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Beschlussvorlage (Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
137 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
20.09.12, 18:26
Aktualisiert
20.09.12, 18:26
Beschlussvorlage (Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten) Beschlussvorlage (Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.06.2012 - Der Bürgermeister Az: 13-23-55 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 846-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 02.10.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 846-IX 1. Sachverhalt: Der Stadtverordnete Bernhard Müller hat am 26.06.2012 mit Wirkung zum Ablauf des 31.08.2012 sein Mandat als Stadtverordneter im Rat der Stadt Bad Münstereifel niedergelegt. 2. Rechtliche Würdigung Gem. § 45 Kommunalwahlgesetz NRW hat der Bürgermeister als Wahlleiter festgestellt, dass nach der Reserveliste der CDU Bad Münstereifel für die Kommunalwahl 2009 der Ersatzbewerber Christian Göbbels als Nachfolger für Herrn Bernhard Müller in den Rat der Stadt Bad Münstereifel nachrückt. Herr Göbbels hat gem. schriftlicher Erklärung form- und fristgerecht nach § 62 Kommunalordnung NRW dem Wahlleiter mitgeteilt, dass er das Mandat zum 01.09.2012 annimmt. Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW werden die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung von Herrn Göbbels erfolgt in der Ratssitzung am 02.10.2012. 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Das Verfahren ist gem. Kommunalwahlrecht zwingend vorgeschrieben. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als Wahlleiter werden von den Stadtverordneten zur Kenntnis genommen. Der Bürgermeister begrüßt Herrn Göbbels im Rat der Stadt Bad Münstereifel und nimmt die erforderliche Verpflichtung des Herrn Göbbels vor, in dem er den Verpflichtungstext vorliest und Herr Göbbels diesen nachspricht. Hierzu erheben sich Herr Göbbels und der Bürgermeister von ihren Sitzplätzen. In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zu § 32 der alten Fassung der Gemeindeordnung NRW wird daher vorgeschlagen, diese Verpflichtung mittels folgender Verpflichtungsformel vorzunehmen: „Ich verpflichte mich, meine Aufgaben nach bestem Gewissen und Können wahrzunehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze zu beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde zu erfüllen.“ Diese Verpflichtungsformel stellt hier lediglich einen Vorschlag dar, von dem durchaus abgewichen werden kann. Die Abweichung muss jedoch dem Sinn des § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW entsprechen.