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Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: diverse Anträge/Anfragen der Fraktionen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
327 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
27.03.12, 18:23
Aktualisiert
27.03.12, 18:23

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.03.2012 - Der Bürgermeister Az: 21-10-50/2012 Nr. der Ratsdrucksache: 704-IX/Z-6 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 20.03.2012 Rat 27.03.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: diverse Anträge/Anfragen der Fraktionen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die Mittel stehen haushalts( ) Deckung: rechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 1. Sachverhalt: Mit dieser Zusatzerläuterung nimmt die Verwaltung zu den Anfragen und Anträgen der Fraktionen Stellung. 1.1 Antrag der CDU-Fraktion vom 28.02.2012 (Ausstattung der OGS Mutscheid, Anlage 1) In den Erörterungen des Haushaltes 2012 im Haupt- und Finanzausschuss am 06.03.2012 wurde die Verwaltung gefragt, weshalb der bereits im Haushalt 2011 auf Veranlassung durch die CDU-Fraktion veranschlagte Ansatz für den Einbau des notwendigen Schallschutzes in Höhe von 20.000 € (Produkt 03 211 1) für die OGS Mutscheid nicht zu einer zweckentsprechenden Maßnahme verwendet worden sei. Aufgrund der erheblichen Belastung der Verwaltung u. a. mit der ordnungsgemäßen Umsetzung der 17 Konjunkturpaket-IIMaßnahmen einschl. des Erweiterungsbaus für das Sankt Michael-Gymnasium ist es verabsäumt worden, diese Maßnahme zu realisieren. Entsprechend dem CDU-Antrag vom 28.02.2012 wird diese Maßnahme im Jahr 2012 in einem erweiterten Zusammenhang aufgegriffen und auch umgesetzt werden. Bzgl. der Haushaltsansätze wird auf die 3. Veränderungsliste verwiesen. 1.2 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.02.2012 (Anlage 2) Die Haushaltswirtschaft der Stadt Bad Münstereifel ist ein Sanierungsfall. Dieser Tatsache gilt es Rechnung zu tragen. Insofern ist der politische Wunsch „in erster Linie dort zu sparen, wo es keinem weh tut und dass mit Augenmaß gespart werden sollte“ nachvollziehbar. Er wird aber dem gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleichsgebot aus § 75 Abs. 2 GO NRW nicht gerecht. Um Wiederholungen in Bezug auf das recht- und gesetzmäßige Handeln von Rat und Verwaltung zu vermeiden, wird auf die allgemeinen Ausführungen in der Zusatzerläuterung Nr. 5 verwiesen. Sofern in diesem Antrag der Stadtverwaltung Geldverschwendung vorgehalten wird, ist dies in dieser allgemein vorgetragenen Form zurückzuweisen. Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang, die Aufzeigung konkreter Sachverhalte, damit eventuellen Fehlentwicklungen begegnet werden kann. Der Verwaltung nicht vorwerfbar sind jedoch Sachverhalte, die auf Rechtsvorschriften oder politische Beschlüsse zurückzuführen sind, auch wenn diese Sachverhalte nicht die Zustimmung einzelner Ratsmitglieder finden. Die Sanierung des städtischen Haushaltes ist nur zu bewältigen, wenn die derzeitigen kontroversen Positionen in eine zielgerichtete Gemeinschaftsaufgabe von Rat, Stadtverwaltung, Vereine und Bürgerschaft umgewandelt werden können, die insbesondere auch dem Ziel der Generationengerechtigkeit zu dienen im Stande ist. Zwischenzeitlich hat sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dahin gehend geäußert, dass sie diesen Antrag als Einstieg in eine Grundsatzberatung zur Haushaltsdisziplin von Rat und Verwaltung verstanden wissen will. Gleichwohl soll an dieser Stelle zu den beispielhaft aufgeführten Punkten wie folgt Stellung genommen werden: a) Zu den Heizkosten in städtischen Gebäuden ist darauf hinzuweisen, dass die Zentrale Immobilienverwaltung (ZIV) erst seit dem Jahr 2011 wirkliche „Ausreißer“ im Verbrauchsverhalten identifizieren kann, weil bis dahin keine Vergleichsgrundlagen vorlagen und die substanziellen Unterschiedlichkeiten der städtischen Liegenschaften sowie Veränderungen in den Nutzungen auch zu Verwerfungen bei nahezu gleich großen Liegenschaften führten, die es zu berücksichtigen gilt. Neben verbrauchsorientierten Hinweisen für die Nutzer (Schulen, Feuerwehr, Bauhof, Verwaltungsdienststellen usw.), die auch auf ein energieverbrauchsorientiertes Raumlüften ausgerichtet sind, sind die zuständigen Hausmeister per Dienstanweisung zu einer dementsprechenden Gebäudeverwaltung einschließlich des Betriebes und der Kontrolle der Heizanlagen angehalten. Weitere dementsprechende Sensibilisierungen für diese Thematik erfolgen in Hausmeisterdienstbesprechungen, die zuletzt am 14.02.2012 Seite 3 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 stattgefunden hat und über Fortbildungsmaßnahmen wie z. B. „Gebäude funktionieren nicht von allein - Der Hausmeister als Motor der Energieeinsparung“. Eine permanente Kontrolle ist jedoch nicht möglich und es muss letztlich auf eine verständige Aufgabenerfüllung vor Ort vertraut werden. Die Verwaltung ist zudem bemüht durch energetische Substanzverbesserungen und den Einbau neuer Techniken das Verbrauchsverhalten zusätzlich zu beeinflussen. Dies geschieht unter anderem durch nutzungsorientierte Einzelraumsteuerungen (z.B. im Sankt Michael-Gymnasium), durch die sukzessive Erneuerung alter Heizanlagen, durch den Ersatz von herkömmlichen Kesselanlagen durch BHKW´s und/oder die Kombination von Heiz- und Lüftungsanlagen (z.B. im „eifelbad“). Diese bautechnischen Maßnahmen müssen jedoch in einer angemessenen Relation zum Wert und zur verbleibenden Nutzungsdauer der vorhandenen Liegenschaft stehen. Bei einzelnen „Ausreißern“, deren Verbrauchs- und Heizverhalten sachfremden Motiven folgt oder nicht plausibel erklärt werden kann, werden die Nutzer künftig abgemahnt. Die Abmahnung ist rechtlich der erste erforderliche Schritt vor einer dann auch denkbaren Inregressnahme der Verantwortlichen. Diese Möglichkeit besteht aber nur gegenüber städtischen Mitarbeitern. Es ist allerdings nicht möglich, im Einzelfall politisch gebilligte Verhaltensweisen zu sanktionieren. b) Die pauschale Aussage, Baumaßnahmen würden unsachgemäß ausgeführt oder Pflegemaßnahmen werden versäumt, ist für eine sachbezogene Auseinandersetzung nicht hilfreich und trifft daher auf Unverständnis. Bezogen auf die rote Brücke im goldenen Tal ist anzumerken, dass die Faulstellen an dieser Brücke keineswegs durch rechtzeitige Pflegemaßnahmen, wie regelmäßigem Anstrich etc., hätten vermieden werden können. Vielmehr handelt es sich um einen früheren Planungsfehler in der Dachkonstruktion, der zu Staunässe am Brückengeländer