Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
30.08.12, 18:12
Aktualisiert
30.08.12, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 30.08.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 31
Nr. der Ratsdrucksache: 851-IX/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Bau- und Feuerwehrausschuss
05.09.2012
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Fürsorgepflicht der Verwaltung bei Katastrophenfällen im Stadtgebiet
hier: Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei „Katastrophenfällen“
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Berichterstatter: Herr Schäfer
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Im Rahmen der Beratung zum Starkregenereignis in der Nacht vom 4. zum 5. Mai 2012 in der
Holzgasse in Arloff wurde in der letzten Ausschusssitzung beschlossen, dass die Verwaltung zum
nächsten Ausschuss in Form einer Mitteilungsvorlage Handlungsempfehlungen für die Bürgerinnen und Bürger bei „Katastrophenfällen“ anhand von Szenarien darstellt.
Die Regelungskompetenz liegt bei den Ländern.
„Katastrophenschutz“ bedeutet Abwehr von Gefahren in erster Linie für die Gesundheit oder das
Leben von Menschen. Die Hauptgefahren stellen zum Beispiel Hochwasser oder extreme Wetterlagen, wie Stürme, starke Regenfälle oder Dürreperioden, dar. Das gleiche gilt für große Unglücksfälle mit vielen Verletzten oder für die Freisetzung von besonderen Gefahrstoffen in die Luft,
den Boden oder das Wasser. Der Katastrophenschutz ist auch gefordert, wenn Pandemien dro-
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hen oder kritische Infrastruktureinrichtungen, wie etwa die Stromversorgung oder Kommunikationsverbindungen, ausfallen.
Der „Katastrophenschutz“ in NRW ist im Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) geregelt
und die Aufgaben zur Hilfeleistung in derartigen Fällen obliegen in erster Linie den Feuerwehren
In NRW werden die Katastrophenfälle als Großschadenslagen oder Großschadensereignisse bezeichnet. Wenn ein Großschadensereignis vorliegt, ist die Zuständigkeit bei den Kreisen gegeben
(§ 1 Abs. 3 FSHG).
Das Bundesministerium des Innern bestimmt gemäß § 11 Absatz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden. Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe obliegt u. a. die
Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben, die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, einschließlich des
Selbstschutzes, die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der
Aufgaben des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung
und die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten.
Aufgrund dessen hat das zuständige Bundesamt für alle Szenarien entsprechende Handlungsempfehlungen in einer Broschüre verfasst (s. Anlage!). Seit 2010 wurden bereits fünf
entsprechende Texte mit Handlungsempfehlungen im Amtsblatt veröffentlicht.
In nahezu allen Fällen sollte immer zunächst die Feuerwehr über die Notrufnummer 112
verständigt werden.
Zur Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr immer erster Ansprechpartner. Diese nimmt im Einsatz
erforderlichenfalls Kontakt zur Stadtverwaltung auf und hat dazu alle wichtigen Telefonnummern
zur Verfügung, seien es die Bereitschaftsdienste der Stadtwerke oder Bauhofmitarbeiter, oder
auch die der Energieversorger, sodass im Bedarfsfall eine Alarmierung unverzüglich erfolgen
kann.
Obgleich jeder besorgte Bürger ständig die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Feuerwehr über
die Notrufnummer 112 hat und dort sofort Beratung und Hilfe erfährt, können bei minderschweren
lokalen „Katastrophen“ auch die ständig im Amtsblatt veröffentlichten Kontaktmöglichkeiten zur
Verwaltung genutzt werden.
Außerdem besteht mit Blick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
allgemeine polizeiliche Zuständigkeit.
2. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Grundlage für den Katastrophenschutz bildet das Gesetz über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (FSHG). Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte
zuständige Katastrophenschutzbehörden, die bei Großschadenslagen oder in Katastrophenfällen
das Zusammenwirken der Feuerwehren und Hilfsorganisationen gewährleisten müssen. Auf der
mittleren Verwaltungsebene sind die Bezirksregierungen, darüber das Innenministerium zuständig.
Kreise, Bezirksregierungen und Innenministerium sind gemeinsam für das Krisenmanagement
zuständig und mobilisieren im Ernstfall jeweils Krisenstäbe, die alle Fachverwaltungen bündeln
und Gefahrenabwehrmaßnahmen koordinieren. […] (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW).
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3. Finanzielle Auswirkungen
Würde eine gesonderte Rufbereitschaft eingerichtet, würden hierfür im Bauhof pro Mitarbeiter in
etwa folgende Kosten anfallen (Unterschiede ergeben sich je nach Entgeltgruppe):
a) bei Rufbereitschaft unter 12 Stunden Dauer = 2,50 € pro Stunde
b) bei Rufbereitschaft an Werktagen ab 12 Stunden Dauer (z. B. ab Dienstschluss 16.00 Uhr bis
zum Dienstbeginn am nächsten Tag um 7.00 Uhr) = ca. 40 € pro Rufbereitschaft
c) bei Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen ab 12 Stunden Dauer = ca. 80 € pro Rufbereitschaft.
Bei einer überschlägigen Berechnung ist von mindestens 12.000 € pro Jahr und Mitarbeiter für die
reine Vergütung der Rufbereitschaftszeit auszugehen. Ein einzelner Mitarbeiter dürfte jedoch
schwerlich für die Erfüllung der politischen Erwartungshaltung ausreichend sein. Insoweit müssten
dann wenigstens drei Mitarbeiter des Bauhofes in Rufbereitschaft gehalten werden, so dass hier
mit mindestens 36.000 € pro Jahr für die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten zu rechnen wäre.
Hinzu kämen dann noch das jeweilige Entgelt sowie etwaige Zeitzuschläge bei Durchführung eines Arbeitseinsatzes.
Eine Koppelung der bestehenden Bereitschaftsdienste (PsychKG, Wasser-, Abwasserbereitschaft) ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich.
Da es für eine gesonderte Rufbereitschaft keinen gesetzlichen oder anderen rechtserheblichen
Grund gibt und zudem eine solche Rufbereitschaft neben der Verfügbarkeit von Polizei und Feuerwehr auch nicht rechtserheblich notwendig ist, sind entsprechende Mehraufwendungen auch mit
dem Nothaushaltsrecht nicht vereinbar.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Um den rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, wird seitens der Mitarbeiter der Stadtwerke derzeit eine Notdienstbereitschaft bezüglich Wasser- und Abwasserproblemen vorgehalten.
Zusätzlich wird von den gleichen Mitarbeitern, gemeinsam mit den Mitarbeitern des Bauhofes, die
Winterdienstbereitschaft abgedeckt.