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Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
109 kB
Datum
05.06.2012
Erstellt
10.05.12, 18:26
Aktualisiert
10.05.12, 18:26
Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen) Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)
hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 09.05.2012 - Der Bürgermeister Az: SW 21.2 Nr. der Ratsdrucksache: 798-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 23.05.2012 Rat 05.06.2012 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) hier: Bagatellgrenze Abzugsmengen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW1 SW 2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 798-IX 1. Sachverhalt: In der Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine Bagatellgrenze für Schmutzwasserabzugsmengen i.H.v. 15 m³ pro Jahr festgelegt. Noch mit Beschluss vom 09.06.2009 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bestätigt, dass eine Bagatellgrenze von 15 m³ rechtmäßig ist. Inzwischen wird jedoch die Bagatellgrenze in der Rechtsprechung wieder thematisiert. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden die Auffassung vertreten, bei einer Überschreitung von 60,00 EUR pro Jahr handele es sich nicht mehr um eine finanzielle Bagatelle. Auch das OVG NRW hat in dem Zulassungsbeschluss vom 17.05.2011 einen erneuten Prüfungsbedarf erkennen lassen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Personal- und Verwaltungsaufwand soll an der Bagatellgrenze festgehalten werden. Die Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW empfiehlt, die Bagatellgrenze auf 5 m³ abzusenken. Daraus würde sich für die Stadt Bad Münstereifel die folgenden neuen betragsmäßigen Bagatellgrenzen errechnen:  abflusslose Gruben: 59,30 EUR (5 m³ x 11,86 EUR)  Kleinkläranlagen: 24,60 EUR (5 m³ x 4,92 EUR),  vollbiologische Anlagen: 13,25 EUR (5 m³ x 2,65 EUR) Den Ansichten des VG Minden, welches sich bisher als einziges Verwaltungsgericht mit der Frage der betragsmäßigen Bagatelle beschäftigt hat, würde damit entsprochen. Die Verwaltung möchte der Empfehlung der KuA nachkommen und schlägt daher rückwirkend zum 01.01.2012 eine Absenkung der Bagatellgrenze auf 5 m³ pro Jahr vor. 2. Rechtliche Würdigung OVG NRW, VG Minden, Empfehlung der KuA 3. Finanzielle Auswirkungen geringfügig 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Bagatellgrenze von 15 m³ bleibt bestehen, damit jedoch auch ein erhöhtes Risiko des Wegfalls der Bagatellgrenze. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als Anlage zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen.