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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“; Abschnitt II; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
39 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
04.12.09, 14:51
Aktualisiert
04.12.09, 14:51

Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-29/2008 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung 05.06.2008 Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Fachbereich 6 07.05.2008 Herr Breuer TOP Aktenzeichen Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“; Abschnitt II; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Vorbemerkung: Das gesamte Gewerbegebiet an der Erkelenzer Straße in Linnich soll städtebaulich neu geordnet werden. Die überwiegende Ausweisung soll als Gewerbegebiet erfolgen. Im Norden ist die Vergrößerung der Gewerbegebietsfläche zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes geplant. Im südlichen Bereich soll zur planungsrechtlichen Bestandsicherung eines Supermarktes eine Ausweisung als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Nahversorgung“ erfolgen. Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 31.01.2007 beschlossen, den Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ aufzustellen. Weiter wurde am 20.09.2007 beschlossen, hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Im Parallelverfahren wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 12.11. bis 11.12.2007, die Trägerbeteiligung bis zum 20.12.2007 statt. Vorzeitige Weiterführung im getrennten Verfahren zum Abschnitt II des Bebauungsplanes: Der Bebauungsplan-Entwurf unterteilt den räumlichen Geltungsbereich in drei Abschnitte wie folgt: Abschnitt I: Abschnitt II: Bereich Edeka-Markt als Sondergebiet Bereich nördlicher Abschluss bis zur B 57 westlich der Erkelenzer Straße mit der geplanten Erweiterungsfläche Gewerbegebiet, einer Ausgleichsfläche und einer Fläche für Landwirtschaft Abschnitt III: Übriger beidseitiger Bereich der Erkelenzer Straße als Gewerbegebiet. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung weist die RWE Power AG auf eine tektonische Störzone im Süden des Plangebietes hin und verlangt die Festsetzung eines Verbots jeglicher Neubebauung (Inhalt der Stellungnahme siehe Beschlussvorlage Abwägung FNP B 30/2008 zu T 20). Es handelt sich um fünf Grundstücksbereiche, beginnend mit dem Edeka-Markt. In der Zwischenzeit fanden mehrere Gespräche mit der RWE Power statt, um eine besonders im Interesse der Eigentümer und Gewerbetreibenden zu vertretende Lösung zu finden, die auch entschädigungsrechtliche Belange einschließt. Da diese Klärung noch nicht abgeschlossen und mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist, wird vorgeschlagen, das Bebauungsplan-Verfahren für den Abschnitt II getrennt vorzeitig weiterzuführen. Die zu erweiternde Gewerbefläche wird dringend von dem dort ansässigen Maschinenbaubetrieb benötigt. Die Firma würde dadurch in die Lage versetzt, nach Beendigung der Offenlage im dann erreichten Stadium der Planreife nach § 33 BauGB ab ca. August einen Bauantrag zu stellen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, aus dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“ den Abschnitt II abzutrennen und als eigenständiges Verfahren weiterzuführen. Stellungnahmen: Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden hinsichtlich ihrer Relevanz zum Abschnitt II geprüft und werden dementsprechend anliegend aufgeführt. I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Beschlussvorschlag zu I.: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden. II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange: T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T 10 T 11 T 12 Infracor GmbH, Marl (Eingang: 16.11.2007) RWE Rhein-Ruhr AG (Netzplanung), Düren (Eingang: 19.11.2007) Gemeinde Aldenhoven (Eingang: 21.11.2007) Handwerkskammer Aachen (Eingang: 22.11.2007) RWE Westfalen-Weser-Ems (Transportnetz Gas), Dortmund (Eingang: 23.11.2007) Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Eschweiler (Eingang: 29.11.2007) Bezirksreg. Köln, Landeskultur u. Landesentwicklung, Aachen (Eingang: 30.11.2007) Erftverband, Bergheim (Eingang: 04.12.2007) EBV GmbH, Herzogenrath (Eingang: 06.12.2007) IHK Aachen (Eingang: 11.12.2007) Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf (Eingang: 13.12.2007) Bezirksreg. Köln, Arbeits- u. techn. Öffentlichkeitsschutz, Aachen(Eingang: 20.12.2007) T 13 T 14 Landwirtschaftskammer NRW, Düren EWV GmbH, Stolberg (Eingang: 21.12.2007) (Eingang: 02.01.2008) Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 14: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 14 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben: T 15 Rurtalbahn GmbH, Düren (Eingang: 21.11.