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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
04.01.13, 13:00
Aktualisiert
04.01.13, 13:00
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 498/2012 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 27.11.2012 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Rat Betrifft: - 20 - gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent Termin 02.01.2013 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 15.01.2013 vorberatend 12.03.2013 beschließend Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011 wird geändert. Begründung: Die Firma Domizil GmbH & Co KG, vertreten durch Herrn König, hat den Antrag gestellt, die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011 zu ändern und somit für den Bereich des Erftstadt-Centers Liblar folgende Sonntage als verkaufsoffene Sonntage zu ermöglichen:  4. Sonntag im Mai  3. Sonntag im September  2. Sonntag im Oktober  2. Adventsonntag Die bisherige Fassung des § 1 c der entsprechenden Verordnung lautet: Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: ………. c) . Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, am 3. Sonntag im Dezember, alternativ am 4. Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr. Nur für den Fall, dass der 3. Sonntag im Dezember gleichzeitig auch der 3. Adventsonntag ist, soll der 4. Adventsonntag geöffnet sein. Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein und von der Freigabe der Tage müssen 3 Adventsonntage ausgenommen sein. Die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW werden mit der beantragten Änderung beachtet, so dass aus dieser Sicht der Änderung der Verordnung nichts entgegen steht. Zu beachten ist ferner, dass nach Ladenöffnungsgesetz an Pfingstsonntag grundsätzlich kein verkaufsoffener Sonntag eingerichtet werden darf. Von daher muss in die Änderung der Verordnung aufgenommen werden, dass alternativ zum 4. Sonntag im Mai der 3. Sonntag im Mai als verkaufsoffener Sonntag angeboten werden muss, für den Fall, dass der Pfingstsonntag auf den 4. Sonntag im Mai fällt. Damit ist Herr König einverstanden. Bei der Änderung der Verordnung wird mit der Öffnung am 2. Adventsonntag auch berücksichtigt, dass es hier nicht zu einer Kollission mit dem verkaufsoffenen Sonntag in Lechenich kommen kann. In Lechenich ist immer am 3. Adventsonntag verkaufsoffener Sonntag. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt erhält nun im § 1, Buchstabe c folgende Fassung: Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: ………. c) . Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums  am 4. Sonntag im Mai, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai  am 3. Sonntag im September, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr  am 2. Sonntag im Oktober, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr  am 2. Adventsonntag, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr (Erner) -2-