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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
30.08.12, 18:12
Aktualisiert
30.08.12, 18:12
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 24.08.2012 - Der Bürgermeister Az: 32-30-10; 32-30-15 Nr. der Ratsdrucksache: 890-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 04.09.2012 Rat 02.10.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 890-IX 1. Sachverhalt: Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Das heißt, dass im Sinne des Sonn- und Feiertagsschutzes ein generelles Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen besteht! Das Ladenöffnungsgesetz NRW in der derzeit geltenden Fassung gestattet jedoch grundsätzlich an vier Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis max. fünf Stunden pro Tag. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. Von dieser Regelung, die auch bereits im vorherigen Ladenschlussgesetz des Bundes mit ähnlichem Regelungsinhalt bestand, hat die Stadt Bad Münstereifel seinerzeit mit einer entsprechenden Verordnung Gebrauch gemacht. Demnach dürfen die Verkaufsstellen an den jeweiligen Kirmessonntagen in den Ortsteilen und die Verkaufsstellen in Bad Münstereifel, Eicherscheid und Iversheim an den Sonntagen des Schützenfestes und der Kirmes in Bad Münstereifel in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr, jedoch nicht länger als fünf Stunden, geöffnet sein. D. h., es besteht die Möglichkeit, noch zwei weitere Sonn- bzw. Feiertage festzusetzen. Hierzu fand Ende August eine Abstimmung mit dem Aktivkreis für Handel, Handwerk und Gewerbe statt. Der Aktivkreis wird bis zur Ratssitzung zwei Termine vorschlagen, so dass in der Ratssitzung am 02.10.2012 eine entsprechende Verordnung erlassen werden kann. 2. Rechtliche Würdigung Auszug aus dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten - (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) […] §4 Ladenöffnungszeit (1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein. (2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. […] §6 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage (1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. […] (4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. Änderungen zu den Regelungen des früheren Ladenschlussgesetzes: Für die Festsetzung der 4 Sonn- oder Feiertage ist kein besonderer Anlass erforderlich. Die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage können nach Bedarf der jeweiligen Kommune ausgesucht werden. Seite 3 von Ratsdrucksache 890-IX Der Abs. 4 stellt klar, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Hauptgottesdienstzeiten (Anmerkung der Landesregierung: 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr) Rücksicht nehmen müssen und regelt, dass als Verkaufsoffener Sonntag nur maximal 1 Adventssonntag, dass kein Verkaufsoffener Sonntag am 1. und 2. Weihnachtstag, am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie an den Stillen Feiertagen gem. dem Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes NRW – Feiertagsgesetz NRW – vom 23. April 1989 (SGV. NRW. 113) – festgesetzt werden darf. Die zuständigen Behörden sind beim Erlass der örtlichen Verordnung nicht verpflichtet Kirchen oder sonstige Stellen zu beteiligen. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, bis zum Rat eine entsprechende Verordnung vorzubereiten und in dieser nach Vorschlag des Aktivkreises zwei weitere Verkaufssonn-/feiertage für das gesamte Stadtgebiet festzusetzen. Für 2013 kann dann nach Abstimmung mit Aktivkreis und ECO-Betreibern ggf. eine neue Verordnung erlassen werden, um vier Verkaufssonn-/feiertage festzusetzen. Um Rücksicht auf die hier vorhandenen Hauptgottesdienstzeiten zu nehmen, wird vorgeschlagen, frühestens ab 12.30 Uhr, bis zur Dauer von fünf Stunden, den Sonntagsverkauf an den betreffenden Sonntagen zuzulassen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Rates am 02.10.2012 eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt Bad Münstereifel vorzubereiten, in der neben den beiden bisherigen Sonntagen auf Vorschlag des Aktivkreises zwei weitere Sonntage festgesetzt werden.