Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
86 kB
Datum
08.05.2012
Erstellt
03.05.12, 18:22
Aktualisiert
07.05.12, 15:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.04.2012
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Hl
Nr. der Ratsdrucksache: 786-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
08.05.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 1, Flurstück Nr. 4485 - Bad
Münstereifel, Bendenweg 21
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag auf dem Flurstück Nr. 4485, Flur 1 in der Gemarkung Münstereifel – Bendenweg 21 - vor.
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 5 a „Gewerbegebiet Bad Münstereifel“, der für den
betreffenden Bereich folgende Festsetzungen enthält: GE, max. Höhe 10,0 m bzw. 6,0 m, GRZ
0,8, GFZ 2,0, offene Bauweise, SD/FD – 22°. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde
zentrenrelevanter Einzelhandel, worunter auch der Verkauf von optischen Erzeugnissen fällt, ausgeschlossen. Der Betrieb wurde im Jahr 1994 genehmigt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes
erfolgte 2000.
Derzeit sind im Wohn- und Geschäftshaus ein Augenoptik- und Hörgeräteakustikgeschäft mit einer Nutzfläche von rd. 162 m² und eine Wohnung mit rd. 90 m² vorhanden. Geplant ist nun, die
bestehende Wohnung durch geringfügige Veränderungen dem bestehenden Betrieb anzugliedern.
Hierdurch ergibt sich eine Betriebsfläche für den Betrieb von rd. 252 m².
Seite 2 von Ratsdrucksache 786-IX
Im vorliegenden handelt es sich um einen zulässigerweise errichteten Betrieb aus dem Jahr 1994.
Dieser wurde vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes errichtet, der einen Sortimentsausschluss für Optiker festsetzt.
Eine Betriebserweiterung ist möglich im Rahmen des Bestandsschutzes nach Baurecht. Um diese
zu ermöglichen, ist eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Da die Befreiungstatbestände erfüllt sind, wird dieser seitens der Verwaltung zugestimmt.