Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
109 kB
Datum
05.06.2012
Erstellt
10.05.12, 18:26
Aktualisiert
10.05.12, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 09.05.2012
- Der Bürgermeister Az: SW 21.2
Nr. der Ratsdrucksache: 798-IX
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
23.05.2012
Rat
05.06.2012
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
SW1
SW 2
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 798-IX
1. Sachverhalt:
In der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine Bagatellgrenze für Schmutzwasserabzugsmengen i.H.v. 15 m³ pro Jahr festgelegt.
Noch mit Beschluss vom 09.06.2009 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt,
dass eine Bagatellgrenze von 15 m³ rechtmäßig ist. Inzwischen wird jedoch die Bagatellgrenze in
der Rechtsprechung wieder thematisiert. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden die Auffassung vertreten, bei einer Überschreitung von 60,00 EUR pro Jahr handele es sich nicht mehr um
eine finanzielle Bagatelle. Auch das OVG NRW hat in dem Zulassungsbeschluss vom 17.05.2011
einen erneuten Prüfungsbedarf erkennen lassen.
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Personal- und Verwaltungsaufwand soll an der Bagatellgrenze festgehalten werden.
Die Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW empfiehlt, die Bagatellgrenze auf 5 m³ abzusenken.
Daraus würde sich für die Stadt Bad Münstereifel die folgenden neuen betragsmäßigen Bagatellgrenzen errechnen:
abflusslose Gruben:
59,30 EUR (5 m³ x 11,86 EUR)
Kleinkläranlagen:
24,60 EUR (5 m³ x 4,92 EUR),
vollbiologische Anlagen:
13,25 EUR (5 m³ x 2,65 EUR)
Den Ansichten des VG Minden, welches sich bisher als einziges Verwaltungsgericht mit der Frage
der betragsmäßigen Bagatelle beschäftigt hat, würde damit entsprochen.
Die Verwaltung möchte der Empfehlung der KuA nachkommen und schlägt daher rückwirkend
zum 01.01.2012 eine Absenkung der Bagatellgrenze auf 5 m³ pro Jahr vor.
2. Rechtliche Würdigung
OVG NRW, VG Minden, Empfehlung der KuA
3. Finanzielle Auswirkungen
geringfügig
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Bagatellgrenze von 15 m³ bleibt bestehen, damit jedoch auch ein erhöhtes Risiko des Wegfalls
der Bagatellgrenze.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als
Anlage zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.