Daten
Kommune
Titz
Größe
101 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
24.04.13, 18:02
Aktualisiert
24.04.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG
zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz vom ________
Aufgrund der §§ 7, 41, 95 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), den §§ 4, 6 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV
NRW.1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
687), in Verbindung mit § 18 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Titz vom ____________, hat der Rat
der Gemeinde Titz in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 folgende Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Titz beschlossen:
I. Anschlussbeitrag
§1
Anschlussbeitrag
Das Wasserwerk erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag.
§2
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und
1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden können,
2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der
Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1)
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche im
Sinne dieser Vorschrift gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a. Bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage mit Wasserversorgungsleitung angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von
höchstens 50 m,
b. bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage mit Wasserversorgungsleitung angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden
Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage
liegenden Grundstückseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen,
bleiben unberücksichtigt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 ist bei der darüber hinaus greifenden baulichen oder
gewerblichen Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung
zu berücksichtigen.
Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.
(2)
Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit um einen v.H. Satz erhöht
und beträgt im Einzelnen:
bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit
0
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
25
bei viergeschossiger Bebaubarkeit
50
bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
75
für jedes weitere Geschoss zusätzlich
25
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(3)
Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so
ist diese zugrunde zu legen.
(4)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5)
Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als
zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Eine Erhöhung gemäß Absatz 7 erfolgt nicht.
(6)
Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist ein bestehender Bebauungsplan weder
die Geschosszahl noch die Baumassenzahl aus, so ist
a. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächliche vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend,
b. bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die Zahl der Vollgeschosse,
die auf den benachbarten Flächen überwiegend vorhanden ist,
c. ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,
werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(7)
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sind die in Abs. 2 genannten Vomhundertsätze
um 30 Prozentpunkte zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8
Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten gilt
die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.
(8)
Wird ein bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch
Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes oder Grundstückteiles, für welches ein
Beitrag nicht erhoben ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag
hierfür nachzuzahlen
-2-
(9)
Der Anschlussbeitrag beträgt 2,99 Euro je m² zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der durch
Anwendung der Zuschläge nach den Abs. 2 – 7 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.
§4
Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück
versorgungsanlage angeschlossen werden kann.
an
die
öffentliche
Wasser-
(2)
Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch
mit dessen Genehmigung.
§5
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer
des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle
des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§6
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§7
Übergangsvorschrift
(1)
Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für die
Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.
(2)
In Fällen des Abs. 1 Satz 2 besteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebührenpflicht oder eine Beitragspflicht
nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist.
II. Gebühren
§8
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Benutzungsgebühr für je einen Haus-, Weiden- oder Wiesenanschluss wird als
Grundgebühr und Verbrauchsgebühr erhoben. Die Grundgebühr ist für die Bereithaltung
eines Anschlusses und die Möglichkeit der Benutzung der Wasserleitung zu entrichten
(Berechnungseinheit: voller Monat). Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet (Berechnungseinheit: m³). Der Wasserverbrauch wird durch
geeichte Wasserzähler gemessen.
-3-
(2)
Die Grundgebühr beträgt monatlich:
Wasserzähler QN
2,5
8,04 Euro/Monat
Wasserzähler QN
6
19,30 Euro/Monat
Wasserzähler QN
10
32,17 Euro/Monat
Wasserzähler QN
15
56,29 Euro/Monat
Wasserzähler QN
20
56,29 Euro/Monat
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3)
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig
eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die
Zeit der Unterbrechungen, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben.
(4)
Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,57 Euro je m³ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5)
Die der Berechnung regelmäßig zugrunde zu legenden Angaben des Wasserzählers werden von Beauftragten des Wasserwerks, die einen Ausweis bei sich führen, jährlich festgestellt. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs
und für die Errechnung der Wassergebühren erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(6)
Für das jeweils laufende Rechnungsjahr werden Abschlagszahlungen auf die Wassergebühren nach Maßgabe des Wasserverbrauchs im Verbrauchszeitraum 01.01. – 31.12. des
vorausgegangenen Jahres durch einen gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt und
angefordert. Der Differenzbetrag zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem
nach Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauchs wird zum 31.12. eines jeden Jahres
festgestellt und im folgenden Jahr entsprechend verrechnet bzw. nacherhoben.
§9
Wassergebühr bei Fehlern der Wassermessung
Ergibt sich bei der Zählerprüfung (§ 15 der Wasserversorgungssatzung), dass der Wasserzähler über die nach den jeweils geltenden eichordnungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen
Fehlergrenzen hinaus unrichtig angezeigt hat, ist dem Gebührenpflichtigen die Verbrauchsgebühr für die jeweils zu viel gemessene Wassermenge zu ersetzen. Hat der Zähler zu wenig oder gar nicht gezählt, so wird der Verbrauch unter Zugrundelegung der letzten drei Jahre und
unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Wasserverbrauches geschätzt.
§ 10
Wassergebühr bei Rohrbruch
Die nach § 9 dieser Satzung ermittelte Wassermenge wird auch dann der Gebührenabrechnung
zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z.B. durch Rohrbruch oder offenstehende Zapfstellen,
hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.
§ 11
Standrohre
(1)
Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden (z.B. Bauwasser), sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserwerkes der
Gemeinde Titz mit Wasserzählern zu benutzen.