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es bestehen keine Bedenken, soweit die beigefügten allgemeinen Anforderungen und Hinweise beachtet werden: (Das Merkblatt ist als Anlage beigefügt) Beschlussvorschlag zu T 15: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie führen zu keiner Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes. T 16 Bezirksregierung Düsseldorf (Eingang 07.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Die Auswertung von Luftbildern ergibt im Baubereich Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Es ist erforderlich, diesen Bereich zu überprüfen, bevor mit erdeingreifenden Maßnahmen begonnen wird. Beschlussvorschlag zu T 16: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die Kampfmittelüberprüfung veranlasst worden ist. Zur Zeit wird das Gelände abgesucht. T 17 Geologischer Dienst NRW, Krefeld (Eingang 11.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: a) Geophysik, Erdbebensicherheit: Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3, Untergrundklasse S1. In der DIN 4149 sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Nach § 9 Abs. 5 BauGB sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden: Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. b) Überflutungsgebiet: Der Baugrund von Teilabschnitt I und II ist Überflutungsgebiet der Ruraue. Neben dem Hinweis auf den flurnahen Grundwasserstand ist es empfehlenswert, einen Hinweis auf Hochwassergefährdung aufzunehmen. c) Planzeichenerklärung: Die Planzeichenerklärungen und Textstellen sollten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB um den Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt werden. Abwägungsvorschlag: Den Anregungen wird wie folgt nachgekommen. Der Hinweis zu a) wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Zu b) wird das Überschwemmungsgebiet, dessen Grenzen im Verfahren nochmals fachbehördlich überprüft werden sollen, in das Planwerk über- nommen. Zu c) wird die Planzeichenerklärung und die Textstelle um den Begriff „Entwicklung von Boden“ ergänzt. Beschlussvorschlag zu T 17: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. T 18 NGW GmbH, Duisburg (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Gas- und Wasserleitungen befinden. Gegen die Bauleitplanung bestehen jedoch keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der Gas- und Wasserleitungen gefährden. Der Träger bittet daher um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Sollten dennoch ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Gas/Wasserleitungen entfernt gepflanzt werden müssen, seien mit dem Träger abzustimmende Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verursachers durchzuführen. Beschlussvorschlag zu T 18: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, einen entsprechenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. T 19 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Dortmund (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Der Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt teilweise in 2 x 21,00 m = 42,00 m breiten Schutzstreifen der 110 kV Hochspannungsfreileitung Siersdorf-Linnich. Dem Bauleitplan wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt: a) Die Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. b) Im geplanten Abschnitt II wird das Baufenster im Bereich der Gewerbefläche mit einem Abstand von 10,00 m zur Leitungsmittellinie ausgewiesen. Die Gebäude erhalten im Schutzstreifen eine maximale Bauhöhe von 67,00 m über NN (entspricht einer Bauhöhe von 8,00 m über EOK). Die im Bebauungsplan vorgesehene Firsthöhe von 14,00 m über NN kann im Schutzstreifen nicht realisiert werden. c) Die Gebäude erhalten eine Bedachung nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7. Glasdächer sind nicht zulässig. d) Im Schutzstreifen dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 6,00 m erreichen (s. beigefügte Gehölzliste). Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. e) Im Textteil des Bebauungsplanes soll folgender Hinweis aufgenommen werden: „Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der RWE.“ Beschlussvorschlag zu T 19: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Anregungen wie folgt zu entsprechen: zu a) zu b) und c) zu d) Zu e) Zeichnerische Darstellung im Planwerk Zeichnerische Darstellung im Planwerk und Erweiterung der textlichen Festsetzungen Erweiterung der textlichen Festsetzungen und der Gehölzliste. Hinsichtlich der Erreichbarkeit der Leitung und der Maststandorte ist eine grundbuchrechtliche Sicherung vorhanden. Auf der Ebene des Bebauungsplanes kann hierzu keine Regelung getroffen werden. Aufnahme eines Hinweises in den textlichen Festsetzungen. T 20 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen (Eingang: 17.