daher um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
Sollten dennoch ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Gas/Wasserleitungen entfernt gepflanzt werden müssen, seien mit dem Träger abzustimmende Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verursachers durchzuführen.
Beschlussvorschlag zu T 18:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, einen entsprechenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen.
T 19
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt teilweise in 2 x 21,00 m = 42,00 m breiten Schutzstreifen der 110 kV Hochspannungsfreileitung Siersdorf-Linnich.
Dem Bauleitplan wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt:
a)
Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt.
b)
Im geplanten Abschnitt II wird das Baufenster im Bereich der Gewerbefläche mit einem
Abstand von 10,00 m zur Leitungsmittellinie ausgewiesen. Die Gebäude erhalten im
Schutzstreifen eine maximale Bauhöhe von 67,00 m über NN (entspricht einer Bauhöhe
von 8,00 m über EOK). Die im Bebauungsplan vorgesehene Firsthöhe von 14,00 m über
NN kann im Schutzstreifen nicht realisiert werden.
c)
Die Gebäude erhalten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen“, Teil 7. Glasdächer sind nicht zulässig.
d)
Im Schutzstreifen dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 6,00 m erreichen (s. beigefügte Gehölzliste). Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der
Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten.
e)
Im Textteil des Bebauungsplanes soll folgender Hinweis aufgenommen werden: „Von den
einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der
Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Bauunterlagen (Lagepläne und
Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden
Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der RWE.“
Beschlussvorschlag zu T 19:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Anregungen wie folgt zu entsprechen:
zu a)
zu b) und c)
zu d)
Zu e)
Zeichnerische Darstellung im Planwerk
Zeichnerische Darstellung im Planwerk und Erweiterung der textlichen
Festsetzungen
Erweiterung der textlichen Festsetzungen und der Gehölzliste. Hinsichtlich der
Erreichbarkeit der Leitung und der Maststandorte ist eine grundbuchrechtliche
Sicherung vorhanden. Auf der Ebene des Bebauungsplanes kann hierzu keine
Regelung getroffen werden.
Aufnahme eines Hinweises in den textlichen Festsetzungen.
T 20 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen
(Eingang: 17.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Gegen die Bauleitplanung der Stadt Linnich bestehen aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine
Bedenken. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße
57. Insoweit wird auf die Bestimmungen des § 9 des Fernstraßengesetzes hingewiesen. Ferner
verläuft die Landesstraße 253 (Erkelenzer Straße) durch das Plangebiet, größtenteils innerhalb
der Ortsdurchfahrt und im nördlichen Bereich an der freien Strecke. Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass über die bestehenden verkehrlichen Erschließungen hinaus sowohl für den
südlichen Teil (Nahversorgungsmarkt) wie auch für den nördlichen Teil (Gewerbebetrieb) keine
weiteren Zufahrten angelegt werden sollen.
Durch die Bauleitplanung werden die vorhandenen Zufahrten gegenüber dem bisherigen Zustand
voraussichtlich einen größeren Anliegerverkehr erhalten. Sollte dadurch eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße 253 eintreten, behalte ich mir die
Forderung von geeigneten Maßnahmen, wie z. B. die Anlage von Abbiegespuren zu Lasten der
Stadt Linnich vor.
Beschlussvorschlag zu T 20:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass keine zusätzlichen Zufahrten vorgesehen sind.
T 21
RWE Power AG, Köln
(Eingang: 19.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses
Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in
ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden
mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird
gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN
18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten.
Bezüglich der Grundwasserverhältnisse soll der Hinweis aufgenommen werden, dass der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Beschlussvorschlag zu T 21:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu den Baugrund- und Grundwasserverhältnissen einen
Hinweis in den Bebauungsplan (textliche Festsetzungen) aufzunehmen.
T 22
Kreis Düren
(Eingang: 20.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Die in der Stellungnahme vom Mai 2007 vorgetragenen wasserwirtschaftlichen Belange gelten
weiterhin.
Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich um die Stellungnahme des Kreises Düren an die
Bezirksregierung Köln im Rahmen der landesplanerischen Anfrage mit folgenden wesentlichen
Inhalt:
„Wasserwirtschaftliche Belange: Bei der Niederschlagsbeseitigung ist ein Nachweis im Hinblick auf
die Einhaltung der Bestimmungen des § 51 a LWG zu führen. Bei der Planung des Entwässerungskonzeptes sind die einschlägigen ministeriellen Erlasse zu beachten. Der Grundwasserstand im Planbereich kann flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Es
ist ein entsprechender Hinweis zu den Grundwasserverhältnissen in den Bebauungsplan
aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.)
bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen
Berücksichtigung finden. Weiter ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –
ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt und
dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.“
Abwägungsvorschlag:
Zur Erstellung eines Entwässerungskonzeptes werden zur Zeit Bodengrunduntersuchungen vorgenommen. Je nach Ergebnis wird eine Versickerung oder eine Einleitung in die Rur vorgeschlagen und mit den Fachbehörden bis zum Beginn der Offenlage abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis auf die Grundwasserverhältnisse wird in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen.