und den unteren Leimbindern führte. Das Ergebnis dieses Konstruktionsfehlers war ein Wegfaulen von Holzteilen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ausführlichen Beratungen in den Sitzungen des Bau- und Feuerwehrausschusses vom 11.05.2011 und 21.09.2011 verwiesen (vgl. RD 490-IX und RD 490-IX/Z-1). c) Die aufgeführten Mängel im Kleinkinderbereich des „eifelbades“ werden abgestellt. Die erforderlichen Maßnahmen wurden bereits im Jahr 2011 beauftragt und sollten in der geplanten Schließungsphase im Herbst 2011 ausgeführt werden. Die Schließung musste jedoch verschoben werden. Die Behebung der Mängel im laufenden Betrieb ist wegen zu erwartender Lärm- und Schmutzbelästigungen nicht angezeigt, so dass die Maßnahmen in der nächsten Schließungsphase umgesetzt werden. d) Die im Parkhotel befindliche öffentliche Toilettenanlage ist mangels Betreiber derzeit nicht in Betrieb. Im Frühjahr / Sommer werden seit Jahren zusätzlich mobile Toiletten aufgestellt. Diesbezüglich lagen der Verwaltung im Jahr 2011 keine Hinweise auf unbenutzbare Toiletten vor. e) Zur Ausstattung der OGS Mutscheid wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Antrag der CDU-Fraktion vom 28.02.2012 verwiesen. f) 1.3 Die Entscheidung, den Erhalt von Kinderspielplätzen an das Zustandekommen bzw. die Fortführung einer ehrenamtlichen Pflegepatenschaft zu knüpfen, ist auf einen entsprechenden Ratsbeschluss vom 19.07.2011 zurück zu führen. Fragen der CDU-Fraktion vom 05.03.2012 (Anlage 3) Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Werten für das Jahr 2010 um vorläufige Werte handelt, die sich im Rahmen der anstehenden Jahresabschlussarbeiten noch verändern können. Zu Frage 1.: Trotz der jährlichen Anpassung der Berechnungsgrundlagen an die aktuelle Mietpreisentwicklung ist das Aufkommen bei der Zweitwohnungssteuer ten- Seite 4 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 denziell rückläufig. Hintergrund für diese Entwicklung ist das veränderte Urlaubs- und Freizeitverhalten sowie die Besteuerung der Zweitwohnungen selbst. Eine höhere Besteuerung dürfte diesen Trend noch verstärken. Im Kreis Euskirchen erheben außer der Stadt Euskirchen, der Gemeinde Weilerswist und der Stadt Zülpich alle Kommunen die Zweitwohnungssteuer und zwar auf der Basis des Steuersatzes von 10% des Roh-Mietwertes. Dieser Veranlagungsschlüssel ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt; die Veranlagungen der Stadt Bad Münstereifel sind rechtssicher. Sowohl das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuererhebung als auch die heutige Ertragskraft dieser Steuerart (knapp 141.000 €/p.a.) zeigen zudem, dass die Fokussierung auf diese Steuerart nicht zu dem zur Haushaltssanierung beitragenden erforderlichen Ergebnis führen kann. Zu Frage 2.: Die Verbindlichkeiten (ohne Stadtwerke) betragen Kreditverbindlichkeiten Kassenkredite 2009 17,4 Mio. € 4,4 Mio. € 2010 17,75 Mio. € 12,3 Mio. € 2011 17,4 Mio. € 13,2 Mio. € Die Werte für 2010 und 2011 sind vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der Jahresabschlussprüfungen und des ab dem Jahr 2010 zu erstellenden Konzernabschlusses. Zu Frage 3.: siehe Ausführungen im Vorbericht, S. 12 Jahr Ergebnisplanung Ergebnisrechnung Plan-/IstAbweichung 2007 7.335.471,05 5.718.107,27 - 1.617.363,78 2008 7.523.238,90 6.304.336,16 - 1.218.902,74 2009 7.841.977,00 6.881.293,34 - 960.683,66 2010 *) 11.638.860,40 8.207.424,68 - 3.431.435,72 2011 *) 9.383.924,08 6.571.117,81 - 2.812.806,27 o 2012 ) 9.905.265,00 ./. ./. *) Es handelt sich um vorläufige Rechnungsergebnisse, weil die Prüfung der Jahresabschlüsse noch nicht abgeschlossen ist. o ) fortgeschriebener Haushaltsansatz nach der 3. Veränderungsliste Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass rd. 60 % der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen derzeit nicht unmittelbar bzw. kurzfristig steuerbar sind. Dies leitet sich daraus ab, dass bestehende Verträge zu beachten sind, Maßnahmen aus Gebührenhaushalten von externen Faktoren abhängen und insofern nicht steuerbar sind (z. B. sind in Abhängigkeit von Sterbefällen auch die entsprechenden Grabbereitungen erforderlich) oder Pflichtaufgaben wahrzunehmen sind (vgl. Anlage 4). In diesen Aufwandsblock fallen zudem rd. 1,5 Mio. € für die Gebäudebewirtschaftung, einschl. ihrer energetischen Versorgung. An dieser Stelle ist ein pauschaler Kürzungsansatz ohne Auswirkungen z. B. auf die Beheizung und Reinigung von Schulgebäuden nicht möglich. Zu Frage 4.: Seit der Inbetriebnahme des FriedWaldes im März 2006 betragen die privatrechtlichen Leistungsentgelte an die Stadt durchschnittlich rund 256.000,00 €/netto jährlich. Aus diesem Jahresbetrag sind die städtische Dienstleistung mit rd. 51,2 %, eine Rückstellung für Ersatzpflanzungen mit rd. 2,6 % und die „Baumpacht“ mit rd. 46,2 % zu bedienen. Die „Baumpacht“ ist wegen künftiger Leistungsverpflichtungen der Stadt gegenüber den Nutzungsberechtigten einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) zuzuführen. Über die gesamte Laufzeit ist der PRAP anteilig aufzulösen. Leistungsverpflichtungen sind zum Beispiel: Seite 5 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6      Recht auf Bestattung Liegezeit (Nutzungsrecht) bis zum Jahr 2105 Aufrechterhaltung Verkehrssicherung bis zum Jahr 2105 Gestellung Ersatzbaum ggf. Umbettung nach Sturmschaden Die Systematik der PRAP dient dazu, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt zu vermitteln. Sie trägt zudem durch ihren, von der Jahresbezogenheit der Einnahmen und Ausgaben in der Kameralistik abweichendem zeitlichen Bezug und eine Betrachtung des gesamten Verpflichtungszeitraumes der Generationengerechtigkeit Rechnung. Die reine Einnahme- und Ausgabebetrachtung aus kameralen Zeiten gibt es nicht mehr! Mit dem Ende der Kameralistik endete auch die Zeit einer eher willkürlichen Gestaltung von „Rücklagen“, die seinerzeit für den FriedWald angelegt wurde und ebenfalls in den PRAP überführt werden musste. Aus dieser Systematik heraus ergibt sich, dass in der derzeit laufenden Baumverkaufsphase große Anteile dem PRAP zuzuführen sind und nur geringe Anteile ertragswirksam aufgelöst werden. Gleichwohl sind gerade während der Baumverkaufsphase höhere Aufwendungen zu tätigen (z. B. Aufwand für Herrichtung von Verkaufsflächen, Waldführungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Werkvertragnehmer, Pacht an Forstbetrieb, Unterhaltung, Personalaufwand, Ausgleichszahlung Gebührenhaushalt Friedhof), wodurch im Ergebnis in der derzeitigen Phase das Produkt defizitär werden kann. Aus einer