(2)
Vor Übergabe eines Zählerstandrohres hat der Antragsteller einen Sicherheitsbetrag in
Höhe von 600,00 Euro für Wasserzähler QN 2,5 und 900,00 Euro für Wasserzähler QN 6
zu leisten. Bei Rückgabe des Standrohres in funktionstüchtigem Zustand wird dieser Betrag mit den entstandenen Gebühren verrechnet, der Restbetrag wird erstattet. Wird das
-4-
Standrohr defekt zurückgegeben, so ist dem Wasserwerk der entstandene Schaden durch
den Antragssteller zu ersetzen.
(3)
Die Mietgebühr für ein Standrohr mit Zähler QN 2,5 betragen 25,00 Euro je angefangenen Monat und für ein Standrohr mit Zähler QN 6 betragen 40,00 Euro je angefangenen
Monat jeweils zuzüglich gültiger Umsatzsteuer.
(4)
Die Verbrauchsgebühr richtet sich nach der gemessenen Wassermenge und dem jeweils
geltenden Gebührensatz (§ 8 Absatz 4 dieser Satzung). Wird das Standrohr beschädigt,
so dass eine Wassermengenermittlung nicht erfolgen konnte, wird der Verbrauch durch
das Wasserwerk im Einzelfall geschätzt.
§ 12
Sondergebühren
(1)
Sondergebühr werden wie folgt erhoben:
1. für die Wiedereröffnung eines gesperrten Anschlusses 50,00 Euro zuzüglich gültiger
Umsatzsteuer. Die Wiedereröffnung des Anschlusses erfolgt erst nach Erfüllung aller
rückständigen Verpflichtungen oder Beseitigung von Beanstandungen und nach vorheriger Zahlung der Gebühr.
2. für die Wiederanbringung einer eigenmächtig durch den Eigentümer oder Dritte entfernten Plombe an einer gesperrten Anlage 50,00 Euro zuzüglich gültiger Umsatzsteuer.
(2)
Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur Wasserentnahme in
Sonderfällen sind der Gemeinde in der tatsächlich anfallenden Höhe zu ersetzen. Wird
der Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen, so gilt § 11 in Bezug auf die Mietund Verbrauchsgebühr entsprechend.
§ 13
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses, in den
Fällen des § 12 Absatz 2 mit der Herstellung der Einrichtung zur Wasserentnahme, bei
Standrohren mit deren Ausgabe.
(2)
Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung nach deren Inkrafttreten.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit der Entfernung des Anschlusses, in Fällen des § 12 Absatz
2 mit dem Wegfall der Wasserentnahmeeinrichtung, bei Standrohren mit deren Rückgabe.
§ 14
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig bei Haus-, Wiesen- und Weidewasseranschlüssen ist der Grundstückseigentümer.
(2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)
Für Mietwohnungen werden alle aus dieser Gebührenordnung anfallenden Gebühren dem
Eigentümer auferlegt. Eine Umlage auf die Mieter durch die Gemeinde erfolgt auch dann
nicht, wenn der Vermieter für jede Wohnung eine eigene Wasseruhr hat einbauen lassen.
-5-
§ 15
Fälligkeit der Gebühr
(1)
Alle Gebühren dieser Satzung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf die Gebühren für Haus-, Wiesen- und Weidewasseranschlüssen werden Vorausleistungen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres in Höhe von ¼
des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat fällig. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushaltungen.
§ 16
Aufwandsersatz für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Anschlussnehmer erstattet dem Wasserwerk der Gemeinde die Kosten (Material und
Arbeitszeit) für die erstmalige Erstellung des Grundstücksanschlusses an die Wasserversorgungsanlage. Ferner sind die Kosten für Veränderungen und Entfernungen des Hausanschlusses zu erstatten, die vom Anschlussnehmer beantragt werden.
(2)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die dem Wasserwerk gegenüber Dritten (Fremdfirmen) entstehenden Kosten zu ersetzen.
(3)
Das Wasserwerk erhebt eine Verwaltungskostenpauschale von 10 % auf die Summe aller
angefallenen Kosten.
(4)
Der Ersatzanspruch entsteht für die in Absatz 1 genannten Fälle mit der endgültigen Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
(5)
Ersatzpflichtig ist der Anschlussnehmer. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.
(6)
Die Gemeinde erhebt Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Aufwandes. Mit der
Maßnahme wird erst nach Bezahlung des Vorausleistungsbetrages begonnen.
§ 17
Aufwandsersatz für andere Maßnahmen
(1)
Der Anschlussnehmer/Antragssteller kann Serviceleistungen vom Wasserwerk der Gemeinde Titz anfordern, sofern die Bestimmung dieser Satzung, andere Satzungen oder
Gesetze oder die Entscheidung der Betriebsleitung nicht entgegenstehen. Handelt es sich
hierbei um Leistungen, die nicht durch das Wasserwerk ohnehin auf eigene Kosten zu erbringen sind, so erstattet der Anschlussnehmer/ Antragssteller dem Wasserwerk der Gemeinde die Kosten (Material und Arbeitszeit) für diese Leistung.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. § 16 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 18
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1)
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung
richten sich nach Bestimmungen der VwGO vom 21.01.1960 (BGBl I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom
26.03.1960 (GV NW S. 47 SGV NW 303) in den jeweils geltenden Fassungen.
(2)
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S.
216 SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
-6-
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 15.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.1972, in
der aktuell gültigen Fassung, außer Kraft.
-7-