Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
05.06.2012
Erstellt
24.05.12, 18:21
Aktualisiert
24.05.12, 18:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 09.05.2012
- Der Bürgermeister Az: SW2
Nr. der Ratsdrucksache: 800-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
23.05.2012
Rat
05.06.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
36. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen und Flächenabzug Brauchwasseranlagen
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW 1
SW 2
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 800-IX
1. Sachverhalt:
A) Bagatellgrenze
Mit der Ratsdrucksache 798-IX (Punkt 8 der Tagesordnung) wurde bereits die Problematik der
Bagatellgrenze für Schmutzwasserabzugsmengen erläutert.
Die Bagatellgrenze soll parallel zu den Entsorgungsgebühren für Grundstücksentwässerungsanlagen auf 5 m³ abgesenkt werden, um unbeschadet der jeweiligen Abwassergebührenart eine einheitliche Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Es werden ca. 500 Fälle von Wasserschwundmengen berücksichtigt, welche aufgrund von Nebenzählern oder anderweitigen Nachweisen (z.B. Rohrbrüche, Mehlabzugs- oder Verdunstungsmengen) erfasst werden. Bei Absenkung der Bagatellgrenze auf 5 m³ ergeben sich Mindereinnahmen in Höhe von ca. 20.000 EUR pro Jahr. Zusätzlich ist denkbar, dass aufgrund der niedrigeren Bagatellgrenze mehr Zwischenzähler installiert werden.
Da mit der aktuellen Grenzwert von 15 m³ aber noch die vom VG Minden bezogene finanzielle
Bagatellgrenze eingehalten würde und im Unterschied zu den anderen Entsorgungsgebühren hier
spürbare Mindereinahmen zu erwarten sind, wird vorgeschlagen hier die Bagatellgrenze mit Wirkung zum 01.01.2013 zu beschließen. Dieser Effekt kann somit in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
B) Flächenabzug bei Brauchwassernutzung
Derzeit wird für das als Brauchwasser im Haushalt genutzte Niederschlagswasser ein Flächenabzug von 1 m² pro 1 m³ Brauchwasser gewährt.
Dieser Flächenabzug wird jedoch als zu niedrig eingeschätzt, weil statistisch die Regenspende pro
m² bei etwa 0,75 m³ liegt. Daraus errechnet sich ein Flächenabzug in Höhe von 1,33 m² pro m².
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige pauschalierte Regelung im Interesse der Brauchwassernutzer an die konkreten Verhältnisse stärker anzupassen und den Flächenabzug von 1 m² pro
1 m³ Brauchwasser auf 1,33 m² pro 1 m³ zu erhöhen.
2. Rechtliche Würdigung
OVG NRW, Empfehlung der KuA
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Ausführungen zu Punkt A.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Siehe Ausführungen zu Punkt A.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bagatellgrenze von 15 m³ bleibt bestehen, damit jedoch auch ein erhöhtes Risiko des Wegfalls
der Bagatellgrenze.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 36. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.