längerfristigen Betrachtung – etwa ab dem Jahr 2025, wenn die Verkaufsphase beendet sein wird – wird sich dies wandeln. Ab dann werden dem Ertrag aus der jährlichen Auflösung des PRAP geringere Aufwendungen gegenüberstehen und bei planmäßigem Verlauf wird dann ein produktbezogener Überschuss erwartet. Bzgl. des FriedWaldes wurde dies im Rahmen einer Präsentation in der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe „Sparkommission“ am 22.11.2010 ausführlich erläutert. Bei der Ermittlung des Haushaltsansatzes 2012 wurden Unwägbarkeiten berücksichtigt, die sich aus der geplanten Eröffnung des von der Kirchengemeinde St. Willibrord Nöthen initiierten und vom Bistum Aachen und der Bezirksregierung Köln genehmigten Gotteswaldes auf einer Waldfläche zwischen den Orten Bouderath und Nöthen sowie der Entwicklung des vor zwei Jahren eröffneten FriedWaldes Lohmar ergeben und die ggf. die Ertragslage des FriedWaldes Bad Münstereifel negativ beeinflussen. Soweit sich die Erträge und Aufwendungen allerdings wie in Vorjahren entwickeln, wird die kostenrechnende Einrichtung „FriedWald“ einen Überschuss ausweisen. Zu überprüfen ist in jedem Fall die betragsmäßige Angemessenheit der Pachtzahlungen der kostenrechnenden Einrichtung „FriedWald“ an den Eigenbetrieb „Forst“, die den entgangenen Erlös des Forstbetriebes aus dem Holzverkauf und der Jagdpacht bei weitem übersteigen. Faktisch werden hierdurch Nettoerlöse der im allgemeinen Haushalt geführten kostenrechnenden Einrichtung „FriedWald“ an den Eigenbetrieb „Forst“ abgeführt. Insoweit sieht das Konsolidierungsprogramm eine Verschmelzung der kostenrechnenden Einrichtung „Friedwald“ mit dem Eigenbetrieb „Forst“ vor. Die vorzeitige außerordentliche Kündigung des bis zum 31.12.2025 laufenden Vertrages mit der FriedWald GmbH ist weder vor dem Hintergrund der Ertragslage der kostenrechnenden Einrichtung „FriedWald“ geboten noch rechtlich möglich. Seite 6 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Zu Frage 5.: Unter dem Produktsachkonto „Waldführungen“ wurde in 2010 fälschlicher Weise der Erlös aus einer von der FriedWald GmbH gezahlten Zusatzprovision in Höhe von 11.632,44 € verbucht. Zu Frage 6.: Der Wert aus 2010 ist dem vorläufigen Ergebnis 2010 entnommen, während der Wert 2012 ein Planwert ist. In 2010 waren zunächst auch 1.200.748 € bei dieser Haushaltsposition eingeplant. Wesentlicher Bestandteil dieser Position ist der Abbau der für die Eröffnungsbilanz gebildeten und fortzuschreibenden Instandhaltungsrückstellung für das städt. Anlagevermögen. Der Abbau der Instandhaltungsrückstellung ist insoweit ergebnisneutral, weil dem in gleicher Höhe ein Ertrag aus der Auflösung der Instandhaltungsrückstellung gegenüber steht. Eine Vielzahl der zunächst geplanten Maßnahmen konnte jedoch in 2010 und 2011 nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, weil die termingerechte Abarbeitung der 17 Konjunkturpaket-II-Maßnahmen das vorhandene technische Personal in vollem Umfang gebunden hat (vgl. auch Ausführungen im Vorbericht, S. 12). In 2012 sind in dieser Position neu enthalten: Lüftung und BHKW "eifelbad", Instandhaltungen in den Kuranlagen und in der Grube Toni. Die darüber hinausgehenden Anmeldungen der "normalen Bauunterhaltung" liegen bei 1.028.650 € und verteilen sich auf 71 städtische Objekte. Zu Frage 7.: 2009 wurde hier auf Antrag der SPD-Fraktion ein Ansatz in Höhe von 6.000 € neben den üblicherweise für die bauliche Unterhaltung veranschlagten Mitteln bereit gestellt. Aus diesem Ansatz sind in der Folge die Energieausweise der städtischen Gebäude und, bezogen auf die größeren Gebäude, die Messeinrichtungen für den Energieverbrauch installiert worden. Die Veranschlagung von 2.000 € für die weiteren Jahre trägt derartigen Aufwendungen Rechnung, soweit solche anfallen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die energetische Verbesserung im Rahmen der normalen Bauunterhaltung (s. Frage 6) erfolgt. Sofern bei Baumaßnahmen bauordnungsrechtliche Genehmigungen erforderlich werden, ist ohnehin die EnEV in der jeweils gültigen Fassung zwingend zu beachten. Zu Frage 8.: Für die Unterhaltung der Verkehrs- und Hinweisschilder im Stadtgebiet besteht beim Produkt 12 541 2 (Unterhaltung von Straßen) erfahrungsgemäß ein Bedarf für Kleinteile bis zur Höhe von 900,00 € jährlich. Ferner besteht altersbedingt (nicht mehr lesbar) die Notwendigkeit in den Jahren 2012 bis 2014 vorhandene Straßennamensschilder auszutauschen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund 3.000,00 € jährlich. Der bei Produkt 10 523 1 (Denkmalschutz und –pflege) eingestellte Ansatz von 2.340 € wird ersatzlos gestrichen (vgl. 3. Veränderungsliste). Zu Frage 9.: Mit dieser Fördermaßnahme wird die Sanierung der Friedhofsmauer in Kalkar und der angrenzende Dorfplatz finanziert. Die Sanierung der denkmalgeschützten (also Pflichtaufgabe) Friedhofsmauer war unumgänglich. Für die Heranziehung von LEADER-Fördermittel musste der Dorfplatz maßnahmemäßig einbezogen werden. Damit ist es gelungen, die Gesamtmaßnahme auf einem Niveau zu finanzieren, das bezogen auf den Eigenanteil sonst ausschließlich für die allein nicht förderfähige Friedhofsmauer entstanden wäre. Vgl. dazu die Erläuterungen im Haushaltsbuch auf den Seiten 298 (Produkt 125412) und 324 (Produkt 135531). Zu Frage 10.: Zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist die Stadt gesetzlich verpflichtet. Dem Aufwand steht eine 80 %ige Landeszuweisung gegenüber (s. Erläuterung im Haushaltsbuch, S. 321). Seite 7 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Zu Frage 11.: Hier geht es, wie bereits mehrfach dargelegt, um die externe Hilfe (Wirtschaftsprüfer) für die erstmalige Erstellung des gesetzlich ab 2010 vorgeschriebenen NKF-Gesamtabschlusses (Konzernabschluss). In der Folge wird versucht, diese Arbeiten durch das Personal der Finanzbuchhaltung erledigen zu lassen. Die Erstellung des ersten Konzernabschlusses war für das Jahr 2011 geplant. Da jedoch der Jahresabschluss 2010, der die Basis des Konzernabschlusses darstellt, im Jahr 2011 nicht fertig gestellt werden konnte, wurde für 2012 eine erneute Veranschlagung vorgenommen. Im Jahr 2011 ist kein Aufwand entstanden, sodass der Rückschluss, hier würden 23.500 € aufgewendet, falsch ist. Zu Frage 12.: Nein, dieser Ansatz ist nicht überflüssig. Wahlen auf Bundesebene stehen in 2013 an. Für jeden Wahltermin fallen im Vorfeld Aufwendungen für Gesetzestexte für die Wahlvorstände, Merkblätter und Vordrucke an. Mit einer Bestellung und mit der Schulung der ehrenamtlichen Wahlvorstände kann nicht erst im