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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 883-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
04.09.2012
Erstellt
24.08.12, 18:12
Aktualisiert
24.08.12, 18:12
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Inhalt der Datei

SATZUNG über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bad Münstereifel gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Ginsterweg“ (Ergänzungssatzung) Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 619) in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am ................... folgende Satzung beschlossen. §1 Abgrenzung des Bereiches nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Die in der Karte schraffiert dargestellte Außenbereichsfläche, Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Teil aus Flurstück 2027 und 5164 wird in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Bad Münstereifel nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einbezogen. Die Flächen sind mit einer gestrichelten Linie umgrenzt. Die Karte im Maßstab M. 1:1.000 ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage). §2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des in § 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Sobald für den nach § 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekanntgemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB. §3 Festsetzungen innerhalb der ergänzten Gebiete 1. Art und Maß der baulichen Nutzung Für die zur Ergänzung vorgesehene schraffierte Teilfläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich eingeschossige Wohngebäude mit Nebenanlagen zulässig sind. Sollte aufgrund der Hanglage, dass Untergeschoss die Vollgeschossigkeit erreichen, so ist dies zulässig. Zulässig ist eine Überbauung und Versiegelung (GR) von maximal 250 qm je Grundstück. Zusätzlich ist eine Wendeanlage zulässig, die nicht in die vorgenannte GR eingerechnet wird. Ergänzungssatzung Bad Münstereifel „Ginsterweg“ 1 2. Bauweise Für den Bereich wird eine offene Bauweise festgesetzt. §4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BauO NRW Für die Hauptgebäude sind Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 30° zulässig. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind bei geneigten Dächern in der Farbskala schwarzgrau bis dunkelbraun einzudecken. Solar− und Photovoltaikanlagen sind zulässig. §5 Grünordnerische Festsetzungen (Ausgleichsmaßnahmen) Der vorhandene Baumbestand innerhalb des Ergänzungsbereiches ist, mit Ausnahme des Bauvorhabens, weitgehend zu erhalten. Aus artenschutzrechtlichen Gründen wird die Bauvorbereitung eingeschränkt. Sie kann nur zwischen Anfang Dezember und Ende Februar stattfinden, um eine Beeinträchtigung der Fledermäuse und Vögel zu vermeiden. Die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen sind über das Kompensationsflächenkataster der Stadt Bad Münstereifel, welches den Arbeiten zum Ökokonto zugrunde liegt, zu erbringen. §6 Bauausführung Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: 1. Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW (LWG) ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Aufgrund der Nähe zur Erft wird das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser der vorhandenen Kanalisation zuzuführen. Eine Sammlung und Nutzung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung oder als Brauchwasser ist zulässig. Der Überlauf der Zisterne ist an die Kanalisation anzuschließen. 2. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zenthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren. 4. Der Ergänzungsbereich befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrund- Ergänzungssatzung Bad Münstereifel „Ginsterweg“ 2 klasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Ergänzungssatzung Bad Münstereifel „Ginsterweg“ 3 §7 Anlagen Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Iversheim (Ergänzungssatzung) ist eine Begründung in der Fassung vom beigefügt. §8 Inkrafttreten Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Ergänzungssatzung Bad Münstereifel „Ginsterweg“ 4