Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
232 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 18:19
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 24.02.2012
- Der Bürgermeister Az: 21-10-50/2012
Nr. der Ratsdrucksache: 704-IX/Z-4
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
20.03.2012
Rat
27.03.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 mit den gesetzlichen Anlagen und
Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2013 - 2022;
hier: Sanierungskonzept gem. § 76 Abs. 2 GO NRW
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-4
Sachverhalt:
Mit RD 704-IX/Z-2 wurde dargelegt, dass ohne eine Konsolidierung der städtischen Haushaltswirtschaft sich bis zum Jahr 2022 der Stand der allgemeinen Rücklage auf rd. 5,6 Mio. € reduzieren
wird und bei unveränderten Rahmenbedingungen spätestens im Jahr 2024 die Überschuldung der
Stadt eintreten wird. Um diese Situation zu vermeiden, hat die Verwaltung unter Berücksichtigung
diverser Anträge der Stadtratsfraktionen im Rahmen der Haushaltsplanberatung 2011 und der
Ergebnisse aus der Bürgerbeteiligung zum Haushalt 2011 ein Konsolidierungsprogramm für die
Jahre 2013 – 2022 erarbeitet, das als Anlage 2 der RD 704-IX/Z-2 beigefügt wurde. Danach wird
der dramatische Verzehr des Eigenkapitals verlangsamt. Dies hat zur Folge, dass sich bis zum
Jahr 2022 der Stand der allgemeinen Rücklage lediglich auf rd. 17 Mio. € reduziert. Damit wird
jedoch immer noch nicht dem gesetzlichen Haushaltsausgleichsgebot Rechnung getragen.
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) führte von Mitte Dezember 2011 bis Mitte Februar
2012 eine überörtliche Prüfung gem. § 105 GO NRW durch. Der Fokus einer solchen Prüfung liegt
auf der Betrachtung der städtischen Haushaltswirtschaft und der Beurteilung, ob die Stadt sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Als ein erstes Ergebnis kann in diesem Zusammenhang
festgehalten werden, dass nach Einschätzung der GPA a) die Aufwandseite nachhaltig zu reduzieren ist und b) auf der Ertragseite noch ein Potenzial von rd. 2,1 Mio. € erschlossen werden kann.
Während zu a) in dem Konsolidierungsprogramm 2013 – 2022 bereits weitreichende – allerdings
nicht alle denkbaren – Möglichkeiten aufgezeigt sind, sind die Maßnahmen zu b) wohl noch nicht
erschöpfend. Die GPA empfiehlt daher folgende Maßnahmen:
Anhebung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B auf 500 v. H. Dies eröffnet eine jährliche
Ergebnisverbesserung um rd. 680.000 €. Die GPA wies in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass bei Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, Hebesätze von 800 v.
H. und mehr zu erwarten sind.
Anhebung des Hebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 435 v. H. Dies eröffnet eine jährliche
Ergebnisverbesserung um rd. 200.000 € (bereinigt um erhöhten Aufwand bei der Gewerbesteuerumlage und der Beteiligung am Fonds dt. Einheit).
Anpassung bei der Hundesteuer auf die landesweiten Höchstsätze. Dies eröffnet eine jährliche
Ergebnisverbesserung um rd. 90.000 €.
Höhere Eigenkapitalverzinsung der Betriebe. Dies eröffnet eine jährliche Ergebnisverbesserung um rd. 1,2 Mio. €.
Ferner sollen vor dem Hintergrund, dass Instandsetzungsarbeiten auf Basis des KAG zunehmen
werden, die gesetzlich höchstzulässige Anliegerbeteiligung in der Satzung festgeschrieben werden. Bisher sieht die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen dies noch nicht vor. Die GPA hat vor diesem Hintergrund anhand von drei Straßenbaumaßnahmen eine Vergleichsrechnung nach den bisherigen Sätzen und den höchstzulässigen
Sätzen vorgenommen. Danach wäre allein bei diesen drei Maßnahmen der städtische Anteil um
rd. 291.000 € geringer.
Die von der GPA empfohlenen Maßnahmen wurden für eine Prognoseberechnung über das Konsolidierungsprogramm 2013 – 2022 drübergelegt. Danach entwickeln sich die jährlichen Defizite
und der Abbau der allgemeinen Rücklage wie folgt:
Seite 3 von Ratsdrucksache 704-IX/Z-4
Nach dieser Prognose kann im Jahr 2022 der Schwellenwert nach § 76 GO NRW wieder unterschritten werden. Sofern dies konsequent weitergerechnet wird, erscheint nach dem Jahr 2022
wieder ein echter Haushaltsausgleich erreichbar. In diesem Zusammenhang kommt dem geänderten § 76 GO NRW eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt danach ein Konsolidierungszeitraum von zehn Jahren. Mit Genehmigung der Bezirksregierung kann jedoch auf der Grundlage
eines individuellen Sanierungskonzeptes von dem 10-jährigen Konsolidierungszeitraum abgewichen werden, wenn ein Haushaltsausgleich nach dem zehnten Jahr darstellbar sein sollte. Der
genehmigte Haushaltssanierungsplan träte dann an die Stelle des Haushaltssicherungskonzeptes
gem. § 76 GO NRW. Die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept würden in diesem
Fall auch für den Haushaltssanierungsplan gelten.
Auf dieser Basis könnte dann auch die Haushaltssatzung öffentlich bekanntgemacht werden. Die
haushaltslose Zeit würde so beendet und ein stückweit kommunale Selbstverwaltung wieder hergestellt werden. Das Sanierungskonzept wäre jedoch strikt einzuhalten und künftige Entscheidungen wären unter Vereinbarkeit mit dem Sanierungskonzept zu treffen, um das Ziel des Haushaltsausgleichs nicht aus den Augen zu verlieren.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, bis nach der Sommerpause 2012 ein genehmigungsfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten. Nach einer Abstimmung im Rat soll dieses dann mit der Bezirksregierung Köln erörtert werden.