Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
111 kB
Datum
12.03.2013
Erstellt
04.01.13, 13:00
Aktualisiert
04.01.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 498/2012
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 27.11.2012
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
Termin
02.01.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
15.01.2013
vorberatend
12.03.2013
beschließend
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt vom 02.05.2011
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt vom 02.05.2011 wird geändert.
Begründung:
Die Firma Domizil GmbH & Co KG, vertreten durch Herrn König, hat den Antrag gestellt, die
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt
vom 02.05.2011 zu ändern und somit für den Bereich des Erftstadt-Centers Liblar folgende
Sonntage als verkaufsoffene Sonntage zu ermöglichen:
4. Sonntag im Mai
3. Sonntag im September
2. Sonntag im Oktober
2. Adventsonntag
Die bisherige Fassung des § 1 c der entsprechenden Verordnung lautet:
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
……….
c) . Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums
am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr,
am 3. Sonntag im Dezember, alternativ am 4. Adventsonntag in der Zeit von 13.00 Uhr –
18.00 Uhr. Nur für den Fall, dass der 3. Sonntag im Dezember gleichzeitig auch der 3.
Adventsonntag ist, soll der 4. Adventsonntag geöffnet sein.
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen Verkaufsstellen an höchstens
4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein und von der Freigabe der Tage müssen 3 Adventsonntage
ausgenommen sein.
Die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW werden mit der beantragten Änderung
beachtet, so dass aus dieser Sicht der Änderung der Verordnung nichts entgegen steht. Zu
beachten ist ferner, dass nach Ladenöffnungsgesetz an Pfingstsonntag grundsätzlich kein
verkaufsoffener Sonntag eingerichtet werden darf. Von daher muss in die Änderung der
Verordnung aufgenommen werden, dass alternativ zum 4. Sonntag im Mai der 3. Sonntag im Mai
als verkaufsoffener Sonntag angeboten werden muss, für den Fall, dass der Pfingstsonntag auf
den 4. Sonntag im Mai fällt. Damit ist Herr König einverstanden.
Bei der Änderung der Verordnung wird mit der Öffnung am 2. Adventsonntag auch berücksichtigt,
dass es hier nicht zu einer Kollission mit dem verkaufsoffenen Sonntag in Lechenich kommen
kann. In Lechenich ist immer am 3. Adventsonntag verkaufsoffener Sonntag.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt erhält nun im § 1, Buchstabe c folgende Fassung:
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
……….
c) . Im Stadtteil Liblar, im Bereich des Einkaufszentrums
am 4. Sonntag im Mai, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr. Sollte der 4. Sonntag im Mai
gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai
am 3. Sonntag im September, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 2. Sonntag im Oktober, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 2. Adventsonntag, in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
(Erner)
-2-