konkreten Wahljahr begonnen werden. Im Übrigen steht dem Aufwand ein Ertrag aus Erstattungen in Höhe von 10.000 € gegenüber. Weiteren, in 2013 anfallende Aufwendungen von 8.000 € stehen dann noch 2.000 € Ertrag aus Erstattungen gegenüber. Außerdem gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltes (§ 11 GemHVO) und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (hier die Sorgfalt des vorsichtigen Kaufmannes), dort Haushaltsansätze einzuplanen, wo ein voraussichtlicher Ressourcenverbrauch eintreten kann. Die fragilen politischen Verhältnisse auf Bundes- und Landesebene veranlassen außer den obigen Gründen zu einer Veranschlagung. Zu Frage 13.: Da hierfür derzeit keine personellen Ressourcen zur Verfügung stehen, ist aktuell nichts geplant. Zum Thema Benchmarking werden sich Rat und Verwaltung im Jahr 2012 mit den Ergebnissen der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die in der Zeit von Mitte Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 stattfand, auseinandersetzen müssen. Zu Frage 14.: Die Haushaltsansätze wurden bereits konkretisiert (s. 1. Veränderungsliste). Zu Frage 15.: Da die Stadt Bad Münstereifel nicht über eine örtliche Rechnungsprüfung in Form eines Rechnungsprüfungsamtes verfügt, ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der GO die Rechnungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchzuführen, der die nach § 101 GO erforderlichen Testate für den Rechnungsprüfungsausschuss erteilt. Der Aufwand orientiert sich am bisherigen tatsächlichen Aufwand und ist für die Wirtschaftprüfer in sog. Tagewerkssätzen festgelegt. Ab dem Jahresabschluss 2010 erhöht sich zudem der Aufwand aufgrund des dann gesondert zu prüfenden Konzernabschlusses. Bzgl. der Personalaufwendungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Antrag der CDU-Fraktion vom 05.03.2012 verwiesen. Zu Frage 16.: Die externe Beratung ist aus folgenden Gründen unverzichtbar: - Grundlegende Veränderungen der Schullandschaft in NRW mit Schulkonsens (6. Schulrechtsänderungsgesetz), insbes. mit neuer Schulform "Sekundarschule". - Aufforderung des Rates, die Schulentwicklung in Bad Münstereifel proaktiv im Kontext regionaler Entwicklungen zu bewerten. - Alternativ zum Thema "kreisweite Schulentwicklungsplanung" sind Optionen interkommunaler Zusammenarbeit in Teilregionen zu prüfen. - Langfristige Prognose zur demographischen Entwicklung in Bad Münstereifel ist erforderlich. Seite 8 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 - Die verfügbaren Einwohnermeldedaten beschränken die hiesige Perspektive im Primarbereich bis zum Einschulungsjahrgang 2016/17. Konsequenzen für den zukünftigen Raumbedarf der städtischen Schulen müssen vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung rechtzeitig erkannt werden, sie sind zu begründen und es sind Optionen aufzuzeigen (Folgeauftrag 2012). Zu Frage 17.: Für die Begleitung der Konzessionsverfahren Strom (läuft bereits) und Gas (hierzu ergeht in Kürze eine Ratsdrucksache) ist wegen der Komplexität der Rechtsmaterie und den wirtschaftlichen Konsequenzen für die Stadt die fachanwaltliche Begleitung erforderlich. Wegen der Einzelheiten in Sachen Strom wird auf RD 629-IX/Z-3 verwiesen, mit der die Beauftragung in Bezug auf die Stromkonzessionierung beschlossen wurde. Externe Beraterleistungen für die Einführung des NKF  s. Antwort bei 11. Zu Frage 18.: Die vorläufigen Ergebnisse und die Ansätze setzen sich wie folgt zusammen: Ausweislich der Übersicht sind die Ansätze gegenüber dem Jahr 2011 um rd. 7.000 € gesenkt worden. Dies berücksichtigt die vorläufigen Ist-Werte. Gleichwohl sollte die Veranschlagung nicht auf diese Ist-Werte abgesenkt werden, weil der bloße Vergangenheitsbezug einer zukunftsgerichteten Haushaltsplanung nicht gerecht wird. Vor dem Hintergrund, dass Grundbesitz und Gebäude vermarktet werden sollen, bedarf es auch entsprechender Mittel, um Anzeigen schalten zu können. Zudem ist in 2012 der Strombezug für die städtischen Liegenschaften auszuschreiben. Ebenso müssen die Schulen in der Lage sein, mittels Anzeigen auf sich aufmerksam zu machen. Für die Kurverwaltung werden entsprechende Mittel benötigt, um den Kneipp-Kurier zu veröffentlichen. Darüber hinaus erforderliche Bekanntmachungen werden zentral über das Produkt Organisationsmanagement abgewickelt und im Rahmen der internen Leistungsverrechnung im Jahresabschluss umverteilt. Zu Frage 19.: Es gibt keine konkrete Maßnahme. Die Veranschlagung erfolgt vor dem Hintergrund der Reaktionsfähigkeit der Stadt, dass z. B. Planungen zu einem städtischen Grunderwerb zwingen. Zu Frage 20.: Die Frage bezieht sich vermutlich auf Seite 127 im Haushaltsbuch. Hierbei handelt es sich um die Heizung für das Feuerwehrgerätehaus Mahlberg. Zugleich soll die dortige Wohnung mit an die Heizung angeschlossen werden. Zu Frage 21.: Die Internetanwendung syBOS ist eine Online-Feuerwehr-Verwaltung für alle Aufgaben und Ebenen der Feuerwehr. Sie vereinfacht die Verwaltungsarbeiten für die Wehrführung und die einzelnen Löschgruppen erheblich und ist benutzerfreundlicher als in Excel-Dateien o. ä. Im Übrigen wird das System kreisweit genutzt. Das System wurde bereits 2011 zum Einsatz gebracht, es sind nun die jährlichen Hostinggebühren in Höhe von 2.500 € zu veranschlagen. Zu Frage 22.: Es wurde eine Bäderkasse im Jahr 2001 zum Wert von 50.759 € beschafft. Die Gesamtnutzungsdauer für solche Kassen liegt bei 8 Jahren, sodass diese inzwischen abgeschrieben ist. Weiterhin wurde ein Kassenautomat im Jahr Seite 9 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 2004 zum Wert von 1.050 € beschafft. Die Gesamtnutzungsdauer für diese Kasse liegt bei 5 Jahren, sodass auch diese inzwischen abgeschrieben ist. Bereits in 2011 war beabsichtigt auf ein neues Kassensystem umzusteigen, da in der Vergangenheit immer wieder Kosten für Reparaturen anfielen und auch immer wieder Coins neu beschafft werden mussten, weil diese verloren gingen oder versehentlich eingesteckt wurden. Der Kassenautomat wurde zwischenzeitlich ausgeschaltet, da er immer wieder ausfiel und Reparaturen nur für kurze Zeit Erfolg brachten. Bei dem Einbruch im letzten Jahr wurden Teile der Bäderkasse beschädigt. Im Zuge dessen wurde überlegt, ob auf ein neues System umgestellt werden soll. Über die Versicherung wurde die einbruchbedingte Beschädigung durch Austausch bzw. Erneuerung von Geräteteilen behoben. Zurzeit läuft die Bäderkasse relativ problemlos. Es ist lediglich noch das Drehkreuz defekt, was dringend in 2012 behoben werden muss. Vor dem Hintergrund, dass die Bäderkasse derzeit