Beschlussvorschlag zu T 22:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
T 23
Bezirksregierung Arnsberg, Düren
(Eingang: 21.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter, großflächiger
Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil
des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Ferner befindet sich die Planfläche in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen Störzone,
dem sog. Rurrand, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an
der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung zur berücksichtigen.
Im Plangebiet sind Aueböden der Rur anzutreffen. Es handelt sich hier um eine in den oberen
Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung,
die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann. Es
wird eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 (1) BauGB empfohlen.
Weiter wird gebeten, die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, an dem weiteren
Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Beschlussvorschlag zu T 23:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, entsprechende Hinweise zur Grundwasserbeeinflussung,
zur bewegungsaktiven geologischen Störzone und zur Bauwerksgründung in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Außerdem erfolgt zum letztgenannten
Hinweis eine Kennzeichnung im Planwerk. Die RWE Power AG wurde beteiligt (s. T 21).
T 24
Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn
(Eingang: 21.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des
Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische
Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf
das archäologische Kulturgut abgegeben werden.
Es wird weiter um Sicherstellung gebeten, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Beschlussvorschlag zu T 24:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise
werden in den Umweltbericht bzw. in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen.
T 25
Bezirksreg. Köln (ehemals Staatl. Umweltamt Aachen) (Eingang 28.12.2007)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung werden, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, folgende Anregungen vorgeschlagen.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das o. g. Bauleitplanverfahren keine Bedenken.
Überschwemmungsgebiet Rur mit Rurauen
Das nördliche Plangebiet liegt in der Ruraue und im 1987 aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiet für die Rur.
Die Gewässerauen mit ihren Überschwemmungsgebieten sind biologisch außerordentlich aktive
Bereiche. Sie sind in vielfacher Hinsicht ökologische Übergangs- und Wanderungsräume. Viele
wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind an Auen gebunden. Das sich wechselseitig beeinflussende Wirkungsgefüge von Geologie, Geomorphologie, Klima und die daraus resultierende
Gewässerdynamik prägt die Vielfalt und Eigenart vieler heimischer Landschaftsräume.
Ziel des Gewässerauenprogramms ist es, Flussauen und Gewässernetze als die natürlichen
Lebensadern der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. Von der Quelle bis zur Mündung
sollen Auen mit ihren Überschwemmungsräumen ökologisch erhalten und entwickelt werden.
Erstrebenswert ist hierbei auch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztlich geht
es um die Wiederherstellung (und Erhaltung) einer möglichst naturnahen Gewässerdynamik.
Weiterhin hat der Landesentwicklungsplan NRW eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen mit einer Verknüpfung dieses Gebiets zu einem landesweiten Biotopverbund
zum Ziel. Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und
Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert werden.
Der LEP NRW weist die Aue der Eifel-Rur als „Gebiet für den Schutz der Natur“ aus. Konkretes
Ziel ist es, diese Gebiete für den Aufbau des landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch
besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu
entwickeln.
Das Entwicklungskonzept des Rurauenkonzeptes sieht in der vom Bauleitplan betroffenen
nördlichen Fläche eine Grünlandnutzung vor.
Zur Entwicklung der Ruraue und um Überschwemmungsgebiet zu sichern bzw. zurückzugewinnen, halte ich es für erforderlich, diese im Rurauenkonzept genannten Nutzungen festzusetzen.
Hochwasserschutz
Das nördliche Plangebiet liegt im früheren Überschwemmungsgebiet des Gewässers.
Durch Anlage von Deichen ist das Plangebiet heute vor der fließenden Welle geschützt. Bei lang
anhaltenden Hochwässern kann allerdings das Grundwasser bis nah an die Geländeoberfläche
ansteigen.
Aus diesem Grund bitte ich, einen entsprechenden Hinweis in den o. g. Bebauungsplan mit aufzunehmen, damit bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen etc.) bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden
können.
Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung (auch kein
zeitweiliges Abpumpen) erfolgen darf.
Überschwemmungsgebiet
Gegen die o. a. Planung bestehen grundsätzliche Bedenken, die ich wie folgt begründe:
Das o. g. nördliche Plangebiet liegt innerhalb des durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Gewässers.
Nach der Zielsetzung des LEP NRW vom 11.05.1995, der einschlägigen MURL-Erlasse sowie
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dürfen grundsätzlich keine Baugebiete in potentiellen
Überflutungsbereichen ausgewiesen werden. Entsprechend § 32 WHG, Abs. 2, Satz 1 sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, wobei neben
dem Schutz des Wasserabflusses, der Wasserrückhaltung und der Wasserqualität auch die
ökologischen Strukturen der Gewässer und ihre Überflutungsflächen zu berücksichtigen ist.
