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Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: 3. Veränderungsliste )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
100 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
27.03.12, 18:23
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier: 3. Veränderungsliste ) Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier: 3. Veränderungsliste ) Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier: 3. Veränderungsliste )

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.03.2012 - Der Bürgermeister Az: 21-10-50/2012 Nr. der Ratsdrucksache: 704-IX/Z-5 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 20.03.2012 Rat 27.03.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022; hier: 3. Veränderungsliste __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-5 Sachverhalt: In die beigefügte dritte Veränderungsliste (Anlage 1, Änderungen gegenüber der Veränderungsliste 2 sind fett dargestellt) sind alle aktuell vorliegenden nachträglichen Haushaltsanmeldungen, der Fraktionsantrag der CDU vom 28.02.2012 zur Ausstattung und zur Verbesserung der Räumlichkeiten in der OGS der Kath. Grundschule Mutscheid und die Berichtigung des investiven Haushaltsansatzes mit der vormaligen Bezeichnung "Stellplatzerweiterung Südliche Vorstadt" (Produkt 125411, Sach-Kto: 785200) eingearbeitet. Eine Beratung der vorherigen Veränderungslisten ist damit obsolet. Außerdem ist als Anlage 2 die Übersicht über die Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung beigefügt. Die Werte der Jahre 2010 und 2011 sind vorläufige Werte, da sich durch die Prüfung der Jahresabschlüsse noch Änderungen ergeben können. Auf die zum Haushaltsplanentwurf 2012 eingegangenen Anfragen und Anträge der Ratsfraktionen wird in einer separaten Zusatzerläuterung eingegangen. Einige, der die Vertagung der Haushaltsberatungen in der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 06.03.2012 begleitenden Erörterungen und die jüngsten Berichterstattungen in den Medien geben zu folgenden Feststellungen Anlass: 1. Nach dem ursprünglichen Entwurf des Haushaltsplanes betrug das im Jahr 2012 zu erwartende Defizit rd. 8,6 Mio. € (siehe Vorbericht). Im Haushaltssicherungskonzept (RD 704-IX/Z2) betrug das Defizit trotz kleinerer Veränderungen immer noch rd. 8,6 Mio. €. In dem in RD 704-IX/Z-4 vorgestellten Sanierungskonzept gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW reduziert sich das Defizit auf immer noch rd. 8,3 Mio. €, jedoch mit der Folge, dass bei konsequenter Umsetzung und Fortführung dieses Konzeptes ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept im Jahr 2022 erreichbar erscheint. Mit der nun vorgelegten 3. Veränderungsliste erhöht sich das Defizit gegenüber allen bisherigen Vorlagen auf rd. 9,1 Mio. €. Das in der NKF-Eröffnungsbilanz angesetzte Eigenkapital betrug zum 01.01.2007 über 100 Mio. €. Zur Zeit ist es noch mit knapp 70 Mio. € bilanziert. Bei der Fortschreibung der defizitären Lage auf der Basis der vorliegenden Veränderungslisten hat das Eigenkapital gegenwärtig noch eine Reichweite von etwa 8 Jahren bis zur Überschuldung der Stadt. Das heißt, dass in einem nicht einmal 15 Jahren umfassenden Zeitraum, das gesamte städtische Vermögen in Schulden, die weit überwiegend nicht durch Vermögenswerte gedeckt sind, umgewandelt sein wird. 2. Der für die gesetz- und ordnungsgemäße Verwaltungsführung zuständige Bürgermeister und mit ihm die gesamte Verwaltung sind in ihrer Funktion als Amtsträger verpflichtet Verwaltungsvorlagen dem Rat und den Ausschüssen zu unterbreiten, die den gesetzlichen Zielsetzungen, hier dem Haushaltsausgleichsgebot (§ 75 Abs. 2 GO), nicht zuwiderlaufen. Ein anderes Verwaltungsverfahren wäre rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund hat der Kämmerer einen Haushaltsplanentwurf und ggf. ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, die dem ebenfalls gesetzlichen Gebot der Garantie der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 75 Abs. 1 GO) und der nächstmöglichen Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs (§ 76 Abs. 1 GO) Rechnung zu tragen haben. Diesen rechtlichen Bindungen hat auch die Feststellung durch den Bürgermeister zu folgen. Gleichwohl sind diese Entwürfe für den Rat nicht bindend, er besitzt ein "weites ortsrechtsgeberisches Ermessen", das Ausfluss des nicht delegierbaren Budgetrechts des Rates (§ 41 Abs. 1 GO) ist. Das ortsrechtsgeberische Ermessen des Rates endet jedoch dort, wo die Grenzen der Gesetzmäßigkeit überschritten werden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerfNRW, § 2 GO). Das im 8. Teil der GO geregelte kommunale Haushaltsrecht, ergänzt durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur HSK-Führung und zum Nothaushaltsrecht, ist übergeordnetes Landesrecht und hat daher für das nachrangige Ortsrecht die Funktion einer rechtsstaatlichen Grenzziehung im Sinne des Vorranges des Gesetzes. 3. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat bei der gerade abgeschlossenen Ordnungsprüfung die Stadt Bad Münstereifel auf die bei den Stärkungspakt-Kommunen bereits erfolgten erhebli- Seite 3 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-5 chen Realsteuerhebesatzsteigerungen hingewiesen. So hat die westfälische Stadt Selm (27.000 Ew.) den Hebesatz der Grundsteuer B auf aktuell 825% festgesetzt. In Duisburg und Oberhausen beträgt der Grundsteuer B - Hebesatz mittlerweile 590% und in Hattingen 540%. Die Gewerbesteuer wird in Oberhausen mit 520% veranlagt, im rheinländischen Stolberg mit 495% und in Duisburg, Hagen, Witten und Hattingen mit 490%. Hätte die Stadt Bad Münstereifel die Möglichkeit gegenwärtig am Stärkungspakt zu partizipieren, wären auch hier vergleichbare, an ihrer Ertragskraft zu orientierenden Hebesatzerhöhungen auf Veranlassung der Kommunalaufsicht obligatorisch. Anzumerken ist noch, dass Hebesatzerhöhungen bei der Gewerbesteuer mit der Gewerbesteuerumlage und dem Fonds Deutsche Einheit belastet und daher weniger ertragreich als Anhebungen bei der Grundsteuer B sind.