einsatzfähig ist, kann in 2012 von der Beschaffung eines neuen Kassensystems abgesehen werden. Gleichwohl sollte aus arbeitsschutzrechtlichen und Sicherheitsgründen die Kasse an einen anderen Ort verlegt werden, und zwar in den direkten Eingangsbereich. Also dorthin, wo sich das Drehkreuz befindet. Weitere Gründe für die beabsichtigte Maßnahme sind  Verbesserung der Ein- und Ausgangskontrolle  Austausch von Mobiliar, das in desolatem Zustand ist,  Mitarbeiter müssen die Kasse nicht mehr verlassen, um im Dreiecksraum Ware vom Badeshop zu holen. Die Umsetzung dieser Maßnahme kann aber nur in der Schließungszeit erfolgen und muss noch mit dem Brandschutz-Ingenieur abgestimmt werden. Für diese Maßnahmen sind entsprechende Haushaltsmittel erforderlich. Diese bewegen sich jedoch nicht in der Höhe des derzeitigen Haushaltsansatzes von 70.000,00 €. Dieser kann insoweit auf 20.000,00 € reduziert werden. Zu Frage 23.: Die RWE Vertriebs AG hatte mit Schreiben vom 17.10.2011 mitgeteilt, dass die Bundesnetzagentur verbindlich festgelegt habe, dass eine Zusammenfassung von Straßenbeleuchtungsanlagen zu einer Kundengruppe zum Zwecke der Bildung eines gesonderten Entgeltes mit § 17 der Stromnetzentgeltverordnung nicht mehr zulässig sei. Insofern seien die regulären Netzentgelte nach der Grundpreis/Arbeitspreis-Systematik abzurechnen, was ab dem 01.01.2011 höhere Netznutzungsentgelte für die Straßenbeleuchtung nach sich ziehe. 1.4 Antrag der CDU-Fraktion vom 05.03.2012 (Einsparpotenzial im Personalbereich, Anlage 5) Zunächst wird an die im Jahr 2006 durchgeführte Aufgabenkritik unter Einbindung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erinnert. Diese kam zu folgenden Ergebnissen: Infrastruktureinrichtungen (jährlichen Einsparmöglichkeiten)  Zusammenlegung der Schulstandorte Houverath und Mutscheid: ca. 105 TEUR bis 190 TEUR  Zusammenlegung von Kindergärten: 41 TEUR  Konsequente Übertragung der Unterhaltung der Gemeinschaftshäuser: bis zu 285 TEUR  Reduzierung der Zahl der Feuerwehrstandorte  Übertragung oder Beendigung der Pflege von Spielplätzen: 25 TEUR Seite 10 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Von diesen Punkten wurde bisher der Trägerwechsel für die Tageseinrichtungen für Kinder zum 01.08.2010 abgearbeitet. Die übrigen Punkte waren bisher politisch nicht konsensfähig. Die Schaffung einer zentralen Immobilienverwaltung wurde empfohlen. Dies wurde zum 01.10.2008 umgesetzt. Bauhof (mögliche Einsparpotenziale)  Prüfung der Eingliederung des Bauhofs in den Eigenbetrieb Stadtwerke  Erarbeitung eines Leistungskatalogs für Bauhofleistungen  Etablierung einer Bauhofleitung, die fachliche und kaufmännische Führungsaufgaben wahrnimmt  In Höhe der im letzten und in den kommenden Jahren wegfallenden Stellen sind auch Ansatzpunkte für Aufwandsreduzierungen in Höhe von etwa 7.000 Stunden je Jahr gegeben. Diese können durch Senkung von Leistungsstandards sowie Übertragung an Dritte und Entfall von Leistungen erschlossen werden. Von der Übertragung auf Dritte, wurde für den Bereich der Friedhofspflege Gebrauch gemacht. Nachdem es hier jedoch zu Kritik an der Pflegeleistung gekommen war, wurde nicht das der Leistung zugrunde zu legende Leistungsverzeichnis modifiziert, sondern die Aufgabe wieder komplett auf den Bauhof zurück übertragen. Die sich hierdurch abzeichnenden negativen Auswirkungen auf die Friedhofsgebühren ab 2013 wurden bereits bei diversen Gelegenheiten thematisiert. Ebenso die angespannte Personalsituation im Bauhof wegen bisher politisch nicht mitgetragener Aufgaben- und Standardsenkungen. Die Schaffung eines Bürgerbüros wurde empfohlen. Dies wurde zum 01.04.2011 umgesetzt. Friedhofswesen (mögliche Einsparpotenziale)  Rasche und konsequente Weiterführung und Beendigung der begonnenen, zielführenden Arbeiten zur Komplettierung, Aktualisierung und Digitalisierung des für ein professionelles Bestattungswesen notwendigen Datenbestands  Ausnutzung der elektronischen Friedhofsverwaltung inklusive eines EDV-gestützten Friedhofskatasters  Erarbeitung eines Friedhofskonzepts mit dem Ziel der Stilllegung von Friedhofsstandorten  Anpassung der Friedhofsverwaltung auf 2,0 Stellen. Die ersten beiden Punkte sind umgesetzt. Bzgl. der Anbindung der digitalisierten Friedhöfe an die elektronische Friedhofsverwaltung finden aktuell noch Nacharbeiten statt. Das Friedhofskonzept wurde ebenfalls erstellt. Jedoch blieben die beschlossenen Maßnahmen hinter denen des Verwaltungsvorschlages zurück. Für die Friedhofsverwaltung einschl. FriedWald ist die Anpassung auf zwei Sachbearbeiterstellen erfolgt. Insgesamt kann zu der Aufgabenkritik festgehalten werden, dass die Maßnahmen, die verwaltungsseitig umsetzbar waren, auch umgesetzt wurden. Wesentliche Ergebnisse fanden jedoch nicht die Zustimmung der Politik, sodass identifizierte Einsparpotenziale bisher nicht genutzt wurden. Das von der Verwaltung vorgelegte Konsolidierungsprogramm für die Jahre 2013-2022 trägt der Nutzung von Einsparpotenzialen im Personalbereich Rechnung und prognostiziert ein Einsparpotenzial von rd. 4,2 Mio. € für diesen Zeitraum. Dabei bewegen die Verwaltung die gleichen Fragen, wie sie auch im CDU-Antrag formuliert sind. Dies kann aus der Zusatzerläuterung 3 abgeleitet werden, wonach sich das Stelleneinsparpotenzial nur heben lässt, wenn sich gleichzeitig Leistungsstandards und Aufgaben reduzieren. Ferner ist die interkommunale Zusammenarbeit zu intensivieren und auch die Übertragung von Aufgaben auf private Dritte wird nicht ausgeschlossen. Ggf. wird es in begründeten Einzelfällen aber auch Seite 11 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 zu Personalneueinstellungen kommen. Insgesamt wird sich die Struktur der kommunalen Dienstleistungserbringung aber nachhaltig wandeln, wozu dann auch andere technische Rahmenbedingungen umfassender zu nutzen sein werden. Insoweit ist die Verwaltung hier nicht anders positioniert als dies aus dem CDU-Antrag hervorgeht. Lediglich in der Frage der Umsetzung gibt es unterschiedliche Vorstellungen. Der Verwaltung ist bekannt, was unter den bestehenden Rahmenbedingungen operativ möglich ist. Die CDU möchte hierfür zunächst noch Mittel bereit stellen, damit sich die Verwaltung nicht selbst überprüfen muss. An dieser Stelle sei jedoch auf die umfassende und vom Rat nicht rückholbare Organisations- und Weisungskompetenz des Bürgermeisters verwiesen, der die Bediensteten seiner Verantwortung gemäß einsetzen kann (§ 62 GO NRW). Dem Rat fällt jedoch die Aufgabe zu, die strategischen Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen festzulegen (§ 41 Abs. 1 lit. t GO NRW) und den personalwirtschaftlichen Rahmen in Form des Stellenplanes vorzugeben (§ 41 Abs. 1 lit. h GO NRW i.V.m. §§ 8, 1 Abs. 2 GemHVO). Die Anpassung der Organisationsstrukturen einschl. der Prozesse folgt den Strategieveränderungen. Die möglichst wirkungsvolle und effiziente Ausrichtung der Kerngeschäfte auf die strategischen Zielsetzungen und eine laufende Anpassung der Strukturen verhindern ein unnötiges Anwachsen der Verwaltung bzw. eröffnen die Potenziale zur Straffung vorhandener Strukturen. Ausgehend von den politisch noch festzulegenden strategischen Zielen, ist dann nachfolgender Gestaltungsprozess zu durchlaufen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Berater wie Interne in einem solchen Prozess nur über eine „geborgte“ Autorität verfügen. Sie ist nur so viel oder so wenig wert, wie dies die Entschlossenheit und Durchsetzungsbereitschaft des letztlich zuständigen Rates zur Veränderung vermitteln. Abbildung: Aktivitäten im organisatorischen Gestaltungsprozess (Vgl. Schmid, G.: Grundlagen der Aufbauorganisation, 4. Auflage, Gießen, 2000, S. 44 ff.) Die Erfahrungen aus der Beratung der aufgabenkritischen Untersuchung im Jahr 2006 erfordern, sofern die Verwaltung eine externe Organisationsuntersuchung beauftragen soll, dass von Seiten der Politik auf Basis der strategischen Ziele klar definiert werden muss, welche Projektziele durch den externen Berater erreicht werden sollen und welcher finanzielle Rahmen hierfür bereit gestellt wird. Die seinerzeitige Unzufriedenheit mit dem Dienstleister Seite 12 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 gebietet es zudem, dass der Rat für diesen Fall auch eine Auswahl an Unternehmensberatungen vorgibt, die in eine entsprechende Ausschreibung einzubeziehen sind. 1.5 Antrag der SPD-Fraktion vom 05.03.2012 (Begehbarkeit der Stadtmauer, Anlage 6) Ohne der Beratung im Stadtentwicklungsausschuss am 21.03.2012 vorgreifen zu wollen, ist aus haushaltsmäßiger Sicht folgendes auszuführen: Der Denkmalschutz ist allgemein eine Pflichtaufgabe nach dem Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG), die die Stadt sowohl als Untere Denkmalschutzbehörde als auch als Eigentümerin des Denkmals "Stadtmauer" zu erfüllen hat. § 7 DSchG begründet für Eigentümer von Denkmalen eine Erhaltungspflicht und knüpft diese Pflicht an das Kriterium der Zumutbarkeit an. In haushaltsrechtlicher Hinsicht ist und bleibt die Stadt Bad Münstereifel Nothaushaltskommune, deren finanzwirtschaftlicher Handlungsspielraum durch § 82 Abs. 1 GO durch die Kriterien "rechtliche Verpflichtung", "Notwendigkeit" und "Unaufschiebbarkeit" gesetzlich begrenzt wird. Der Antrag der SPD-Fraktion zielt auf die Begehbarmachung der Stadtmauer in heute nicht begehbaren Mauerabschnitten ab. Es geht nach der rechtlichen Einordnung dieser Zielsetzung also gerade nicht um eine Erhaltungsmaßnahme im denkmalschutzrechtlichen Sinne, sondern um die Neuschaffung/Wiederherstellung eines seit langer Zeit nicht mehr existenten Teiles der Stadtbefestigung. Die Stadt ist zu einer solchen Maßnahme denkmalschutzrechtlich also nicht verpflichtet und müsste zudem für eine solche Maßnahmen das in fachlicher Hinsicht notwendige Benehmen mit dem Landschaftsverband erst noch herstellen. Eine Notwendigkeit im Rechtssinne ergibt sich mit Blick auf das Vorhaben also eindeutig nicht. Abgesehen davon ist auch das Kriterium der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht erfüllt, weil infolge einer Nichtdurchführung, keine nachteiligen Auswirkungen für die Substanz des Denkmales zu erwarten sind. Aus haushaltsrechtlicher Sicht wäre eine solche Maßnahme daher gegenwärtig unzulässig Die Beantragung von EU-Fördergeldern scheidet damit wegen der dem Grunde nach freiwilligen Eigenanteilsfinanzierung ebenfalls aus. Der Gegenstand des SPD-Fraktionsantrages ist zudem mit den 2011/12 durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen haushaltsrechtlich nicht vergleichbar. Zwar wurden und werden auch hier Unterhaltungsmaßnahmen an einem in jüngerer Zeit nachträglich angebrachten Wehrgang durchgeführt. Im Unterschied zu der "weiteren Begehbarmachung" waren diese Mauerbestandteile aber vor Eintritt des Nothaushaltsrechtes bereits vorhanden. 1.6 Fragen der SPD-Fraktion vom 08.03.2012 (Anlage 7) Um die Wiederholung der Fragen/Anregungen zu vermeiden, wurde die Aufstellung in der Anlage 7 handschriftlich durchnummeriert. Zu 1.) Wie bereits wiederholt ausgeführt, wurde für die Eröffnungsbilanz eine Instandhaltungsrückstellung für das städt. Anlagevermögen gebildet, die abzuarbeiten und auch fortzuschreiben ist. Eine Vielzahl der zunächst geplanten Maßnahmen konnte jedoch in den Jahren 2010 und 2011 nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, weil die termingerechte Abarbeitung der 17 KonjunkturpaketII-Maßnahmen das vorhandene technische Personal in vollem Umfang gebunden hatte. Die entsprechenden Maßnahmen werden nun im Jahr 2012 umgesetzt. Dem Aufwand steht ein entsprechender Ertrag durch die Auflösung der Rückstellung gegenüber (vgl. auch Ausführungen im Vorbericht, S. 12). Insoweit ist diese Position ergebnisneutral. Der aktuelle Stand der Instandhaltungsrückstellung ist als Anlage der RD 704IX/Z-5 beigefügt. Zu 2.) Die Schlüsselzuweisung ist zu niedrig angesetzt und muss korrekt auf 3.429.063 € lauten. Die Korrektur wird mit der noch zu fertigenden 4. Veränderungsliste mitgeteilt. Zu 3.) s. Antwort zu Frage 9 zu vorstehenden Fragen der CDU-Fraktion vom 05.03.2012 Seite 13 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Zu 4.) Einen solchen Beschluss kennt die Verwaltung nicht. Es gibt einen Beschluss, wonach die europaweite Ausschreibung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit durchgeführt wird. Das erforderliche Vergabeverfahren ist allerdings noch nicht beendet. Insofern sind auch noch keine Auswirkungen auf die Gebührensituation ab dem Jahr 2013 bezifferbar. Hierzu wird es im Herbst 2012 eine entsprechende Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 geben. Dies wird sich dann auch in den Haushaltsansätzen ab dem Jahr 2013 widerspiegeln. Für das Jahr 2012 sind noch die Zahlen der Gebührenbedarfsberechnung maßgebend, die vom Rat in seiner Sitzung am 13.12.2011 einstimmig beschlossen wurden (vgl. RD 674-IX). Zu 5.) In 2010 und 2011 ist jeweils ein Ertrag aus der Erhebung der Kurtaxe angefallen. Allerdings wurden der Kurbeitrag und die Kurtaxe bisher unter den Sachkonten 436100 (Ertrag) und 636100 (Einzahlung) gemeinsam verbucht. Aus Gründen der Transparenz gibt es nun für Kurbeitrag und Kurtaxe separate Sachkonten. Zu 6.) Ein Teilprodukt weist die Haushaltsplanung auf der Ebene der Kontengruppen aus. Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters sind insofern in den „Sonstigen ordentlichen Aufwendungen“ beim Teilprodukt „Verwaltungsführung“ berücksichtigt, so wie es die Erläuterung auf S. 76 des Haushaltsbuches auch ausführt. Auf Seite 51 ist unter dem Sachkonto 549100 die Veranschlagung der Verfügungsmittel ersichtlich. Hiermit wird der Veranschlagungsvorschrift für Verfügungsmittel (§ 15 GemHVO) in vollem Umfang Rechnung getragen. Zu 7.) Richtig! Dies geschieht auf Basis der 2011er-Daten, die bei Drucklegung des Haushaltsbuches noch nicht vorlagen, im Wege der internen Leistungsverrechnung. Zu 8.) s. Antwort zu Frage 12 zu vorstehenden Fragen der CDU-Fraktion vom 05.03.2012 Zu 9.) Die Größenordnung dieses Einsparvolumens wurde im Rahmen der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Sparkommission“ erarbeitet und im Haushaltssicherungskonzept 2010 – 2013 verankert. Die entsprechende Ratsdrucksache 272-IX wurde mehrheitlich vom Rat am 12.07.2010 beschlossen. Das Ziel konnte nicht erreicht werden, weil mit Ratsbeschluss vom 19.07.2011 die eindeutige Vorgabe aus dem HSK relativiert wurde (vgl. RD 192-IX/Z-5). Gleichwohl sieht auch das mit RD 704-IX/Z-2 zugeleitete Konsolidierungsprogramm 2013-2022 den moderaten Abbau des Überangebotes an städtischen Kinderspielplätzen vor. Zu 10.) Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen setzten sich wie folgt zusammen: - 3.000 € UH Grundstücke und Gebäude - 9.000 € lfd. UH Sportplätze - 45.000 € Sanierung Tenne Iversheim. Eine Anmeldung bzgl. Sportplatz Effelsberg liegt nicht vor. Zu 11.) Wenn dies so beschlossen werden sollte, dann wird dies berücksichtigt. Zu 12.) Die Maßnahme war bereits im ratsbeschlossenen und genehmigten Haushalt 2009 enthalten. Zum 30.06.2009 begann aus den bekannten Gründen die Phase des sog. Nothaushaltsrechtes. Unter dem Aspekt der Fortführungsaufgabe konnte die Maßnahme weiterhin veranschlagt werden. Die Veranschlagung basiert auf einer entsprechenden Einplanungsmitteilung der Bewilligungsbehörde. Sollte die Maßnahme gestrichen werden, wäre dies der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Mangels haushaltsmäßiger Deckung auf städtischer Seite wird die Maßnah- Seite 14 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 me dort dann aus dem Jahresprogramm gestrichen. Eine Neubegründung der Maßnahme mit Blick auf die Finanzierung des städtischen Eigenanteils ist dann aber gem. § 82 Abs. 1 GO NRW ausgeschlossen, da die Fortführungsaufgabe als solche erloschen ist. Im Zusammenhang mit dem Fashion-Center werden sich die Besucherströme erhöhen. Insofern bedarf es auch einer entsprechenden Attraktivität im Bahnhofsumfeld. Vor diesem Hintergrund rät die Verwaltung von einer Streichung dieser Maßnahme ab. Zu 13.) Der Einstieg als Gesellschafterin der Nordeifel Tourismus GmbH bedarf einer Abstimmung mit der Kommunalaufsicht, da es sich um die Neubegründung einer freiwilligen Leistung im Sinne von § 82 Abs. 1 GO NRW handelt. Dem müsste jedoch eine belastbare wirtschaftliche und rechtliche Prüfung vorausgehen. Nur wenn diese positiv für die Stadt Bad Münstereifel ausfallen sollte, erscheint die Duldung durch die Kommunalaufsicht möglich. Zu 14.) Kur- und Badebetrieb: a) Wenn dies so beschlossen werden sollte, wird die Sperre berücksichtigt. Einen Bericht der Kommission der Bezirksregierung über die Begehung vom 21.10.2011 gibt es nicht. Die Bezirksregierung teilte damals mit, dass der zuständige Sachbearbeiter für die Bezirksregierung Notizen über die Bereisung gemacht habe, so wie dies Herr Dederichs für die Stadt getan hat. Ein besonderer Bericht durch die Bezirksregierung ist nicht ergangen. Über die Begehung mit der Bezirksregierung ergeht in den nächsten Fachausschuss eine Mitteilung. Die Bezirksregierung erwartet einen Folgebericht der Stadt Bad Münstereifel bis zur Sommerpause 2012. b) Hier ist nicht klar, was gemeint ist. Die SPD-Fraktion sollte dies noch mündlich erläutern. Sofern es sich jedoch um die Veranschlagung von Erträgen aus noch zu veräußernden Liegenschaften handeln sollte, kann festgestellt werden, dass es zur Zeit keinerlei Nachfrage gibt. Insoweit ist nach dem als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung anerkannten Vorsichtsprinzip derzeit kein ergebnisorientierter Ansatz angezeigt. c) Dies ist verwaltungsseitig kein Problem. Bei der angeregten Vorgehensweise steigt – was verwaltungsseitig begrüßt wird – die Transparenz für die Inanspruchnahme des Bauhofes. Ein bereits heute nicht zu tolerierendes Beauftragen von Bauhofmitarbeitern aus dem politischen Bereich würde künftig dann erkennbar. Transparente Kostenstellen für solche Aufträge sind derzeit nicht vorhanden. d) Die Darstellung des Haushaltsbuches ist gem. § 1 Abs. 3 GemHVO NRW vorgegeben. Dieses Muster ist zwingend! Dem Haushaltsjahr sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres voranzustellen. Ferner sind die Ansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzugeben. Die für die Erstellung des Haushaltsbuches eingesetzte Software orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus ist für die Verwaltung unklar, was die SPD-Fraktion unter einem Budget versteht? Ein striktes, der Vorschrift des § 21 GemHVO folgendes Budgetierungssystem besitzt der städtische Haushalt nicht: Jedes im Haushalt abgebildete Produkt stellt für sich genommen ein Budget dar und Abweichungen sind dort ohne Probleme zu erkennen. Rein praktisch ergibt sich das Problem, dass zum Zeitpunkt der Einbringung und Beratung eines Haushaltes noch keine Jahresabschlusswerte des Vorjahres vorliegen können. Siehe auch hierzu die Ordnungsvorschrift des § 80 Abs. 5 GO NRW. Seite 15 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Zu 15.) 1.7 Diesbezüglich wird auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 1. im Sachverhalt der RD 704-IX/Z-5 verwiesen. Anträge der UWV-Fraktion vom 10.03.2012 (Anlage 8) Anmerkung zu RD 748-IX Antwort: An dieser Stelle entbehrlich. Diese bleibt der Beratung der RD vorbehalten. Anmerkungen zum Personalkonzept Antwort: Die Ausführungen stehen unter der Zwischenüberschrift „Möglichkeiten zur weiteren Optimierung der Personalaufwendungen“ und geben die aus dem Erlass vom 06.03.2009 zum Nothauhaltsrecht, der allen Stadtverordneten vorliegt, zu beachtenden Maßnahmen wieder. Hier eröffnet sich nur dann ein Gestaltungsspielraum, wenn die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet ist. Ansonsten sind die Vorgaben bindend, deren Ziel die Senkung der Personalaufwendungen ist. Zu den konkret angesprochen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Beförderungssperre Hierzu hatte der Stadtverordnete Daniel in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.03.2012 bereits folgende Aussage getätigt: „Der Hinweis in Anlage 1 zum Haushaltssicherungskonzept 2013-2022 (Anm.: RD 704-IX/Z-2, S. 13) in Bezug auf die 24 Monate Beförderungssperre ist nicht mehr richtig. Aufgrund einer EuGH-Rechtsprechung vom Dezember 2011 ist eine Beförderungssperre von 24 Monaten unzulässig und ein Beamter hat bereits nach 18 Monaten einen Anspruch auf Beförderung.