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Gegen die Bauleitplanung der Stadt Linnich bestehen aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Das Plangebiet grenzt im Norden unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße 57. Insoweit wird auf die Bestimmungen des § 9 des Fernstraßengesetzes hingewiesen. Ferner verläuft die Landesstraße 253 (Erkelenzer Straße) durch das Plangebiet, größtenteils innerhalb der Ortsdurchfahrt und im nördlichen Bereich an der freien Strecke. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass über die bestehenden verkehrlichen Erschließungen hinaus sowohl für den südlichen Teil (Nahversorgungsmarkt) wie auch für den nördlichen Teil (Gewerbebetrieb) keine weiteren Zufahrten angelegt werden sollen. Durch die Bauleitplanung werden die vorhandenen Zufahrten gegenüber dem bisherigen Zustand voraussichtlich einen größeren Anliegerverkehr erhalten. Sollte dadurch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße 253 eintreten, behalte ich mir die Forderung von geeigneten Maßnahmen, wie z. B. die Anlage von Abbiegespuren zu Lasten der Stadt Linnich vor. Beschlussvorschlag zu T 20: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass keine zusätzlichen Zufahrten vorgesehen sind. T 21 RWE Power AG, Köln (Eingang: 19.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten. Bezüglich der Grundwasserverhältnisse soll der Hinweis aufgenommen werden, dass der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Beschlussvorschlag zu T 21: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu den Baugrund- und Grundwasserverhältnissen einen Hinweis in den Bebauungsplan (textliche Festsetzungen) aufzunehmen. T 22 Kreis Düren (Eingang: 20.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Die in der Stellungnahme vom Mai 2007 vorgetragenen wasserwirtschaftlichen Belange gelten weiterhin. Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich um die Stellungnahme des Kreises Düren an die Bezirksregierung Köln im Rahmen der landesplanerischen Anfrage mit folgenden wesentlichen Inhalt: „Wasserwirtschaftliche Belange: Bei der Niederschlagsbeseitigung ist ein Nachweis im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 51 a LWG zu führen. Bei der Planung des Entwässerungskonzeptes sind die einschlägigen ministeriellen Erlasse zu beachten. Der Grundwasserstand im Planbereich kann flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Es ist ein entsprechender Hinweis zu den Grundwasserverhältnissen in den Bebauungsplan aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen Berücksichtigung finden. Weiter ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. – ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.“ Abwägungsvorschlag: Zur Erstellung eines Entwässerungskonzeptes werden zur Zeit Bodengrunduntersuchungen vorgenommen. Je nach Ergebnis wird eine Versickerung oder eine Einleitung in die Rur vorgeschlagen und mit den Fachbehörden bis zum Beginn der Offenlage abgestimmt. Ein entsprechender Hinweis auf die Grundwasserverhältnisse wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Beschlussvorschlag zu T 22: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. T 23 Bezirksregierung Arnsberg, Düren (Eingang: 21.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Ferner befindet sich die Planfläche in der Nähe einer bewegungsaktiven geologischen Störzone, dem sog. Rurrand, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Es wird gebeten, dieses bei der Planung zur berücksichtigen. Im Plangebiet sind Aueböden der Rur anzutreffen. Es handelt sich hier um eine in den oberen Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann. Es wird eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 (1) BauGB empfohlen. Weiter wird gebeten, die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, an dem weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Beschlussvorschlag zu T 23: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, entsprechende Hinweise zur Grundwasserbeeinflussung, zur bewegungsaktiven geologischen Störzone und zur Bauwerksgründung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Außerdem erfolgt zum letztgenannten Hinweis eine Kennzeichnung im Planwerk. Die RWE Power AG wurde beteiligt (s. T 21). T 24 Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Eingang: 21.