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Mitteilungsvorlage (Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet hier: Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei "Katastrophenfällen")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:12
Aktualisiert
30.08.12, 18:12
Mitteilungsvorlage (Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet
hier: Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei "Katastrophenfällen") Mitteilungsvorlage (Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet
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hier: Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei "Katastrophenfällen")

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.08.2012 - Der Bürgermeister Az: SW 31 Nr. der Ratsdrucksache: 851-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Bau- und Feuerwehrausschuss 05.09.2012 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet hier: Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei „Katastrophenfällen“ __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Schäfer __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Im Rahmen der Beratung zum Starkregenereignis in der Nacht vom 4. zum 5. Mai 2012 in der Holzgasse in Arloff wurde in der letzten Ausschusssitzung beschlossen, dass die Verwaltung zum nächsten Ausschuss in Form einer Mitteilungsvorlage Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei „Katastrophenfällen“ anhand von Szenarien darstellt. Die Regelungskompetenz liegt bei den Ländern. „Katastrophenschutz“ bedeutet Abwehr von Gefahren in erster Linie für die Gesundheit oder das Leben von Menschen. Die Hauptgefahren stellen zum Beispiel Hochwasser oder extreme Wetterlagen, wie Stürme, starke Regenfälle oder Dürreperioden, dar. Das gleiche gilt für große Unglücksfälle mit vielen Verletzten oder für die Freisetzung von besonderen Gefahrstoffen in die Luft, den Boden oder das Wasser. Der Katastrophenschutz ist auch gefordert, wenn Pandemien dro- Seite 2 von Ratsdrucksache 851-IX/Z-1 hen oder kritische Infrastruktureinrichtungen, wie etwa die Stromversorgung oder Kommunikationsverbindungen, ausfallen. Der „Katastrophenschutz“ in NRW ist im Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) geregelt und die Aufgaben zur Hilfeleistung in derartigen Fällen obliegen in erster Linie den Feuerwehren In NRW werden die Katastrophenfälle als Großschadenslagen oder Großschadensereignisse bezeichnet. Wenn ein Großschadensereignis vorliegt, ist die Zuständigkeit bei den Kreisen gegeben (§ 1 Abs. 3 FSHG). Das Bundesministerium des Innern bestimmt gemäß § 11 Absatz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe obliegt u. a. die Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben, die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschutzes, die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung und die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten. Aufgrund dessen hat das zuständige Bundesamt für alle Szenarien entsprechende Handlungsempfehlungen in einer Broschüre verfasst (s. Anlage!). Seit 2010 wurden bereits fünf entsprechende Texte mit Handlungsempfehlungen im Amtsblatt veröffentlicht. In nahezu allen Fällen sollte immer zunächst die Feuerwehr über die Notrufnummer 112 verständigt werden. Zur Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr immer erster Ansprechpartner. Diese nimmt im Einsatz erforderlichenfalls Kontakt zur Stadtverwaltung auf und hat dazu alle wichtigen Telefonnummern zur Verfügung, seien es die Bereitschaftsdienste der Stadtwerke oder Bauhofmitarbeiter, oder auch die der Energieversorger, sodass im Bedarfsfall eine Alarmierung unverzüglich erfolgen kann. Obgleich jeder besorgte Bürger ständig die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Feuerwehr über die Notrufnummer 112 hat und dort sofort Beratung und Hilfe erfährt, können bei minderschweren lokalen „Katastrophen“ auch die ständig im Amtsblatt veröffentlichten Kontaktmöglichkeiten zur Verwaltung genutzt werden. Außerdem besteht mit Blick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit. 2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Grundlage für den Katastrophenschutz bildet das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (FSHG). Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Katastrophenschutzbehörden, die bei Großschadenslagen oder in Katastrophenfällen das Zusammenwirken der Feuerwehren und Hilfsorganisationen gewährleisten müssen. Auf der mittleren Verwaltungsebene sind die Bezirksregierungen, darüber das Innenministerium zuständig. Kreise, Bezirksregierungen und Innenministerium sind gemeinsam für das Krisenmanagement zuständig und mobilisieren im Ernstfall jeweils Krisenstäbe, die alle Fachverwaltungen bündeln und Gefahrenabwehrmaßnahmen koordinieren. […] (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW). Seite 3 von Ratsdrucksache 851-IX/Z-1 3. Finanzielle Auswirkungen Würde eine gesonderte Rufbereitschaft eingerichtet, würden hierfür im Bauhof pro Mitarbeiter in etwa folgende Kosten anfallen (Unterschiede ergeben sich je nach Entgeltgruppe): a) bei Rufbereitschaft unter 12 Stunden Dauer = 2,50 € pro Stunde b) bei Rufbereitschaft an Werktagen ab 12 Stunden Dauer (z. B. ab Dienstschluss 16.00 Uhr bis zum Dienstbeginn am nächsten Tag um 7.00 Uhr) = ca. 40 € pro Rufbereitschaft c) bei Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen ab 12 Stunden Dauer = ca. 80 € pro Rufbereitschaft. Bei einer überschlägigen Berechnung ist von mindestens 12.000 € pro Jahr und Mitarbeiter für die reine Vergütung der Rufbereitschaftszeit auszugehen. Ein einzelner Mitarbeiter dürfte jedoch schwerlich für die Erfüllung der politischen Erwartungshaltung ausreichend sein. Insoweit müssten dann wenigstens drei Mitarbeiter des Bauhofes in Rufbereitschaft gehalten werden, so dass hier mit mindestens 36.000 € pro Jahr für die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten zu rechnen wäre. Hinzu kämen dann noch das jeweilige Entgelt sowie etwaige Zeitzuschläge bei Durchführung eines Arbeitseinsatzes. Eine Koppelung der bestehenden Bereitschaftsdienste (PsychKG, Wasser-, Abwasserbereitschaft) ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Da es für eine gesonderte Rufbereitschaft keinen gesetzlichen oder anderen rechtserheblichen Grund gibt und zudem eine solche Rufbereitschaft neben der Verfügbarkeit von Polizei und Feuerwehr auch nicht rechtserheblich notwendig ist, sind entsprechende Mehraufwendungen auch mit dem Nothaushaltsrecht nicht vereinbar. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Um den rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, wird seitens der Mitarbeiter der Stadtwerke derzeit eine Notdienstbereitschaft bezüglich Wasser- und Abwasserproblemen vorgehalten. Zusätzlich wird von den gleichen Mitarbeitern, gemeinsam mit den Mitarbeitern des Bauhofes, die Winterdienstbereitschaft abgedeckt.