Bergbauliche Einwirkungen
Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im
Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaues
sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, die spezielle bauliche Vorkehrungen und die auch ein verdichtetes Überwachungsnetz von Festpunkten für Geländehöhenveränderungen, z. B. durch den Bergbautreibenden oder in Abstimmung mit dem VBHG (Verband der
bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer) Jülich, Wiesenstraße 4, als sinnvoll
erscheinen lassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg als Rechtsnachfolger des Bergamtes Düren.
Im Plangebiet liegen im oberen Grundwasserstockwerk z. Zt. Bergbaubedingt die Grundwasserstände im abgesenkten Zustand vor. Nach Ende der Tagebausümpfungseinflüsse sind hier die
natürlichen, sehr flurnahen Grundwasserverhältnisse mit Flurabständen von < 1 – 3 m unter
Gelände wieder zu erwarten. Dies ist bei baulichen Maßnahmen (z.B. Kellererstellungen) zu
beachten. Es ist deshalb ein entsprechender Hinweis in die Verfahrensunterlagen aufzunehmen,
so dass bereits bei der Planung von z. B. tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche
Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser berücksichtigt werden
können.
Abwägungsvorschlag:
Die Themenbereiche Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiet bedürfen nochmals der
Überprüfung und der Abstimmung mit den Fachbehörden. In der Stellungnahme befindet sich eine
widersprüchliche Aussage zum Überschwemmungsgebiet. Richtig scheint zu sein - wie eine Nachfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren ergab -, dass nur ein geringer Randbereich des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet liegt. Diese wurden auch im Planentwurf
dargestellt. Darüber hinaus wird im Plangebiet ein großzügiger Eingrünungsstreifen zwischen
Rur/Überschwemmungsgebiet und dem Gewerbegebiet (27 m breit) als Ausgleichsfläche festgelegt. Das Erfordernis weitergehender Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Zeit nicht
gesehen. Bei neuen Erkenntnissen aufgrund behördlicher Abstimmung sowie aufgrund der Rückläufe aus dem Beteiligungsverfahren während der Offenlage werden ggfs. entsprechende Abwägungsvorschläge unterbreitet. Die Hinweise zu den bergbaulichen Einwirkungen werden in die
textlichen Festsetzungen bzw. in das Planwerk des Bebauungsplanes aufgenommen (s. auch
Abwägung zu T 23).
Beschlussvorschlag zu T 25:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
T 26
Wasserverband Eifel-Rur, Düren
(Eingang: 11.01.2008)
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Zurzeit erfolgt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Feststellung der Überflutungsflächen der
Rur. Diese sollen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung finden. Für
den Abschnitt II wird im Gewässerauenkonzept Rur die Extensivierung der Grünlandflächen sowie
die Entfernung der Uferbefestigung mit dem Ziel einer eigendynamischen Entwicklung vorgesehen.
Weiterhin ist das verbandseigene Grundstück Gemarkung Linnich, Flur 6, Nr. 360, auf dem sich
das RÜB (SK) PW Linnich Erkelenzer Straße befindet, von der Planung betroffen. Die Anlage
muss jederzeit zugänglich sein. Arbeiten, die das RÜB betreffen, sind dem WVER rechtzeitig
mitzuteilen. Die Einfriedung darf nicht beschädigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Hinsichtlich der Festlegung der Überflutungsflächen bedarf es nochmals einer Abstimmung mit
den Fachbehörden. Soweit diese Fläche durch Abfrage bei der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Düren bekannt ist, wurde sie in den Bebauungsplan eingetragen. Die vorgesehene
Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes kann nicht in zukünftig beabsichtigte Überflutungsflächen in Verbindung mit einer extensiven Grünlandentwicklung eingebunden werden, weil dies
nicht dem Planungsziel entspricht, dem ansässigen Maschinenbaubetrieb dringend benötigte
Erweiterungsfläche planungsrechtlich zu sichern. In diesem Fall ist in der Abwägung das Gebot
nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe e) BauGB zu beachten, insbesondere die Belange der Wirtschaft
zu berücksichtigen. Jedoch bietet die weitaus größere Restfläche des Plangebietes mit den
beabsichtigten Festsetzungen als Ausgleichs- und Landwirtschaftsfläche genügend Raum, um das
angestrebte Konzept zum größeren Teil zu verwirklichen (außerhalb des Planverfahrens mit
eigentumsrechtlicher Sicherung). Im Bebauungsplan mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Fachbeitrag ist die Fläche und der Umfang der Ausgleichsmaßnahme zur Gewerbegebietserweiterung bereits berücksichtigt worden.
Bezüglich des unterirdischen Regenüberlaufbeckens (Staukanal) mit Pumpwerk (RÜB – SK – PW)
setzt der Bebauungsplan eine „Fläche für Versorgungsanlagen“ fest. Die Zuwegung von der Erkelenzer Straße wird als „private Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen. Weitergehende Regelungen
können auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht getroffen werden.
Beschlussvorschlag zu T 26:
Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich
anzuschließen.
Vorschlag Gesamtbeschluss:
Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf Linnich
Nr. 35 „Erkelenzer Straße“, Abschnitt II, einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen.
(Witkopp)