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin können derzeit weder für den Umweltbericht noch für die Abwägung eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut abgegeben werden. Es wird weiter um Sicherstellung gebeten, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege , Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Beschlussvorschlag zu T 24: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise werden in den Umweltbericht bzw. in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. T 25 Bezirksreg. Köln (ehemals Staatl. Umweltamt Aachen) (Eingang 28.12.2007) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Zur vorgelegten Planung werden, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, folgende Anregungen vorgeschlagen. Immissionsschutz Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes bestehen gegen das o. g. Bauleitplanverfahren keine Bedenken. Überschwemmungsgebiet Rur mit Rurauen Das nördliche Plangebiet liegt in der Ruraue und im 1987 aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiet für die Rur. Die Gewässerauen mit ihren Überschwemmungsgebieten sind biologisch außerordentlich aktive Bereiche. Sie sind in vielfacher Hinsicht ökologische Übergangs- und Wanderungsräume. Viele wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind an Auen gebunden. Das sich wechselseitig beeinflussende Wirkungsgefüge von Geologie, Geomorphologie, Klima und die daraus resultierende Gewässerdynamik prägt die Vielfalt und Eigenart vieler heimischer Landschaftsräume. Ziel des Gewässerauenprogramms ist es, Flussauen und Gewässernetze als die natürlichen Lebensadern der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. Von der Quelle bis zur Mündung sollen Auen mit ihren Überschwemmungsräumen ökologisch erhalten und entwickelt werden. Erstrebenswert ist hierbei auch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztlich geht es um die Wiederherstellung (und Erhaltung) einer möglichst naturnahen Gewässerdynamik. Weiterhin hat der Landesentwicklungsplan NRW eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen mit einer Verknüpfung dieses Gebiets zu einem landesweiten Biotopverbund zum Ziel. Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Der LEP NRW weist die Aue der Eifel-Rur als „Gebiet für den Schutz der Natur“ aus. Konkretes Ziel ist es, diese Gebiete für den Aufbau des landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Das Entwicklungskonzept des Rurauenkonzeptes sieht in der vom Bauleitplan betroffenen nördlichen Fläche eine Grünlandnutzung vor. Zur Entwicklung der Ruraue und um Überschwemmungsgebiet zu sichern bzw. zurückzugewinnen, halte ich es für erforderlich, diese im Rurauenkonzept genannten Nutzungen festzusetzen. Hochwasserschutz Das nördliche Plangebiet liegt im früheren Überschwemmungsgebiet des Gewässers. Durch Anlage von Deichen ist das Plangebiet heute vor der fließenden Welle geschützt. Bei lang anhaltenden Hochwässern kann allerdings das Grundwasser bis nah an die Geländeoberfläche ansteigen. Aus diesem Grund bitte ich, einen entsprechenden Hinweis in den o. g. Bebauungsplan mit aufzunehmen, damit bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garagen etc.) bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden können. Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung (auch kein zeitweiliges Abpumpen) erfolgen darf. Überschwemmungsgebiet Gegen die o. a. Planung bestehen grundsätzliche Bedenken, die ich wie folgt begründe: Das o. g. nördliche Plangebiet liegt innerhalb des durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Gewässers. Nach der Zielsetzung des LEP NRW vom 11.05.1995, der einschlägigen MURL-Erlasse sowie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dürfen grundsätzlich keine Baugebiete in potentiellen Überflutungsbereichen ausgewiesen werden. Entsprechend § 32 WHG, Abs. 2, Satz 1 sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, wobei neben dem Schutz des Wasserabflusses, der Wasserrückhaltung und der Wasserqualität auch die ökologischen Strukturen der Gewässer und ihre Überflutungsflächen zu berücksichtigen ist. Bergbauliche Einwirkungen Das Plangebiet liegt im Talauenbereich der Rur, in dem mit setzungsempfindlichen Schichten im Untergrund zu rechnen ist. Auf Grund der Sümpfungseinwirkungen des Braunkohlenbergbaues sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, die spezielle bauliche Vorkehrungen und die auch ein verdichtetes Überwachungsnetz von Festpunkten für Geländehöhenveränderungen, z. B. durch den Bergbautreibenden oder in Abstimmung mit dem VBHG (Verband der bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer) Jülich, Wiesenstraße 4, als sinnvoll erscheinen lassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg als Rechtsnachfolger des Bergamtes Düren. Im Plangebiet liegen im oberen Grundwasserstockwerk z. Zt. Bergbaubedingt die Grundwasserstände im abgesenkten Zustand vor. Nach Ende der Tagebausümpfungseinflüsse sind hier die natürlichen, sehr flurnahen Grundwasserverhältnisse mit Flurabständen von < 1 – 3 m unter Gelände wieder zu erwarten. Dies ist bei baulichen Maßnahmen (z.B. Kellererstellungen) zu beachten. Es ist deshalb ein entsprechender Hinweis in die Verfahrensunterlagen aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung von z. B. tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser berücksichtigt werden können. Abwägungsvorschlag: Die Themenbereiche Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiet bedürfen nochmals der Überprüfung und der Abstimmung mit den Fachbehörden. In der Stellungnahme befindet sich eine widersprüchliche Aussage zum Überschwemmungsgebiet. Richtig scheint zu sein - wie eine Nachfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren ergab -, dass nur ein geringer Randbereich des Plangebietes im Überschwemmungsgebiet liegt. Diese wurden auch im Planentwurf dargestellt. Darüber hinaus wird im Plangebiet ein großzügiger Eingrünungsstreifen zwischen Rur/Überschwemmungsgebiet und dem Gewerbegebiet (27 m breit) als Ausgleichsfläche festgelegt. Das Erfordernis weitergehender Festsetzungen im Bebauungsplan wird zur Zeit nicht gesehen. Bei neuen Erkenntnissen aufgrund behördlicher Abstimmung sowie aufgrund der Rückläufe aus dem Beteiligungsverfahren während der Offenlage werden ggfs. entsprechende Abwägungsvorschläge unterbreitet. Die Hinweise zu den bergbaulichen Einwirkungen werden in die textlichen Festsetzungen bzw. in das Planwerk des Bebauungsplanes aufgenommen (s. auch Abwägung zu T 23). Beschlussvorschlag zu T 25: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. T 26 Wasserverband Eifel-Rur, Düren (Eingang: 11.01.2008) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Zurzeit erfolgt im Auftrag der Bezirksregierung Köln die Feststellung der Überflutungsflächen der Rur. Diese sollen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung finden. Für den Abschnitt II wird im Gewässerauenkonzept Rur die Extensivierung der Grünlandflächen sowie die Entfernung der Uferbefestigung mit dem Ziel einer eigendynamischen Entwicklung vorgesehen. Weiterhin ist das verbandseigene Grundstück Gemarkung Linnich, Flur 6, Nr. 360, auf dem sich das RÜB (SK) PW Linnich Erkelenzer Straße befindet, von der Planung betroffen. Die Anlage muss jederzeit zugänglich sein. Arbeiten, die das RÜB betreffen, sind dem WVER rechtzeitig mitzuteilen. Die Einfriedung darf nicht beschädigt werden. Abwägungsvorschlag: Hinsichtlich der Festlegung der Überflutungsflächen bedarf es nochmals einer Abstimmung mit den Fachbehörden. Soweit diese Fläche durch Abfrage bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren bekannt ist, wurde sie in den Bebauungsplan eingetragen. Die vorgesehene Erweiterungsfläche des Gewerbegebietes kann nicht in zukünftig beabsichtigte Überflutungsflächen in Verbindung mit einer extensiven Grünlandentwicklung eingebunden werden, weil dies nicht dem Planungsziel entspricht, dem ansässigen Maschinenbaubetrieb dringend benötigte Erweiterungsfläche planungsrechtlich zu sichern. In diesem Fall ist in der Abwägung das Gebot nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe e) BauGB zu beachten, insbesondere die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen. Jedoch bietet die weitaus größere Restfläche des Plangebietes mit den beabsichtigten Festsetzungen als Ausgleichs- und Landwirtschaftsfläche genügend Raum, um das angestrebte Konzept zum größeren Teil zu verwirklichen (außerhalb des Planverfahrens mit eigentumsrechtlicher Sicherung). Im Bebauungsplan mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Fachbeitrag ist die Fläche und der Umfang der Ausgleichsmaßnahme zur Gewerbegebietserweiterung bereits berücksichtigt worden. Bezüglich des unterirdischen Regenüberlaufbeckens (Staukanal) mit Pumpwerk (RÜB – SK – PW) setzt der Bebauungsplan eine „Fläche für Versorgungsanlagen“ fest. Die Zuwegung von der Erkelenzer Straße wird als „private Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen. Weitergehende Regelungen können auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht getroffen werden. Beschlussvorschlag zu T 26: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. Vorschlag Gesamtbeschluss: Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf Linnich Nr. 35 „Erkelenzer Straße“, Abschnitt II, einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. (Witkopp)