“ Die Aussage zur Beförderungssperre und zum Beförderungsanspruch nach 18 Monaten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ist unzutreffend. Das Beamtenrecht eröffnet grundsätzlich keinen Beförderungsanspruch. Das Bundesverwaltungsgericht, nicht der EuGH, hat am 28.04.2011 entschieden, dass bei dauerhafter, nicht nur vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben eines höherwertigeren Amtes eine Verwendungszulage zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang spielt die in § 46 BBesG enthaltene 18 Monatsfrist eine maßgebliche Rolle. Ein solcher Rechtsanspruch auf Zulagengewährung besteht aber auch nach § 46 BBesG nur dann, wenn die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Hinzuweisen ist darauf, dass der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Urteil zu Beamten des Freistaates Sachsen zugrunde lag. In der in NRW von den Nothaushaltskommunen zu beachtenden Rechtslage kann ein solcher Anspruch nicht begründet werden, weil es in Nothaushaltskommunen regelmäßig an einer rechtsgültigen Haushaltssatzung bzw. einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept fehlt. Die Ausweisung im Stellenplan, der nach § 1 Abs. 2 GemHVO lediglich dem Haushaltsplan beizufügen ist, entfaltet keine eigene rechtliche Wirkung und teilt das rechtliche Schicksal von Haushaltsplan und Haushaltssatzung bzw. Haushaltssicherungskonzept. Diese nordrhein-westfälische Rechtslage ist in einer Stellungnahme des NRWInnenministeriums an den Oberbürgermeister von Hagen vom 25.08.2011 und in einem einschlägigen Schnellbrief des NRWStGemB vom 12.07.2011 (Nr. 101/2011) umfänglich dargelegt worden. Insoweit wird die durch den sog. Nothaushaltsrechtserlass in NRW geschaffene personalwirtschaftliche Rechtslage durch das genannte Urteil nicht tangiert. Seite 16 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Überstunden Zum 31.12.2011 betrugen die Überstunden insgesamt 5.650 (ohne Betriebe), was umgerechnet rd. 3,5 Vollzeitstellen entspricht. Im Einzelnen bewegten sich diese im Rahmen der geltenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung. Dass die Überstunden im Einzelfall nicht ausufern, wird allein schon aus Gründen der Fürsorgeverantwortung heraus, überwacht und ist ggf., soweit vorhersehbar, auch nur unter Beteiligung der Personalvertretung zulässig. Gleichwohl lassen sich zur Erfüllung der Aufgaben Überstunden nicht vermeiden. Überprüfung der Stellenbewertungen Eine Beschränkung der Stellenbewertungen auf einzelne Laufbahngruppen (Stellen ab A 12 und EG 11) ist mit der geltenden Erlasslage nicht vereinbar und im Übrigen auch bezüglich des allgemeinen Anspruches auf eine sachgerechte Stellenbewertung und dem Gleichheitsgrundsatz rechtlich bedenklich. Für Beamte ist der Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung für die Besoldung zu beachten (§ 8 LBG NRW). Dieser Grundsatz bestimmt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Einem Beamten steht Besoldung grundsätzlich nur nach Maßgabe des übertragenen Amtes zu. Gem. § 15 Abs. 1 TVöD erhalten Beschäftigte ein Tabellenentgelt, dass sich nach der Höhe der Entgeltgruppe bestimmt, in die sie eingruppiert sind. Wie anders als durch eine ordnungsgemäße Überprüfung einer Stellenbewertung kann eine Ämterzuordnung oder Entgeltgruppe ermittelt werden? Hierzu hat die Stadtverwaltung bereits vor Jahren auf der Grundlage des LPVG eine Dienstanweisung unter Beteiligung des Personalrates erlassen. Die Stellenbewertung erfolgt danach in einer paritätisch von Arbeitgeberseite und Personalvertretung besetzten Bewertungskommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften, der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung und Gutachten (z.B. KGSt-Gutachten 1/2009) und auf der Grundlage aktualisierter, aus der konkreten Arbeitsverteilung folgenden Stellenbeschreibungen. Anmerkungen zum Konsolidierungsprogramm Antwort: Da das Konsolidierungsprogramm in Gänze in der Sitzung des HFA am 20.03.12 zu beraten ist, wird an dieser Stelle von der Kommentierung abgesehen. Anmerkungen zur Veränderungsliste Antwort: So wie dies schon aus den einführenden Bemerkungen zur 3. Veränderungsliste ersichtlich ist, liegen den Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO erteilte Aufträge zugrunde. Da sich die Verwaltung hierdurch rechtlich gebunden hat, muss demzufolge natürlich die beauftragte, aber noch nicht abgerechnete Leistung auch bezahlt werden. Anmerkung zu RD 704-IX/Z-4 Antwort: An dieser Stelle entbehrlich. Diese bleibt der Beratung der Zusatzerläuterung vorbehalten. Anregung: Führerscheine durch Feuerwehrkameraden günstiger möglich Antwort: Sofern der Antragstellerin Kommunen bekannt sind, bei denen die entsprechenden Führerscheine für 1.000 € gemacht werden, so bittet die Verwaltung um Benennung dieser Kommunen. Die Verwaltung wird sich dann gerne mit diesen in Verbindung setzen und einmal hinterfragen, welcher konkrete Leistungsumfang dort zugrunde gelegt und ob ggf. dort eine Kooperation gewünscht wird. Seite 17 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-6 Anmerkungen zum Stellenplan Antwort: Die im Stellenplan ausgewiesene Wertigkeit ist Folge der Personal- und Organisationshoheit des Bürgermeisters. Die ehemals separaten Ämter 10 (Hauptamt, Stelle des Amtsleiters seinerzeit bewertet nach BAT I b) und 20 (Kämmerei, Stelle des Amtsleiters (zugleich Kämmerer) seinerzeit bewertet nach A 14, Stelle des Kämmereileiters seinerzeit bewertet nach A 12) wurden zum 15.10.2002 zusammengelegt. Die aktuelle Stellenbewertung basiert auf den der Stelle zugewiesenen Anforderungen und ist sachgerecht unter Berücksichtigung der Dienstanweisung für die Bewertung der Personalstellen der Stadt Bad Münstereifel und unter Beteiligung des Personalrates erfolgt. Im Übrigen deckt sich das Bewertungsergebnis auch mit der Bewertungsempfehlung aus dem KGSt-Gutachten Nr. 1/2009 (Stellenplan – Stellenbewertung).